Statistische Berichte Niedersachsen

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1 Statistische Berichte Niedersachsen Landesamt für Statistik Niedersachsen Verurteilte auf Einwohner/ -innen 1990 bis 2016 nach Altersgruppen Heranwachsende Jugendliche Erwachsene B VI 1 j / 2016 Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte 2016

2 Zeichenerklärung = Nichts vorhanden D = Durchschnitt 0 = Mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der p = vorläufige Zahl kleinsten dargestellten Einheit. = Zahlenwert unbekannt oder aus r = berichtigte Zahl Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht X = Nachweis ist nicht sinnvoll, unmöglich, oder s = geschätzte Zahl Fragestellung trifft nicht zu = Angabe fällt später an dav. = davon. Mit diesem Wort wird die Aufgliederung einer Gesamtmasse in sämtliche Teilmassen eingeleitet / = Nicht veröffentlicht, weil nicht ausreichend genau dar. = darunter. Mit diesem Wort wird die Ausgliederung oder nicht repräsentativ einzelner Teilmassen angekündigt () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher Änderungen bereits bekanntgegebener Zahlen beruhen auf nachträglichen Berichtigungen. Abweichungen in den Summen sind in der Regel auf das Runden der Einzelpositionen zurückzuführen. Soweit nicht anders vermerkt ist, wurden die Tabellen im Landesamt für Statistik Niedersachsen erarbeitet und gelten für das Gebiet des Landes Niedersachsen. Qualität Sollte dem LSN nach Veröffentlichung dieser Publikation ein Fehler bekannt werden, so wird in der Online-Version darauf hingewiesen und der Fehler korrigiert. Die Online-Version finden Sie im Internet unter: > Veröffentlichungen > Statistische Berichte bzw. in der Statistischen Bibliothek (Publikationsserver der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder). Der dazugehörige Qualitätsbericht steht Ihnen als kostenfreier Download im Publikationsangebot des Statistischen Bundesamtes unter dem Thema Justiz und Rechtspflege zur Verfügung: > Publikationen > Qualitätsberichte > Justiz und Rechtspflege. Information und Beratung Auskünfte zu dieser Veröffentlichung unter: rechtspflegestatistik@statistik.niedersachsen.de Tel.: (Ralf Martins) Auskünfte aus allen Bereichen der amtlichen Statistik unter: Tel.: , 1134 Fax: auskunft@statistik.niedersachsen.de Internet: Herausgeber Landesamt für Statistik Niedersachsen Postfach Hannover Erscheinungsweise: jährlich Erschienen im März 2018 Landesamt für Statistik Niedersachsen, Hannover Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

3 Inhalt Vorbemerkungen und Begriffsbestimmungen... 4 Anteil der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Verurteilten 2016 an den Hauptdeliktgruppen Abgeurteilte 1999 bis 2016 nach Altersgruppen und Entscheidungen Rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Personen Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte und Verurteilte Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte und Verurteilte Verurteilte 2004 bis 2016 nach Altersgruppen und Geschlecht sowie nach Verurteiltenziffern Wegen Verbrechen und Vergehen verurteilte Männer und Frauen 2015 und Vorbestrafte Verurteilte 2002 bis 2016 nach der Zahl der Vorstrafen Verurteilte Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) 2014 bis 2016 nach Hauptdeliktgruppen Verurteilte Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) 2014 bis 2016 nach Hauptdeliktgruppen Abgeurteilte 2016 mit angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung nach Hauptdeliktgruppen Verurteilte 2016 mit verhängten Nebenstrafen und Nebenfolgen nach Hauptdeliktgruppen Wegen strafbarer Handlungen im Straßenverkehr verurteilte Personen 2011 bis Wegen Verbrechen und Vergehen nach allgemeinem Strafrecht erkannte Strafen 2015 und Wegen Verbrechen und Vergehen nach Jugendstrafrecht erkannte Jugendstrafen, angeordnete Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln 2015 und Verurteiltenziffern 2002 bis 2016 nach Altersgruppen der Verurteilten... 22

