BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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- Barbara Krüger
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/12025 Atomhaftung in Europa Vorbemerkung der Fragesteller TrotzdiverserinternationalerAbkommen PariserÜbereinkommen,Brüsseler ZusatzübereinkommenundWienerÜbereinkommensowiejüngererRevisionsprotokolle istindenstaatenineuropa,indenenatomkraftwerke (AKW)betriebenwerden,dieAtomhaftungundDeckungsvorsorgenochimmer sehrunterschiedlichgeregelt.diesbetrifftsowohldienationalengesetzlichen AnforderungenalsauchdiepraktischeUmsetzung.Beispielhaftseihierfürauf dentagungsband EuropäischesAtomhaftungsrechtimUmbruch ausdem Jahr 2009 verwiesen. DiskussionenumeineHarmonisierungderAtomhaftungsregelungeninden EU-Mitgliedstaatengibtesschonlänger.Bislangwarensiejedochnochnicht vonerfolggekrönt.anfangoktober2012kündigteeu-kommissarfürenergiegüntheroettingeran,imfrühjahr2013vorschlägeüberversicherungund Haftung im Nuklearbereich vorlegen zu wollen. SoweitnichtimEinzelfallandersangegeben,beziehensichdienachfolgenden FragenaufalleStaateninEuropa (auchaußerhalbdereu),indenenakw betriebenwerden.eswirddeshalbstetsumeinetabellarischeauflistungfür allestaatengebeten.fragenzu Atomhaftungsfragen beziehensichimplizit immerauchaufdeckungsvorsorgefragen.soweitimeinzelfallversehentlich nichtexplizitinderfrageformuliert,sindallefragensozuverstehen,dasssie sichaufdiekenntnisderbundesregierungsowiediekenntnisdervonihr beauftragtensachverständigen,wiezumbeispieldiegesellschaftfüranlagen- und Reaktorsicherheit, beziehen. Vorbemerkung der Bundesregierung DasinternationaleAtomhaftungsrechtwirddurchmehrerevölkerrechtliche Übereinkommengeregelt.DieeuropäischenStaaten,indenenKernkraftwerke betriebenwerden,gehörenentwederdempariseroderdemwienerübereinkommenan.diebeidenübereinkommenenthaltengrundsätzederzivilrechtlichenhaftungbeinuklearenschäden (insbesonderegefährdungshaftung, DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheit vom 21. Januar 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rechtlichehaftungskanalisierung,pflichtzurdeckungsvorsorge).beideübereinkommensindvölkerrechtlichverbundendurchdasgemeinsameprotokoll von1988.innerhalbdiesergrenzenräumendieübereinkommendenvertragsstaatenspielräumebeiderkonkretenausgestaltungdeshaftungsrechtsein. AufdieseWeisekannnationalenBesonderheitenRechnunggetragenwerden. DiedamitverbundenenUnterschiededernationalenRegelungensindmitden Übereinkommenvereinbar.VordiesemHintergrundsindderBundesregierung nicht alle Details der jeweiligen nationalen Regelungen bekannt. 1.WelcheStaatensindVertragsparteiendesPariserAbkommens,desBrüsseler Zusatzabkommens und des Wiener Abkommens? WelcheStaatenhabenjeweilsdasGemeinsameProtokollüberdieAnwendungdesWienerÜbereinkommensunddesPariserÜbereinkommensvon 1988,dasRevisionsprotokollvon1997zumWienerÜbereinkommenund dasrevisionsprotokollvon2004zumpariserübereinkommennichtratifiziert? InwieweitsinddieAngabenaufdeneinschlägigenInternetseitender OrganisationforEconomicCo-operationandDevelopment/NuclearEnergy Agency (OECD/NEA)bzw.derInternationalAtomicEnergyAgency (IAEA) überholt (bitte differenzierte Angabe)? InformationenzumStatusundzudenVertragsstaatenderinderFragegenannten ÜbereinkommenundProtokollekönnenaufdenInternetseitenderKernenergie- AgenturderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung OECD ( ( treaties/multi.html)abgerufenwerden.derbundesregierungliegenkeinehinweisedafürvor,dassdieaufdenzitierteninternetseitendargestellteninformationen nicht den aktuellen Stand wiedergeben. 