Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4805 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der erwerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetzänderungsgesetz AUGÄndG) A. Problem DasGesetzzurRegelungdererwerbsmäßigenArbeitnehmerüberlassung (AÜG)folgedemGrundsatz GleicherLohnfürgleicheArbeit.DanachwürdenfürLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmerundfürdieBeschäftigten desleihendenunternehmensbeiderentlohnungundanderenwesentlichen ArbeitsbedingungendiegleichenKonditionengelten.WerdedieserGrundsatz verletzt,könnedieerlaubniszumverleihvonarbeitskräftennichterteiltwerden.dasgesetzenthaltejedochzweiausnahmetatbestände,diediesemgrundsatzzuwiderlaufen:dieersteausnahmebetreffediezuvorarbeitslosenleiharbeitnehmerinnenundleiharbeitnehmer,denenfüreineüberlassungsdauer voninsgesamthöchstenssechswochenanstelledesentgeltslediglicheinnettoarbeitsentgeltinhöhedeszuletztbezogenenarbeitslosengeldesgezahltwerde. DiezweiteAusnahmesehevor,dasseinTarifvertragfürLeiharbeitnehmerinnen undleiharbeitnehmervomgrundsatz GleicherLohnfürgleicheArbeit abweichenderegelungenzulassenkönne.praktischeerfahrungeninunternehmenverschiedenerbranchenundinöffentlich-rechtlichenbetriebenwürden belegen,dassdiesertarifvorbehaltvondenarbeitgebernzumlohndumping missbraucht werde. B. Lösung DieBundesregierungsollaufgefordertwerden,diebeidenAusnahmeregelungen aus dem Gesetz zu streichen. AblehnungdesAntragsmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD, FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIE LINKE.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7513 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4805 abzulehnen. Berlin, den 12. Dezember 2007 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Gerald Weiß (Groß-Gerau) Vorsitzender Anette Kramme Berichterstatterin

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Anette Kramme I. DerAntragaufDrucksache16/4805istinder97.Sitzung desdeutschenbundestagesam10.mai2007andenausschussfürarbeitundsozialeszurfederführendenberatung undandenrechtsausschuss,denausschussfürwirtschaft undtechnologieunddenausschussfürdieangelegenheitendereuropäischenunionzurmitberatungüberwiesen worden. DerRechtsausschusshatdenAntragaufDrucksache 16/4805inseiner82.Sitzungam12.Dezember2007beratenundmitdenStimmenderKoalitionsfraktionender CDU/CSUundSPDundderFraktionenderFDPund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIE LINKE. empfohlen, ihn abzulehnen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden AntragaufDrucksache16/4805inder52.Sitzungam 12.Dezember2007beratenundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE. empfohlen, ihn abzulehnen. DerAusschussfürdieAngelegenheitenderEuropäischen UnionhatdenAntragaufDrucksache16/4805inseiner 40.Sitzungam19.September2007beratenundmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderantragstellendenFraktion DIE LINKE. empfohlen, ihn abzulehnen. II. DiegültigegesetzlicheRegelungderLeiharbeitenthalte zweiausnahmetatbestände,diedemgrundsatz Gleicher LohnfürgleicheArbeit zuwiderlaufen.insoweithätten praktischeerfahrungeninverschiedenenbranchenundin öffentlich-rechtlichenbetriebenbelegt,dassinsbesondere dersogenanntetarifvorbehaltfürabweichenderegelungen aufderbasiseinestarifvertragesfürleiharbeitvonunternehmenzumlohndumpingmissbrauchtwerde.ausnahezu allenbranchenberichtendiedgb-gewerkschaftenundbetriebsräte,dassmitdemverweisauftarifverträgefürleiharbeitgültigebranchentarifverträgeunterlaufenwürden. InsbesondereinGroßunternehmenundinöffentlich-rechtlichenEinrichtungenseienTendenzenerkennbar,StammpersonaldurchLeiharbeitnehmerzusubstituieren.ImJahre 2005habedieBundesregierungaufdieseFehlentwicklung hingewiesen (Bundestagsdrucksache15/6008).DieGleichbehandlungvonLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmernundStammbeschäftigtenwirkedemLohndumpingund dersubstitutionregulärerbeschäftigungdurchleiharbeit entgegen.einegleichbehandlungfürdiebeschäftigtenin LeiharbeitdurchgleicheEinkommenwürdezudemverhindern,dassStammbelegschaftenabgebautunddurchLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmerersetztwürden. EineEU-StudiezudenEntlohnungsbedingungenvonLeiharbeiternzeige,dassinLändernmitGleichbehandlungsvorschriften die Einkommensunterschiede gegenüber den regulärbeschäftigtengeringersind (Nienhüser/Matiaske2003). ZurVerhinderungvonLohndumpingimgrenzüberschreitendenVerleihvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernsei eine europaweite Regelung notwendig. WegenderEinzelheitenwirdaufdieentsprechendeDrucksache verwiesen. III. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieBeratungder Vorlageinseiner66.Sitzungam7.November2007aufgenommenundbeschlossen,eineöffentlicheAnhörungdurchzuführen.Sieerfolgteinder70.Sitzungam10.Dezember DieAnhörungsteilnehmerhabenschriftlicheStellungnahmenabgegeben,dieinderAusschussdrucksache16(11)838 zusammengefasst sind. FolgendeVerbände,InstitutionenundEinzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände (BDA) ArbeitgeberverbandMittelständischerPersonaldienstleister e. V. (AMP) Fa. Adecco Personaldienstleistungs GmbH Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Betriebsrat Randstad Deutschland Dr. Markus Promberger, Nürnberg Felix Weitenhagen, Berlin Ingrid Hofmann, Nürnberg Dr. Mark Lembke, Frankfurt am Main Gunter Smits, Berlin Jörg Schlagbauer, Ingolstadt. DieBundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände (BDA)lehntedenGesetzentwurfzurEinschränkungder Zeitarbeitentschiedenab.DieZeitarbeitseieinwichtiger BeschäftigungsmotorinDeutschlandunddürfenichtabgewürgtwerden.Siehabemaßgeblichdazubeigetragen, dassderarbeitsmarktaktuellwiederinschwunggekommen sei.fürarbeitnehmerleistediezeitarbeiteinenwichtigen BeitragzurVermeidungundÜberwindungvonArbeitslosigkeit.DieAusnahmeregelungzurAbweichungvomGleichbehandlungsgrundsatzschaffeeinenzusätzlichenAnreizfür dieeinstellungvormalsarbeitsloserundermöglichediesen denwiedereinstiegindenarbeitsmarkt.zudemwidersprecheeinezwingendegleichbehandlungohnediemöglichkeitderabweichungdurchtarifvertragauchdemin DeutschlandgeltendenArbeitgeberprinzip.MitderAbschaffungderÖffnungsklauselwürdeinbestehendeTarifverträgeeingegriffenwerden.Damitverletzemandiegemäß Artikel9Abs.3GGverfassungsrechtlichgeschützteTarifautonomie. DerArbeitgeberverbandMittelständischerPersonaldienstleistunge.V. (AMP)hatteeinigeEinwändegegenden Gleichbehandlungsgrundsatz.Zeitarbeitskräftewürdenin

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7513 allenwirtschaftszweigeneingesetzt,vondeneneinereihe deutlichniedrigereentlohnungvorsehealsdiezeitarbeitsbranche.beidurchsetzungdesgleichbehandlungsgrundsatzesmüsstendiezeitarbeitnehmerindiesenwirtschaftsbereicheneinkommensverlustehinnehmen.eineanwendungdes GleichbehandlungsgrundsatzesinBranchenmithöheren LohnstrukturenwürdeaufgrunddersteigendenArbeitskosteninderZeitarbeitzueinemmassivenWegfallvonArbeitsplätzenführen.WeiterhinfieledietariflicheRegelungweg, dasszeitarbeiterinverleihfreienzeitendasselbeentgelt erhieltenwieineinsatzzeiten.diesführezuplanungsunsicherheit,dadiearbeitskräfteständigunterschiedlich entlohntwürdenundnieihrenfinanziellenspielraumwüssten.gänzlichunpraktikabelwäredergleichbehandlungsgrundsatzindenbereichenurlaubstage,anspruchauffortbildungsmaßnahmenundsonstigensozialleistungen.die Behauptung,dassZeitarbeitskräfteübereinenlängerenZeitraumbeiKundenunternehmenarbeitenwürden,könnedurch diezahlenderbundesagenturfürarbeitzurarbeitnehmerüberlassungwiderlegtwerden.diezeitarbeitsbranchein