4 Vorbemerkungen Dieser Statistische Bericht umfasst ausgewählte Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2016 und setzt damit den in der Reihe B VI 1 / j veröffentlichten Bericht mit den Ergebnissen aus dem Jahr 2015 fort. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst die von den ordentlichen Gerichten rechtskräftig abgeurteilten Personen, die sich wegen - Verbrechen oder Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), - Verbrechen oder Vergehen nach anderen Bundesgesetzen oder - Vergehen nach Landesgesetzen verantworten mussten. Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte fallen, werden nicht berücksichtigt. Im Einzelnen werden dabei Angaben über die Abgeurteilten und Verurteilten für das ausgewählte Berichtsjahr und als Zeitreihe dargestellt. Die Verurteilten sind u. a. nachgewiesen nach Altersgruppen und Geschlecht, Hauptdeliktgruppen sowie nach der Art der Entscheidung. Bei der Interpretation der folgenden Ergebnisse ist zu beachten: In der Strafverfolgungsstatistik wird ein Verurteilter nur einmal je Verfahren gezählt, und zwar bei der Straftat, die nach Art und Höhe mit der schwersten Strafe bedroht ist, unabhängig davon, ob er in Idealkonkurrenz mehrere Vorschriften verletzt oder in Realkonkurrenz mehrere Straftaten begangen hat. Der angetrunkene Verkehrssünder, der z. B. durch zu schnelles Fahren einen Unfall verursachte, bei dem Menschen getötet und verletzt worden sind, wird nur bei 222 StGB (fahrlässige Tötung) gezählt, auch wenn er nach dem Unfall noch Verkehrsunfallflucht ( 142 StGB) begeht. Sind keine Menschen getötet, aber doch verletzt worden, ist er bei 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu erfassen. Unter 142 StGB schließlich werden nur die Unfallflüchtigen ausgewiesen, die einen Unfall verursachten, bei dem keine Personen zu Schaden kamen. Begriffsbestimmungen Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit ( 52 StGB - Strafgesetzbuch) oder Tatmehrheit) ( 53 StGB) begangen wurden, wird nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Als Abgeurteilte nicht gezählt sind Personen, denen nach allgemeinem Strafrecht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. 59 StGB erteilt wurde, Personen, bei denen gem. 45 JGG - Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung abgesehen wurde und Personen, bei denen gem. 27 JGG die Entscheidung ausgesetzt wurde. Andere Entscheidungen sind Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung (selbständig oder neben Freispruch und Einstellung) sowie Überweisung an das Familiengericht gemäß 53 JGG. Auflagen: Entscheidet das Gericht nach allgemeinem Strafrecht, so kann es dem Täter gemäß 56b und 56c StGB Auflagen und Weisungen erteilen, wenn es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafarrests zur Bewährung ausgesetzt hat. Entsprechende Bewährungsauflagen nach dem Jugendstrafrecht werden von der Statistik nicht erfasst. Erwachsene sind Personen im Alter von wenigstens 21 Jahren zur Zeit der Tat; sie werden nach dem allgemeinen Strafrecht abgeurteilt. Erziehungsmaßregeln sind Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform (Erziehungshilfe bei Soldaten) ( 9 JGG). Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln, Erziehungsbeistandschaft ist Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Erziehung, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform ist Unterbringung in einem Heim oder in einer geeigneten Familie. Freiheitsstrafe ( 38 StGB) ist eine zeitlich begrenzte Entziehung der Bewegungsfreiheit, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß einen Monat. Geldstrafe ( 40 StGB) ist eine Strafe, die durch Zahlung eines Geldbetrags abgeleistet wird, und nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Sie wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze. Bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Täter zu berücksichtigen. Heranwachsende sind nach 1 JGG Personen, die zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren. Ihre Aburteilung kann entweder nach dem allgemeinen oder nach dem Jugendstrafrecht erfolgen. 4 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

