Gesetzestext 49 SGB I. Auszahlung bei Unterbringung

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1 Gesetzestext 49 SGB I Auszahlung bei Unterbringung (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden. (3) 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Stand: 05/2012 Seite 1

2 Änderungen der GA Stand 05/2012: Anpassung des Berechnungsbeispiels an aktuelle Werte Anpassung an aktuelle Rechtslage ab Redaktionelle Änderungen Stand: 05/2012 Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzungen Leistungsberechtigter Auf Grund richterlicher Anordnung Länger als einen Kalendermonat Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen Unterhaltsberechtigte Auszahlung Antragstellung Verfahren Anhörung Beginn der Auszahlung Ende der Auszahlung Besonderheiten Konkurrenzen IT-Anwendungen Arbeitsmittel Erkenntnisse aus Prüfungen Schulungsunterlagen... 7 Stand: 05/2012 Seite 3

4 Geschäftsanweisungen 1. Voraussetzungen 49 ergänzt 48 für die in dieser Vorschrift geregelten Sachverhalte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Unterhaltspflicht verletzt wurde. Unterhaltsberechtigt sind nicht nur Ehegatten und Kinder, sondern alle Personen, die gegenüber dem LE nach dem BGB unterhaltsberechtigt sind. Der AA wird kein Ermessen eingeräumt. 1.1 Leistungsberechtigter Leistungsberechtigt ist, wer zumindest dem Grunde nach Anspruch auf eine (laufende) Sozialleistung hat. 1.2 Auf Grund richterlicher Anordnung Die Unterbringung muss aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgt sein; dies ist unter anderem folgenden Fallgestaltungen zuzuordnen: Anordnung von Untersuchungshaft nach 112 StPO Einstweilige Unterbringung nach 126a StPO Unterbringung auf Grund von Freiheitsstrafen nach 38 StGB Freiheitsentziehende Maßregeln nach 61,63-66 StGB 1.3 Länger als einen Kalendermonat Ist eine Unterbringung ohne feste zeitliche Begrenzung angeordnet (z. B. bei Süchtigen oder gemeingefährlichen Geisteskranken), so bedarf es einer Prognose, die mit Hilfe von Sachverständigen oder durch Heranziehen der Gerichtsakten zu stellen ist. Nicht notwendig ist, dass der Leistungsberechtigte bereits mindestens einen Kalendermonat untergebracht ist, ehe der AA entscheidet. Zur Berechnung siehe GA Punkt 2.2. Der Aufenthalt dauert auch bei kürzeren Unterbrechungen (z.b. Urlaub, Krankenbehandlung, Flucht) an, wenn eine unverzügliche Rückkehr in die Unterbringung erfolgt. 1.4 Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung Zu den Anstalten und Einrichtungen gehören unter anderem: Strafanstalten, Psychiatrische Krankenhäuser, Entziehungsanstalten, Stand: 05/2012 Seite 4

5 Sozialtherapeutische Anstalten, Sonstige Krankenhäuser mit geschlossenen Abteilungen. 1.5 Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen Die Auszahlung setzt voraus, dass es sich um eine laufende Geldleistung (vgl. GA Punkt 1.1 zu 48) handelt. Aufgrund der Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung liegen grundsätzlich wegen mangelnder Verfügbarkeit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg I nicht vor. Ausnahmen hierzu GA Punkt 1.3 zu 139 SGB III (Freigänger) oder Inhaftierte, die Alg- W, Übg oder BAB beziehen, und Fallgestaltungen nach 145 SGB III. 1.6 Unterhaltsberechtigte Ob ein Antragsteller unterhaltsberechtigt ist, richtet sich nach den Vorschriften des BGB; siehe GA Punkte 1.4, 1.6 und 1.7 zu Auszahlung Da bei dem LE Unterbringung und Verpflegung sichergestellt sind, sind die jeweiligen Werte (bezogen auf die individuellen Verhältnisse) für Wohn- beziehungsweise Verpflegungskosten nach der Sachbezugsverordnung dem Leistungssatz hinzuzurechnen. Ein eventuell bestehender Erstattungsanspruch der unterbringenden Stelle gegen den LE ist zu beachten. Eine Auszahlung kann nur für fällige, aber noch nicht erbrachte und künftig fällig werdende laufende Geldleistungen erfolgen. Stand: 05/2012 Seite 5

6 Beispiel Ein Gefangener (Freigänger) bezieht Alg I in Höhe monatlich (täglicher Leistungssatz x 30 Tage) Wert für Unterkunft und Verpflegung nach der Bundeseinheitlich 910, ,00 Sachbezugsverordnung 2012 fiktiver Leistungsbetrag = 1341,00 Abzüglich Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle - 770,00 (Stand ) Auszahlungsbetrag gem ,00 Dem LE verbleiben nach Abzug der Auszahlung 339, Antragstellung Einen Antrag können der Unterhaltsberechtigte sowie der Leistungsberechtigte stellen. 2. Verfahren 2.1 Anhörung Bei einer Antragstellung durch den Unterhaltsberechtigten ist der LE gemäß 24 SGB X vor der Auszahlungsentscheidung anzuhören. 2.2 Beginn der Auszahlung Beginnt die Unterbringung nicht mit dem Ersten eines Kalendermonats, so beginnt die Auszahlung erst mit dem ersten Tag des übernächsten Kalendermonats. Beginnt die Unterbringung am 1. des Monats, so beginnt die Auszahlung am 1. des nächsten Monats. Beispiel: Beginn der Unterbringung = 5.1. Erster voller Kalendermonat = Februar Beginn der Auszahlung = Ende der Auszahlung Die Auszahlung endet mit dem Ende der Unterbringung (tag genau) bzw. mit dem Ende der Leistungen. Stand: 05/2012 Seite 6

7 3. Besonderheiten 3.1. Konkurrenzen Grundsätzlich geht die Auszahlung nach 49 als speziellere Regelung der allgemeinen Regelung des 48 vor. Handelt es sich jedoch um eine Fallgestaltung nach 48 Abs. 1 Satz 4 (Auszahlung an Unterhalt gewährende Person oder Stelle), so geht diese immer vor. 4. IT-Anwendungen Die Ausführung wird durch COLIBRI unterstützt. 5. Arbeitsmittel Sind zurzeit nicht vorhanden. 6. Erkenntnisse aus Prüfungen Aktuell liegen keine Erkenntnisse aus Prüfungen vor. 7. Schulungsunterlagen Bislang stehen keine Schulungsunterlagen zur Verfügung Stand: 05/2012 Seite 7

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