Deutschlandseimittelständischgeprägt.VondiesenFirmen würdediemehrzahldieeinführungdesgleichbehandlungsgrundsatzesnichtüberstehen,weilsiedemdamitverbundenenbürokratischenaufwandnichtgewachsenwären.die GroßunternehmenkönntenallerdingsdiesenAufwandtragen,weshalbderGleichbehandlungsgrundsatzzueiner MarktbereinigungzuUngunstenderkleinenundmittelständischenUnternehmenführe.DerGleichbehandlungsgrundsatzführeaufdemArbeitsmarktdazu,dassdieZeitarbeitfür allebeteiligtenunattraktivwürde.dieshätteunmittelbarnegativeauswirkungenaufdenarbeitsmarkt.eineeinführungdesgleichbehandlungsgrundsatzesinderzeitarbeit würdeimergebniszueinemspürbarenanstiegderarbeitslosenzahlenführenundunzähligenmenschendiechance aufeinensozialversicherungspflichtigenarbeitsplatznehmen. DieAdeccoPersonaldienstleistungsGmbHlehntedenGesetzentwurfderFraktionDIELINKE.unddenÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENab.Die ZeitarbeithabegroßeErfolgeaufzuweisen.Siehabesich nichtnurbeiderbereitstellungvonarbeitskräftenimimmer stärkerumkämpftensegmentderqualifiziertenarbeitbewährt,sondernauchbeiderbekämpfungvonlangzeitarbeitslosigkeit.lauteinerstudiederconsulting-firma BAINseien80ProzentderdurchZeitarbeitgeschaffenen StellenohneZeitarbeitnichtgeschaffenworden.DasIAB habenachgewiesen,dassesfürdiebefürchtung,dassleiharbeiterregulärearbeitskräfteersetzenwürden,keineempirischeevidenzgebe.einere-regulierungderzeitarbeit passenichtindeneuropäischenkontextundführezuumgehungstatbeständenwiescheinwerkverträge,schwarzarbeitundabwanderung.dererhöhteadministrativeaufwandverteuerediezeitarbeit,sodasskundendiezeitarbeit nichtmehrinanspruchnehmenwürden.esseibesser,konzeptezurqualifizierungvonmitarbeiternüberdiezeitarbeit auszuarbeiten,anstattübereineerneuteregulierungzusprechen.manzahleauchkeinedumpinglöhne,sonderndie zwischendentarifpartnern,dgbundbzafestgelegten Entgelte.ManbevorzugegrundsätzlicheinetariflicheLösungundlehneeinegesetzlicheLösungab.DiekonzerninterneAusgliederungvonBelegschafteninfirmeneigene Zeitarbeitsgesellschaftenlehnemanab,soferndieseMaß- nahmenurdenzweckverfolge,ehemaligestammbeschäf- tigteauszugliedern,umsiespäteralszeitarbeitervonder KonzerngesellschaftzuniedrigenLöhnenwiederzubeschäftigen.HierseikeineneueRegelungerforderlich,sondern die bestehende konsequent durchzusetzen. DerDeutscheGewerkschaftsbund (DGB)hieltdieLeiharbeitineinigenSituationenfürsinnvoll,zumBeispielbei kurzfristigenauftragsspitzen,krankheitsvertretungenoder demauftretenvonmehrarbeit.allerdingsentlastedieleiharbeitdiearbeitgeberderentleihbetriebeinerheblichem MaßevonArbeitgeberrisiken.DasangestrebteZiel,über denverleiharbeitsloseverstärktindenarbeitsmarktzuintegrieren,seinichtindemerwartetenmaßeeingetreten.vor allemdiezielgruppedergeringqualifiziertenkönneüber LeiharbeitnichtineinelangfristigeBeschäftigungfinden. ZudemseidasLohnniveauinderLeiharbeitzumTeilso niedrig,dassvielebeschäftigte,trotzvollzeitarbeit,ergänzendalgiibeantragenmüssten.esgebehinweisedarauf, dassleiharbeitbestehendearbeitsplätzeinentleihbetrieben verdränge.esdrängesichderverdachtauf,dassesbeider LeiharbeitinvielenFällendarumgehe,dasLohnniveauzu senkenbzw.dasniedrigelohnniveauderleiharbeitgegenüberdemlohnniveauderentleihbetriebealswettbewerbsvorteilauszunutzen.diehohenlohnunterschiedezwischen LeiharbeiternundFestangestelltenseienuntragbarundbenötigteneinegesetzgeberischeKorrektur.Manseinachwie vorbereit,diearbeitsbedingungeninderverleihbranche tarifvertraglichzuregeln.diebranchezeitarbeitmüssemit indasentsendegesetzaufgenommenwerden.desweiteren sollebeieinerlängerenleihdauermöglichstzeitnahder LohndesEntleihbetriebesgezahltwerden.DerGesetzgeber solleeinenzeitpunktfestlegen,abdemequalpayundtreatmentzwingendgelteundtariflichauchnichtmehrverändert