5 Jugendliche sind nach 1 JGG Personen, die zur Zeit der Tat 14 bis unter 18 Jahre alt waren. Ihre Aburteilung erfolgt nach Jugendstrafrecht. Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren, gelten als schuldunfähig ( 19 StGB). Eine gerichtliche Verurteilung ist ausgeschlossen. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst nur strafmündige, d. h. 14-jährige und ältere Personen. Maßregeln der Besserung und Sicherung ( 61 StGB) sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt ( 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung ( 66 StGB), ferner die Führungsaufsicht ( 68 StGB) und das Berufsverbot ( 70 StGB). Eine häufig vorkommende Maßregel ist schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ( 69, 69a StGB). Diese Maßregeln werden teils in Verbindung mit Strafe, teils unabhängig davon in Fällen von Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder in einem selbständigen Verfahren angeordnet. Nebenstrafen und Nebenfolgen werden nur in Verbindung mit Strafe verhängt. Von den verschiedenen möglichen Rechtsfolgen erfasst die Statistik im Einzelnen: Fahrverbot ( 44 StGB), Aberkennung von Bürgerrechten (nur 45 Abs. 2 und 5 StGB), Verfall eines erlangten Vermögensvorteils ( 73, 73a StGB) sowie Einziehung von Gegenständen und Schriften, die mit der Tat in Verbindung gebracht werden können oder zur Vorbereitung gebraucht wurden. Schwerste Strafe: Von mehreren verhängten Strafen oder Maßnahmen wird nur die schwerste ausgewiesen, zum Beispiel Freiheitsstrafe (bei Geldstrafe neben Freiheitsstrafe) oder Jugendstrafe (bei Erziehungsmaßregel neben Jugendstrafe). Strafaussetzung zur Bewährung: Eine verhängte Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann das Gericht zur Bewährung aussetzen ( 56 Abs. 1 StGB). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, auszusetzen ( 56 Abs. 2 StGB). - Analoge Regelungen sieht das Jugendstrafrecht ( 21 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 30 JGG) im Fall einer Verurteilung zu einer bestimmten Jugendstrafe vor. Tateinheit (Idealkonkurrenz): Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so erkennt das Gericht auf nur eine einzige Strafe ( 52 StGB). Tatmehrheit (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden; das Gericht bildet in diesem Fall eine Gesamtstrafe ( 53 StGB). - Zur statistischen Erfassung vgl. unter "Abgeurteilte". Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind ( 12 Abs. 1 StGB). Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016 Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind ( 12 Abs. 2 StGB). Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Verurteilt werden kann eine Person, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, das heißt 14 Jahre oder älter, war. Verurteiltenziffer ist die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen (ggf. einer bestimmten Personengruppe) eines Jahres, bezogen auf Personen der strafmündigen Bevölkerung (ggf. derselben Personengruppe) am 1. Januar des Berichtsjahres. Vorbestrafte sind Personen, die in einem früheren Verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe (auch Zuchthaus, Gefängnis, Haft), zu Jugendstrafe, zu Strafarrest (auch Einschließung) oder zu Geldstrafe verurteilt wurden. Statistisch gelten auch nach Jugendstrafrecht angeordnete frühere Maßnahmen (Zuchtmittel, Erziehungsmaßregeln) als frühere Verurteilungen. Weisungen nach allgemeinem Strafrecht siehe unter "Auflagen". Zuchtmittel sind gemäß 13 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages, Entschuldigung bei dem Verletzten) und der Jugendarrest; er kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Zuchtmittel werden angewandt, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Angeklagten jedoch das begangene Unrecht deutlich gemacht werden muss. Das Jugendgerichtsgesetz JGG Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht. Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen ( 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. Heranwachsende (18- bis unter 21-Jährige) können in den Bereich des Gesetzes nach 105 JGG einbezogen werden, soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen. Im Zweifel ist das Jugendgericht gehalten, Jugendstrafrecht anzuwenden. Eine wichtige Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet, in der Hauptverhandlung anregt, ob bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht oder schon das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollte, und die auch Vorschläge zu den zu ergreifenden Maßnahmen macht. Die Regelungen des JGG setzen auf einen Vorrang der Erziehung vor der Verhängung von Strafe. Gleichwohl haben die meisten Maßnahmen, die auf Grund des JGG 5