2.AuswelchenGründensindnachKenntnisderBundesregierungFrankreich,Großbritannien,RumänienundBelgiendemGemeinsamenProtokoll von 1988 nicht beigetreten? Rumänienistseit1992VertragsstaatdesGemeinsamenProtokolls.Dieanderen genanntenstaatenplanennachkenntnisderbundesregierung,dasprotokoll gemeinsammitdemprotokoll2004zumpariserübereinkommenzuratifizieren.dieentscheidungeinesstaates,einemvölkerrechtlichenübereinkommen nicht beizutreten, bedarf keiner formalen Begründung. 3.AuswelchenGründensindnachKenntnisderBundesregierunginmancheneuropäischenStaatendieo.g.Revisionsprotokollenochnichtratifiziert? HierfürgibtesnachKenntnisderBundesregierungjeweilsspezifischeinnerstaatliche Gründe. 4.WelcheStaatenhabennachKenntnisderBundesregierungzwardieo.g. Revisionsprotokolleratifiziert,aber (noch)nichtvollständiginnationalen Gesetzenumgesetzt (gegebenenfallsbittemitangabedernationalen Gesetze)? DasProtokoll2004zumPariserÜbereinkommenistnochnichtinKraftgetreten.EswurdebislangvonderSchweizundvonNorwegenratifiziert.Die EU-Mitgliedstaaten,diegleichzeitigVertragsstaatendesPariserÜberein-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12156 kommenssind,sindeuroparechtlichverpflichtet,ihreratifikationsinstrumente gemeinsam zu hinterlegen. Dies ist bisher nicht erfolgt. DasProtokoll1997zumWienerÜbereinkommenistseit2003inKraft.Vonden EU-Mitgliedstaaten,dieVertragsstaatendesWienerÜbereinkommenssind, habenbislanglettland,polenundrumäniendasübereinkommenratifiziert. DerBundesregierungliegenkeineAnhaltspunktefüreineunzureichende Umsetzung dieses Protokolls durch diese Mitgliedstaaten vor. DieBundesregierungweistimÜbrigenaufdasNuclearLawBulletinderKernenergie-AgenturderOECDhin,welchesregelmäßigüberdenStanddernationalen Atomhaftungsgesetzgebungen berichtet. 5.WannundinwelcherFormwurdenindenletztenJahrenaufEU-Ebene Atomhaftungsfragen beraten? WelchePositionhatdieBundesregierungdabeivertreten,undwelche (Zwischen-)Ergebnisse hatten die Beratungen? 6.GabesStaaten,diebeidiesenBeratungendezidiertkonträrePositionenzur Bundesregierungvertraten,undfallsja,welcheStaatenvertratenwelche Positionen? DieFragen5und6werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieeuropäischenStaaten,indenenKernkraftwerkebetriebenwerden,gehören entwederdempariseroderdemwienerübereinkommenan.atomhaftungsrechtlichefragestellungenwerdendaheraufinternationalerebeneüberwiegendimrahmendervölkerrechtlichenübereinkommenberaten.aufeu- EbenewerdenanlassbezogenInformationenzumAtomhaftungsrechtderMitgliedstaatenausgetauscht.BeratungenüberdiemateriellenatomhaftungsrechtlichenInhaltederÜbereinkommenhatesaufderEbenedesRatesderEuropäischen Union und seiner Gremien in den letzten Jahren nicht gegeben. 7.InwiefernwardieSchweizalsNicht-EU-MitgliedstaatindieseBeratungen einbezogen? WelcheanderweitigengegebenenfallsauchbilateralenBeratungengabes indenletztenjahrenzwischendeutschlandundderschweizzuatomhaftungsfragen? HinsichtlichdeserstenTeilsderFragewirdaufdieAntwortzudenFragen5 und6verwiesen.deutschlandhatmitderschweizbereits1986einbilaterales AbkommenüberdieHaftunggegenüberDrittenaufdemGebietderKernenergieabgeschlossen (BGBl.1988IIS.598,955).Seit2009istdieSchweiz wiediemehrheitderwesteuropäischenmitgliedstaatendereuvertragsstaat des Pariser Übereinkommens. 