INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Giesinger Bahnhofsplatz (südlich), Bahnlinie München Ost-Deisenhofen (westlich), Chiemgaustraße (nördlich), Schwanseestraße (östlich) Teiländerung des Bebauungsplans Nr Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Giesinger Bahnhofplatz (südlich), Bahnlinie München Ost - Deisenhofen (westlich), Chiemgaustraße (nördlich), Schwanseestraße (östlich) (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 1586) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Giesinger Bahnhofplatz (südlich), Bahnlinie München Ost Deisenhofen (westlich), Chiemgaustraße (nördlich), Schwanseestraße (östlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom städtischen Vermessungsamt am und diesem Satzungstext. (3) Der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr (MüABl. 2003, Seite 244) wird durch diesen Bebauungsplan mit Grünordnung verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA sind die in 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauNVO aufgeführten Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig. (2) Im Kerngebiet MK sind die nach 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. (3) Im Kerngebiet MK sind die nach 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und die nach 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. (4) Im Kerngebiet MK sind die in 7 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen (Tankstellen, die nicht unter 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen und Wohnungen, die nicht unter 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen) nicht zulässig.

3 3 Maß der baulichen Nutzung (1) In den einzelnen Baugebieten werden innerhalb der jeweils festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Bauräume) folgende Grundflächen (GR) und Geschossflächen als Höchstmaß (GF) zugelassen: 2 Grundfläche Geschossfläche Allgemeines Wohngebiet (WA) qm qm Kerngebiet (MK) qm qm (2) In den einzelnen Baugebieten dürfen die innerhalb der jeweils festgesetzten Bauräume zulässigen Grundflächen (GR) durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu folgenden Obergrenzen überschritten werden: - im allgemeinen Wohngebiet WA um m² bis zu m²; - im Kerngebiet MK um 255 m² bis zu m². 4 Überbaubare Grundstücksfläche (Bauraum) Im allgemeinen Wohngebiet WA kann ausnahmsweise zugelassen werden, dass alle südlichen Baugrenzen sowie die westlichen Baugrenzen im Bereich des Nord-Süd ausgerichteten Baukörpers an der Wallbergstraße mit Terrassen und Balkonen um bis zu 2,00 m Tiefe auf insgesamt maximal 50 % der Länge der jeweiligen Gebäudeseite überschritten werden. 5 Bauweise Im allgemeinen Wohngebiet WA und im Kerngebiet MK ist die Bebauung innerhalb der Bauräume entlang der Wallbergstraße und der Chiemgaustraße einschließlich der Überbauung des Wendehammers der Wallbergstraße in der geschlossenen Bauweise durchgehend ohne Zwischenräume zu errichten. 6 Überbauungen, Durchgänge (1) Die Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche am südlichen Ende der Wallbergstraße einschließlich einer südlich an die öffentliche Verkehrsfläche anliegenden Stützmauer ist Bestandteil des allgemeinen Wohngebiets WA. Für die Überbauung wird eine Wandhöhe von 12 m 15 m als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. (2) Die Überbauung der Wallbergstraße ist erst ab einer Höhe von mindestens 4,50 m zulässig. (3) Von der Lage und Größe der festgesetzten Durchgänge kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn z.b. technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

