Kooperation Trinkwasserschutz Obere Leine
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- Gerda Hermann
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1 Zusatzberatung - Trinkwasserschutz Kooperation Trinkwasserschutz Obere Leine Information 03/ FREIWILLIGE VEREINBARUNGEN Am haben sich die Kooperationslandwirte der Kooperationen Obere Leine und Obere Weser zu einer gemeinsamen Arbeitskreissitzung getroffen, um den aktuellen Maßnahmenkatalog 2016/2017 für Freiwillige Vereinbarungen (FV) zu besprechen. Folgende Ausgleichsbeträge (Herbst 2016) wurden vereinbart: Wirtschaftsdüngeranalysen (I.D) Aktive Begrünung (I.E) Leguminosenfreier Zwischenfruchtanbau Leguminosenfreier Zwischenfruchtanbau, mit Greening Bodenruhe nach Raps Fruchtfolgegestaltung (I.F) Leguminosenfreie Begrünung Leguminosenfreie Begrünung, mit Greening Nachsaat von Grasflächen (I.H) Reduzierte Stickstoffdüngung (I.I) Precision Farming ( Raps-Scannen ) 65,00 /Untersuchung 150,00 /ha 75,00 /ha 84,00 /ha 650,00 /ha 400,00 /ha 33,00 /ha 10,00 /ha ZWISCHENFRUCHTANBAU Der Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen ist in der Kooperation TWS Obere Leine seit mehreren Jahren ein gut etablierter Bestandteil der Fruchtfolgen. Bei der Wahl der Zwischenfrucht dominierte in der Vergangenheit die Reinsaat von Senf. Die Aufweitung von Fruchtfolgen (z.b. Anbau von Raps in Zuckerrübenfruchtfolgen), aber auch die Vorgaben des Greenings haben seit dem letzten Jahr zu einer Anpassung der bisherigen Praxis geführt. In den Trinkwassergewinnungsgebieten gilt für eine Förderung des Zwischenfruchtanbaus weiterhin die Vorgabe der Leguminosenfreiheit! Die Aussaat von Leguminosen oder aber von leguminosenhaltigen Zwischenfruchtmischungen kann daher nach wie vor nicht im Rahmen von Freiwilligen Vereinbarungen gefördert werden (Ausnahmen werden nur für ökologisch wirtschaftende Betriebe gemacht). Seit dem letzten Jahr gibt es aufgrund landesweiter Vorgaben folgende prinzipielle Auflagen: Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln muss verzichtet werden. Eine Startdüngung bleibt zulässig. Die Zwischenfrüchte oder Untersaaten vor Sommerungen dürfen frühestens ab dem 15. Februar eines jeden Jahres, das auf das Jahr der Aussaat oder Untersaat folgt, umgebrochen oder aktiv beseitigt werden. Der aus den Zwischenfrüchten oder Untersaaten entstandene Aufwuchs darf auch nach diesem Zeitpunkt nur mechanisch beseitigt werden.
