Bauordnung. 1. Einleitung Seite Geltungsbereich Seite Grundsätzliche Bestimmungen. Seite 1

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1 Kleingartenverein Am Frauenbach e.v. Kölleda Bauordnung Über die Zustimmung zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Kleingartenanlage Am Frauenbach e.v. auf der Grundlage der Gesetzlichkeiten sowie der Gartenordnung 7 über Bautätigkeiten. 1. Einleitung Seite 1 2. Geltungsbereich Seite 1 3. Grundsätzliche Bestimmungen. Seite 1 4. Bestimmungen für den Bau einer Gartenlaube Seite 1 5. Errichtung weiterer baulicher Anlagen Seite 2 6. Antrag auf Zustimmung baulicher Anlagen Seite 3 7. Verfahrensablauf... Seite 3 8. Vorhandene bauliche Anlagen.. Seite 3 9. Schlussbemerkungen.. Seite 4

2 1. Einleitung Die Errichtung baulicher Anlagen in Kleingärten ist ein äußerst sensibles Problem, deren Rechtsstatus in 95 Abs. eindeutig geklärt ist. Danach gehören Einrichtungen, mit denen der Pächter das Grundstück versehen hat nicht zu den Bestandteilen des Grundstückes, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Daraus resultiert, dass der Kleingärtner (Pächter) im Falle der Beendigung der kleingärtnerischen Nutzung zur Beseitigung all der Dinge verpflichtet werden kann, mit denen er die Pachtsache versehen hat. Nimmt der Pächter die von ihm angebrachten Einrichtungen weg, bzw. muss er sie wegnehmen, hat er gemäß 258 BGB den vor der Hinzufügung der Einrichtung bestandenen Zustand wieder herzustellen. Daraus resultiert, dass der Zwischenpächter und der Vereinsvorstand eine große Verantwortung dafür haben, dass nicht mehr als das Zulässige auf den Parzellen errichtet wird und dass es auch mit einem vertretbaren Aufwand wieder entfernt werden kann. Aus all diesen Gründen ist der Inhalt dieser Bauordnung für die Errichtung baulicher Anlagen in den Kleingärten zu beachten. 2. Geltungsbereich Diese Ordnung wurde im Vorstand besprochen und gilt für den Neubau und Veränderung von Gartenlauben sowie bei der Errichtung von baulichen Anlagen in den Parzellen unserer Kleingartenanlage. 3. Grundsätzliche Bestimmungen Für die Errichtung baulicher Anlagen in den Parzellen gelten die Bestimmungen des BkleingG. Insbesondere 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 2 Für das rechtzeitige Einholen aller erforderlichen Zustimmungen zur Errichtung baulicher Anlagen, ist der Bauwillige verantwortlich. Jede bauliche Maßnahme ist dem Vorstand anzuzeigen. Ohne Zustimmung darf der Pächter mit der Errichtung nicht beginnen. Für sämtliche bauliche Anlagen in der Parzelle ist ausschließlich der Pächter der Parzelle versicherungspflichtig zuständig. 4. Bestimmungen für den Bau einer Gartenlaube 1. Der Standort der Gartenlaube ist in jedem Falle mit dem Vorstand abzustimmen. Festlegungen bestehender Bebauungspläne oder sonstiger bauplanungstechnischer Richtlinien sind einzuhalten. 2. Die Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisites zu errichten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

3 3. Alle Dachüberstände von mehr als 1,00 m werden als überdachter Freisitz gewertet. 4. Die Dachform hat sich in der Kleingartenanlage üblichen Form anzupassen. Die First- bzw. Dachhöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Traufhöhe nicht mehr als 2,25 m sein. 5. Die Gartenlaube darf nicht unterkellert sein, ein Vorratsraum als Unterkellerung ist gestattet wenn er die Maße von 2,00 x 2,00 m und einer Tiefe von 0,50 m nicht übersteigt. 6. Bei Neubauten sind Geräte- und Toilettenraum mit zu konzipieren, so dass im Garten nur ein Baukörper vorhanden ist. 7. Der Einbau von Feuerstellen in der Gartenlaube ist nicht gestattet. 8. Für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen dürfen nur kostengünstige Baustoffe und Bauteile verwendet werden. Als Baustoffe können Holz oder Mauerstein in Betracht kommen. Die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe bei baulichen Maßnahmen im Garten ist nicht gestattet. 9. Gartenlauben sind vorrangig als Fertigteillauben zu errichten. Für die Standsicherheit der Gartenlaube ist der bauwillige Pächter allein verantwortlich. 10. Monolithische Bauweise (zusammenhängendes Bauwerk aus Beton) ist nicht gestattet. 11. Als Fundament dürfen Streifen- oder Einzelfundamente verwendet werden. 12. Eine Grenzbebauung ist in der Kleingartenanlage möglich, hierbei muss der Bauherr eine Genehmigung bei seinem Gartennachbarn einholen und diese Genehmigung beim Vorstand zur endgültigen Genehmigung mit einreichen. 13. Alle bis zum rechtmäßig errichteten Gartenlauben, deren Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz 24 m² überschreitet, dürfen unverändert weiter genutzt werden. Mit Veränderungen, die die Statik der Gartenlaube betreffen, grundhafte Erneuerungen oder Neubau auf altem Fundament darstellen, erlischt der Bestandsschutz nach 20a des BkleingG. 5 Errichtung weiterer baulicher Anlagen 1. Ein begehbares Gewächshaus bzw. Folienzelt von max. 8,0 m² Grundfläche sowie ein Frühbeetkasten darf nach Zustimmung durch den Vorstand errichtet werden. 2. Anbau an bereits vorhandene Bauwerke

