Gemeinde Kirchheim a.n.
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- Axel Kaiser
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1 Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 22. Februar 2010 Anwesend: Entschuldigt: Kommt später: Bürgermeister Seibold und 7 Gemeinderäte Gemeinderätin Petra Bohnenstingl Gemeinderat Uli Bröllos (von Uhr bis Uhr) Außerdem anwesend: Schriftführer: Andreas Bezner, Peter Schäfer, Holger Schön Andrea Fritz Öffentlich Beginn: 19:00 Uhr Ende: 19:55 Uhr Als Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen: 6. Baugesuche 6.1. Errichtung eines Carports auf Flst. Nr. 2010, Uhlandstr Antrag auf Befreiung für direkte Dachflächenentwässerung in die Rigole auf Flst. Nr. 5461, Im Rosenpark Antrag auf Befreiung für direkte Dachflächenentwässerung in die Rigole, Im Rosenpark Antrag auf Befreiung für direkte Dachflächenentwässerung in die Rigole auf Flst. 5463/1, Im Rosenpark 12/ Aufstockung des Betriebsgebäudes Kläranlage, Kanalstraße Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Flst. Nr. 5566/2, Bertha-von- Suttner-Straße 6.7. Abbruch der vorhandenen Scheuer auf Flst. Nr. 3055, Brackenheimer Str Sanierungsgebiet "Ortskern II" 7.1. Platz- und Straßengestaltung Hauptstraße / Oberdorfstraße 7.2. Abbruch des Gebäudes Hauptstraße 17 hier: Auftragsvergabe 8. Bauleitplanung von Nachbargemeinden Bebauungsplanverfahren "Barrwiesen 1. Änderung" der Stadt Bönnigheim 9. Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss 1
2 TOP 6 Baugesuche TOP 6.1 Errichtung eines Carports auf Flst. Nr. 2010, Uhlandstr. 48 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Lissen 2. Änderung aus dem Jahre Bei der Errichtung des Carports bis 40 m³ handelt es sich gem. Anhang zu 50 Abs. 1 LBO um ein verfahrensfreies Vorhaben. Da der Carport außerhalb der Baulinie in der Vorgartenfläche geplant ist, wird hierfür Befreiung beantragt. Die vorhandene Nachbargarage liegt innerhalb der Baulinie. Der Carport wird als Grenzbau an diese Garage angeschlossen. Der Abstand zur Uhlandstraße beträgt dennoch 5,05 m. Die schriftliche Zustimmung der betroffenen Angrenzer liegt vor. Baurechtsbehörde und Verwaltung sind der Auffassung, dass die beantragte Befreiung für das Vorhaben erteilt werden kann. Nach kurzer Aussprache ergeht der einstimmige Der beantragten Befreiung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2
3 TOP 6.2 Antrag auf Befreiung für direkte Dachflächenentwässerung in die Rigole auf Flst. Nr. 5461, Im Rosenpark 2 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Ehewiesen - Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark ). Die Bauherren wurden im November 2007 schriftlich informiert, dass hinsichtlich der Rigolenanschlüsse Termine mit den jeweiligen Eigentümern vereinbart werden, um ggf. die Wiederherstellung der Mulde und die technische Ausführung zu besprechen. Außerdem wurde gebeten, bei den noch durchzuführenden Erdarbeiten die Rigolen/Mulden zu sichern und vor einer endgültigen Freiflächengestaltung den zu vereinbarenden Ortstermin abzuwarten oder die Rigolenanschlüsse gemäß Genehmigungsplanung wieder herzustellen. Das entsprechende Merkblatt der zuständigen Fachbehörde beim Landratsamt wurde ebenfalls an die Bauherrschaft weitergeleitet. Bei der Videobefahrung der Rigolen im Februar 2008 wurde eine mängelfreie Anlage festgestellt. Bei einem Vororttermin im Sommer 2009 mit Vertretern von Gemeinde, Verbandsbauamt und Landratsamt - Fachbereich Umwelt/Wasserrecht wurde festgestellt, dass die Dachflächenentwässerung nicht wie vorgesehen oberflächig über eine Mulde in die Rigole erfolgt, sondern die Regenfallrohre entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplans direkt an die Rigole angeschlossen wurden. Daraufhin wurden die Eigentümer vom Landratsamt aufgefordert, die entsprechenden Anträge zu stellen ( Antrag auf Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB von Ziffer 7 des Bebauungsplans sowie Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach 7 Wasserhaushaltsgesetz), da aus Verhältnismäßigkeitsgründen davon abgesehen wird, eine Änderung der Dachflächenentwässerung zu verlangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für Direktversickerung von Dachflächenwasser über eine Kiesrigole wurde zwischenzeitlich mit Auflagen bis befristet erteilt. Der vorliegende Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von Ziffer 7 des Bebauungsplans bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Nach kurzer Diskussion ergeht bei einer Enthaltung (Gemeinderätin Riecker) der a) Dem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, unter der Voraussetzung, dass die ungehinderte Einleitung in das funktionsfähige Rigolensystem gewährleistet wird. b) Die Anlieger werden verpflichtet eine Befahrung des Rigolensystems durchzuführen und die Kosten zu übernehmen. 3