2 - 2 - Diese weitergehenden Einschränkungen gelten generell und sind unabhängig davon, ob der Zwischenfruchtanbau zusätzlich zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen herangezogen wird oder nicht. Auch wenn der Zwischenfruchtanbau zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen herangezogen werden soll, ist eine Förderung im Rahmen von Freiwilligen Vereinbarungen möglich. Allerdings müssen von dem ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsbetrag 75 abgezogen werden. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Greening. Es ist zu beachten, dass ein Gemisch von mindestens 2 Arten ausgesät wird. Das Mischungsverhältnis darf maximal 60/40 betragen, wobei sich der Mischungsanteil nicht auf das Gewicht, sondern auf die Anzahl der ausgesäten Körner bezieht!! Eine mineralische Andüngung der Zwischenfrüchte mit Stickstoff ist nicht erlaubt. Die Andüngung mit Wirtschaftsdüngern oder Gärresten ist möglich. Auch hier gilt ein Umbruchverbot bis zum Um ein mögliches Aussamen zu vermeiden, kann ein Schröpfschnitt vorgenommen werden. Von allen Saatgutfirmen werden inzwischen greeningfähige Fertigmischungen angeboten. Folgende Bewirtschaftungsbedingungen sind beim Abschluss einer Freiwilligen Vereinbarung einzuhalten: Einsaat einer leguminosenfreien Zwischenfrucht bis spätestens zum , Düngung zur Zwischenfrucht max. 40 kg N/ha; bei Abfuhr des Aufwuchses bis max. 80 kg N/ha, keine Andüngung mit Stickstoff im Herbst, wenn Grünroggen ausgesät wird, die N-Düngung zur Zwischenfrucht ist mit 100 % in die Düngeplanung zur Nachfrucht einzubeziehen, sofern der Aufwuchs nicht abgefahren wird, Beweidung der Zwischenfrüchte ist unzulässig. Ausgleichsbetrag: 150 /ha (ohne Greening) 75 /ha (mit Greening) Hinweis zur Andüngung: Bei der Berechnung der Obergrenze (max. 40 kg N/ha) wird eine Anrechenbarkeit des Stickstoffes aus Güllen und/oder Gärresten von 70% vorausgesetzt. Folgende Rechenbeispiele sollen dies verdeutlichen: Gärrest (5,5 kg N/m 3 ): 40 kg N/ha / 5,5 kg N/m 3 / 0,7 = 10 m 3 /ha Gülle (3,8 kg N/m 3 ): 40 kg N/ha / 3,8 kg N/m 3 / 0,7 = 15 m 3 /ha Bei der Wahl der Ansaatmischung sind in jedem Fall pflanzenbauliche Aspekte zu beachten, da z.b. beim Anbau von Senf Krankheiten (Kohlhernie) bzw. Schädlinge (Rübennematoden) vermehrt werden, die zu einem Befall der nachfolgenden Hauptkultur führen können. Empfehlungen: Zuckerrübenfruchtfolgen (ohne Raps): Zuckerrübenfruchtfolgen (mit Raps): Maisfruchtfolgen: Ölrettich, Gelbsenf, Phacelia Phacelia, Rauhafer, (Ölrettich) Keine besonderen Einschränkungen In Zuckerrübenfruchtfolgen sollte kein Buchweizen zur Aussaat kommen, da er obwohl er sicher bei niedrigen Temperaturen abfriert notreif werden kann. Auflaufender Buchweizen ist in Zuckerrüben schwer bekämpfbar! Kommt es zum Anbau von Mischungen mit nur zwei oder drei Mischungspartnern, so wird der sich entwickelnde Bestand durch die dominanteste Art geprägt. Es kann durchaus sein, dass bei der Aussaat einer Mischung aus Senf, Ölrettich und Phacelia letztendlich überwiegend Senf aufschlägt und die anderen Mischungspartner unterdrückt. Daher ist es in jedem Fall notwendig, die Einkaufsbelege aufzubewahren.
