Seite 1 von 9
|
|
- Otto Ackermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht der Projektgruppen und Ad-hoc-Arbeitsgruppen des ASGB Projektgruppen: Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" Projektgruppe "SiGePlan" Projektgruppe "Gerüste" Projektgruppe "Unterlage für spätere Arbeiten" Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" Projektgruppe "Konkretisierung des Bezuges Arbeitsschutzgesetz - Baustellenverordnung" Ad-hoc-Arbeitsgruppen des ASGB: Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" Seite 1 von 9
2 Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" eingerichtet. In der Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" wurden Begriffe der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) konkretisiert. Die Ergebnisse der Beratungen wurden dem ASGB vorgelegt und nach Beschluss als RAB 10 veröffentlicht. Durch die Konkretisierung der genannten Begriffe in der RAB 10 soll in allgemein verständlicher Formulierung die Anwendbarkeit der BaustellV in der Praxis erleichtert werden. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 10, Stand , im Bundesarbeitsblatt (Ausgabe 02/2002) veröffentlicht. In dieser Fassung waren insgesamt 19 Begriffe der BaustellV konkretisiert. Auf seiner Sitzung am hatte der ASGB die Änderungen der RAB 10, Stand , mit neuen und überarbeiteten Begriffsbestimmungen verabschiedet. Mit den Änderungen waren damit in der RAB 10 insgesamt 24 Begriffe aus der BaustellV bestimmt und ein alphabetisches Register angefügt. Das BMWA hat diese Änderungen der RAB 10, Stand , im Bundesarbeitsblatt 1/2003 bekannt gegeben. Auf der Sitzung des ASGB am 26./ wurde die RAB 10, Stand , mit Änderungen der Begriffsbestimmungen Nr. 2 "Baustelle", Nr. 11 "Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber und Nr. 15 "Bestellung eines geeigneten Koordinators" verabschiedet. Die RAB 10, Stand , wurde im Bundesarbeitsblatt 6/2003 durch das BMWA bekannt gegeben. Auf der Sitzung des ASGB am wurden die redaktionell erforderliche Ergänzung einer Begriffsbestimmung Nr. 6 "Allgemeine Grundsätze nach 4 ArbSchG bei Anwendung der BaustellV" um den Bezug zur RAB 33 herzustellen sowie die vorgeschlagene Ergänzung der noch fehlenden Begriffsbestimmungen zu den Nummern 7 bis 9 des Anhangs II BaustellV, Besonders gefährliche Arbeiten und ein entsprechend ergänztes alphabetisches Register beraten. Durch den ASGB wurde die RAB 10, Stand , mit diesen Ergänzungen verabschiedet. Die Arbeit der Projektgruppe ist abgeschlossen. Seite 2 von 9
3 Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" eingerichtet. Die Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" hat ihre Arbeit mit der Fertigstellung der RAB 30 "Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu 3 BaustellV)" abgeschlossen. Ausgehend von den "Aufgaben des Koordinators" werden die erforderlichen Qualifikationen, die an einen geeigneten Koordinator gestellt werden, hervorgehoben. Koordinatoren müssen demnach neben baufachlichen und arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen auch über spezielle Koordinatorenkenntnisse und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügen. Die arbeitsschutzfachlichen und die speziellen Koordinatorenkenntnisse werden in den Anlagen B und C der RAB 30 beschrieben. Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben. Mit der RAB 30 "Geeigneter Koordinator" sind nun Qualitätsanforderungen für die Kenntnisse und Erfahrungen von Koordinatoren entsprechend BaustellV gegeben. Der ASGB geht daher davon aus, dass damit ein ausreichender und einheitlicher Standard festgelegt ist. Die in der Vergangenheit in den verschiedenen Bereichen sowie Regionen durchgeführte Zertifizierung von Lehrgängen und Lehrgangsträgern ist somit vom jetzigen Zeitpunkt an nicht mehr notwendig. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 30, Stand , im Bundesarbeitsblatt (Ausgabe 8/2001) veröffentlicht. Das Faltblatt "Hilfe für den Bauherrn zur Bestellung eines geeigneter Koordinators" wurde überarbeitet und entspricht nun der RAB 30. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 30, Stand , um die Anlage D "Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren" auf Grundlage der Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" ergänzt und wird im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Seite 3 von 9
