AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 25. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 29. Januar Jahrgang / Nr. 3 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 25. Einladung zu einer Anhörung der Mitglieder des Ostedeichverbandes B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 26. Satzung der Stadt Cuxhaven vom 19. Dezember 2003 zur Dritten Änderung der Parkgebührenordnung vom 30. Januar Satzung der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. H 51 Hafen Schwarzenhütten Süd vom 15. Dezember Satzung der Stadt Langen, Landkreis Cuxhaven, zum Bebauungsplan Nr. 54 Grasacker - Erste Änderung - vom 08. Dezember Satzung der Stadt Langen, Landkreis Cuxhaven, zum Bebauungsplan Nr. 89 Nördlich Dorumer Straße Erste Änderung der örtlichen Bauvorschriften vom 08. Dezember Satzung der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, über die Festlegung der Grenzen einer Außenbereichssatzung im Ortsteil Süderwisch vom 09. Oktober Haushaltssatzung der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 18. Dezember Haushaltssatzung der Gemeinde Cappel, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 09. Dezember Haushaltssatzung der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 04. Dezember Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Nordleda, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2003 vom 10. Dezember Haushaltssatzung der Gemeinde Odisheim, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 18. Dezember Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 12 Am Deich/Landstraße Ortsteil Wurthfleth, Gemeinde Sandstedt, Landkreis Cuxhaven 37. Haushaltssatzung der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 10. Dezember Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserversorgungsverbandes Land Hadeln für das Haushaltsjahr 2002 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises 25. EINLADUNG zu einer Anhörung der Mitglieder des Ostedeichverbandes Nach einer Änderung des Nds. Deichgesetzes vom 20. November 2003 werden die bisherigen Ostedeichverbände III und IV mit ihren Flächen links der Oste zu einem gemeinsamen Ostedeichverband zusammengelegt. Das Gründungsverfahren von Amts wegen sieht eine Anhörung der Mitglieder des zukünftigen Verbandes vor. Der Landkreis Cuxhaven lädt zu einer Anhörung der Mitglieder des Ostedeichverbandes am 02. März 2004, Uhr in der Aula des Gymnasiums Bremervörde und am 03. März 2004, Uhr in der Ostehalle in Geversdorf jeweils mit folgender Tagesordnung ein: 1. Eröffnung der Mitgliederversammlung und Begrüßung der Teilnehmer 2. Darstellung des Sachverhaltes 3. Anhörung der Mitglieder und Erörterung des vom Landkreis Cuxhaven erarbeiteten Entwurfes der Satzung des Ostedeichverbandes 4. Ausblick 5. Schließung der Mitgliederversammlung Der um die Anlage II ergänzte Satzungsentwurf zu Tagesordnungspunkt 3 liegt in der Zeit vom 30. Januar 2004 bis einschließlich 01. März 2004 an folgenden Stellen während der jeweiligen Dienststunden zur Einsichtnahme aus: - Landkreis Cuxhaven, Amt Wasser- und Abfallwirtschaft, Zimmer 405, Vincent-Lübeck-Straße 2, Cuxhaven, - Landkreis Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde, Amtsallee 7, Bremervörde - Geschäftsstelle des Ostedeichverbandes III, Buchenstr. 1, Bremervörde - Geschäftsstelle des Ostedeichverbandes IV, Oestinger Weg 40, Hemmoor, - Samtgemeinde Am Dobrock, Am Markt 1, Cadenberge, - Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20, Lamstedt, - Stadt Bremervörde, Rathausmarkt 1, Bremervörde, - Samtgemeinde Geestequelle, Bohlenstr. 10, Oerel - Samtgemeinde Hemmoor, Rathausplatz 5, Hemmoor, - Samtgemeinde Selsingen, Bahnhofstr. 8, Selsingen Das Mitgliederverzeichnis liegt für die Teilbereiche der Altverbände Ostedeichverband III und IV in der jeweiligen Geschäftsstelle für die Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen für die Anhörung zur Satzung sind die Mitglieder des Ostedeichverbandes. Bei Zweifeln über die Verbandszugehörigkeit kann der flurstücksmäßige Verlauf der Verbandsgrenze für den Bereich des Ostedeichverbandes III bei der Geschäftsstelle des Ostedeichverbandes III, Buchenstr. 1, Bremervörde, eingesehen werden. Für den Bereich des Ostedeichverbandes IV kann bei der Geschäftsstelle des Ostedeichverbandes N, Oestinger Weg 40, Hemmoor, Einsicht genommen werden. Anträge sowie Einwendungen müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens im Verhandlungstermin vorbringen. 17

