Kräuter, Wickel & Pillen- Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbehandlung. Kommunale Gesundheitskonferenz

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1 Kräuter, Wickel & Pillen- Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbehandlung Kommunale Gesundheitskonferenz

2 Apothekergestützte Selbstmedikation - Kernkompetenz der Öffentlichen Apotheke

3 Selbstmedikation Ist die Behandlung von Beschwerden durch Arzneimittel ohne Arzt Beschränkt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel OTC (over the counter) Leichte Beschwerden / Missempfindungen

4 Apothekergestützte Selbstmedikation Beratung des Patienten zu seinen Symptomen oder seinem Arzneimittelwunsch

5 Selbstmedikation umfasst: Nicht-apothekenpflichtig Apothekenpflichtig Nichtarzneimittel Non-Rx

6 Notdienst 50 % der Fälle einer Inanspruchnahme einer Apotheke im Notdienst erfolgt ohne ärztliches Rezept!

7 Apotheken-Notdienst bundesweit

8 Notdiensthäufigkeit pro Jahr regional Stuttgart Cannstatt 13,5 x Stuttgart-Degerloch 13,5 x Filderstadt 13,5 x 13,9 Innenstadt 15 x Heidenheim 15,8 x Aalen-Ellwangen 20 x Landesdurchschnitt 16 x

9 Die Mitspieler Öffentliche Apotheken Versandapotheken Supermärkte Drogerien sonstige

10 Werbung

11 non-rx Bereich Seit 2003 nur noch als Ausnahmeindikation erstattungsfähig non-rx = unwirksam? Alternativ-Therapien - vernebeltes Terrain?

12 Selbstmedikation umfasst: Patientenwunsch Eigendiagnose Werbung (!) Grünes Rezept Empfehlung über den Gartenzaun

13 Beratungskompetenz in der Apotheke Gesetzlich geregelt v.a. in der Apothekenbetriebsordnung Teil der Berufsordnung

14 Die Apothekenbetriebsordnung ApBetrO 20 Information und Beratung (1) Der Apothekenleiter muss im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden. Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich oder elektronisch festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist. (1a) Durch die Information und Beratung der Patienten und anderen Kunden darf die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden. Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker dem Patienten und anderen Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben. (2) Bei der Information und Beratung über Arzneimittel müssen insbesondere Aspekte der Arzneimittelsicherheit berücksichtigt werden. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung sowie den Angaben des Patienten oder Kunden ergeben, und über die sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung des Arzneimittels. Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder anderen Kunden ist durch Nachfrage auch festzustellen, inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und eine entsprechende Beratung anzubieten. Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint oder in welchen Fällen anzuraten ist, gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden. (3) Der Apothekenleiter muss einschlägige Informationen bereitstellen, um Patienten und anderen Kunden zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen; er stellt ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über den Erlaubnis- oder Genehmigungsstatus der Apotheke, den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit. (4) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Er ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses30.

15 Die Bundesapothekerordnung 2 Die Ausübung des Apothekerberufs (3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin".

16 Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere: 1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, 2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, 3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln, 4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, 5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, 6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern, 7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche einschließlich ihrer angemessenen Verwendung, 8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, 9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation, Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen, Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden, Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

17 ABDA Leitlinen

18 Qualitätssicherung QM-System (ApoBetrO) Revision durch RP Pseudo-Customer Besuche

19 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Fortbildung für pharm. Pers. Weiterbildung Akademische Ausbildungsapotheke Pseudo-Customerkonzept

20 Phytotherapie / Naturheilverfahren LAK BW Zusatzbezeichung Fachapotheker für Homöopathie und Naturheilverfahren seit Kurse à 100 Stunden 540 verliehene Titel

21 Grenzen der Selbstmedikation Schwer erkennbare Interaktionen

22 Ein Beispiel Cetirizin freiverkäufliches Antihistaminikum Allgemeine KI bei Epilepsie Wird nur im Einzelfall erkannt:

23 Das System bringt KEINE Interaktion!

24 Kunde mit Kundenkarte/CAVE-Modul Fiktiver Kunde Max Mustermann Epileptiker

25

26 Grenzen der Selbstmedikation Interaktion mit Nahrungsergänzungsmitteln und / oder Nichtarzneimitteln

27 Beispiel Schilddrüsenhormone + Mineralpräparate Klassische Interaktion

28 Pille danach Hoher und zeitintensiver Beratungsbedarf Verantwortungsvoll Entlastung der Fachpraxen / Krankenkassen Vom Versandhandel ausgenommen(!)

29 Versorgung mit Notfallverhütungsmitteln (Packungen, gerundet)

30 Qualität der Beratung Sehr gut bei Eigendiagnose des Patienten meist gute Kommunikation möglich Schwierig bei konkretem Präperatewunsch

31 Probleme (I) Beratung zu Fragen um die ärztliche Verordnung Zeitfresser Rabattverträge und sonstiger bürokratischer Aufwand Zwangsberatung unmöglich Angebot muss wahrgenommen werden

32 Probleme (II) Konkurrenzumfeld v.a. Versand Apotheker darf keine Therapie betreiben Fachkräfte und deren Kompetenz

33 Zusammenfassung Apothekergestützte Selbstmedikation ist Alltag Verhindert gefährliche Selbstmedikation Schaltstelle im Gesundheitswesen

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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