werdendürfe.dieausnahmeregelungfürzuvorarbeitslose sollegenerellgestrichenwerden,dennsiestelleinderderzeitigenformeinediskriminierungvonarbeitslosendar. DiemitdemÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENvorgeseheneEinschränkungkonzerneigener ArbeitnehmerüberlassungunddieGleichbehandlungmit denbeschäftigtenimentleihbetriebnachdreimonatenwerde man unterstützen. DerBetriebsratRandstadDeutschlandwarmiteinerBegrenzungderHöchstüberlassungsdauervondreiMonatennicht einverstanden.diemitarbeiterinnenundmitarbeiterhätten dieabschaffungderhöchstüberlassungsdaueraußerordentlichbegrüßt,dasiedadurchwiederwenigstenseinemittlere Lebensplanungvornehmenkönnten.EinständigerArbeitsplatzwechselbelastedieZeitarbeitnehmerpsychischund physisch.mehrmaligebefristetearbeitsverhältnisseinder Zeitarbeitlehnemanab,dadiesefürZeitarbeitnehmerdoppeltprekärseien.FürMindestbedingungen,einschließlich derentlohnunginderzeitarbeitsbranchesetzemansichseit Jahrenein.ManfordereeineMobilitätszulagefürZeitarbeitnehmer,dennwerhöchsteFlexibilitätundMobilitätzeigt, solledafürgefördertundnichtbestraftwerden.außerdem forderemaneinenfondsfürqualifizierung,andemsich jederverleihermiteinemteilseinesumsatzesbeteiligen solle. DieSachverständigeIngridHofmannführteaus,dassdie ZeitarbeitdenwirtschaftlichenAufschwungaußerordentlich starkunterstütze.diezeitarbeitsbranchehabevielenarbeit-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode suchendenmenschendenwegzurückinsberufsleben ermöglicht.jenachkonjunkturlagewürdeninmanchen Regionenbiszu30ProzentderZeitarbeitmitarbeitervon Kundenunternehmenübernommen.EineerneuteBeschränkungderHöchstüberlassungsdauerhättebesondersfürältere MitarbeiteroderProblemgruppennegativeFolgen.ZeitarbeitvernichtekeineArbeitsplätze,sondernsichereUnternehmenihreFlexibilität,wasdieWettbewerbsfähigkeit sichereunddiestandortverlagerunginsauslandvermeide. LauteinerIAB-UntersuchungliefertendieAuswertungen keineempirischeevidenzfürdieverdrängungvonstammarbeitsplätzendurchzeitarbeit.zeitarbeitunternehmenseien vollwertigearbeitgeber,wodasganznormalearbeitsrecht gelteundwoaufgrundlagevontarifverträgenentlohntwerde.equalpayundequaltreatmentseiindeutschlandkaum zurealisieren.derhöhereverwaltungsaufwandwäresehr aufwendig, sehr teuer und nur schwer durchführbar. DerSachverständigeDr.MarkusPrombergerhieltfest,dass gemessenandenleistungendergrundsicherungwichtige FlächentarifabkommenzurLeiharbeitindenunterenLohngruppenStundenlöhnevorsehenwürden,dietrotzVollzeitarbeitvorallemfürPaareoderFamilienohneweiteres EinkommennichtzurExistenzsicherungausreichten.LeiharbeitbergeindenunterstenLohngruppenindergegenwärtigenTarifsituationeinhohesArmutsrisiko.Gesicherte Daten,ausdenenRückschlüssezurVerdrängungregulärerBeschäftigungdurchZeitarbeitgezogenwerdenkönnten,würdennochnichtvorliegen.Untersuchungenzum BrückeneffektwieseneinenAnteilvonetwa30Prozentdes BestandsanLeiharbeiteraus,dienachEndederBeschäftigungbeimVerleiherinreguläreBeschäftigungfänden.Fallstudienwürdennahelegen,dassLeiharbeiterbeiderSuche nachregulärenarbeitsplätzeneinenvorteilgegenüberarbeitslosen hätten. DerSachverständigeDr.MarkLembkelehntedenGesetzentwurfimWesentlichenab.DieausnahmsloseGeltungdes Schlechterstellungsverbotsseiwohlfaktischdas Aus für diearbeitnehmerüberlassungundwürdedenbeschäftigungsmotorzeitarbeit abwürgen.derentstehendeerhöhte Verwaltungsaufwandführedazu,dasszahlreicheZeitarbeitsunternehmenihrenGeschäftsbetriebeinstellenmüssten.Der damitverbundeneeingriffindiegrundgesetzlichgewährleisteteberufsfreiheitundeigentumsgarantiebedürfte einerverfassungsrechtlichenrechtfertigung,dienichtersichtlichsei.dergesetzlichegleichbehandlungsgrundsatz