4 Projektgruppe "SiGePlan" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "SiGePlan" eingerichtet. Die Projektgruppe "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)" erarbeitet die RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan". In den Vorbemerkungen wird zunächst der Bauherr als Adressat der Baustellenverordnung herausgestellt und über seine Aufgaben im Zusammenhang mit der SiGe-Planung informiert. Der SiGePlan stellt in erster Linie ein Planungsinstrument dar. Im Sinne der Begriffsbestimmung "Planung der Ausführung" der RAB 10 muss der SiGePlan vor der Ausführung des Bauvorhabens vorliegen und dient somit zur frühzeitigen Erfassung von Gefährdungen, so dass schon in der Planungsphase die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung dieser Gefährdungen getroffen werden können. Die RAB 31 unterscheidet zwischen den Mindestanforderungen und den Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von SiGePlänen. Dabei handelt es sich bei den "inhaltlichen Empfehlungen" nicht um eine abschließende Aufstellung. In Abhängigkeit von Art und Größe eines Bauvorhabens kann durch diese oder auch weitere zutreffende Elemente die Effektivität der Koordinierung erhöht und die praktische Handhabbarkeit des Plans, vor allem während der Bauausführung, verbessert werden. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 31, Stand , im Bundesarbeitsblatt (Ausgabe 8/2001) veröffentlicht. Nach Beratung im ASGB wurden Änderungen in den Abschnitten "3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen" in den Unterpunkten "2 Gefährdungen" und "4 Maßnahmen" sowie im Abschnitt "3.3 Inhaltliche Empfehlungen" im Unterpunkt "6 Ausschreibungstexte" beschlossen und in der RAB 31, Stand , zusammengefasst und im Bundesarbeitsblatt Ausgabe 6/2003 veröffentlicht. Der Leitfaden zur Erstellung von SiGePlänen (Anlage A zur RAB 31) wurde in der RAB 31, Stand ergänzt. Aus der Arbeit an den Beispielen ergab sich ein zusätzlicher Bedarf zur Erläuterung gewerkübergreifender Gefährdungen. Nach Beratung im ASGB erfolgte in der RAB 31, Stand , eine entsprechende Ergänzung im Abschnitt "3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen" im Unterpunkt "2 Gefährdungen". Die Erarbeitung von Beispielen (Anlage B zur RAB 31), an denen die praktische Umsetzung der Mindestanforderungen und Empfehlungen verdeutlicht werden soll, konnte noch nicht abgeschlossen werden. Seite 4 von 9
5 Projektgruppe "Gerüste" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Gerüste" eingerichtet. Die Projektgruppe "Gerüste" war als nationales Beratungsgremium während der Erarbeitung der zweiten Änderung der Richtlinie 89/655 EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie - Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391 EWG) tätig. Diese Änderungsrichtlinie ist als Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 am 19. Juli im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden. Sie enthält Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden. Die Projektgruppe hat danach das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bei der nationalen Umsetzung dieser europäischen Richtlinie unterstützt. Die Umsetzung in nationales Recht ist im Abschnitt 5 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfolgt. Der Ausschusses für Betriebssicherheit gemäß 24 BetrSichV hat u. a. Regeln zu ermitteln, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen erfüllt werden können. Die Projektgruppe wurde durch den ASGB beauftragt, eine Konkretisierung des Abschnittes 5 des Anhangs 2 der BetrSichV in der Qualität einer Regel zu erarbeiten. Für die Benutzung von Gerüsten und Leitern werden Vorschläge für Konkretisierungen durch die Projektgruppe "Gerüste" erstellt, die als Vorarbeiten in vom Ausschuss für Betriebssicherheit zu verabschiedende technische Regeln einfließen können. Derzeit erarbeitet die Projektgruppe unter Berücksichtigung der Forderungen der BetrSichV eine Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten. Seite 5 von 9