3 - 3 - BODENRUHE NACH RAPS / KÖRNERLEGUMINOSEN Die Bewirtschaftungsbedingungen für die Bodenruhe nach Raps bzw. Körnerleguminosen haben sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht geändert. Bei der Freiwilligen Vereinbarung zur Bodenruhe darf kein Herbizideinsatz zur Beseitigung des Aufwuchses erfolgen. Wer die Vereinbarung abschließen möchte, darf den Aufwuchs nur mechanisch beseitigen (z.b. Schlegeln). Eine Bodenbearbeitung ist nach wie vor erst ab dem erlaubt. Ausgleichsbetrag: 84 /ha. LEGUMINOSENFREIE BEGRÜNUNG (BRACHEN/STILLLEGUNG) Die Anlage von Brachen wird weiterhin durch Freiwillige Vereinbarungen gefördert. Betriebe, die Alt brachen umgebrochen haben, um sicher zu stellen, dass der Ackerstatus der Flächen erhalten bleibt, haben die Möglichkeit, die Flächen wiederum mit einer winterharten Gräsermischung zu begrünen. Die Flächen können als ökologische Vorrangflächen (im Jahr 2016) angemeldet werden, sofern sie aus der Produktion genommen werden. In diesem Fall müssen 250 /ha vom ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsbetrag abgezogen werden. Inzwischen liegt die aktuelle Notifizierung des Maßnahmenkataloges durch die EU-Kommission vor. Entsprechend wurden die Ausgleichsbeträge in Absprache mit der Kooperation angepasst. Die Bewirtschaftungsbedingungen bleiben unverändert: Einsaat einer winterharten, leguminosenfreien Gräsermischung oder Beibehaltung einer entsprechenden Fläche mit einer winterharten, leguminosenfreien Gräsermischung, Führen einer Schlagkartei, bei nachfolgender Winterung ist Winterraps anzubauen, Umbruch der Fläche unmittelbar vor der Nachfruchtbestellung (frühestens ab 1.8.). Ausgleichsbetrag: 650 /ha (ohne Greening) 400 /ha (mit Greening) Letztendlich ist die Anlage von Brachflächen auf ertragsunsicheren, auswaschungsgefährdeten Standorten eine der effektivsten Grundwasserschutzmaßnahmen, die in den Trinkwassergewinnungsgebieten (TGG) der Kooperation TWS Obere Leine umgesetzt werden kann. Für die Aussaat empfehlen wir wie bisher eine Mischung von spätem Deutschen Weidelgras und einem ausläufertreibenden Rotschwingel (50/50). Die Aussaatmenge sollte zwischen 15 kg/ha bzw. max. 20 kg/ha liegen. Bestehende Brachen werden auch weiterhin gefördert. Wenn die Flächen aus der Produktion genommen und als ökologische Vorrangflächen genutzt werden, behalten sie in den Ackerstatus. Auch für die anderen Flächen wurden inzwischen bezüglich des Erhalts des Ackerstatus neue Rahmenbedingungen festgelegt (siehe Anlage). NACHSAAT VON GRÜNLANDFLÄCHEN / WIRTSCHAFTSDÜNGERANALYSEN Die Freiwillige Vereinbarung zur Nachsaat von Grünlandflächen (inkl. Feldgras) kann entweder im Frühjahr oder aber im Herbst abgeschlossen werden. Auch die Analyse von Wirtschaftsdüngern kann noch durchgeführt werden. Falls Sie Fragen zum Abschluss der oben genannten Freiwilligen Vereinbarungen haben sollten, melden Sie sich bitte im Büro.
4 - 4 - RAPS SCANNEN IM HERBST (VEGETATIONSENDE) Im vergangenen Herbst wurde in Zusammenarbeit mit den Kooperationslandwirten eine Erfassung des Biomasseaufwuchses von Winterraps mit dem N-Sensor der Fa. agricon durchgeführt (Raps-Scan). Die Ergebnisse zeigten, dass es innerhalb der untersuchten Schläge große Unterschiede hinsichtlich der aufgewachsenen Biomasse und entsprechend des in der Biomasse enthaltenen Stickstoffs gab. Auf der Grundlage der Biomasseaufwuchskarten wurden in einem zweiten Schritt Düngungskarten erstellt, der den in der Biomasse vorliegenden Stickstoff bei der Frühjahrsdüngung berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ermöglicht insbesondere bei gut entwickelten Rapsbeständen eine deutliche Reduzierung der Stickstoffdüngung. Falls Sie Interesse an einer solchen Untersuchung haben sollten, melden Sie sich bitte im Büro, wir würden gerne ein erneutes Raps-Scannen in diesem Herbst organisieren. Im Rahmen von Freiwilligen Vereinbarungen wird ein Betrag von 10 /ha überfahrener Fläche gewährt. IHRE ANSPRECHPARTNER Detlef Seitz Fon: Mobil: seitz@geries.de Carsten Drewes Fon: Mobil: drewes@geries.de