stelleeineneingriffindietarifautonomiederarbeitgeberverbändederzeitarbeitsfirmensowiederzuständigen Gewerkschaftendar.DieBehauptung,dassderTarifvorbehaltimAÜGvondenArbeitgebernzumLohndumping missbrauchtwerde,könnenichtnachgewiesenwerden.zudemhabedasbundesarbeitgerichtbereitseinenausreichendenschutzgegenlohndumpingentwickelt.diestreichung derausnahmetatbeständeseizurvermeidungvonlohndumpingnichterforderlich.derbehauptung,dassdieausnahmetatbeständezursubstitutionregulärerbeschäftigung durchleiharbeitführten,fehlejeglichernachweis.diezeitarbeitseinebenbefristetenarbeitsverhältnissendaseinzige MittelderUnternehmenzumflexiblenPersonaleinsatzentsprechenddeskonkretenPersonalbedarfs.DieBegründung desgesetzentwurfestragenichtdendarinenthaltenenvorschlagzurstreichungderausnahmetatbeständezumgrundsatzdesequalpay/treatment.deränderungsantragderfrak- tionbündnis90/diegrünenwerdeebenfallsnicht befürwortet.fürdieforderung,dassspätestensnachdrei MonatenderGleichbehandlungsgrundsatzgeltensolle,würdendiebereitsentsprechendausgeführtenErwägungengelten.ZudemwerfederÄnderungsantragweitereverfassungsrechtlicheProblemehinsichtlichderTarifautonomieundder AusschaltungvonWettbewerbzwischenKoalitionenauf.Es bestehekeinekonzernspezifischegefahrdeslohndumpings oderdersubstitutionderstammbelegschaftendurchleiharbeitnehmer,welchediestreichungderkonzernleiherechtfertigen könne. DerSachverständigeGunterSmitslehntedenGesetzentwurf derfraktiondielinke.ab.fürdiezeitarbeitseiein flächendeckendestarifsystemgeschaffenworden.dem ZeitarbeitnehmerseidabeieinklarerRahmengesteckt.Die BegründungdesGesetzentwurfes,dassUnternehmendie ZeitarbeitfürDumpinglöhnenutzenwürden,könnedeshalb inderbeschriebenenpauschalitätnichtbestätigtwerden.die Behauptung,dassinnahezuallenBrancheneinUnterlaufen dergültigenbranchentarifverträgeinentleihbetriebenstatt- fände,könneebenfallsnichtbestätigtwerden.einequalpay- GrundsatzverbergeerheblichearbeitsrechtlicheProbleme. DarüberhinausmüssesichderGrundsatzan64000Tarifverträgenorientieren,hinterdenensicheinsehrdifferenziertesLohngefügeverberge,wasbeiderUmsetzungdesGrundsatzesfüreinenenormenAufwandsorge.Manwisseaber auchdavon,dassteilweiseversuchtwerde,stammbelegschaftendurchzeitarbeitereinzutauschen,umpersonalkostenzusparen.solchevorgehensweisenverurteileman, sofernsiestattfänden.dieänderungdesarbeitnehmerüberlassungsgesetzesseijedochderfalscheweg,umsolchen Praktikenzubegegnen.EsmüssteflächendeckendetariflicheVereinbarungengeben,dieeinenMissbrauchverhindernwürden.DieVerantwortungindieserFrageliegevor allembeidentarifparteienundnichtbeimgesetzgeber.eine AllgemeinverbindlichkeitwerdekeinesdervonderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufgeworfenenProbleme lösen.eineallgemeinverbindlichkeithabenurdanneinen Nutzen,wenndasPrinzipvonequalpayundequaltreatment fallensollte.beidergründungfirmeneigenertochtergesellschaften,indenendiestammarbeiterversetztwürden,sei diesimarbeitsrechtlichensinnekeineversetzung,sondern esfindeeinekündigungstatt,undesentsteheeinneuer ArbeitsvertragmiteinerneuenGesellschaft.DervorliegendeVorschlagseiuntauglich,umdemMissbrauchdesAÜG effektivzubegegnen.hierseiimzweifeldiearbeitsgerichtsbarkeit gefragt. DerSachverständigeJörgSchlagbauersahindervorliegendenÄnderungdesAÜGderFraktionDIELINKE.einige nichtzuunterschätzenderisiken.dieeinschränkungder Tarifautonomie,diemitderÄnderungdes 9Nr.2bewirkt werdenkönne,erscheinealsnichtoptimal.zurgewährleistungdergleichbehandlungsgrundsätzesolleabervom Gesetzgeberklargestelltwerden,dassAbweichungenvom Gleichstellungsgrundsatznurdannwirksamseien,wennsie demgünstigkeitsprinzipbzw.demgleichwertigkeitsprinzip Rechnungträgen.Dieam1.April2004eingeführteNeuregelungimArbeitnehmerüberlassungsgesetzmitderMöglichkeitdesAbschlussesabweichenderTarifverträge,und diedamitverbundenenchancen,dierahmenbedingungen derleiharbeitimspannungsverhältniszwischenarbeitnehmerschutzundwirtschaftlichernotwendigkeitsozial