4 7 Wandhöhen 3 Die im Planungsgebiet festgesetzten Wandhöhen in Metern als Mindest- und Höchstmaß bzw. als Höchstmaß beziehen sich auf die Höhe 537,57 m ü. NN mittig im Gelände im Bereich des Grünzugs. 8 Bauliche Gestaltung (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA sind - bei Gebäuden, für die eine Wandhöhe von 12 m - 16,50 m bzw. 12 m - 15 m als Mindestund Höchstmaß festgesetzt ist, Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Neigung von 15 Grad, - bei Gebäuden, für die eine Wandhöhe von 12,00 m als Höchstmaß festgesetzt ist, nur Flachdächer zulässig. (2) Im Kerngebiet MK sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Neigung von 15 Grad zulässig. 9 Dachaufbauten, Terrassengeschosse (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA und im Kerngebiet MK sind über die festgesetzte maximale Wandhöhe hinaus untergeordnete Dachaufbauten für technische Einrichtungen (z.b. Aufzugsmaschinenraum, lüftungstechnische Anlagen) oder Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen oder Sonnenkollektoren, im allgemeinen Wohngebiet WA im Bereich der Ost-West gerichteten Gebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 12,00 m auch untergeordnete Dachaufbauten für die Nutzung der Dachflächen als Dachgärten (z.b. Dachausstiege/Treppen, Pergolen), nur zulässig, wenn sie eine Höhe von maximal 3,00 m und eine Grundfläche von maximal 15 % des unmittelbar darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. (2) Im Kerngebiet MK kann eine Überschreitung der als Höchstmaß festgesetzten Wandhöhe durch ein allseitig zurückgesetztes Terrassengeschoss bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m ausnahmsweise zugelassen werden. Die gemäß 3 Abs. 1 der Satzungsbestimmungen maximal zulässige Geschossfläche im Kerngebiet darf hierdurch nicht überschritten werden. (3) Dachaufbauten und das Terrassengeschoss gem. 9 Abs. 2 der Satzungsbestimmungen sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten des unmittelbar darunter liegenden Geschosses abzurücken. 10 Dienstbarkeiten (1) Für die im Plan als Fläche dinglich zu sichern zu Gunsten eines beschränkten Personenkreises festgesetzten Bereiche östlich und südlich der Wallbergstraße sind dinglich zu Gunsten der Deutschen Bahn AG und der DB Netz AG Fahrrechte zu sichern. (2) Von der festgesetzten Lage und Größe der Dienstbarkeitsflächen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn z.b. technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies

5 4 erfordern und wenn die Abweichungen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 11 Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten (1) Die nach Art. 47 BayBO erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Tiefgaragen unterzubringen. (2) Ausnahmsweise dürfen im allgemeinen Wohngebiet WA nach Art. 47 BayBO erforderliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge innerhalb des Bauraumes entlang der Wallbergstraße ebenerdig errichtet werden, wenn hierdurch die Funktion des dort vorgesehenen Gebäudes als Schallschutzbebauung nicht eingeschränkt wird und sichergestellt ist, dass die Stellplatzanlagen zur westlichen Gebäudeseite hin baulich abgeschlossen sind. (3) Die Tiefgaragen und -rampen sind nur innerhalb der Bauräume und der umgrenzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. (4) Die Ausfahrt aus der Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet WA darf - bei einer Anordnung auf der Nordseite nicht unmittelbar gegenüber der Zu- und Ausfahrt der Gemeinschaftstiefgarage für das Kerngebiet MK 3 des rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 1586, - bei einer Anordnung auf der Ostseite erst ab einer Entfernung von 20,00 m nach Süden, gemessen von der nördlichen Baulinie angeordnet werden. (5) Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage im Kerngebiet MK ist nur über die Chiemgaustraße zulässig. (6) Die Decken der Tiefgaragen sind um mindestens 0,60 m unter das natürlich anstehende Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. 12 Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, in die Gebäude und/oder Tiefgarage/n zu integrieren sowie dauerhaft bereitzuhalten. 13 Einfriedungen (1) Entlang der östlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist zu den angrenzenden Bahnflächen eine offene sockellose Einfriedung bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. (2) Zur Abgrenzung privater Wohnungsgärten sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Sie sind offen und ohne Sockel zu gestalten und auf der hausabgewandten Seite mit Schnitthecken zu begrünen. (3) In den übrigen Bereichen werden Einfriedungen ausgeschlossen.

