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1 Übersicht der Projektgruppen und Ad-hoc-Arbeitsgruppen des ASGB Projektgruppen: Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" Projektgruppe "SiGePlan" Projektgruppe "Gerüste" Projektgruppe "Unterlage für spätere Arbeiten" Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" Projektgruppe "Konkretisierung des Bezuges Arbeitsschutzgesetz - Baustellenverordnung" Ad-hoc-Arbeitsgruppen des ASGB: Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" Seite 1 von 9

2 Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" eingerichtet. In der Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" wurden Begriffe der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) konkretisiert. Die Ergebnisse der Beratungen wurden dem ASGB vorgelegt und nach Beschluss als RAB 10 veröffentlicht. Durch die Konkretisierung der genannten Begriffe in der RAB 10 soll in allgemein verständlicher Formulierung die Anwendbarkeit der BaustellV in der Praxis erleichtert werden. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 10, Stand , im Bundesarbeitsblatt (Ausgabe 02/2002) veröffentlicht. In dieser Fassung waren insgesamt 19 Begriffe der BaustellV konkretisiert. Auf seiner Sitzung am hatte der ASGB die Änderungen der RAB 10, Stand , mit neuen und überarbeiteten Begriffsbestimmungen verabschiedet. Mit den Änderungen waren damit in der RAB 10 insgesamt 24 Begriffe aus der BaustellV bestimmt und ein alphabetisches Register angefügt. Das BMWA hat diese Änderungen der RAB 10, Stand , im Bundesarbeitsblatt 1/2003 bekannt gegeben. Auf der Sitzung des ASGB am 26./ wurde die RAB 10, Stand , mit Änderungen der Begriffsbestimmungen Nr. 2 "Baustelle", Nr. 11 "Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber und Nr. 15 "Bestellung eines geeigneten Koordinators" verabschiedet. Die RAB 10, Stand , wurde im Bundesarbeitsblatt 6/2003 durch das BMWA bekannt gegeben. Auf der Sitzung des ASGB am wurden die redaktionell erforderliche Ergänzung einer Begriffsbestimmung Nr. 6 "Allgemeine Grundsätze nach 4 ArbSchG bei Anwendung der BaustellV" um den Bezug zur RAB 33 herzustellen sowie die vorgeschlagene Ergänzung der noch fehlenden Begriffsbestimmungen zu den Nummern 7 bis 9 des Anhangs II BaustellV, Besonders gefährliche Arbeiten und ein entsprechend ergänztes alphabetisches Register beraten. Durch den ASGB wurde die RAB 10, Stand , mit diesen Ergänzungen verabschiedet. Die Arbeit der Projektgruppe ist abgeschlossen. Seite 2 von 9

3 Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" eingerichtet. Die Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" hat ihre Arbeit mit der Fertigstellung der RAB 30 "Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu 3 BaustellV)" abgeschlossen. Ausgehend von den "Aufgaben des Koordinators" werden die erforderlichen Qualifikationen, die an einen geeigneten Koordinator gestellt werden, hervorgehoben. Koordinatoren müssen demnach neben baufachlichen und arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen auch über spezielle Koordinatorenkenntnisse und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügen. Die arbeitsschutzfachlichen und die speziellen Koordinatorenkenntnisse werden in den Anlagen B und C der RAB 30 beschrieben. Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben. Mit der RAB 30 "Geeigneter Koordinator" sind nun Qualitätsanforderungen für die Kenntnisse und Erfahrungen von Koordinatoren entsprechend BaustellV gegeben. Der ASGB geht daher davon aus, dass damit ein ausreichender und einheitlicher Standard festgelegt ist. Die in der Vergangenheit in den verschiedenen Bereichen sowie Regionen durchgeführte Zertifizierung von Lehrgängen und Lehrgangsträgern ist somit vom jetzigen Zeitpunkt an nicht mehr notwendig. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 30, Stand , im Bundesarbeitsblatt (Ausgabe 8/2001) veröffentlicht. Das Faltblatt "Hilfe für den Bauherrn zur Bestellung eines geeigneter Koordinators" wurde überarbeitet und entspricht nun der RAB 30. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 30, Stand , um die Anlage D "Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren" auf Grundlage der Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" ergänzt und wird im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Seite 3 von 9