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7513 ausgewogenzubestimmen,seiennichtzuunterschätzen. BetriebsräteundGewerkschaftenmüsstenmitTarifverträgenundBetriebsvereinbarungenauchkünftigüber Möglichkeitenverfügen,allenVersuchungenderArbeitgeberverbände,LohndumpingindenBetriebenzurGewohnheitwerdenzulassen,schonimAnsatzeinenRiegel vorzuschieben.esseidringenderforderlich,dassunternehmenmindestbedingungenfestschrieben,damitflächentarife gesichertundleiharbeiternichtmitniedriglöhnenabgespeistwerdenkönnten.eineeinbeziehungderleiharbeitin dasentsendegesetzseideshalbnötig.dergesetzentwurfder FraktionDIELINKE.führeallerdingsdazu,dassdieEinkommenssituationderLeiharbeitnehmernochstärkerdifferenziere als es derzeit der Fall sei. DerSachverständigeFelixWeitenhagensahinderÄnderung desarbeitnehmerüberlassungsgesetzeseinedringendepolitischenotwendigkeit.derunbegrenzteeinsatzvonleiharbeiternverdrängeregulärevollzeitarbeitsplätzeundleiste einemniedriglohnsektordeutlichvorschub.dassleiharbeit regulärearbeitsplätzeschaffenwürde,seieineluftblase, denndieigmkommeineineruntersuchungzudemergebnis,dassmaximal15prozentderleiharbeitereinechance aufeineübernahmeinfestebeschäftigungerhielten.die BegrenzungderÜberlassungsdauermüssewiedereingeführt werden.dergrundsatzequalpayseidurchdiebisherigen Öffnungsklauselnnullundnichtig.DieGleichstellungmit derstammbelegschaftwerdedurchniedriglohn-tarifverträgeinderzeitarbeitunterlaufen.mitdiesenarmutslöhnen werdedasallgemeinelohnniveaugesenktunddiesozialversicherungskassenuntergraben.dermassiveundunbefristeteeinsatzvonleiharbeiternführezueinemgroßenpolitischenerpressungspotenzialgegenüberdenstammbelegschaften und den Leiharbeitern. IV. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdenAntragauf Drucksache16/4805inseiner71.Sitzungam12.Dezember 2007beratenundmitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen diestimmenderfraktiondielinke.beschlossen,dieablehnung des Antrages zu empfehlen. KeineMehrheitimAusschussfanddernachfolgendabgedruckteÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a)streichenvon 1Abs.3Nr.2.DiebisherigeNr.3 wirddieneuenr.2. 1Abs.3wirddamitwiefolgtgefasst: DiesesGesetzistmitAusnahmedes 1bSatz1,des 16Abs.1Nr.1bundAbs.2bis5sowieder 17 und18nichtanzuwendenaufdiearbeitnehmerüberlassung 1.zwischenArbeitgeberndesselbenWirtschaftszweigeszurVermeidungvonKurzarbeitoderEntlassungen,wenneinfürdenEntleiherundVerleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, 2.indasAusland,wennderLeiharbeitnehmerinein aufdergrundlagezwischenstaatlichervereinbarungenbegründetesdeutsch-ausländischesgemeinschaftsunternehmenverliehenwird,andem der Verleiher beteiligt ist. b) 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieErlaubnisoderihreVerlängerungistzu versagen,wenntatsachendieannahmerechtfertigen, dass der Antragsteller 1. [ ] 2. [ ] 3.demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherdieimBetriebdiesesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdes EntleihersgeltendenwesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsnicht gewährt,esseidenn,derverleihergewährtdem zuvorarbeitslosenleiharbeitnehmerfürdieüberlassunganeinenentleiherfürdiedauervoninsgesamthöchstenssechswochenmindestensein NettoarbeitsentgeltinHöhedesBetrages,dender LeiharbeitnehmerzuletztalsArbeitslosengelderhaltenhat;Letzteresgiltnicht,wennmitdemselbenVerleiherbereitseinLeiharbeitsverhältnisbestandenhat.EinTarifvertragkannabweichende Regelungenzulassen,soweiterallgemeinverbindlichistunddieÜberlassunganeinenEntleiherdie DauervonhöchstensdreiMonatennichtüberschreitet. 