2 Die jetzt ausgelegten Unterlagen weichen lediglich in der nunmehr zusätzlich ausgelegten Anlage II von den in der Zeit vom 19. Dezember 2003 bis 23. Januar 2004 ausgelegten Unterlagen ab. Cuxhaven, den 29. Januar 2004 Landkreis Cuxhaven Der Oberkreisdirektor Jochimsen Kreisrat Die ursprünglich für den 27. und 28. Januar 2004 vorgesehenen Anhörungstermine entfallen. Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 26. der Stadt Cuxhaven vom 19. Dezember 2003 zur Dritten Änderung der Parkgebührenordnung vom 30. Januar 1997 Aufgrund des 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310) in Verbindung mit der Niedersächsischen Verordnung über Parkgebühren vom 29. Juni 1981 (Nds. GVBl. S. 145), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 197), und 6 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 27. November 2003 beschlossen: Artikel I Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Cuxhaven, den 19. Dezember Stadt Cuxhaven Heyne Oberbürgermeister der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. H 51 Hafen Schwarzenhütten Süd vom 15. Dezember 2003 Auf Grund des Abs. 3 und des 0 des Baugesetzbuches (BauGB) und des 0 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Hemmoor den Bebauungsplan Nr. H 51 Hafen Schwarzenhütten Süd, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Hemmoor, den 15. Dezember 2003 Stadt Hemmoor Grube Golloch Stadtdirektor Der vom Rat der Stadt Hemmoor in der Sitzung am 15. Dezember 2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. H 51 Hafen Schwarzenhütten Süd wurde aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hemmoor entwickelt und bedarf gemäß 0 Abs. 2 Baugesetzbuch somit keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in Hemmoor, Gemarkung Warstade, Flur 1. Er ist auf dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Die Parkgebührenordnung der Stadt Cuxhaven vom 30. Januar 1997 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven, Seite 150), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung, wird wie folgt geändert: Die und 2 a erhalten folgende Fassung: Wer den Parkraum in Anspruch nimmt, hat folgende Gebühren zu zahlen: Parkscheinautomat - Innenstadt Parkdauer bis 15 Minuten 0,20 Euro Parkdauer bis 30 Minuten 0,50 Euro Parkdauer bis 1 Stunde 1,00 Euro Parkdauer bis 2 Stunden 2,00 Euro Parkscheinautomat - Strandbereiche Döse, Duhnen und Sahlenburg Parkdauer bis 15 Minuten 0,20 Euro Parkdauer bis 30 Minuten 0,50 Euro Parkdauer bis 1 Stunde 1,00 Euro Parkdauer bis 2 Stunden 2,00 Euro Parkdauer bis 8 Stunden 3,00 Euro a Der an einem Parkscheinautomat im Bereich Innenstadt gelöste Parkschein ist für seine Geltungsdauer an allen öffentlichen Parkplätzen im Bereich Innenstadt der Stadt Cuxhaven gültig, an denen das Parken nur mit einem Parkschein zulässig ist. Insoweit darf das Fahrzeug den Parkplatz beliebig oft wechseln. Der Bebauungsplan mit seiner Begründung kann gemäß 0 Abs. 3 BauGB im Rathaus Hemmoor, Hemmoor, Rathausplatz 5, während der Zeit des Publikumsverkehrs von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen. 18

3 Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. H 51 Hafen Schwarzenhütten Süd in Kraft. Hinweise Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nach 15 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemmoor geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung gegenüber der Stadt Hemmoor geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hemmoor, den 29. Januar Stadt Hemmoor Der Stadtdirektor Golloch der Stadt Langen, Landkreis Cuxhaven, zum Bebauungsplan Nr. 54 Grasacker - Erste Änderung - vom 08. Dezember 2003 Aufgrund des Abs. 3 und des 0 sowie des 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v.m. 0 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Langen den Bebauungsplan Nr. 54 Grasacker - Erste Änderung -, Ortschaft Langen, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen. Langen, den 08. Dezember 2003 Stadt Langen Stölting Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 54 Grasacker - Erste Änderung - ist im nachfolgenden Übersichtsplan durch Umrandung und Schraffur gekennzeichnet. Der Bebauungsplan und seine Begründung können gemäß 0 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Langen, Zimmer D 1.05, OG, Sieverner Straße 10, Langen, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 54 Grasacker - Erste Änderung - in Kraft. Hinweise Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) beim Zustandekommen des Bebauungsplanes mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung ist gemäß 15 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Langen geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind nach 15 Abs. 1 BauGB ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Langen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschrift des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Langen, den 13. Januar Stadt Langen Stölting der Stadt Langen, Landkreis Cuxhaven, zum Bebauungsplan Nr. 89 Nördlich Dorumer Straße Erste Änderung der örtlichen Bauvorschriften vom 08. Dezember 2003 Aufgrund des Abs. 3 und des 0 des Baugesetzbuches (BauGB), der 6, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung und des 0 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Langen den Bebauungsplan Nr. 89 Nördlich Dorumer Straße - Erste Änderung der örtlichen Bauvorschriften, Ortschaft Neuenwalde, bestehend aus den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Langen, den 08. Dezember 2003 Stadt Langen Stölting Der Bereich des Bebauungsplan Nr. 89 Nördlich Dorumer Straße - Erste Änderung der örtlichen Bauvorschriften ist im nachfolgenden Übersichtsplan (S. 20) durch Umrandung und Schraffur gekennzeichnet. Der Bebauungsplan und seine Begründung können gemäß 0 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Langen, Zimmer D 1.05, OG, Sieverner Straße 10, Langen, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 89 Nördlich Dorumer Straße - Erste Änderung der örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Hinweise Bebauungsplan Nr. 54 Grasacker - Erste Änderung -, Ortschaft Langen, Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) beim Zustandekommen des Bebauungsplanes mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung ist gemäß 15 Abs. 1 BauGB un- 19