4 3. - In dem vom Pächter genutzter Kleingarten ist ein angelegter Teich, der als Feuchtbiotop genutzt wird mit Zustimmung des Vorstandes gestattet. - Die Errichtung von Badebecken, welche in die Erde eingelassen werden, kann durch den Vorstand gestattet werden. Die Aufgrabungen haben so zu erfolgen, dass sie ggf. am Ende der Nutzungszeit problemlos wieder gefüllt werden können. 4. Terrassen stellen zustimmungspflichtige bauliche Anlagen dar, sie müssen beantragt und können vom Vorstand gestattet werden. 5. Der Bau von Brunnen und Abwasseranlagen ist unter Beachtung der Rechtsvorschriften möglich. 6. Antrag auf Zustimmung baulicher Anlagen Vom Pächter (Bauwilligen) ist rechtzeitig vor Baubeginn ein entsprechender Antrag auf Zustimmung zur Baumaßnahme an den Vorstand in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Es muss beinhalten: 1. Name des Bauwilligen, Gartennummer und Parzellennummer 2. Lage des Bauwerkes im Garten mit eingezeichneten vorhandenen Bauten, mit den Maßangaben und den Grenzabständen. 3. Skizze des Bauwerkes oder entsprechendes Prospekt mit den entsprechenden Maßen (Länge, Breite und Höhe); Vorder- und Seitenansicht 4. Angaben über Baumaterial und zur Art der Fundamentierung 5. Schriftliche Zustimmung durch die angrenzenden Pächter Entsprechender Bauantrag wird in Anlage 1 dargestellt. 7. Verfahrensablauf 1. Vor Baubeginn hat der Pächter ein Antrag auf Bauzustimmung an den Vorstand in zweifacher Ausfertigung zu stellen und ab zugeben. 2. Erst nach schriftlichem Vorliegen der Zustimmung darf der Pächter mit den praktischen Arbeiten beginnen. Für erfolgte Materialeinkäufe und eingegangene Verträge vor Vorliegen der Zustimmung zur Errichtung der baulichen Anlage trägt der Bauwillige Pächter das alleinige Risiko. 3. Der bauwillige Pächter ist für die Einhaltung der im Antrag genannten Parameter zuständig. 4. Wird die bauliche Anlage in einer nicht genehmigungsfähigen Form errichtet, leitet der Vorstand rechtliche Schritte zur Unterlassung oder Beseitigung ein. 8. Vorhandene bauliche Anlagen 1. Vorhandene genehmigte bauliche Anlagen einschließlich deren genehmigten Ausstattung genießen Bestandsschutz. Auflagen, die sich aufgrund von Gesetzesänderungen und gesetzlichen Bestimmungen bzw. örtlichen Satzungen ergeben, sind entsprechend den Festlegungen umzusetzen.

5 20a Nr. 7 BkleingG gilt entsprechend. 2. Vorhandene alte Bauten sind im Zeitraum von 3 Monaten nach Fertigstellung der neuen Gartenlaube abzureißen und zu entsorgen. 3. Folgende bauliche Maßnahmen sind im Rahmen des Bestandschutzes erlaubt. Alle Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die das Gebäude vor seinen vorzeitigen Verfall oder vor dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer in seiner Substanz schützen Steichen Putz entfernen Austausch beschädigter Holzteile Ausbesserung des Daches Defekte Fenster ersetzen Beschädigte Türe erneuern etc. Folgende Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht getätigt werden, bei Gartenlauben, die mehr als 24 m² einschließlich überdachten Freisitzes haben, hier tritt der Verlust des Bestandschutzes ein. Veränderung der Raumaufteilung Anbauten Veränderungen am Freisitz Änderungen an der Dachkonstruktion (Dacherhöhung, Änderung der Dachform) Neubau von Außenwänden Abriss und Neubau etc. 9. Schlussbemerkung Die in dieser Ordnung dargelegten Punkte berufen sich auf die Gesetzlichkeiten des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) der Thüringer Bauordnung und des 7 der Gartenordnung sowie weiterer Beschlüsse der schon durchgeführten Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Es wurde in der Vorstandssitzung am besprochen und beschlossen. Diese Bauordnung steht nach Inkrafttreten in der Wertigkeit vor der Gartenordnung. Diese Bauordnung tritt ab in Kraft Der Vorstand

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