4.dieAusübungderTätigkeitdazunutzt,einemEntleiherLeiharbeitnehmerzuüberlassen,dievorder ÜberlassungalsArbeitnehmerimBetriebdesEntleihersamselbenoderaneinemvergleichbaren Arbeitsplatz tätig waren. 2. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 9 wird wie folgt gefasst: Unwirksam sind: 1. [ ] 2.Vereinbarungen,diefürdenLeiharbeitnehmerfürdie ZeitderÜberlassunganeinenEntleiherschlechtere alsdieimbetriebdesentleihersfüreinenvergleichbarenarbeitnehmerdesentleihersgeltendenwesentlichenarbeitsbedingungeneinschließlichdesarbeitsentgeltsvorsehen,esseidenn,derverleiher gewährtdemzuvorarbeitslosenleiharbeitnehmerfür dieüberlassunganeinenentleiherfürdiedauervon insgesamthöchstenssechswochenmindestensein NettoarbeitsentgeltinHöhedesBetrages,dender LeiharbeitnehmerzuletztalsArbeitslosengelderhaltenhat;Letzteresgiltnicht,wennmitdemselbenVerleiherbereitseinLeiharbeitsverhältnisbestanden hat;eintarifvertragkannabweichenderegelungen zulassen,soweiterallgemeinverbindlichistunddie ÜberlassunganeinenEntleiherdieDauervonhöchstens drei Monaten nicht überschreitet. 2. a.vereinbarungen,dieleiharbeitnehmerbetreffen, dievorderüberlassungalsarbeitnehmerimbe-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode triebdesentleihersamselbenoderaneinemvergleichbaren Arbeitsplatz tätig waren, 3. [ ] 3. Artikel 1 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt: Abs. 1 wird wie folgt geändert: IstderVertragzwischeneinemVerleiherundeinem Leiharbeitnehmernach 9Nr.1odernach 9 Nr.2.a.unwirksam,sogilteinArbeitsverhältnis zwischenentleiherundleiharbeitnehmerzudem zwischendementleiherunddemverleiherfürden BeginnderTätigkeitvorgesehenenZeitpunktalszustandegekommen;trittdieUnwirksamkeiterstnach AufnahmederTätigkeitbeimEntleiherein,sogiltdas ArbeitsverhältniszwischenEntleiherundLeiharbeitnehmermitdemEintrittderUnwirksamkeitalszustandegekommen.DasArbeitsverhältnisnachSatz1 giltalsbefristet,wenndietätigkeitdesleiharbeitnehmersbeidementleihernurbefristetvorgesehen warundeindiebefristungdesarbeitsverhältnisses sachlichrechtfertigendergrundvorliegt.fürdas ArbeitsverhältnisnachSatz1giltdiezwischendem VerleiherunddemEntleihervorgeseheneArbeitszeit alsvereinbart.imübrigenbestimmensichinhaltund DauerdiesesArbeitsverhältnissesnachdenfürden BetriebdesEntleihersgeltendenVorschriftenund sonstigenregelungen;sindsolchenichtvorhanden, geltendiejenigenvergleichbarerbetriebe.derleiharbeitnehmerhatgegendenentleihermindestens AnspruchaufdasmitdemVerleihervereinbarte Arbeitsentgelt.BeiUnwirksamkeitnach 9Nr.2.a. hatderleiharbeitnehmergegendenentleiheranspruchaufdasfüreinenvergleichbarenarbeitnehmer des Entleihers geltende Arbeitsentgelt. Berlin, den 19. September 2007 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion A. Begründung SeitderReformderArbeitnehmerüberlassungimJahr2003 hatdiebeschäftigunginleiharbeitdeutlichzugenommen. DadurchwurdenauchneueChancenaufWiedereinstiegin denarbeitsmarktfürvormalsnichterwerbstätigepersonen undlangzeitarbeitslosegeschaffen.gleichzeitigsindseit derreformjedochvermehrtfällevonmissbrauchderarbeitnehmerüberlassungzurgezieltenabsenkungvonlöhnen,zurverschlechterungvonarbeitsbedingungenundzur SubstitutionvonStammbelegschaftendurchLeiharbeitnehmerbekanntgeworden.DurcheinedeutlicheVerschärfung dererlaubnispflicht,einerausweitungderunwirksamen VereinbarungenundeinesinnvolleEingrenzungderAusnahmenvomGleichbehandlungsgrundsatzkannMissbrauchin Zukunft verhindert werden. B. Einzelbegründung Zu Nummer 1.a.: StreichenderAusnahmeregelungfürKonzernunternehmen des 1Abs.3Nr.2,diefürdieArbeitnehmerüberlassung zwischenkonzernunternehmenbislangeineausnahmevon dererlaubnispflichtvorsah.damitistinzukunftauch ArbeitnehmerüberlassungzwischenKonzernunternehmen