5 Anlage Im Jahr 2015 haben wir viel versucht, um eine Rechtssicherheit zum Erhalt des Ackerstatus von dauerhaft begrünten Flächen zu erreichen. Die letztlich notwendige Sicherheit konnte seinerzeit nicht hergestellt werden und viele Flächen sind im vergangenen Jahr umgebrochen worden. Zum Teil wurden die Flächen wieder angesät. Inzwischen ist seitens der Agrarförderung eine weitgehende Klärung herbeigeführt worden, so dass die Begrünung auch über einen Zeitraum von 5 Jahren hinaus nicht zur Schaffung von Dauergrünland führt, wenn dort Agrarumweltmaßnahmen oder Freiwillige Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Für Ihre Unterlagen lassen wir Ihnen hiermit den entsprechenden Auszug aus der Veröffentlichung der LWK Niedersachsen vom zukommen: ( Sammelantrag Sonderregelungen zum Dauergrünland Ausweisung von Bracheflächen als ökologische Vorrangfläche Auch Bracheflächen, die durch die Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind, erhalten den Status Dauergrünland. Hatte eine solche Brachefläche 2015 den Status pdgl10, konnte deren Ackerstatus erhalten werden, wenn diese 2015 als ökologische Vorrangfläche im Sammelantrag ausgewiesen wurde. Im Antragsjahr 2016 gilt diese Regelung entsprechend. D.h.: wird diese Fläche 2016 erneut mit dem Kulturcode 591 und einer gleichzeitigen Beantragung als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen, würde diese 2016 den Status pdgl11 erhalten. Dieser würde im Sammelantrag (ANDI) 2017 entsprechend vorgedruckt. Generell wird bei Ausweisung einer Fläche mit dem Status pdgl als ökologische Vorrangfläche deren Status um ein Jahr verschoben. Ist z.b. eine Fläche in den Vorjahren Ackerland gewesen und in 2015 zum ersten Mal mit dem Code 591 und als ökologische Vorrangfläche beantragt, führt das zum Status pdgl16. Von den Regelungen zur Ausweisung von Bracheflächen - die mit Gras und/oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind - als ökologische Vorrangflächen, darf nach den Vorgaben der EU-Kommission nur Gebrauch gemacht werden, wenn dieses nicht einzig dem Ziel dient, den Ackerstatus für die betroffenen Flächen zu erhalten. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen / Vertragsgebundene Vereinbarungen Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Erhaltung von Dauergrünland im Rahmen des Greenings bestehen außerdem für Flächen, die Bestandteil von bestimmten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) oder von freiwilligen Maßnahmen des Trinkwasserschutzes sind. In Niedersachsen/Bremen gilt dieses für die AUKM BS6 (mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan: einmalige Aussaat mehrjähriger Futterkulturen, Beibehaltung über mindestens 5 Jahre) und BS7 (Anlage von Erosionsschutzstreifen oder Gewässerschutzstreifen: einmalige Aussaat einer Gräser dominierten Mischung, Beibehaltung der Grasnarbe über mindestens 5 Jahre). Beim Trinkwasserschutz gelten die Regelungen zur Erhaltung des Ackerstatus bei einer Vertragsbindung von mindestens 5 Jahren für folgende freiwillige Vereinbarungen (FV): - FV I.F1 (Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung), wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras mit Nutzung vereinbart wurde, - FV I.F2 (Brachen), wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras ohne Nutzung ( Brachebegrünung ) vereinbart wurde, - FV II (Umwandlung von Acker in extensives Grünland). Das heißt, dass diese Flächen nach der Laufzeit dieser Maßnahme bzw. Vereinbarung nicht automatisch Dauergrünland werden, sondern der Status beibehalten wird, der vor der Teilnahme an der AUKM bzw. der vertraglichen Bindung bestanden hat. Kontakt: Hilke Behrends Direktzahlungen Telefon: Telefax: hilke.behrends@lwk-niedersachsen.de Thomas Lihl Leiter Fachbereich Direktzahlungen, Datenschutzbeauftragter Telefon: Telefax: thomas.lihl@lwk-niedersachsen.de
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