4 beachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Langen geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind nach 15 Abs. 1 BauGB ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Langen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschrift des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Langen, den 13. Januar 2004 Stadt Langen Stölting Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v S der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, über die Festlegung der Grenzen einer Außenbereichssatzung im Ortsteil Süderwisch vom 09. Oktober 2003 Aufgrund des 5 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit 0 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung am 09. Oktober 2003 die Außenbereichssatzung Süderwisch, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen beschlossen. Otterndorf, den 13. Januar 2004 Stadt Otterndorf Zahrte Stadtdirektor Die vom Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung am 09. Oktober 2003 beschlossene Außenbereichssatzung Süderwisch ist der Bezirksregierung Lüneburg am 14. November 2003 zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung Lüneburg hat diese gemäß 5 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom 08. Januar 2004 (Az.: Cu46/ 35-1) genehmigt. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Süderwisch ist im nachfolgenden Übersichtsplan durch gestrichelte Umrandung dargestellt. Die Außenbereichssatzung Süderwisch und die Begründung können gemäß 0 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude der Samtgemeinde Hadeln, Hadler Haus, Marktstraße 21, Otterndorf, von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Außenbereichssatzung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung Süderwisch in Kraft. Hinweise: Gemäß 15 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Otterndorf geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Otterndorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 9 bis 43 BauGB und des 4 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Otterndorf, den 13. Januar 2004 Stadt Otterndorf Der Stadtdirektor Zahrte 20

5 31. HAUSHALTS der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 18. Dezember 2003 Aufgrund der 0 und 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan wird festgesetzt im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für Umschuldungen werden in Höhe von Euro veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von Euro veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite zu rechtzeitigen Leistungen von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro festgesetzt. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 370 v.h. b) für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.h. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 325 v.h Eine Nachtragssatzung ist gemäß 87 NGO zu erlassen, wenn sich zeigt, dass a) ein Fehlbetrag von mehr als 2 % des Volumens des Verwaltungshaushaltes entsteht, b) außer- und überplanmäßige Ausgaben von mehr als 3 % des Volumens des Verwaltungshaushaltes geleistet werden sollen, c) Ausgaben für außerplanmäßige Baumaßnahmen sowie Instandsetzungen an Bauten oder Anlagen von über Euro im Sinne des 87 NGO zu leisten sind. 2. Gemäß 89 NGO sind vom Rat zu beschließen: a) überplanmäßige Ausgaben, wenn sie den Betrag von Euro überschreiten, b) außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie den Betrag von Euro überschreiten. Otterndorf, den 18. Dezember 2003 Stadt Otterndorf Zahrte Stadtdirektor Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Otterndorf für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 20. Januar 2003 unter dem Aktenzeichen: erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 10. Februar 2004 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Hadler Haus, Marktstraße 21, Otterndorf öffentlich aus. Otterndorf, den 29. Januar Stadt Otterndorf Der Stadtdirektor Zahrte HAUSHALTS der Gemeinde Cappel, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 09. Dezember 2003 Aufgrund der 0 und 84 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), hat der Rat der Gemeinde Cappel in seiner Sitzung am 09. Dezember 2003 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro festgesetzt. Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt festgesetzt: a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 440 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 390 v. H. 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 Euro gelten als unerheblich im Sinne des 89 Abs. 1 NGO. Cappel, den 09. Dezember 2003 Gemeinde Cappel Hammann 21