erlaubnispflichtig.missbrauchundlohndumpingüberden WegvonAusgründungenunddererlaubnisfreien,konzerninternenArbeitnehmerüberlassungkanndamitinZukunft durchdiezuständigeerlaubnisbehörde (Bundesagenturfür Arbeit) effektiv verhindert werden. Zu Nummer 1.b.: DieAusnahmevomGleichbehandlungsgrundsatzfürvormalsArbeitslose,indenerstensechsWochenderÜberlassunginHöhedesletztenArbeitslosengeldesentlohntwerden zukönnen,bleibtbestehen.dieausnahmevomgleichbehandlungsgrundsatzbeivorliegeneinestarifvertrages wirdentscheidendverändert.eineabweichungvomgleichbehandlungsgrundsatzistaufgrundlageeinestarifvertragesinzukunftnurdannmöglich,wenndieserallgemeinverbindlichistundeineentsprechendeverordnungvorliegt. ZusätzlichdarfdieÜberlassunganeinenEntleihereine HöchstdauervondreiMonatennichtüberschreiten.Sowird LohndumpingüberdieBezugnahmeaufverschiedene,alternativeTarifverträge,dieumdiegünstigstenBedingungenfür denarbeitgeberkonkurrieren,inzukunftverhindert.auch ineinzelnentarifverträgenbestehenderegelungen,die betrieblichnutzbareöffnungsklauselnfürabweichungen nachuntenvorsehenunddamittrotztarifvertrageinelohnspiralenachuntenerzeugen,werdendamitinzukunftverwehrt. SoweitjedocheinallgemeinverbindlicherTarifvertragvorliegtunddieÜberlassungeineHöchstdauervondreiMonatennichtüberschreitet,kannsichdieEntlohnungderLeiharbeitnehmerdanachrichten.Diesistinsbesonderefürjene TätigkeitsbereichevonLeiharbeitnehmernvonBedeutung, diesichimbereichderhilfsarbeitenbewegen (rd.32prozentimjahr2004,tendenzsteigend;10.berichtderbreg zuerfahrungenmitdemaüg;15/6008,s.17)undinsbesonderefürvormalsarbeitsloseeinenkonkretenwiedereinstiegindenarbeitsmarktermöglichen.rund60prozent derleiharbeitnehmersindunmittelbarvorihrertätigkeit alsleiharbeitnehmernichtbeschäftigtgewesen (10.Bericht derbregzuerfahrungenmitdemaüg;15/6008,s.17). FürSiebedeuteteinallgemeinverbindlicherTarifvertrag vernünftigearbeitsbedingungen,ohnezugleichdiebrücke derleiharbeitausarbeitslosigkeitzurückaufdenarbeitsmarktvollständigzuverschließen.mitderbefristungder ÜberlassungaufGrundlageeinesTarifvertragesauf 3MonatewirddemUmstandRechnunggetragen,dassrund 60ProzentallerLeiharbeitsverhältnissekürzeralsdrei Monatedauern (10.BerichtderBRegzuErfahrungenmit dem AÜG; 15/6008, S. 16). InZukunftsolldieErlaubnisfürdieArbeitnehmerüberlassungdurchdieBundesagenturfürArbeitversagtwerden, wenndurchdiearbeitnehmerüberlassungstammpersonal durchleiharbeitnehmersubstituiertwird.dazuwirdein neuertatbestandalsversagensgrundin 3Abs.1Nr.4aufgenommen. Zu Nummer 2: EntsprechendderÄnderungenin 3werdenVereinbarungendurchdenneugefassten 9Nr.2inZukunftunwirksam, diefürdenleiharbeitnehmerabweichungenvomgleichbehandlungsgrundsatzbedeuten,dienichtentwederaufeinem allgemeinverbindlichentarifvertragbasierenundeine

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7513 ÜberlassungsdauervondreiMonatennichtüberschreiten oderfürvormalsarbeitsloseinnerhalbdererstensechs WochenderÜberlassungliegenunddasletzteArbeitslosengeld nicht unterschreiten. DurchAufnahmeeinerneuenNr.2.a.werdeninZukunft auchsolchevereinbarungenunwirksam,diediesubstitution vonstammpersonaldurchleiharbeitnehmerzurfolge haben. Zu Nummer 3.: AlsFolgederUnwirksamkeitvonVereinbarungen,diedie SubstitutionderStammbelegschaftdurchLeiharbeitnehmer zurfolgehabenundleiharbeitnehmerbetreffen,dievorder ÜberlassungalsArbeitnehmerimBetriebdesEntleihersan einemvergleichbarenarbeitsplatztätigwaren,sollinzukunfteinarbeitsverhältniszwischenentleiherundleiharbeitnehmerentstehenunddasfüreinenvergleichbaren ArbeitnehmerdesEntleihersgeltendeArbeitsentgeltfällig werden. Berlin, den 12. Dezember 2007 Anette Kramme Berichterstatterin

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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