4 Projektgruppe "SiGePlan" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "SiGePlan" eingerichtet. Die Projektgruppe "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)" erarbeitet die RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan". In den Vorbemerkungen wird zunächst der Bauherr als Adressat der Baustellenverordnung herausgestellt und über seine Aufgaben im Zusammenhang mit der SiGe-Planung informiert. Der SiGePlan stellt in erster Linie ein Planungsinstrument dar. Im Sinne der Begriffsbestimmung "Planung der Ausführung" der RAB 10 muss der SiGePlan vor der Ausführung des Bauvorhabens vorliegen und dient somit zur frühzeitigen Erfassung von Gefährdungen, so dass schon in der Planungsphase die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung dieser Gefährdungen getroffen werden können. Die RAB 31 unterscheidet zwischen den Mindestanforderungen und den Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von SiGePlänen. Dabei handelt es sich bei den "inhaltlichen Empfehlungen" nicht um eine abschließende Aufstellung. In Abhängigkeit von Art und Größe eines Bauvorhabens kann durch diese oder auch weitere zutreffende Elemente die Effektivität der Koordinierung erhöht und die praktische Handhabbarkeit des Plans, vor allem während der Bauausführung, verbessert werden. Nach Beschluss des ASGB wurde die RAB 31, Stand , im Bundesarbeitsblatt (Ausgabe 8/2001) veröffentlicht. Nach Beratung im ASGB wurden Änderungen in den Abschnitten "3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen" in den Unterpunkten "2 Gefährdungen" und "4 Maßnahmen" sowie im Abschnitt "3.3 Inhaltliche Empfehlungen" im Unterpunkt "6 Ausschreibungstexte" beschlossen und in der RAB 31, Stand , zusammengefasst und im Bundesarbeitsblatt Ausgabe 6/2003 veröffentlicht. Der Leitfaden zur Erstellung von SiGePlänen (Anlage A zur RAB 31) wurde in der RAB 31, Stand ergänzt. Aus der Arbeit an den Beispielen ergab sich ein zusätzlicher Bedarf zur Erläuterung gewerkübergreifender Gefährdungen. Nach Beratung im ASGB erfolgte in der RAB 31, Stand , eine entsprechende Ergänzung im Abschnitt "3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen" im Unterpunkt "2 Gefährdungen". Die Erarbeitung von Beispielen (Anlage B zur RAB 31), an denen die praktische Umsetzung der Mindestanforderungen und Empfehlungen verdeutlicht werden soll, konnte noch nicht abgeschlossen werden. Seite 4 von 9

5 Projektgruppe "Gerüste" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Gerüste" eingerichtet. Die Projektgruppe "Gerüste" war als nationales Beratungsgremium während der Erarbeitung der zweiten Änderung der Richtlinie 89/655 EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie - Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391 EWG) tätig. Diese Änderungsrichtlinie ist als Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 am 19. Juli im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden. Sie enthält Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden. Die Projektgruppe hat danach das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bei der nationalen Umsetzung dieser europäischen Richtlinie unterstützt. Die Umsetzung in nationales Recht ist im Abschnitt 5 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfolgt. Der Ausschusses für Betriebssicherheit gemäß 24 BetrSichV hat u. a. Regeln zu ermitteln, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen erfüllt werden können. Die Projektgruppe wurde durch den ASGB beauftragt, eine Konkretisierung des Abschnittes 5 des Anhangs 2 der BetrSichV in der Qualität einer Regel zu erarbeiten. Für die Benutzung von Gerüsten und Leitern werden Vorschläge für Konkretisierungen durch die Projektgruppe "Gerüste" erstellt, die als Vorarbeiten in vom Ausschuss für Betriebssicherheit zu verabschiedende technische Regeln einfließen können. Derzeit erarbeitet die Projektgruppe unter Berücksichtigung der Forderungen der BetrSichV eine Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten. Seite 5 von 9

6 Projektgruppe "Unterlage für spätere Arbeiten" Durch Beschluss des ASGB wurde die Projektgruppe "Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage" eingerichtet. Die Aufgabe dieser Projektgruppe bestand darin, die inhaltlichen Anforderungen und weitergehende Empfehlungen für diese "Unterlage" (gem. 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) zu erarbeiten. Die Unterlage stellt im Rahmen der BaustellV ein weiteres Instrument dar, in dem die Angaben zusammengestellt werden, die eine sichere und gesundheitsgerechte Ausführung späterer Arbeiten an einer baulichen Anlage gewährleisten. Die RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu 3, Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)", Stand , wurde im Bundesarbeitsblatt 1/2003 veröffentlicht. Die Projektgruppe hat ihre Arbeit mit der Erstellung der Anlage A der RAB 32 (Beispiele) fortgesetzt. Die Anlage enthält vier verschiedene Beispiele. Bei der Auswahl wurde darauf geachtet, dass Beispiele aus dem allgemeinen Hochbau, Industriebau, Ingenieurbau sowie Straßenbau enthalten sind. Nach Beschluss des ASGB wird die RAB 32, Stand , im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Die Arbeit der Projektgruppe ist damit abgeschlossen. Seite 6 von 9