6 Projektgruppe "Unterlage für spätere Arbeiten" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage" eingerichtet. Die Aufgabe dieser Projektgruppe bestand darin, die inhaltlichen Anforderungen und weitergehende Empfehlungen für diese "Unterlage" (gem. 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) zu erarbeiten. Die Unterlage stellt im Rahmen der BaustellV ein weiteres Instrument dar, in dem die Angaben zusammengestellt werden, die eine sichere und gesundheitsgerechte Ausführung späterer Arbeiten an einer baulichen Anlage gewährleisten. Die RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu 3, Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)", Stand , wurde im Bundesarbeitsblatt 1/2003 veröffentlicht. Die Projektgruppe hat ihre Arbeit mit der Erstellung der Anlage A der RAB 32 (Beispiele) fortgesetzt. Die Anlage enthält vier verschiedene Beispiele. Bei der Auswahl wurde darauf geachtet, dass Beispiele aus dem allgemeinen Hochbau, Industriebau, Ingenieurbau sowie Straßenbau enthalten sind. Nach Beschluss des ASGB wird die RAB 32, Stand , im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Die Arbeit der Projektgruppe ist damit abgeschlossen. Seite 6 von 9
7 Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" Durch Beschluss des ASGB wurde am die Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" eingerichtet und mit der Erarbeitung einer Regel zu "Arbeiten in Druckluft" beauftragt. Mehrfach wurden sowohl von Seiten der Länder als auch von Seiten der Unfallversicherungsträger Probleme bei der einheitlichen Anwendung der Druckluftverordnung (DruckLV) sowie Überarbeitungsbedarf zu einzelnen Regelungen der DruckLV geäußert. Durch die Projektgruppe wurden insbesondere die Punkte: zulässiger Arbeitsdruck, ärztliche Präsenz, Kombination aus Tauch- und Drucklufteinsätzen. betrachtet sowie die "Richtlinie für das Ausschleusen mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft" und "Richtlinie über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung" überarbeitet. Die als erforderlich betrachteten mit der Druckluftverordnung (DruckLV) zusammenhängenden Erläuterungen wurden in der RAB 25 "Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)", Stand , zusammengefasst und nach Beratung im ASGB verabschiedet. Diese RAB 25 besteht aus drei Teilen: 1. Empfehlungen zur Zulassung von Ausnahmen nach 12 Abs. 1 DruckLV, 2. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 DruckLV, 3. Ausschleusung mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft in Verbindung mit 21 Abs. 1 DruckLV und Anhang 2 DruckLV, Anlagen und einem Anhang, in dem Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Anwendung der DruckLV beantwortet werden. Die Arbeit der Projektgruppe ist abgeschlossen. Durch TBG/BMWA/BAuA wird ein von der Projektgruppe erarbeitetes "Druckluftbuch" herausgegeben. Mit diesem "Druckluftbuch" können die Beschäftigten ihre Drucklufteinsätze neben der Dokumentation im Schleusenbuch nun auch zusätzlich in einem persönlichen Dokument erfassen. Das Druckluftbuch kann bei der TBG abgerufen werden: Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Technischer Aufsichtsdienst Landsberger Straße München Telefon: 089/ Telefax: 089/ Seite 7 von 9
8 Projektgruppe "Konkretisierung des Bezuges Arbeitsschutzgesetz - Baustellenverordnung" Die Projektgruppe "Konkretisierung des Bezuges Arbeitsschutzgesetz - Baustellenverordnung" hatte die Aufgabe, eine Konkretisierung zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz durch den Bauherren zu erarbeiten. Die Problematik bestand darin, die Verantwortlichkeit des Bauherren von der des Arbeitgebers abzugrenzen und den vom Gesetzgeber bewusst offen gehaltenen 4 ArbSchG in seiner Anwendung auf die Baustellenverordnung und die daraus resultierenden Pflichten des Bauherren zu konkretisieren. Die Projektgruppe hat dafür die Methode der beispielhaften Aufführung von Maßnahmen gewählt. In der RAB werden die Bauherrenpflichten mit Schnittstellen und Verweisen sowie Freiräume, die die Baustellenverordnung bietet, dargestellt. Eine Visualisierung der Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach 4 ArbSchG bei Anwendung der Baustellenverordnung sowie deren Pflichten unterstützt die Verantwortungsabgrenzung sowie die Darstellung des Verantwortungsmiteinanders. Nach Beratung im ASGB wurde die RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung", Stand , verabschiedet. Die Arbeit der Projektgruppe ist abgeschlossen. Seite 8 von 9
