VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz 4, Weimar, - Beklagter - wegen Agrarordnung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden Richter am VG Michel, die Richterin am VG Wimmer, den Richter am VG Viert, die ehrenamtliche Richterin, den ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung

2 am 14. August 2002 für Recht erkannt: I. Der Rücknahmebescheid des Landwirtschaftsamtes Eisenach vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: I. Der Kläger ist Landwirt. Auf seinen Antrag vom hin gewährte ihm das Landwirtschaftsamt Eisenach mit Bewilligungsbescheid vom eine Sonderprämie für männliche Rinder in Höhe von 312,93 DM. Mit Bewilligungsbescheid vom wurde ihm eine Extensivierungsprämie in Höhe von 195,58 DM gewährt. Bei beiden Bescheiden ging die Behörde davon aus, dass der Kläger das Tier mit der Ohrmarken- Nummer DE (Großrind, Bulle) mit einem Schlachtkörpergewicht von 333 kg am im Schlachtbetrieb Metzgerei P, I, hat schlachten lassen. Nach Anhörung des Klägers nahm das Landwirtschaftsamt Eisenach mit Bescheid vom beide Bewilligungsbescheide zurück und forderte den Betrag in Höhe von 2

3 508,56 DM zurück. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am sei festgestellt worden, dass die in dem Schlachtbetrieb zum Einsatz kommende Waage nicht geeicht sei. Die Prämien könnten nur gewährt werden, wenn das Schlachtkörpergewicht mindestens 188,8 kg betrage. Da die Waage nicht geeicht sei, könne das Schlachtgewicht nicht festgestellt werden. Die Extensivierungsprämie könne ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Sonderprämie nicht gewährt werde. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit dem Verkauf des Tieres sei dieses seinem Verantwortungsbereich entzogen, er habe nicht dafür einzustehen, dass Dritte keine geeichte Waage vorhalten und verwenden. Den Nachweis, dass das Tier ein Schlachtgewicht von mindestens 188,8 kg aufgewiesen habe, könne er auch durch Zeugenbeweis erbringen. Er benannte als Zeugen den Inhaber des Metzgereibetriebes. Dieser könne bestätigen, dass das Tier mindestens die Lebendmasse von 340 kg gehabt habe, andernfalls sei der vereinbarte Kaufpreis nicht gezahlt worden. Dies gelte um so mehr, als das Schlachtgewicht des Tieres nicht nur in geringem Maße von dem geforderten Mindestgewicht abgewichen habe. Außerdem könne durch Gutachten festgestellt werden, wie groß die Abweichung der ungeeichten Waage tatsächlich gewesen sei. Die Verwaltung verzichte zur Verfahrensvereinfachung auf die Ausstellung und Vorlegung von Schlachtbescheinigungen, deshalb müsse sie auch die damit verbundenen Risiken selbst tragen. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte er noch die Niederschrift über die Überprüfung eines gesetzlichen Messgerätes der streitgegenständlichen Waage vom vor. Hiernach ergab sich eine Abweichung im Bereich der Wiegung von 50 bis 300 kg von 50 g, von 300 bis 600 kg von 100 g. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am zugestellt. II. Am erhob der Kläger Klage und beantragte, den Rücknahmebescheid des Landwirtschaftsamtes Eisenach vom in Gestalt des Widerspruchsbe- 3

4 scheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom aufzuheben. Auf Grund der Feststellungen bei der Prüfung der Waage stehe fest, dass eine Abweichung in dem Umfang, wie sie vom Beklagten vermutet werde, nicht möglich sei. Es sei auch nicht vorgeschrieben, dass eine geeichte Waage Voraussetzung für die Gewährung der Prämie sei. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nach Durchführung eines Erörterungstermins haben die Beteiligten übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte die Kammer ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf diese verzichtet haben ( 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständlich Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass er aufzuheben war ( 113 VwGO). Bescheid und Widerspruchsbescheid nennen im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage, auf die der Rücknahmebescheid gestützt wird. Einzige ersichtliche Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Verwaltungsakte ist 10 Abs. 1 MOG. Hiernach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide nach 6 und 8 MOG zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Hierauf kann die Rücknahme aber nicht gestützt werden, weil die Bescheide vom und vom rechtmäßig waren. Die Förderung richtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 4 Abs. 6 der EG-Verordnung vom , wonach, in der neuesten Fassung, das Mindestschlachtkörpergewicht des Tieres 188,8 kg betragen muss. Nach 11 MOG trägt der Begünstigte auch nach Empfang 4