4 TOP 6.3 Antrag auf Befreiung für direkte Dachflächenentwässerung in die Rigole, Im Rosenpark 4 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Ehewiesen - Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark ). Die Bauherren wurden im November 2007 schriftlich informiert, dass hinsichtlich der Rigolenanschlüsse Termine mit den jeweiligen Eigentümern vereinbart werden, um ggf. die Wiederherstellung der Mulde und die technische Ausführung zu besprechen. Außerdem wurde gebeten, bei den noch durchzuführenden Erdarbeiten die Rigolen/Mulden zu sichern und vor einer endgültigen Freiflächengestaltung den zu vereinbarenden Ortstermin abzuwarten oder die Rigolenanschlüsse gemäß Genehmigungsplanung wieder herzustellen. Das entsprechende Merkblatt der zuständigen Fachbehörde beim Landratsamt wurde ebenfalls an die Bauherrschaft weitergeleitet. Bei der Videobefahrung der Rigolen im Februar 2008 wurde eine mängelfreie Anlage festgestellt. Bei einem Vororttermin im Sommer 2009 mit Vertretern von Gemeinde, Verbandsbauamt und Landratsamt - Fachbereich Umwelt/Wasserrecht wurde festgestellt, dass die Dachflächenentwässerung nicht wie vorgesehen oberflächig über eine Mulde in die Rigole erfolgt, sondern die Regenfallrohre entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplans direkt an die Rigole angeschlossen wurden. Daraufhin wurden die Eigentümer vom Landratsamt aufgefordert, die entsprechenden Anträge zu stellen ( Antrag auf Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB von Ziffer 7 des Bebauungsplans sowie Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach 7 Wasserhaushaltsgesetz), da aus Verhältnismäßigkeitsgründen davon abgesehen wird, eine Änderung der Dachflächenentwässerung zu verlangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für Direktversickerung von Dachflächenwasser über eine Kiesrigole wurde zwischenzeitlich mit Auflagen bis befristet erteilt. Der vorliegende Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von Ziffer 7 des Bebauungsplans bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Nach kurzer Diskussion ergeht bei einer Enthaltung (Gemeinderätin Riecker) der a) Dem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, unter der Voraussetzung, dass die ungehinderte Einleitung in das funktionsfähige Rigolensystem gewährleistet wird. b) Die Anlieger werden verpflichtet eine Befahrung des Rigolensystems durchzuführen und die Kosten zu übernehmen. 4
5 TOP 6.4 Antrag auf Befreiung für direkte Dachflächenentwässerung in die Rigole auf Flst. 5463/1, Im Rosenpark 12/2 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Ehewiesen - Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark ). Die Bauherren wurden im November 2007 schriftlich informiert, dass hinsichtlich der Rigolenanschlüsse Termine mit den jeweiligen Eigentümern vereinbart werden, um ggf. die Wiederherstellung der Mulde und die technische Ausführung zu besprechen. Außerdem wurde gebeten, bei den noch durchzuführenden Erdarbeiten die Rigolen/Mulden zu sichern und vor einer endgültigen Freiflächengestaltung den zu vereinbarenden Ortstermin abzuwarten oder die Rigolenanschlüsse gemäß Genehmigungsplanung wieder herzustellen. Das entsprechende Merkblatt der zuständigen Fachbehörde beim Landratsamt wurde ebenfalls an die Bauherrschaft weitergeleitet. Bei der Videobefahrung der Rigolen im Februar 2008 wurde eine mängelfreie Anlage festgestellt. Bei einem Vororttermin im Sommer 2009 mit Vertretern von Gemeinde, Verbandsbauamt und Landratsamt - Fachbereich Umwelt/Wasserrecht wurde festgestellt, dass die Dachflächenentwässerung nicht wie vorgesehen oberflächig über eine Mulde in die Rigole erfolgt, sondern die Regenfallrohre entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplans direkt an die Rigole angeschlossen wurden. Daraufhin wurden die Eigentümer vom Landratsamt aufgefordert, die entsprechenden Anträge zu stellen ( Antrag auf Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB von Ziffer 7 des Bebauungsplans sowie Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach 7 Wasserhaushaltsgesetz), da