Das Präventionsgesetz in Kürze Tagung der sächs. Betriebsärzte, 8. Juni 2016
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- Sebastian Arnold
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1 Das Präventionsgesetz in Kürze Tagung der sächs. Betriebsärzte, 8. Juni rf.com Alexander Raths, auremar, kzenon Attiya Khan
2 Wer etwas verändern will, muss neue Wege gehen! Joachim Löw Quelle: Offizielles DFB-Sticker Album 2 9. Juni 2016
3 Überblick Im Juli 2015 wurde das Präventionsgesetz (PrävG) beschlossen: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (meisten Änderungen beziehen sich auf Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung, 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung). Finanzierung erfolgt in erster Linie über die Gesetzliche Krankenversicherung. Alle Leistungsträger und Akteure der Gesundheitsförderung und Prävention sollen einbezogen werden.
4 Ziele Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention für Individuen und in Lebenswelten (Kita, Schule, Betrieb, Pflegeeinrichtungen, Arbeitslose) Abbau sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen Qualitätssicherung und Förderung der Wirksamkeit der Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen Struktur für Zusammenwirken der Akteure in der Prävention und Gesundheitsförderung auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene, um gemeinsame Ziele und Vorgehensweisen zu verfolgen
5 Wer die Geduld verliert, verliert die Kraft! Jérôme Boateng Quelle: Offizielles DFB Sticker-Album 5 9. Juni 2016
6 Nationale Präventionsstrategie Nationale Präventionskonferenz (NPK) berät Nationales Präventions -forum Organisationen und Verbände Mitglieder NPK Aufgaben: Bundesrahmen -empfehlung Präventionsbericht Partner Landesrahmenvereinbarung: KK, Pflegekassen, RV, UV, Ministerien Freiwillig: Arbeitsschutzbehörden, kommunale Spitzenverbände, BA Aufgaben: Landesrahmen -vereinbarung
7 Struktur zur Umsetzung des Präventionsgesetzes (PrävG) in Sachsen - Landesrahmenvereinbarung (LRV) 20f Abs. 1 S. 1 SGB V GKV + RV + UV + SMS (zugleich handelnd für SMK, SMI und SMWA) = Beteiligte Austausch, Diskussion Konferenz für Prävention und Gesundheitsförderung 20f Abs. 2 Nr. 6 SGB V Unterstützer LRV (Landessportbund Sachsen, Sächsische Landesärztekammer etc.) SSG, SLKT, BA, (SMWA) 20f Abs. 2 S. 2 SGB V Beitrittsberechtigte Geschäftsstelle LRV 7 GKV Gesetzliche Krankenversichung SSG Sächsischer Städte- und Gemeindetag e. V. RV Rentenversicherung SLKT Sächsischer Landkreistag e. V. UV Unfallversicherung BA Bundesagentur für Arbeit Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
8 Umsetzung auf Landesebene Landesrahmenvereinbarung für Sachsen am 1. Juni 2016 unterzeichnet Ausgestaltung und Konkretisierung in Unterarbeitsgruppen Mitwirkung von Unterstützern erwünscht SMS/Steffen Giersch
9 Finanzierung durch GKV Ausgaben von insgesamt 8,35 je Versicherte/r sind wie folgt im Gesetzentwurf definiert: 3 Individualprävention 2 für betriebliche Gesundheitsförderung 2 für Gesundheitsförderung in nichtbetrieblichen Settings (davon 0,45 an die BZgA) 1,05 für Selbsthilfe 0,30 für Präventionsleistungen in Pflegeeinrichtungen
10 Einen Vorsprung im Leben hat, wer da anpackt, wo die anderen erst einmal reden! Toni Kroos Quelle: Offizielles DFB Sticker-Album Juni 2016
11 Zielstellung in der Lebenswelt Betrieb Gesundheitsfördernde Strukturen in den Betrieben unterstützen Orientierung an Zielen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie und Präventionsleitfaden der GKV Insb. für KMU Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung verbessern, um Organisation und Durchführung betrieblicher Prävention zu erleichtern. Krankenkassen bieten den Unternehmen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an und beteiligen lokale Unternehmensorganisationen. Engere Verknüpfung zwischen betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz Betriebliches Gesundheitsmanagement. Impfschutz verbessern (bspw. soll im Rahmen der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Impfstatus überprüft werden) Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
12 Inhalte mit Bezug zur Arbeit Krankenkassen, Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden arbeiten eng zusammen ( 20b, SGB V). Krankenkassen informieren UVT über Erkenntnisse zu Zusammenhängen von Arbeitsbedingungen und Erkrankungen ( 20b, SGB V). Krankenkassen fördern Aufbau und Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in Betrieben ( 20b, SGB V) Betriebsärzte können in Primärprävention einbezogen werden ( 132f, SGB V).
13 Umsetzung im Unternehmen BGM Pflicht für GKV, jedoch keine Pflicht für Unternehmen Prozess: GKV erhebt beteiligungsorientiert Bedarf im Unternehmen (gesundheitliche Situation einschließlich Potentiale und Risiken) Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen (verhaltens- und verhältnisorientiert) Unterstützung des Aufbaus von Strukturen im Sinne des Betrieblichen Gesundheitsmanagements
14 Aufgaben Arbeitsmedizin Betriebsärzte können im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zukünftig eine Präventionsempfehlung abgeben, die von den Krankenkassen bei der Entscheidung über die Erbringung einer Präventionsleistung berücksichtigt werden muss. Betriebsärzte können darüber hinaus künftig wie Vertragsärzte allgemeine Schutzimpfungen durchführen. Die Krankenkassen können zudem mit den Betriebsärzten Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen ("Check-ups") schließen. stärkere Einbeziehung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung
15 Nimm an, was Dir nützlich ist. Lass weg, was unnütz ist! Und füge das hinzu, was Dein Eigenes ist. Manuel Neuer Quelle: Offizielles DFB Sticker-Album Juni 2016
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