6 verhängt werden können, Sanktionscharakter. Anders als beim allgemeinen Strafrecht steht dem Jugendgericht ein breiterer Sanktionskatalog zur Verfügung, um eine optimale Reaktion auf Jugenddelinquenz zu finden. Die Jugendstrafe ist die einzige wirkliche Strafe des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Sie wird verhängt, wenn Maßnahmen nach dem JGG (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist ( 17 JGG). Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt zehn Jahre, das Mindestmaß sechs Monate ( 18 JGG). Früher konnte der Richter unter gewissen Voraussetzungen Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängen ( 19 JGG). Die betreffende Bestimmung des 19 JGG wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853). Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe und führen auch zu keinem Eintrag in das Strafregister. Das Strafgesetzbuch StGB Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des Strafrechts. Während es dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns bestimmt, ist das Verfahren zur Durchsetzung seiner Normen, das Strafverfahren, durch ein eigenes Gesetzbuch - die Strafprozessordnung (StPO) - geregelt. Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt: Allgemeiner Teil: Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel: - Geltungsbereich des Gesetzes, - Gesetzliche Definitionen, - Vorsatz, Fahrlässigkeit und Schuldfähigkeit, - Täterschaft und Teilnahme (Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe), - Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe), - Sanktionsrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen), - Verjährung. Besonderer Teil: Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgüter). Um die Veröffentlichung übersichtlich zu gestalten, wurden die einzelnen Straftatbestände zusammengefasst zu neun sogenannten Hauptdeliktgruppen: I. Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt, II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr), IV. Diebstahl und Unterschlagung, V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, VI. Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte, Urkundendelikte, VII. Gemeingefährliche- einschl. Umweltstraftaten (außer im Straßenverkehr), VIII. Straftaten im Straßenverkehr, IX. Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (außer StGB und StVG). Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten. Diese werden als Nebenstrafrecht bezeichnet. 6 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

7 Anteil der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Verurteilten 2016 an den Hauptdeliktgruppen Hauptdeliktgruppe IX VIII VII VI V IV III II Jugendstrafrecht Allgemeines Strafrecht I Prozent - I. Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) IV. Diebstahl und Unterschlagung V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer VI. Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte, Urkundendelikte VII. Gemeingefährliche- einschl. Umweltstraftaten (außer im Straßenverkehr) VIII. Straftaten im Straßenverkehr IX. Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (außer StGB und StVG) Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

8 1. Abgeurteilte 1999 bis 2016 nach Altersgruppen und Entscheidungen Strafbestimmung Altersgruppen Jahr % Abgeurteilte darunter weiblich Verurteilte Von den Abgeurteilten waren Abgeurteilte, bei denen Freigesprochene das Verfahren eingestellt wurde eine andere Entscheidung getroffen wurde 1. Nach allgemeinem Strafrecht Erwachsene und Heranwachsende (18 Jahre und älter) Nach Jugendstrafrecht Jugendliche und Heranwachsende (14 bis unter 21 Jahre alt) Insgesamt % ,1 82,4 2,6 14,9 0, % ,3 82,0 2,6 15,4 0, % ,3 82,0 2,6 15,4 0, % ,3 81,7 2,6 15,6 0, % ,5 81,4 2,7 15,8 0, % ,7 81,9 2,7 15,3 0, % ,9 83,4 2,6 13,9 0, % ,9 82,6 2,7 14,6 0, % ,1 82,1 2,9 14,9 0, % ,0 81,1 3,2 15,6 0, % ,2 79,9 3,7 16,3 0, % ,4 80,1 3,8 16,0 0, % ,5 80,6 3,7 15,6 0, % ,4 80,7 3,7 15,5 0, % ,0 81,0 3,8 15,1 0, % ,0 80,8 3,8 15,3 0, % ,0 79,2 3,4 15,1 0, % ,0 81,8 4,0 458,9 0,1 8 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

9 2. Rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Personen 2016 Straftaten nach Strafbestimmungen i = m = männlich w = weiblich Von den Verurteilten waren Heranwachsende, die nach allgemeinem Jugend- Strafrecht verurteilt wurden Abgeurteilte 1) Verurteilte darunter Jugendliche Vorbestrafte Ausländer Erwachsene 1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Straftaten im Straßenverkehr i m w Straftaten im Straßenverkehr nach dem Strafgesetzbuch i m w Straftaten im Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz i m w Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz i m w Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz i m w Straftaten nach anderen Bundesgesetzen i m w Straftaten nach Landesgesetzen i m w Straftaten i m w dagegen 2015 i m w ) Als Abgeurteilte nicht gezählt sind: Personen, denen nach allg. Strafrecht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. 59 StGB erteilt wurde (782), Personen, bei denen gem. 45 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde (49), und Personen, bei denen gem. 27 JGG die Entscheidung ausgesetzt wurde (153). Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

