EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, den 11. August 2005 TAXUD/D/1 D(2005) BERICHT ÜBER DIE ERGEBNISSE DER KONSULTATION ZUR REGELUNG ÜBER DIE EINZIGE ANLAUFSTELLE 1. DIE KONSULTATION Die Generaldirektion Steuern und Zollunion hat im Mai 2004 über ihre Website eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Anhaltspunkte für die Ausarbeitung eines Vorschlags zur Einführung einer Regelung über die einzige Anlaufstelle zu erhalten. Eine solche Regelung erlaubt es Steuerpflichtigen, die in mehreren Mitgliedstaaten MwSt schulden, ihre diesbezüglichen Pflichten an nur einem Ort zu erfüllen, nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind (bzw. im Mitgliedstaat ihrer Identifikation, wenn es sich um Unternehmen aus Drittländern handelt). Das Hauptziel der Regelung über die einzige Anlaufstelle liegt in der Erleichterung der mehrwertsteuerlichen Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, dort aber keine Niederlassung haben. Der Vorschlag ist Bestandteil der laufenden Arbeiten der Kommission zur Umsetzung ihrer MwSt-Strategie, die sie im Oktober 2003 in ihrer Mitteilung KOM (2003) 614 endg. vorgestellt hat. Der Vorschlag über die einzige Anlaufstelle ist nach Auffassung der Kommission ein Schlüsselelement der Vereinfachung der auf den Unternehmen der Gemeinschaft lastenden Verwaltungspflichten. Umfragen im Jahre 2000 haben ergeben, dass 26 % der Unternehmer das MwSt-System und die damit verbundenen Verpflichtungen als Hindernis für die Entwicklung eines Binnenmarktes ansehen, und 2001 waren 10 % der Unternehmer der Ansicht, dass die höchsten Kostenbelastungen der Unternehmen aus der MwSt herrühren. Nach der 2004 erfolgten Erweiterung kann ein Unternehmen nun in die Lage geraten, dass es mit 25 verschiedenen Regelwerken zurechtkommen muss. 2. DER KONSULTATION ZUGRUNDE LIEGENDE ELEMENTE EINER REGELUNG ÜBER DIE EINZIGE ANLAUFSTELLE Das auf der Website veröffentlichte Papier ging von einem Vorschlag mit folgenden Kernelementen aus: Anwendung auf Steuerpflichtige, die außer im Mitgliedstaat ihres Sitzes auch in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Tätigkeiten ausüben; Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2)

2 die Regelung soll für EU- und Nicht-EU-Unternehmen zugänglich sein; Beschränkung auf gewerbliche Leistungen an Endverbraucher (B2C-Umsätze); fakultative Registrierung auf elektronischem Wege für alle Umsätze in einem Mitgliedstaat; eine MwSt-Nummer für alle Umsätze; Einreichung der MwSt-Erklärung auf elektronischem Wege; harmonisierte Information der Mitgliedstaaten mittels eines harmonisierten Formats; Berichtszeitraum von drei Monaten; Vorsteuerabzug im Wege der kombinierten MwSt-Erklärung nach den Regeln des Erwerbsmitgliedstaates; direkte Zahlung der Steuer an den jeweiligen Staat am gleichen Tag; besondere Regeln für die Steuererstattung; für die Überprüfung der MwSt-Erklärungen, die Anwendung der Vorschriften und die Beitreibung von Steuerforderungen (erforderlichenfalls mittels gegenseitiger Unterstützung) bleibt der Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig; Notifizierung gemäß der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit (EG) Nr. 1798/2003, wenn das Unternehmen einer Prüfung durch den Mitgliedstaat der Registrierung unterzogen wird; Überarbeitung der Achten MwSt-Richtlinie dahingehend, dass nur noch elektronisch geltend gemachte Ansprüche akzeptiert werden; Abschaffung der obligatorischen Vorlage von Papierrechnungen für die Erstattung nach der Achten MwSt-Richtlinie. 3. REAKTIONEN UND ERGEBNISSE IM ÜBERBLICK Insgesamt sind 35 Antworten eingegangen, die meisten von Verbänden auf nationaler oder europäischer Ebene und nur ein knappes Drittel von einzelnen Unternehmen. Von den Unternehmen, die geantwortet haben, lag der Umsatz im Jahre 2003 bei dreien 0,5-2 Mrd. EUR, bei drei weiteren 6-13 Mrd. EUR, bei einem 40 Mrd. EUR und bei einem über 133 Mrd. EUR. Die Reaktionen waren weit überwiegend positiv nur in einer Antwort wurde der Vorschlag abgelehnt. Trotz mancher Fragen zur Anwendung des geplanten Systems in der Praxis sprach sich die Mehrheit dafür aus, auch Umsätze zwischen Unternehmen (B2B-Umsätze) in die Regelung über die einzige Anlaufstelle einzubeziehen. Eine starke Minderheit forderte, dass die Regelung auch einen einheitlichen Zahlungsmechanismus vorsehen müsse. 2