6 14 Nebenanlagen (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA werden Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der Bauräume ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen nach Art. 7 BayBO (Kinderspielplätze) und Eigenwerbung an der Stätte der Leistung. 5 (2) Die nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA nachzuweisen. Dabei ist in jedem Hof zwischen den Ost-West ausgerichteten Baukörpern bzw. zur Abgrenzung zum Kerngebiet MK ein Spielplatz anzulegen. 15 Werbeanlagen und Beleuchtung (1) Im gesamten Planungsgebiet sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig. (2) Werbeanlagen auf öffentlichem Grund sind unzulässig. (3) Werbeanlagen sind nur auf den Seiten zulässig, die den festgesetzten Straßenverkehrsflächen zugewandt sind. (4) Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anzahl und Anordnung, in Umfang, Größe, Form und Farbgebung sowie Materialwahl in die Architektur und in das Straßen- und Ortsbild einfügen. Sie dürfen die Fassade der Gebäude nicht dominieren und müssen sich diesen unterordnen. (5) Werbeanlagen im allgemeinem Wohngebiet WA dürfen eine maximale Fläche von 0,5 m² pro Werbeanlage nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann eine größere Anlage zugelassen werden, sofern es sich um einen der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienenden Betrieb handelt. (6) Fensterflächen sind grundsätzlich von Werbeanlagen freizuhalten. Ausnahmsweise können bei Ganzglasfassaden, im Kerngebiet MK, Werbeanlagen auch im Bereich von Fensterflächen angebracht werden, wenn sie sich in die Architektur einfügen, die dahinterliegenden Nutzungen dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung dieser Nutzungen gewährleistet ist. (7) Die Errichtung von Werbeanlagen über der Dachkante der Gebäude bzw. den realisierten Wandhöhen der Gebäude bzw. über den Oberkanten der Attika hinaus ist unzulässig. (8) Werbeanlagen und Fassadenbeleuchtungen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung, sich bewegende Werbeanlagen (wie zum Beispiel Light-Boards, Videowände) sowie Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. (9) Eine grelle oder farbige Beleuchtung von Fassaden, oder von Teilen der Fassaden ist unzulässig. (10) Großplakate und Spanntücher zum Zwecke der Werbung sind vor oder an den Fassaden unzulässig. (11) Die Errichtung von Fahnenmasten bzw. Werbung an Fahnenmasten ist unzulässig. (12) Im Kreuzungsbereich der Schwanseestraße / Wallbergstraße ist die Errichtung einer Werbestele bis max. 4,75 m Höhe und einer Breite von maximal 1,20 m auf Privatgrund zulässig.

7 16 Antennen / Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunkantennen 6 (1) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sowie Mobilfunkanlagen sind an den Fassaden der Gebäude unzulässig. (2) Ausnahmsweise können Antennen und Satellitenempfangsanlagen über dem obersten Vollgeschoss zugelassen werden, wenn diese für den Betrieb des Gebäudes notwendig sind und gleichzeitig von den Außenkanten des Gebäudes mindestens um das Maß ihrer Höhe zurückgesetzt werden. (3) Ausnahmsweise können Mobilfunkanlagen über dem obersten Vollgeschoss zugelassen werden, wenn diese für die Versorgung des Gebietes notwendig sind und gleichzeitig von den Außenkanten des Gebäudes mindestens um das Maß ihrer Höhe zurückgesetzt werden. 17 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke, der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten und zu pflegen. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Wege, Eingangs- und Zufahrtsflächen sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen. (3) Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist auf den als Flächen parkartig zu gestalten und zu begrünen festgesetzten Bereichen je 200 qm nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein großer Baum zu pflanzen. Dabei muss jeder Innenhof mit mindestens einem großen Baum bepflanzt werden. (4) Innerhalb des Kerngebiets ist pro 100 qm nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein großer Baum zu pflanzen. (5) Große Bäume sind in einer Mindestpflanzgröße von STU 20/25 cm, mittelgroße Bäume in einer Mindestpflanzgröße von STU 18/20 cm zu pflanzen. (6) Es sind standortgerechte Arten zu verwenden. Die Verwendung von Koniferen ist in den Vorgärten ausgeschlossen. (7) Bei Baumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen ist pro Baum eine durchwurzelbare (überdeckte) Mindestpflanzfläche von 24 qm vorzusehen. (8) Die Dächer der Baukörper, für die eine Wandhöhe (WH) von 12,00-15,00 m bzw. 12,00-16,50 m festgesetzt ist, sind ab einer Fläche von 100 qm extensiv zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Schichtdicke von mindestens 10 cm vorzusehen. Dies gilt nicht für die Flächen technischer Anlagen, für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes oder bei Nutzung des Daches (z. B. als Terrasse). (9) Die Dächer der Baukörper, für die eine Wandhöhe von 12,00 m festgesetzt ist, sind als nutzbare Dachgärten zu gestalten und intensiv zu begrünen. Die Begrünung mit Gehölzen muss mindestens 20 % der Dachfläche einnehmen. (10) Die im Plan festgesetzten Fassadenteile im Kerngebiet sind flächig mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Im allgemeinen Wohngebiet sind geeignete, überwiegend fensterlose Fassaden der Gebäude in Abstimmung auf die Architektur zu begrünen.