9 Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" Durch Beschluss des ASGB wurde die Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" eingerichtet. Die Gruppe erarbeitete in einem ersten Schritt eine Regelung die nach Beschluss im ASGB als Empfehlung des ASGB "Anforderungen an Fort- und Weiterbildungsträger von Koordinatoren (Konkretisierung zu 3 BaustellV in Verbindung mit der RAB 30 "Geeigneter Koordinator")", Stand , im Bundesarbeitsblatt 1/2003 veröffentlicht wurde. Darin wird den Lehrgangsträgern u. a. die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch für Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren nach Baustellenverordnung empfohlen. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe hat die Empfehlung "Anforderungen an Fort- und Weiterbildungsträger von Koordinatoren" unter Einbeziehung der Hinweise von Lehrgangsträgern überarbeitet, beraten und beschlossen. Nach Beschluss des ASGB wurde die neue Fassung der Empfehlung als Anlage D "Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren" in die RAB 30, Stand aufgenommen und wird im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Die Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe ist damit abgeschlossen. Seite 9 von 9
Baustellenverordnung
Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das Modellvorhaben wurde
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
MehrRAB 33 Stand: 12.11.2003
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
MehrZweistufige SiGe-Planung
Zweistufige SiGe-Planung 2. Bundeskoordinatorentag 2006 19. Oktober 2006 Berlin Dipl.-Phys. Michael Jäger Bau-Atelier BVKSG e.v., Leipzig Seite: 1 Zweistufige SiGe-Planung Ausgangssituation Erfahrungen
Mehr5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren
Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem
MehrMehr Sicherheit am Bau
ASGB Mehr Sicherheit am Bau Von Dr. Dieter Uhlig und Dr. Volker Steinborn Die Bauwirtschaft, eine der wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft, hat die schlechteste Unfallbilanz. Auf Baustellen
MehrArchitektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012
Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012 Zusatzqualifikation für Architekten und Bauingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator
MehrIngenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Thema: BaustellV- Unterlage nach RAB 32 1 SiwaPlan Einleitung Diskussion um Umsetzung der
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrRAB 31 Stand: 24.04.2001
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - RAB 31 Stand: 24.04.2001 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit
MehrDie Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase
Chaos auf der Baustelle muss das sein? Deutsch-Französisches Forum, 27. Nov. 2014, Straßburg Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase Matthias Deufel Gliederung 2. Umsetzungsdefizite
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
Mehr4.2 Sicherheitsunterweisungen
4.2 Sicherheitsunterweisungen 51 5. Baustellenverordnung 52 5.1 Grundsätzliche Pflichten Ziel: Wesentliche Verbesserung der Sicherheit auf Baustellen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bereits in der
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern
z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von
MehrTechnische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008
Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1 Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS
MehrIch-AG und Arbeitsschutz
BLUME 1 Ich-AG - Statistik 2 Anzahl der Ich-AG s im gesamten Bundesgebiet: 157.400 (Stand: 2.09.2004) Anzahl der Ich-AG s in Sachsen-Anhalt: 6.233 (Stand: 31.08.2004) Meinungen Selbstständiger zum Thema
MehrSicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Merkblatt zur Baustellenverordnung
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Baustellenverordnung Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, Beschäftigte im Baubereich sind einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko
MehrArbeitsschutz im Baubereich
Diana Bremer Arbeitsschutz im Baubereich Die Pflichten aller Beteiligten und die rechtlichen Instrumente ihrer Durchsetzung unter Berikksichtigung des europaischen Rechts Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis
MehrRechtsrahmen in Deutschland
Deutsch-französisches Forum Chaos auf der Baustelle: muss das sein? Rechtsrahmen in Deutschland Matthias Morath, E-Mail: Matthias.Morath@sm.bwl.de www.sm.baden-wuerttemberg.de Straßburg, Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen
MehrSicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung
Nachbarschaftsveranstaltung der DWA Thema: Erfahrungsaustausch Secova/Arbeitssicherheit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Dipl.-Ing. (FH) Alexander
MehrBefähigte Person im Gerüstbau
Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,
MehrBefähigte Person Wer ist das?
Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrStudienziel. 2 Teilnahmevoraussetzungen
Satzung zum Erwerb von Zusatzqualifikationen im Bereich der "Koordinatorenausbildung nach RAB 30" für Studierende und Absolventen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen an der Hochschule Augsburg vom
MehrInhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII
Vorwort zur 20. Auflage........................... V 1 Arbeitsstätten............................. 1 Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 1 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrErfahrungsbericht. Wie groß darf ein SiGe-Plan sein? Dipl.-Phys. Michael Jäger. Büro für Bauplanung und Bauphysik, Leipzig
Erfahrungsbericht Wie groß darf ein SiGe-Plan sein? Dipl.-Phys. Michael Jäger Seite: 1 Erfahrungsbericht Inhalte Ur-SiGe-Plan Tapeten Großer SiGe-Plan SiGe-Planung Aktualisierung SiGe-Planung Seite: 2
MehrBetriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG
Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG BetrSichV 2 Teil A: Teil B: Teil C: Einführung Die Verordnung Was ist zu tun? Einführung 3 Kern: Vorgaben für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.
MehrArbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention
Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009 2 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien
MehrBGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer
BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 5190 (Fassung April 2010) Standort Dresden Dr. Jelena Nagel Gr. 2.4
MehrMindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten
Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite
MehrDie Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen
Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ist das Risiko eines Beschäftigten, einem tödlichen Unfall
MehrDie RAB 30 Geeigneter Koordinator als Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der Koordinatorenlehrgänge
und Dozenten für die Fort- und Weiterbildung von bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dresden am Die RAB 30 Geeigneter Koordinator als Grundlage für die inhaltliche Gestaltung
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrKoordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag
Koordination nach Baustellenverordnung Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen Maßnahmen bei rhenag Dipl.-Ing. (TH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Tobias Meurer Kontakt: rhenag Rheinische
MehrInhaltsverzeichnis. * Alle Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden Sie in Kapitel 1.2 ab S. 49, im Inhaltsverzeichnis VII
Vorwort zur 20. Auflage V 1 Arbeitsstätten 1 Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 1 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 - mit
MehrHonorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Honorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Einleitung Wenn du ein neues Haus baust, sollst du um die Dachterrasse eine Brüstung ziehen. Du sollst nicht dadurch, dass jemand
MehrDas Aufzugsdrama Erfahrungen des StAfA Wuppertal über die Erreichbarkeit von Aufzugswärtern. Staatliches Amt für Arbeitsschutz Wuppertal
Das Aufzugsdrama Erfahrungen des StAfA über die Erreichbarkeit von Aufzugswärtern Problemlage Problemlage Bestellung, Aufgaben, Pflichten von Aufzugswärtern; Vorschriften, Technische Regeln Amtsprogramm
MehrArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrKurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers
Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrVorwort zur 18. Auflage... 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort zur 18. Auflage.................................... V 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)............. 3 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten
MehrBenutzerhandbuch. Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer.