3 4. ERGEBNISSE IM EINZELNEN Die folgenden Zusammenfassungen vermitteln eine Vorstellung von den in den Antworten angesprochenen Fragen und Befürchtungen Konzept der einzigen Anlaufstelle Die Antwortenden sprachen sich eindeutig für das Konzept der einzigen Anlaufstelle aus, auch wenn einige der Meinung waren, dass die geplante Regelung möglicherweise nicht weit genug gehe oder warnten, dass sie sorgfältig durchgeführt werden müsse, um zu gewährleisten, dass der Aufwand für die Regelung deren Nutzen nicht übersteige. So könnten beispielsweise durch einen Zwang zur Einreichung der MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege Investitionen veranlasst werden, die zu Lasten des Nutzens gehen. Zwar wurde der Gedanke unterstützt, die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Regelung den Unternehmen zu überlassen, aber es wurde auch gefordert, dass eine einheitliche Anwendung des Systems innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet sein müsse, wozu einer Antwort zufolge eine Verordnung das am besten geeignete Rechtsinstrument sei Ausweitung der Regelung auf B2B-Umsätze Nur in einer Antwort wurde die Ausweitung der Regelung über die einzige Anlaufstelle auf Umsätze zwischen Unternehmen nicht gefordert. Allen anderen Antworten zufolge kommt eine Ausweitung der Regelung auf Umsätze, bei denen die Steuerschuldnerschaft nicht umgekehrt wird, der Vereinfachung zugute Kontrolle Anders als die Kommission, die die Zuständigkeit für die Kontrolle beim Mitgliedstaat des Verbrauchs belassen will, sprechen sich fünf Antwortende für Prüfungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung aus Einmalige Zahlung Eine der am häufigsten vorgeschlagenen Ergänzungen des Vorschlags war die Schaffung einer Möglichkeit, die mehrwertsteuerlichen Pflichten im Wege einer einzigen Zahlung zu erfüllen. Dieser Wunsch wurde von 13 Antwortenden geäußert, von denen einige noch darauf hinwiesen, dass die Zahlung an den Mitgliedstaat der Niederlassung erfolgen solle Information In einer Reihe von Antworten kam der Wunsch zum Ausdruck, die Einführung der Regelung über die einzige Anlaufstelle durch einfachere und umfassendere Informationsmöglichkeiten zu ergänzen. In sechs Reaktionen wurde geltend gemacht, dass es zur Verbesserung der derzeitigen Lage über die von der Kommission genannten Informationstools hinaus weiterer sprachlicher und/oder inhaltsbezogener Tools bedürfe. In diesem Zusammenhang wurden u.a. mehr verständliche Informationen über die geltenden innerstaatlichen Vorschriften z.b. auf der Rückseite der Formulare für die MwSt-Erklärung oder in gesonderten Faltblättern gefordert. 3

