Familienzusammenführung zum unbegleiteten Minderjährigen über die deutschen Auslandsvertretungen. Susanne Achterfeld, LL.M. DIJuF e.v.
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1 Familienzusammenführung zum unbegleiteten Minderjährigen über die deutschen Auslandsvertretungen Susanne Achterfeld, LL.M. DIJuF e.v., Heidelberg
2 I. Familiennachzug allgemein Gesetzliche Regelungen: Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Abschnitt 6. Aufenthalt aus familiären Gründen 27 bis 36 AufenthG Legaldefinition Familiennachzug, 27 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis (AE) zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige AE berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 27 Abs. 5 AufenthG) 2
3 Übersicht Kategorien des Familiennachzugs Familienangehörige von Deutschen Familienangehörige von EU-Bürgern Familienangehörige von sonstigen Ausländern Ehegatte 28 Abs. 1 Nr. 1 Lebenspartner 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 Kind 28 Abs. 1 Nr. 2 Elternteil 28 Abs. 1 Nr. 3 Sonstige 28 Abs. 4, 36 Ehegatte Lebenspartner Kind Elternteil Sonstige zu erwerbstätigen EU-Bürgern 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG zu nichterwerbstätigen EU-Bürgern 4 Satz 1 FreizügG Ehegatte 30, 29 Abs. 2 bis 4 Lebenspartner 27 Abs. 2, 30 Kind 32, 29 Abs. 2 bis 4 Elternteil 36 Abs. 1 Sonstige 36 Abs. 2 3
4 II. Welche Voraussetzungen muss der UMA erfüllen, um seine Familie nachzuholen?! Abgeschlossenes Asylverfahren beim BAMF! Anerkennung als Flüchtling nach der GFK ( 3 AsylG) oder nach Art. 16a GG = Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs Alt AufenthG bzw 25 Abs. 1 AufenthG oder bereits Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG! Zuerkennung des subs. Schutzes nach 4 AsylG = Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs Alt AufenthG, sofern die Aufenthaltserlaubnis vor dem erteilt wurde (Aussetzung der FZ zu subsidiär Schutzberechtigten bis Abs. 13 AufenthG) bzw NLE nach 26 Abs. 4 AufenthG! Minderjährigkeit = unter 18 Jahre 4
5 III. Wer hat einen Anspruch auf Familiennachzug? Kernfamilie d.h.! Eltern! Minderjährige Geschwister 5
6 IV. Wie verwirklicht sich dieser Anspruch (rechtlich)? 1. Asyl-/Flüchtlingsanerkennung des UMA ( 3 AsylG/Art 16a GG) Eltern: 36 Abs. 1 AufenthG ohne Wohnraumnachweis, Sprachnachweis und Lebensunterhaltssicherung (Privilegierung), aber nur bis zur Volljährigkeit des UMA, keine Fristen Geschwister: 36 Abs. 2 AufenthG bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte zum UMA oder 32 Abs. 1 AufenthG zu den Eltern gemeinsam mit den Eltern; LU und Wohnraum grundsätzlich erforderlich 6
7 Problem Geschwisternachzug! Option 1 36 Abs. 2 AufenthG außergewöhnliche Härte VG Berlin, Urteil vom 22. Juni K V, juris Der Familiennachzug gemäß 36 Abs. 2 AufenthG ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. 7
8 Problem Geschwisternachzug! Option 2 32 Abs. 1 AufenthG FZ zu den Eltern OVG Berlin-Brandenburg S Grundsätzlich kann einem Kind ein Visum gem. 32 Abs. 1 AufenthG zum Nachzug zum Elternteil erteilt werden, auch wenn der Elternteil selbst noch nicht in Deutschland ist, aber ein nationales Visum hat, ihm voraussichtlich ein in 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird und die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll. 2. Der Erteilung der begehrten Visa zum Kindernachzug zur gemeinsamen Einreise mit den Eltern steht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Ob ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden kann, richtet sich neben der Situation im Herkunftsland danach, ob die Eltern längerfristig über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen werden, welches ein Recht zum Kindernachzug vermittelt (zitiert OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom OVG 3 S asyl.net: M24583). 8
9 Problem Geschwisternachzug! Option 2 32 Abs. 1 AufenthG FZ zu den Eltern 3. Ein Bleiberecht der Eltern ist nicht anzunehmen, wenn ihr in Deutschland als Flüchtling anerkanntes Kind demnächst volljährig wird. Entgegen der Auffassung des VG gilt dies auch wenn die Eltern nach Einreise Familienflüchtlingsschutz nach 26 AsylG erlangen können. 4. Ein Anspruch auf Nachzug "sonstiger Familienangehöriger" nach 36 Abs. 2 AufenthG ist mangels außergewöhnlicher Härte nicht ersichtlich. 9
10 Problem Geschwisternachzug! Leitlinien des Auswärtigen Amts Mit dem Runderlass vom 20. März 2017 hat das Auswärtige Amt die Grundlagen für den Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen weiter spezifiziert. Unter anderem legt der Erlass fest:! Visum für Geschwister nach 32 AufenthG erfordert ausreichenden Wohnraum! Eltern müssen den Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Kinder sichern können. Ausnahme: atypischer Fall 10
11 Problem Geschwisternachzug Geprüft werden soll z.b., ob Kinder bei Verwandten oder in Flüchtlingslagern zurückbleiben können, oder ob ein Familienmitglied bei den Kindern zurückbleibt. Die Trennung der Eltern oder von Eltern und Kindern hält das Auswärtige Amt grundsätzlich für zumutbar.! Ausschluss des Visums für Geschwister, wenn UMA binnen 90 Tagen nach Visumserteilung volljährig wird! Darüber hinaus soll ein Geschwisternachzug gemäß 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen, wenn eine sog.»außergewöhnliche Härte«vorliegt. Diese sei aber»stets familienbezogen«und ergebe sich»explizit aus der Trennung der Geschwister«. 11