8.WelcheHaftungshöchstbeträgefürPersonen-undVermögensschädengeltennachKenntnisderBundesregierungindenjeweiligenStaatenfür nukleare Schäden (innerstaatliches Haftungsrecht und Haftung gegenüber Geschädigtenin anderenstaaten),undaufjeweilswelchergesetzlichen Grundlage sowie Abkommensgrundlage? EineÜbersichtinsbesonderezuHaftungs-undDeckungssummenweltweit kannaufdenseitenderkernenergie-agenturderoecd ( law/2011-table-liability-coverage-limits.pdf) abgerufen werden.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.InwelchenStaatenhaftetderAnlageninhabernachKenntnisderBundesregierung summenmäßig unbegrenzt (so wie in Deutschland)? InEuropagiltinDeutschland,Österreich,derSchweizundnachInkrafttreten desprotokolls2004zumpariserübereinkommenauchinfinnlandundin SchwedenaufGrunddesjeweiligennationalenAtomhaftungsrechtseinesummenmäßig unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers. 10.WieistnachKenntnisderBundesregierunginwelchenStaatendie Deckungsvorsorge/Versicherung in jeweils welcher Höhe a)rechtlich geregelt und b)finanztechnisch-faktisch/praktisch umgesetzt? Welche Akteure haben dabei welche Funktionen und Pflichten? 11.Wie,inwelchemAbstandundvonwemwirdnachKenntnisderBundesregierunginwelchenStaatendieDeckungsvorsorge/Versicherungfestgesetzt? DieFragen10und11werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieinternationalenAtomhaftungsübereinkommenschreibendieDeckungder indenübereinkommenvorgesehenenhaftungssummenvor.denvertragsstaatenisteinspielraumeingeräumthinsichtlichderartderdeckung.imübrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12.InwelchenStaatenstehtnachKenntnisderBundesregierungdieDeckungsvorsorgesummeproAnlageundSchadensereigniszurVerfügungundin welchennicht (hiergegebenenfallsjeweilsmitnäherererläuterungder jeweiligen Regelung)? NachdeninternationalenHaftungsübereinkommenistdieDeckungjeweilspro Anlage und Schadensereignis nachzuweisen. 13.WelchestaatlichenFreistellungsverpflichtungengibtesnachKenntnis derbundesregierungindeneinzelnenstaaten,wanngreifensie,undauf jeweils welcher gesetzlichen Grundlage beruhen sie? WelchefinanzielleHöhegiltdabeijeweils,undgegebenenfallswelche AufteilungderstaatlichenFreistellungsverpflichtungengibtes (wiezum BeispielinDeutschlanddieehemaligeAufteilungzwischenBundundbetreffendem Bundesland gemäß 36 des Atomgesetzes)? EswirdaufdieAntwortzuFrage8undaufdieVorbemerkungderBundesregierung verwiesen. 14.BeiwelchenAKW-BetriebsgesellschafteninEuropasindderBundesregierungGewinnabführungs-undBeherrschungsverträgezuMutterkonzernenoderähnlichehaftungsrelevanteRegelungenbekannt (bzw.deren Existenz),undinwieweitsinddiejeweiligenMutterkonzerneindieHaftung und die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge einbezogen? HinsichtlichderRechtslageimeuropäischenAuslandliegenderBundesregierung hierzu keine Informationen vor.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WürdedieBundesregierungeineEU-weiteHarmonisierungderVorschriftenüberHaftungundDeckungsvorsorgeaufGrundlagederKompetenznorm in Artikel 98 des Euratom-Vertrages unterstützen? Was spricht aus ihrer Sicht dafür bzw. dagegen? DieRechtsgrundlagefüreuroparechtlicheRegelungenbestimmtsichnachdem konkreteninhaltderregelungsvorschläge.sobaldderbundesregierungkonkretevorschlägedurchdieeuropäischekommissionübermitteltwerden,wird siesowohldievorgeschlagenenmaterielleninhaltealsauchdietragfähigkeit dergewähltenrechtsgrundlageprüfen.europarechtlicheregelungenkommen aberallenfallsinsoweitinbetracht,alsdievölkerrechtlichenregelungenihnen nicht entgegenstehen.
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