4 Was sprachliche Aspekte anbelangt, so wurde in drei Antworten die Auffassung vertreten, dass die Informationen über die MwSt-Vorschriften in allen 25 Mitgliedstaaten in der Sprache des Steuerpflichtigen verfügbar sein sollten. In einer Antwort wurde angeregt, zusätzlich zu den geplanten Online-Informationen auf den nationalen Websites ein Tool anzubieten, über das Basisinformationen betreffend Steuersatz, Rechtsprechung, Rechtsvorschriften und Berichtspflichten für alle Mitgliedstaaten verfügbar sind Harmonisierte MwSt-Erklärung In fünf Antworten wurde zur Erleichterung der Unternehmenstätigkeit eine weitergehende Harmonisierung in Bezug auf die MwSt-Erklärung gefordert für alle Mitgliedstaaten standardisierte Formulare würden die Abneigung der Unternehmen gegenüber einer Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten mindern. In zwei Antworten wurde angeregt, sich hierbei der englischen Sprache zu bedienen Vorsteuererstattung In mehreren Antworten wurde der Vorschlag der Kommission kritisiert, eine Erstattung erst dann zuzulassen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden MwSt-Erklärungen eine Steuergutschrift ausgewiesen wird Achte MwSt-Richtlinie In allen fünf Antworten, die auf die geplante Modernisierung der Achten MwSt- Richtlinie eingingen, wurde dieses Ziel des Vorschlags begrüßt. 5. FAZIT; WEITERE ENTWICKLUNGEN Die Kommission ist der Ansicht, dass die Konsultation sehr nützlich war. Die große Zahl der Reaktionen und die konstruktiven Beiträge der Antwortenden zeigen, wie wichtig die geplante Maßnahme zur Erleichterung der Tätigkeit im Binnenmarkt ist. Die Europäische Kommission dankt allen Teilnehmern für ihre wertvollen Beiträge, die der Kommission geholfen haben, den Vorschlag in seiner derzeitigen Form auszuarbeiten. Nach der Konsultation hat die Kommission ihre ursprünglichen Überlegungen dort, wo dies möglich war, unter Berücksichtigung der eingegangenen Reaktionen angepasst. Die wichtigsten Anpassungen sind nachstehend zusammengefasst: Die wichtigste Änderung infolge der Konsultation stellt die Ausweitung des Geltungsbereichs der Regelung über die einzige Anlaufstelle dar. Zu Beginn der Konsultation war die Kommission der Auffassung, dass die Regelung auf B2C-Umsätze beschränkt sein sollte. Infolge der im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangenen Reaktionen beschloss die Kommission, den Geltungsbereich der geplanten Regelung auf alle Umsätze auszudehnen, für die ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, MwSt schuldet. Dies betrifft insbesondere B2B-Umsätze, für die im Mitgliedstaat der Besteuerung keine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft möglich ist. Außerdem hatte die Kommission ursprünglich besondere Bestimmungen für die Steuererstattung vorgesehen, wonach diese erst dann möglich sein sollte, wenn in zwei 4

5 aufeinander folgenden MwSt-Erklärungen eine Steuergutschrift ausgewiesen wird. Auf die Kritik an dieser spezifischen Regelung hin schlägt die Kommission nunmehr vor, Erstattungen im Rahmen der Regelung über die einzige Anlaufstelle ebenfalls an die in Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegten Bedingungen zu knüpfen, die für Steuerpflichtige gelten, die die Regelung über die einzige Anlaufstelle nicht in Anspruch nehmen. Ferner hat die Kommission beschlossen, einen Ansatz zu verfolgen, der eine rasche Annahme des Vorschlags durch den Rat erleichtern soll, damit die Vorteile der neuen Regelung möglichst rasch genutzt werden können. Dementsprechend hat sie andere wichtige Änderungen, die im Zuge der Konsultation angeregt wurden (einmalige Zahlung und Übertragung der Kontrollbefugnis auf den Mitgliedstaat der Niederlassung) nicht übernommen, da sie geeignet sind, die Debatte im Rat erheblich zu erschweren. Dennoch sieht die Kommission den jetzt vorliegenden Vorschlag für eine Regelung über die einzige Anlaufstelle als wichtigen Schritt zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten an. Die jetzt nicht berücksichtigten Überlegungen werden mit Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft. 5

6 ANGABEN ZU DEN REAKTIONEN Antworten von Verbänden, aufgeschlüsselt nach Herkunft: Belgien 1 Frankreich 2 Deutschland 5 Polen 1 Vereinigtes Königreich 5 USA 2 Europäische Verbände 9 INSGESAMT 25 Antworten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Sitzland: Belgien 1 Deutschland 2 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 4 USA 1 INSGESAMT 10 GESAMTZAHL DER ANTWORTEN 35 6

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