10 3. Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte und Verurteilte 2016 Verurteilte Hauptdeliktgruppen davon Hauptdeliktgruppen i = m = männlich w = weiblich Rechtskräftig Abgeurteilte Heranwachsende Erwachsene Von den Verurteilten waren zur Zeit der Tat bis unter Jahre alt 70 und mehr i = m = männlich w = weiblich Straftaten i i Straftaten m m w w I. Gegen den Staat, die öffentliche I. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt i i Ordnung und im Amt m m w w II. Straftaten gegen die sexuelle II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i i Selbstbestimmung m m w w III. Andere Straftaten gegen die Per- III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) i i son (außer im Straßenverkehr) m m w w IV. Diebstahl und Unterschlagung i i IV. Diebstahl und Unterschlagung m m w w V. Raub und Erpressung, räube- V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer i i rischer Angriff auf Kraftfahrer m m w w VI. Andere Vermögensdelikte i i VI. Andere Vermögensdelikte m m w w VII. Gemeingefährliche Straftaten VII. Gemeingefährliche Straftaten (außer im Straßenverkehr) i i (außer im Straßenverkehr) m m w w VIII. Straftaten im Straßenverkehr i i VIII. Straftaten im Straßenverkehr m m w w IX. Straftaten nach anderen IX. Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen i i Bundes- und Landesgesetzen m m w w 10 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

11 4. Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte und Verurteilte 2016 Von den Verurteilten Hauptdeliktgruppen i = m = männlich w = weiblich Rechtskräftig Abgeurteilte Verurteilte erhielten Jugendstrafe waren zur Zeit der Tat bis unter Jahre alt Straftaten i m w I. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt i m w II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i m w III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) i m w IV. Diebstahl und Unterschlagung i m w V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer i m w VI. Andere Vermögensdelikte i m w VII. Gemeingefährliche Straftaten (außer im Straßenverkehr) i m w VIII. Straftaten im Straßenverkehr i m w IX. Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen i m w Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

12 5. Verurteilte 2004 bis 2016 nach Altersgruppen und Geschlecht sowie nach Verurteiltenziffern Altersgruppe Jahr Verurteilte 1) Verurteiltenziffer 2) männlich weiblich männlich weiblich Erwachsene (21 Jahre und älter) Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) von den Heranwachsenden wurden verurteilt: nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht ) Straftaten gegen Bundes- und Landesgesetze. 2) Bezogen auf der jeweiligen Bevölkerungsgruppe nach dem Stand am 1. Januar des Berichtsjahres. 12 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

13 Noch: 5. Verurteilte 2004 bis 2016 nach Altersgruppen und Geschlecht sowie nach Verurteiltenziffern Altersgruppe Jahr Verurteilte 1) Verurteiltenziffer 2) männlich weiblich männlich weiblich Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) Insgesamt ) Straftaten gegen Bundes- und Landesgesetze. 2) Bezogen auf der jeweiligen Bevölkerungsgruppe nach dem Stand am 1. Januar des Berichtsjahres. 6. Wegen Verbrechen und Vergehen verurteilte Männer und Frauen 2015 und 2016 nach Altersgruppen Alter von... bis unter... Jahren Verurteilte 2015 Verurteilte 2016 ins- davon ins- davon % % gesamt männlich weiblich gesamt männlich weiblich , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , und darüber 210 0, , und darüber , , " " , , " " , , , , Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

14 7. Vorbestrafte Verurteilte 2002 bis 2016 nach der Zahl der Vorstrafen Verurteilte Davon vorbestraft Altersgruppe Jahr darunter Vorbestrafte 1 mal 2 bis 4 mal mehr als 4 mal Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Erwachsene (21 Jahre und darüber) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,2 88 5, , , ,2 85 5,7 Insgesamt , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,1 14 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