aus Verhältnismäßigkeitsgründen davon abgesehen wird, eine Änderung der Dachflächenentwässerung zu verlangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für Direktversickerung von Dachflächenwasser über eine Kiesrigole wurde zwischenzeitlich mit Auflagen bis befristet erteilt. Der vorliegende Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von Ziffer 7 des Bebauungsplans bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Nach kurzer Diskussion ergeht bei einer Enthaltung (Gemeinderätin Riecker) der a) Dem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, unter der Voraussetzung, dass die ungehinderte Einleitung in das funktionsfähige Rigolensystem gewährleistet wird. b) Die Anlieger werden verpflichtet eine Befahrung des Rigolensystems durchzuführen und die Kosten zu übernehmen. 5
6 TOP 6.5 Aufstockung des Betriebsgebäudes Kläranlage, Kanalstraße 36 Bürgermeister Seibold erläutert kurz den Sachverhalt: Das Büro ISW aus Neustetten wurde vom Zweckverband Weidach beauftragt, die Sanierung und Erweiterung der Kläranlage Weidach zu planen. Für den Bauabschnitt 1- Errichtung eines Werkstattraums über Pumpwerk wurde im September 2008 die Genehmigung erteilt. Für die Aufstockung des Betriebsgebäudes wurde jetzt der förmliche Bauantrag eingereicht. Im EG werden Umbaumaßnahmen durchgeführt. Das neu zu errichtende OG wird mit einem begrünten, 7 Grad geneigten Pultdach ausgeführt. Da die angrenzenden Flurstücke im Besitz der Gemeinde bzw. des GKW sind, ist die Angrenzerhörung nicht erforderlich. Gebäudeteile des Gruppenklärwerks Weidach auf dem Gelände Kanalstraße 36 wurden nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Bauen im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben genehmigt. Nach kurzer Aussprache ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 6
7 TOP 6.6 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Flst. Nr. 5566/2, Bertha-von- Suttner-Straße Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitt westlich des Talhofes. Die Bauvorlagen wurden im Kenntnisgabeverfahren nach 51 Abs. 1und 2 LBO eingereicht. Für die abweichende Zahl der Vollgeschosse wird Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung gestellt. Ausnahmsweise sind nach Ziffer 10.3 des Bebauungsplans von der im Plan festgesetzten Zahl der Vollgeschosse weitere Vollgeschosse möglich, wenn die entsprechend festgesetzte Gebäudehöhe und die festgesetzte Dachneigung eingehalten wird. Die zulässige Firsthöhe liegt bei 7,50 m. Die Dachneigung ist zwischen 32 und 38 Grad festgesetzt. Diese Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. Beim Bauvorhaben Bertha-von-Suttner-Str. 36 wurde für die Ausnahme nach Ziffer 10.3 im Januar 2010 das Einvernehmen der Gemeinde erteilt. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 7
8 TOP 6.7 Abbruch der vorhandenen Scheuer auf Flst. Nr. 3055, Brackenheimer Str. 3 - Gemeinderat Schneider ist befangen und verlässt den Sitzungstisch. Bürgermeister Seibold erläutert kurz den Sachverhalt: Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Abbruch der vorhandenen Gebäude wird nach 51 Abs. 3 LBO angezeigt. Eine Beschlussfassung des Verwaltungs- und Bauausschusses ist daher nicht erforderlich. Der Verwaltungs- und Bauausschuss nimmt dies einstimmig zur Kenntnis. - Gemeinderat Schneider nimmt wieder am Sitzungstisch Platz. - 8
9 TOP 7 Sanierungsgebiet "Ortskern II" TOP 7.1 Platz- und Straßengestaltung Hauptstraße / Oberdorfstraße Auf die Beratung zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom unter TOP 107 wird hingewiesen. Beschlossen wurde, den Teilabschnitt Hauptstraße bis zur Kreuzung Mühlgasse mit zu sanieren und neu zu gestalten, da hier sowieso Kanalisations- und Straßenbauarbeiten anstehen. Dafür wurde der Teilabschnitt Uhlandstraße zwischen Oberdorf- und Schillerstraße zeitlich zurückgestellt. Am fand eine Informationsveranstaltung zur Baumaßnahme mit zahlreichen Anwohnern der Hauptstraße und Oberdorfstraße im Kirchheimer Rathaus statt. Die Anwohner legen höchsten Wert auf eine Vielzahl von Parkplätzen; Bäume sind dafür eher entbehrlich. Wichtig sind auch, dass die Gebäude durch einen Bausachverständigen begutachtet werden. Ferner sind Ersatzparkplätze (Anwohnerparkausweis) während der Bauzeit erwünscht. Zusammen mit Planern, der ausführenden Firma und den Anwohnern sind noch weitere Details, wie zum Beispiel die genauen Straßenbeleuchtungsstandorte festzulegen. Zu gegebener Zeit ist die