12 Problem Geschwisternachzug! Nach Auffassung des AA stellt weder die Trennung von den Eltern eine»außergewöhnliche Härte«dar noch»die sich aus dem Leben in einem Kriegs- oder Krisengebiet ergebende Härte«. Auch bei Vorliegen einer»außergewöhnlichen Härte«sei im Übrigen die Lebensunterhaltssicherung zu verlangen, sofern kein»atypischer Fall«vorliege. 12
13 Lösungen beim Geschwisternachzug! Wohnraum bereitstellen und Verpflichtungserklärung ( 32 Abs. 1 AufenthG) (vielleicht über hier lebende Verwandte)! außergewöhnliche Härte und/oder atypischen Fall darlegen! Nur Einreise der Eltern, sofern möglich Familienasyl ( 26 AsylG) beantragen Anerkennung durch das BAMF unverzüglich Kindernachzug nach 32 Abs. 1 AufenthG ivm 29 Abs. 2 AufenhtG (privilegiert ohne LU und Wohnraum) Vgl näher hierzu Handreichung des FR Niedersachsen Juli /08/2017_07_Flüchtlingsrat_Familienasyl.pdf 13
14 IV. Wie verwirklicht sich dieser Anspruch (rechtlich)? 2. Zuerkennung Subsidiärer Schutz ( 4 AsylG)! Grds. Ausschluss des Familiennachzugs nach 104 Abs. 13 AufenthG bis , es sei denn, Aufenthaltserlaubnis wurde bereits vor erteilt Ausschluss verfassungsgemäß? Vgl Beschluss d. BVerfG im Eilverfahren v BvR 1758/17 für fast volljährigen UMA Mögliche Lösung: Beantragung eines humanitären Visums nach 22 AufenthG: Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 14
15 Praktisches Verfahren für Visum nach 22 AufenthG Vorprüfungsverfahren:! Schriftliche Anfrage an das Auswärtige Amt an die - Adresse Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person schriftlich/per Mail an das Auswärtige Amt. Schilderung der Gefährdungssituation bzw. der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche Atteste) und der BAMF - Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten beigefügt werden.! Auf Grundlage der Schilderung und der eingereichten Unterlagen erfolgt eine Bewertung des Einzelfalls. 15
16 Praktisches Verfahren für Visum nach 22 AufenthG! Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt.! Auf Grundlage der durchgeführten Anhörung trifft das Auswärtige Amt eine abschließende Entscheidung über das Ersuchen auf humanitäre Aufnahme. Die Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Ein Termin für die Beantragung wird von der Auslandsvertretung mit den Antragstellern auf Weisung des Auswärtigen Amtes vereinbart, eine Terminbuchung ist nicht erforderlich. (Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage Die Linke Drucksache 18/10960) 16
17 Schreibens des Auswärtiges Amt v zu 22 AufenthG: (Punkt III) Dabei soll insbesondere gelten, dass eine Aufnahme je eher in Betracht kommt, desto jünger der unbegleitete minderjährige Flüchtling ist. Aber auch Krankheiten, Behinderungen und Verletzungen, die Unterkunfts- und Betreuungssituation sowie die Dauer und Umstände der Trennung von den Eltern werden wir berücksichtigen. 17
18 OVG Berlin-Brandenburg 19. September S zu 22 AufenthG Die Voraussetzungen des 22 S. 1 AufenthG, [ ], sind nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe, wie sie hier geltend gemacht werden, liegen vielmehr nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. 18
19 V. Ablauf des Visumsverfahrens! Terminbuchung bei zuständiger Auslandsvertretung (Eltern), ggf Sondertermin wegen drohender Volljährigkeit beantragen! Persönliche Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Auslandsvertretung (Dokumente siehe Merkblätter auf Homepage)! Auslandsvertretung bittet deutsche ABH um Zustimmung ( 31 AufenthV)! ABH erteilt Zustimmung! Visum wird erteilt (90 Tage oder bis zum 18. Geburtstag) 19
20 VI. Rechtsschutz gg Ablehnung des Visums Zwei Möglichkeiten:! Remonstration, einzulegen bei der deutschen Auslandsvertretung! Klage beim Verwaltungsgericht Berlin! Bei drohender Volljährigkeit: Eilantrag beim VG Berlin (auch während noch laufendem Visumsverfahren möglich; Ablehnung muss nicht abgewartet werden) 20
21 VII. Ankunft in Deutschland! Anspruch auf SGB II-Leistungen ab dem 1. Tag der Einreise! Anmeldung bei örtlicher Meldebehörde (binnen zwei Wochen 17 BMG)! Umschreibung des Visums bei zuständiger ABH in Aufenthaltserlaubnis binnen Visumsfrist! Klärung des asyl- und aufenthaltsrechtlichen Perspektive der Eltern, da Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs möglich 21
22 VIII. Weiterführende Hinweise! UNHCR, Familienzusammenführung zu Personen mit internationalem Schutz - Rechtliche Probleme und deren praktische Auswirkungen, Asylmagazin 4/2017, S ! Handreichung des Deutschen Vereins für die Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der Familienzusammenführung, Juni 2017! Arbeitshilfe:»Aufnahme aus dem Ausland«beim Familiennachzug, Anwendung des 22 Satz 1 AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (mit Beispielschreiben!) 22
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