Benutzerhandbuch Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer. 1 Startseite Wenn Sie die Anwendung starten, können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen 1) Sie können eine Datei für
MehrProjektsteuerung Projekte effizient steuern. Welche Steuerungsinstrumente werden eingesetzt?
1.0 Projektmanagement Mitarbeiter, die Projekte leiten oder zukünftig übernehmen sollen Vermittlung von Grundwissen zur erfolgreichen Durchführung von Projekten. Die Teilnehmer erarbeiten anhand ihrer
MehrBetreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.
MehrNeue Regelungen für den Gerüstbau
Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 27.5.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0194/2013, eingereicht von D. G., deutscher Staatsangehörigkeit, zur mangelnden Einheitlichkeit
Mehrnach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).
Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB
MehrGlasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden
sassi/pixelio.de Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden Tipps für Architekten, Bauingenieure und Bauherren zur Fenster- und Fassadenreinigung Hamburg kwh-design Für besseren Durchblick: gefahrlose
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
MehrWenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.
1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:
MehrLe Registre Journal Chantier en France et/und Der SIGE-Plan, die Dokumentation der örtlichen Überprüfung und die Baustellen-Ordnung in Deutschland
Le Registre Journal Chantier en France et/und Der SIGE-Plan, die Dokumentation der örtlichen Überprüfung und die Baustellen-Ordnung in Deutschland Vortragsmanuskript Dipl.-Ing. Konrad Zieglowski Geschäftsführer/
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrLeitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst
Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Zwischen der Unternehmensleitung der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH sowie dem Betriebsrat der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH wird zur Konkretisierung der Regelungen
MehrArbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten
Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrPrüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor
BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift
MehrVerordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung
Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Vom 15. April 1997 (BArbBl. I 1997 S. 782) Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrFirewalls für Lexware Info Service konfigurieren
Firewalls für Lexware Info Service konfigurieren Inhaltsverzeichnis: 1. MANUELLER DOWNLOAD 1 2. ALLGEMEIN 1 3. EINSTELLUNGEN 1 4. BITDEFENDER VERSION 10 2 5. GDATA INTERNET SECURITY 2007 4 6. ZONE ALARM
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrUmsetzung der BetrSichV aus Sicht einer zugelassenen Überwachungsstelle
Umsetzung der BetrSichV aus Sicht einer zugelassenen Überwachungsstelle Einflüsse auf das Unternehmen mehr Verantwortung mehr Dokumentationspflichten 1 Anwendungsbereich Die BetrSichV gilt für die Bereitstellung
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrMerkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten
Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013
MehrWorkshop(Dokumentation:2 Gewerkeübergreifende-Weiterbildung- - Haus-als-System /Schnittstellen-
KatrinRasch RolfR.Rehbold FORSCHUNGSINSTITUT FÜR Workshop(Dokumentation:2 Gewerkeübergreifende-Weiterbildung- - Haus-als-System /Schnittstellen- Mit dem Ziel eine Weiterbildung zu konzipieren, welche das
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrEine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung
Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrSicherheitsbewertungsbericht
Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrGesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrAblauf Vorstellungsgespräch
Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf
MehrIBC - Ausbildungsordnung
IBC - Ausbildungsordnung Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen 2. Die Organisation der Ausbildung 3. Anforderungsprofil/ Qualität 4. Aus- und Weiterbildung 5. Durchführung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
MehrOrientierungstest für angehende Industriemeister. Vorbereitungskurs Mathematik
Orientierungstest für angehende Industriemeister Vorbereitungskurs Mathematik Weiterbildung Technologie Erlaubte Hilfsmittel: Formelsammlung Taschenrechner Maximale Bearbeitungszeit: 1 Stunde Provadis
Mehr