7 Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" Durch Beschluss des ASGB wurde am die Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" eingerichtet und mit der Erarbeitung einer Regel zu "Arbeiten in Druckluft" beauftragt. Mehrfach wurden sowohl von Seiten der Länder als auch von Seiten der Unfallversicherungsträger Probleme bei der einheitlichen Anwendung der Druckluftverordnung (DruckLV) sowie Überarbeitungsbedarf zu einzelnen Regelungen der DruckLV geäußert. Durch die Projektgruppe wurden insbesondere die Punkte: zulässiger Arbeitsdruck, ärztliche Präsenz, Kombination aus Tauch- und Drucklufteinsätzen. betrachtet sowie die "Richtlinie für das Ausschleusen mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft" und "Richtlinie über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung" überarbeitet. Die als erforderlich betrachteten mit der Druckluftverordnung (DruckLV) zusammenhängenden Erläuterungen wurden in der RAB 25 "Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)", Stand , zusammengefasst und nach Beratung im ASGB verabschiedet. Diese RAB 25 besteht aus drei Teilen: 1. Empfehlungen zur Zulassung von Ausnahmen nach 12 Abs. 1 DruckLV, 2. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 DruckLV, 3. Ausschleusung mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft in Verbindung mit 21 Abs. 1 DruckLV und Anhang 2 DruckLV, Anlagen und einem Anhang, in dem Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Anwendung der DruckLV beantwortet werden. Die Arbeit der Projektgruppe ist abgeschlossen. Durch TBG/BMWA/BAuA wird ein von der Projektgruppe erarbeitetes "Druckluftbuch" herausgegeben. Mit diesem "Druckluftbuch" können die Beschäftigten ihre Drucklufteinsätze neben der Dokumentation im Schleusenbuch nun auch zusätzlich in einem persönlichen Dokument erfassen. Das Druckluftbuch kann bei der TBG abgerufen werden: Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Technischer Aufsichtsdienst Landsberger Straße München Telefon: 089/ Telefax: 089/ Seite 7 von 9

8 Projektgruppe "Konkretisierung des Bezuges Arbeitsschutzgesetz - Baustellenverordnung" Die Projektgruppe "Konkretisierung des Bezuges Arbeitsschutzgesetz - Baustellenverordnung" hatte die Aufgabe, eine Konkretisierung zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz durch den Bauherren zu erarbeiten. Die Problematik bestand darin, die Verantwortlichkeit des Bauherren von der des Arbeitgebers abzugrenzen und den vom Gesetzgeber bewusst offen gehaltenen 4 ArbSchG in seiner Anwendung auf die Baustellenverordnung und die daraus resultierenden Pflichten des Bauherren zu konkretisieren. Die Projektgruppe hat dafür die Methode der beispielhaften Aufführung von Maßnahmen gewählt. In der RAB werden die Bauherrenpflichten mit Schnittstellen und Verweisen sowie Freiräume, die die Baustellenverordnung bietet, dargestellt. Eine Visualisierung der Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach 4 ArbSchG bei Anwendung der Baustellenverordnung sowie deren Pflichten unterstützt die Verantwortungsabgrenzung sowie die Darstellung des Verantwortungsmiteinanders. Nach Beratung im ASGB wurde die RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung", Stand , verabschiedet. Die Arbeit der Projektgruppe ist abgeschlossen. Seite 8 von 9

9 Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" Durch Beschluss des ASGB wurde die Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Qualitätskriterien für Lehrgangsträger" eingerichtet. Die Gruppe erarbeitete in einem ersten Schritt eine Regelung die nach Beschluss im ASGB als Empfehlung des ASGB "Anforderungen an Fort- und Weiterbildungsträger von Koordinatoren (Konkretisierung zu 3 BaustellV in Verbindung mit der RAB 30 "Geeigneter Koordinator")", Stand , im Bundesarbeitsblatt 1/2003 veröffentlicht wurde. Darin wird den Lehrgangsträgern u. a. die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch für Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren nach Baustellenverordnung empfohlen. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe hat die Empfehlung "Anforderungen an Fort- und Weiterbildungsträger von Koordinatoren" unter Einbeziehung der Hinweise von Lehrgangsträgern überarbeitet, beraten und beschlossen. Nach Beschluss des ASGB wurde die neue Fassung der Empfehlung als Anlage D "Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren" in die RAB 30, Stand aufgenommen und wird im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Die Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe ist damit abgeschlossen. Seite 9 von 9

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