5 einer Vergünstigung in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung. Über die Art der Beweisführung gibt es keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Die Kammer folgt nicht der Erwägung der Behörde, aus 2 Abs. 2 Eichgesetz ergäbe sich, dass nur bei Wiegung des Tieres mit einer geeichten Waage die Beweisführung möglich sei. Einen solchen Inhalt hat die genannte Vorschrift nicht. Vielmehr schreibt sie vor, dass Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden, zugelassen und geeicht sein müssen, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Diese Vorschrift erweist sich als Ordnungsvorschrift, deren Adressat derjenige ist, der Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet. Über die Beweisfähigkeit von Wiegungen mit nicht geeichten Waagen enthält weder diese noch eine andere Vorschrift des Eichgesetzes irgend eine Aussage. Vorliegend hat der Kläger entsprechend den vom Beklagten vorgegebenen Verfahrensregelungen das Tier dem Schlachtbetrieb übergeben. Dieser hat das Tier mit einer nicht geeichten Waage gewogen und dabei ein Gewicht von 333 kg festgestellt. Dieses Gewicht hat der Schlachtbetrieb, ebenfalls nach den vom Beklagten vorgegebenen Verfahrensweisen, ohne weitere Beteiligung des Klägers im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung an die Behörde übermittelt. Der Kläger hat selbst in diesem Verfahren keine Möglichkeit, auf diese Angaben steuernd oder kontrollierend einzugreifen. Insofern deutet schon einiges darauf hin, dass er die Beweislast für das Gewicht nach 11 MOG nicht mehr hat, da die Wiegung zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört. Unabhängig davon ist aber der Beweis erbracht, dass das Tier die Fördervoraussetzungen erfüllt. Das festgestellte und vom Schlachtbetrieb mitgeteilte Gewicht des Tieres von 333 kg überschreitet das Mindestgewicht von 188,8 kg so erheblich, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel daran haben kann (BVerwG, RS 113 II 1; ähnlich: Buchholz LAG Nr. 92), dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Der Gewichtsunterschied zwischen dem festgestellten Gewicht und dem Mindestgewicht ist so eklatant, dass er selbst Laien sofort ins Auge fallen würde. Außerdem ist es schlichtweg nicht denkbar, dass der Schlachtbetrieb, der dem Kläger ja das Tier bezahlt hat, eine so erhebliche Abweichung zu seinen Lasten nicht bemerkt haben sollte. Das Gericht berücksichtigt auch, dass die später erfolgte Eichung der verwendeten Waage in dem Bereich der Wiegung von 50 bis 300 kg eine maximale Abweichung von 50 g und im Bereich von 300 bis 600 kg 5

6 male Abweichung von 50 g und im Bereich von 300 bis 600 kg eine solche von 100 g ergeben hat. Der Kläger hat also den Nachweis geführt, dass das Schlachtgewicht von 188,8 kg überschritten wurde. Die übrigen Fördervoraussetzungen liegen unstreitig vor, so dass sich die Förderbescheide als rechtmäßig erweisen und eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Rücknahmebescheid und Widerspruchsbescheid waren somit antragsgemäß aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war aus der Sicht eines verständigen Klägers notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit 167 VwGO. Die Kammer hat keine Gründe gesehen, die eine Zulassung der Berufung nach 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen könnten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Meiningen einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 6

7 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Michel Wimmer Viert Beschluss: Der Streitwert wird auf 260,02 festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf 13, 25 GKG. 7

8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Michel Wimmer Viert 8

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