15 8. Verurteilte Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) 2014 bis 2016 nach Hauptdeliktgruppen Hauptdeliktgruppen i = m = männlich w = weiblich Anzahl Verurteilte Jugendliche auf der Bevölkerung 1) von 14 bis unter 18 Jahren Verurteilte Erwachsene auf der Bevölkerung 1) von mindestens 21 Jahren Straftaten i m w I. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt i m w II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i m w III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) i m w IV. Diebstahl und Unterschlagung i m w V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer i m w VI. Andere Vermögensdelikte i m w VII. Gemeingefährliche Straftaten (außer im Straßenverkehr) i m w VIII. Straftaten im Straßenverkehr i m w IX. Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen i m w ) Stand: 1. Januar des Berichtsjahres. Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

16 9. Verurteilte Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) 2014 bis 2016 nach Hauptdeliktgruppen Hauptdeliktgruppen i = m = männlich w = weiblich Anzahl Verurteilte Heranwachsende 1) auf der Bevölkerung 2) von 18 bis unter 21 Jahren Verurteilte Erwachsene auf der Bevölkerung 2) von mindestens 21 Jahren Straftaten i m w I. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt i m w II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i m w III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) i m w IV. Diebstahl und Unterschlagung i m w V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer i m w VI. Andere Vermögensdelikte i m w VII. Gemeingefährliche Straftaten (außer im Straßenverkehr) i m w VIII. Straftaten im Straßenverkehr i m w IX. Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen i m w ) Wegen Straftaten nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht. 2) Stand: 1. Januar des Berichtsjahres. 16 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

17 10. Abgeurteilte 2016 mit angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung nach Hauptdeliktgruppen Angeordnete Maßregeln 1) Hauptdeliktgruppen i = m = männlich w = weiblich Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einer Entziehungsanstalt davon Entziehung der Fahrerlaubnis Abgeurteilte mit Maßregeln Sicherungsverwahrung Anordnung von Führungsaufsicht Anordnung von Berufsverbot Straftaten i m w I. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt i m w II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i m w 0 III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) i m w IV. Diebstahl und Unterschlagung i m w V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer i m w VI. Andere Vermögensdelikte i m w VII. Gemeingefährliche Straftaten (außer im Straßenverkehr) i m w VIII. Straftaten im Straßenverkehr i m w IX. Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen i m w 1) Einschließlich 20 Doppelmaßregeln. Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

18 11. Verurteilte 2016 mit verhängten Nebenstrafen und Nebenfolgen nach Hauptdeliktgruppen Verhängte Nebenstrafen und Nebenfolgen 1) Fahrverbot Hauptdeliktgruppen i = m = männlich w = weiblich Verurteilte mit Nebenstrafen 1 Monat davon mehr als 1 2 bis einschließlich Aberkennung von Bürgerrechten Verfall 2) Einziehung 2) 2 3 Monate Straftaten i m w I. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt i m w II. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i m w 1 1 III. Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) i m w IV. Diebstahl und Unterschlagung i m w V. Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer i m w VI. Andere Vermögensdelikte i m w VII. Gemeingefährliche Straftaten (außer im Straßenverkehr) i m w 1 1 VIII. Straftaten im Straßenverkehr i m w IX. Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen i m w ) Nebenstrafen wurden nebeneinander verhängt (130). 2) Für Jugendliche ist Verfall und Einziehung nicht getrennt ausweisbar. Die Angabe erfolgt unter Einziehung. 18 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

19 12. Wegen strafbarer Handlungen im Straßenverkehr verurteilte Personen 2011 bis 2016 Von den Verurteilten waren Von den Verurteilten waren Strafbare Handlung Jahr Verurteilte Erwachsene (21 Jahre und älter) Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) Strafbare Handlung Jahr Verurteilte Erwachsene (21 Jahre und älter) Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) Unerlaubtes Übrige Straftaten im Straßen Entfernen vom Unfallort verkehr darunter darunter Fälle in Trunkenheit Fälle in Trunkenheit Fahrlässige Tötung im Vollrausch in Verbindung Straßenverkehr mit Verkehrsunfall darunter Straftaten gegen das Fälle in Trunkenheit Straßenverkehrsgesetz Fahrlässige Körperverletzung Straftaten im Straßenverkehr im Straßenverkehr darunter darunter Fälle in Trunkenheit Fälle in Trunkenheit Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