zeitliche Nutzung der öffentlichen Parkplätze und die verkehrliche Situation festzulegen und anzuordnen. Der überarbeitete Lageplan wurde der Verwaltung am zugesandt. In der Anlage erhalten Sie den neuen Entwurf von Herrn Neulinger vom Büro Stadtplaner Architekten Zoll (Stand: ). Der neue Plan wurde auch an die Anwohner verteilt. Zur Zeitplanung selbst: Vom Zeitplan her soll zuerst der Abbruch des Gebäudes Hauptstraße 17 durchgeführt werden. Mit der eigentlichen Baumaßnahme soll dann Ende März/Anfang April 2010 angefangen werden. Begonnen wird dabei mit den Kanalisationsarbeiten (Dauer ca Wochen), danach folgt der Wasserleitungs- bzw. Gasleitungsbau (2 Monate Dauer) und zuletzt die Straßenbauarbeiten im Herbst. Die Baumaßnahme soll in Abschnitten von der Mühlgasse beginnend durchgeführt werden. Bürgermeister Seibold erläutert ausführlich die geänderten Planungen. Weiter teilt er mit, dass der Wunsch der Anwohner sei, nur in den markierten Flächen zu parken. Über eine zeitliche 9
10 Beschränkung der markierten Parkflächen muss noch im Gremium diskutiert werden. Die Baumaßnahme beginnt Ende März und endet Mitte/Ende November Der Baustart wird im Bereich der Mühlgasse erfolgen. Bis vor zur Oberdorfstraße wird der komplette Kanal erneuert werden. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem vorliegenden Gestaltungsplan zur Platz- und Straßengestaltung Hauptstraße / Oberdorfstraße (Anlage 1) wird grundsätzlich zugestimmt. 10
11 TOP 7.2 Abbruch des Gebäudes Hauptstraße 17 hier: Auftragsvergabe Bürgermeister Seibold informiert das Gremium darüber, dass vom Verbandsbauamt Bönnigheim die Abbrucharbeiten beschränkt ausgeschrieben wurden. Die Submission erfolgte am Donnerstag, Zum Submissionstermin gingen insgesamt 6 Angebote ein (Anlage 2), die Angebote wurden vom Verbandsbauamt fachtechnisch und rechnerisch geprüft, es wird vorgeschlagen der günstigsten Anbieterin, der Firma Savolyi aus Obersulm, den Auftrag zu erteilen. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Die günstigste Bieterin, die Firma Savolyi aus Obersulm, erhält zum Preis von 9.401,00 den Auftrag, das Gebäude Hauptstraße 17, abzubrechen. 11
12 TOP 8 Bauleitplanung von Nachbargemeinden Bebauungsplanverfahren "Barrwiesen 1. Änderung" der Stadt Bönnigheim Bürgermeister Seibold erläutert kurz den Bebauungsplan Barrwiesen der Stadt Bönnigheim. Der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim hat am in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplanentwurf Barrwiesen-1. Änderung gemäß 13a Abs.2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 und 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Das Plangebiet liegt zwischen der Kirchheimer Straße und der Hofener Straße und grenzt östlich an das bestehende Schulzentrum. Den genauen Geltungsbereich können Sie dem beigefügten Lageplan entnehmen. Der Planbereich liegt bisher im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan Barrwiesen aus dem Jahre Der neue Bebauungsplan soll den früheren Plan ersetzen. Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt des bestehenden Wohncharakters geschaffen werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, Konfliktsituationen aus einer zu starken Verdichtung zu vermeiden, andererseits soll aber den Bedürfnissen der Bewohner nach zeitgerechten Erweiterungen und Verbesserungen Rechnung getragen werden. Zielsetzung ist es, mit qualifizierten Festsetzungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die Zukunft sicherzustellen und bauliche Fehlentwicklungen auszuschließen bzw. zu verhindern. Sofern die Aufgaben der Gemeinde durch den Bebauungsplan Barrwiesen-1. Änderung berührt werden, kann zum Planentwurf bis spätestens schriftlich Stellung genommen werden. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 1. März 2010 wird der vorliegende Plan öffentlich ausgelegt. Interessen der Gemeinde Kirchheim werden durch die Änderung des Bebauungsplanes offensichtlich nicht berührt. Bürgermeister Seibold informiert das Gremium darüber, dass Herr Bezner die Bebauungspläne von Kirchheim am Neckar im 1. Halbjahr 2010 optimiert und diese aufgearbeitet werden. Hierfür bitten wir Sie um Anregungen. 12
13 TOP 9 Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss Informationen aus der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss lagen nicht vor. Zur Beurkundung: Verwaltungs- und Bauausschuss: Vorsitzender: Schriftführer: 13
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