8 (11) Im allgemeinen Wohngebiet ist entlang der Südfassaden der Ost-West ausgerichteten Baukörper sowie der Westfassaden des Nord-Süd ausgerichteten Baukörpers in einer Tiefe bis zu 5,00 m von der Gebäudeaußenkante die Anlage privater Wohnungsgärten zulässig. 7 (12) Zufahrts- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind wasserdurchlässig mit begrünten Belägen (z.b. Schotterrasen) herzustellen. (13) Bodenmodellierungen und Abgrabungen sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Kinderspielplätze und zwingend erforderliche Anpassungen an die Höhenlage der Straßenverkehrsflächen. (14) Die nach Art. 7 Abs. 2 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet in den Freiflächen westlich der Wohngebäude nachzuweisen. (15) Die als Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzten Bereiche sind nach dem Vorbild trockenheitsliebender, bahnbegleitender Biotope naturnah zu erhalten und zu entwickeln. Die Anteile mit Gehölzbewuchs und offene Bereiche sollen einen Flächenanteil von je 50 % einnehmen. Leitgehölze sind Birke und Eiche. In der Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen sind die mit einem Fahrrecht (B) zu sichernden Flächen zu den Masten als Schotter- oder Schotterrasenflächen auszubilden. (16) Ausnahmsweise kann von den Festsetzungen der Grünordnungsplanung in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung aus Sicht der Grünordnung vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (17) Die vorgesehene Begrünung und Bepflanzung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 4 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 18 Lärmschutz (1) Im allgemeinen Wohngebiet WA dürfen die Aufenthaltsräume von Wohnungen - im nordwestlichen Bereich der nördlichen Bebauung entlang der Wallbergstraße nicht ausschließlich auf der nach Norden und Westen, - im nordöstlichen Eckbereich der Bebauung entlang der Wallbergstraße (Überschneidungsbereich der nördlichen und östlichen Bebauung) nicht ausschließlich auf der nach Norden und Osten, - im Bereich der Nord-Süd-gerichteten Bebauung entlang der Wallbergstraße nicht ausschließlich auf der nach Osten, - im Bereich der Ost-West-gerichteten Gebäudefinger nicht ausschließlich auf der nach Westen zugewandten Seite liegen. (2) Ist es aus Gründen der Grundrissplanung erforderlich, dürfen Aufenthaltsräume von Wohnungen ausschließlich auf die lärmzugewandte Seite bzw. Seiten orientiert werden, wenn durch technische Maßnahmen wie z.b. der Bau von Wintergarten-Konstruktionen o.ä. bzw. der Einbau von schalldämmenden Fenstern, sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109, Tab. 8 eingehalten werden. Fenster von Kinder- und Schlafzimmern sind an diesen Fassaden nur zulässig, wenn diese über einen (teil)verglasten Wintergarten/Loggia belüftet werden oder alternativ mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung ausgestattet sind. Es sind technische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass in den Pufferräumen in der Nacht ein Innenpegel von 45 db(a) nicht überschritten wird (z.b. Einbau von absorbierenden Decken o.ä.).

9 19 Erschütterungsschutz und Schutz gegen Sekundärluftschall (1) Wohngebäude bis zu einem Abstand von 60 m zum nächstgelegenen Durchgangsgleis der Bahnlinie München-Ost Deisenhofen sind durch technische Vorkehrungen (z.b. elastische Gebäudelagerung) so zu schützen, dass hinsichtlich der Erschütterungseinwirkungen die maßgeblichen Anhaltswerte gemäss DIN 4150 Teil 2, Ausgabe Juni 1999 (Beuth-Verlag, Berlin) nicht überschritten werden. (2) Bürogebäude mit einer höherwertigen Nutzung bis zu einem Abstand von 45 m zum nächstgelegenen Durchgangsgleis der Bahnlinie München-Ost - Deisenhofen sind durch technische Vorkehrungen so zu schützen, dass hinsichtlich der Erschütterungseinwirkungen die maßgeblichen Anhaltswerte gemäss DIN 4150 Teil 2, Ausgabe Juni 1999 tags nicht überschritten werden. (3) Die Gebäude innerhalb des Planungsgebiets müssen hinsichtlich der Sekundären Luftschallimmissionen so errichtet werden, dass die gemäß TA Lärm vorgegebenen Anforderungen eingehalten werden In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.

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