20 13. Wegen Verbrechen und Vergehen nach allgemeinem Strafrecht erkannte Strafen 2015 und 2016 Art der Strafe Straftaten Davon wurden erkannt gegen Personen im Alter von... Jahren 21 und darüber (Erwachsene) 18 bis unter 21 (Heranwachsende) Von Verurteilten im Alter von... Jahren 21 und darüber 18 bis unter 21 erhielten nebenstehende Strafen Freiheitsstrafe zusammen ,5 157,4 52,4 43,9 davon unter 6 Monate ,2 50,8 21,2 19,2 darunter Strafaussetzung zur Bewährung ,2 37,2 17,3 16,5 6 Monate ,1 19,0 8,4 7,1 darunter Strafaussetzung zur Bewährung ,7 15,4 8,4 6,6 mehr als 6 Monate bis einschl. 9 Monate ,3 25,0 10,0 5,5 darunter Strafaussetzung zur Bewährung ,1 20,0 9,5 3,8 mehr als 9 Monate bis einschl. 1 Jahr ,7 20,8 6,7 4,4 darunter Strafaussetzung zur Bewährung ,1 16,7 6,1 4,4 mehr als 1 Jahr bis einschl. 2 Jahre ,3 30,0 3,9 5,5 darunter Strafaussetzung zur Bewährung ,3 21,9 3,3 4,4 mehr als 2 Jahre bis einschl. 5 Jahre ,8 9,9 mehr als 5 Jahre bis einschl. 15 Jahre ,0 1,9 lebenslänglich ,1 0,1 Strafarrest zusammen Geldstrafe zusammen ,5 842,6 947,6 956,1 Strafen Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

21 14. Wegen Verbrechen und Vergehen nach Jugendstrafrecht erkannte Jugendstrafen, angeordnete Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln 2015 und 2016 Strafen und Maßnahmen Auf der davon gegen jugendlichen heranwachsenden Art der Strafe bzw. Maßnahme Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre alt) Verurteilten 1) entfielen nebenstehende Strafen und Maßnahmen Jugendstrafe ,8 43,2 123,5 115,8 darunter mit Strafaussetzung ,5 30,0 79,8 77,1 davon 6 Monate (Mindeststrafe) ,3 6,8 11,3 15,2 mehr als 6 Monate bis einschl. 1 Jahr ,8 16,3 42,4 43,5 mehr als 1 Jahr ,6 20,2 69,8 57,2 Zuchtmittel ,6 511,9 602,4 551,8 davon Dauerarrest ,9 51,4 57,2 48,6 Kurzarrest ,0 6,8 7,1 6,9 Freizeitarrest ,2 52,3 47,1 44,4 Auferlegung besonderer Pflichten gem. 15 JGG ,3 299,7 374,9 349,7 darunter Zahlung eines Geldbetrages ,7 55,2 180,2 165,7 Verwarnung ,5 98,2 101,8 88,4 Erziehungsmaßregeln ,0 383,3 320,7 299,5 davon Heimerziehung ,2 1,1 0,2 Erziehungsbeistandschaft ,2 0,7 Erteilung von Weisungen ) Nach dem Jugendstrafrecht wurden verurteilt: 2015: Jugendliche; Heranwachsende. 2016: Jugendliche; Heranwachsende. Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j /

22 15. Verurteiltenziffern 2002 bis 2016 nach Altersgruppen der Verurteilten Alter der Verurteilten in Jahren Verurteiltenziffer 1) bis unter " " " " " " " " " " " " " " und darüber Insgesamt ) Zahl der wegen Straftaten gegen Bundes- und Landesgesetze Verurteilten, bezogen auf der jeweiligen Bevölkerungsgruppe nach dem Stand am 1. Januar des Berichtsjahres. 22 Statistische Berichte Niedersachsen B VI 1 - j / 2016

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