6 Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Cappel für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 10. Februar 2004 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Cappel öffentlich aus. Cappel, den 29. Januar 2004 Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v S Gemeinde Cappel Hammann HAUSHALTS der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 04. Dezember 2003 Aufgrund der 0 und 84 ff. der Nds. Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), hat der Rat der Gemeinde Lamstedt in seiner Sitzung am 04. Dezember 2003 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 Euro in der Ausgabe auf ,00 Euro im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 Euro in der Ausgabe auf ,00 Euro festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf ,00 Euro festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ,00 Euro festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 Euro festgesetzt. Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt festgesetzt: a) für land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 420 % b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 420 % 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 350 % 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro gelten als unerheblich im Sinne des 89 NGO, sofern der Haushaltsansatz nicht um mehr als 100 % überschritten wird. Lamstedt, den 04. Dezember 2003 Gemeinde Lamstedt Meyn Schiefelbein Gemeindedirektor Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Lamstedt für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 19. Januar 2003 unter dem Aktenzeichen: /29 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 10. Februar 2004 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus, Schützenstraße 20 in Lamstedt öffentlich aus. Lamstedt, den 29. Januar Gemeinde Lamstedt Der Gemeindedirektor Schiefelbein ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTS der Gemeinde Nordleda, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2003 vom 10. Dezember 2003 Aufgrund der 0 und 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Gemeinde Nordleda in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge erhöht vermindert gegenüber nunmehr um um bisher festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite zu rechtzeitigen Leistungen von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro festgesetzt. Die bisherige Festsetzung der Steuerhebesätze wird nicht geändert. 22

7 Nordleda, den 10. Dezember 2003 Gemeinde Nordleda Böhm Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Nordleda für das Haushaltsjahr 2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 10. Februar 2004 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Nordleda öffentlich aus. Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Odisheim für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 10. Februar 2004 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro Odisheim, Dorfstraße 49 in Odisheim öffentlich aus. Odisheim, den 29. Januar 2004 Gemeinde Odisheim Janssen Nordleda, den 29. Januar 2004 Gemeinde Nordleda Böhm HAUSHALTS der Gemeinde Odisheim, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 18. Dezember 2003 Aufgrund der 0 und 84 ff der Niedersächsischen Gemeindeordnung geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003 folgende Haushaltssatzung beschlossen: BEKANNTMACHUNG des Bebauungsplanes Nr. 12 Am Deich/Landstraße Ortsteil Wurthfleth, Gemeinde Sandstedt, Landkreis Cuxhaven Bekanntmachung des Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 12 Am Deich/Landstraße. Die Gemeinde Sandstedt hat den Entwurf der des Bebauungsplanes Nr. 12 Am Deich/Landstraße fertiggestellt und die öffentliche Auslegung gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Baugesetzbuches beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 Am Deich/Landstraße liegt mit der Begründung in der Zeit vom 11. Februar 2004 bis 11. März 2004 während der Dienststunden im Gemeindebüro Sandstedt, Osterstader Straße 8, Sandstedt und im Rathaus der Samtgemeinde Hagen, Amtsplatz 3, Hagen, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 Euro festgesetzt. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 410 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. Odisheim, den 18. Dezember 2003 Gemeinde Odisheim Janssen 23

8 Während dieser Zeit können Anregungen zu dem Planentwurf, sowie zu der Begründung vorgebracht werden. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 12 Am Deich/Landstraße ist in der vorstehend abgedruckten Übersichtskarte (S. 23) gestrichelt umrandet dargestellt. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36) in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 10. Februar 2004 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro der Gemeinde Steinau, Norderende 3 in Steinau öffentlich aus. Sandstedt, den 20. Januar 2004 Gemeinde Sandstedt Meyer Steinau, den 29. Januar 2004 Gemeinde Steinau Mangels Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v S HAUSHALTS der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2004 vom 10. Dezember 2003 Aufgrund der 0 und 84 ff der Niedersächsischen Gemeindeordnung geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf Euro in der Ausgabe auf Euro festgesetzt. 38. FESTSTELLUNG des Jahresabschlusses des Wasserversorgungsverbandes Land Hadeln für das Haushaltsjahr 2002 Der Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2002 wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 03. Dezember 2003 nach Durchführung der Pflichtprüfung unverändert festgestellt. Der Feststellungsvermerk der Bezirksregierung Lüneburg lautet wie folgt: Feststellungsvermerk: Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am 13. Oktober 2003 abgeschlossener Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RA- TIONAL GmbH, Bremen, die Buchführung und der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 des Wasserversorgungsverbandes Land Hadeln, Otterndorf, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Lüneburg, den 17. November 2003 Kommunalprüfungsamt der Bezirksregierung Lüneburg /32/2002 Im Auftrage Oldeland Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 Euro festgesetzt. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 410 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. Der Jahresabschluss und der Bericht über die Durchführung der Pflichtprüfung liegen in der Zeit vom 02. Februar 2004 bis 06. Februar 2004 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Wasserversorgungsverbandes Land Hadeln in Otterndorf, Raiffeisenstr. 10 öffentlich aus. Otterndorf, den 14. Januar 2004 Wasserversorgungsverband Land Hadeln Der Geschäftsführer Heitsch C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften Steinau, den 10. Dezember 2003 Gemeinde Steinau Mangels Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Steinau für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Das»Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven«erscheint nach Bedarf - Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 24

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