Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts A. Problem und Ziel UmsetzungderVorgabedesKoalitionsvertragszwischenCDU,CSUund FDP,dasAußenwirtschaftsrechtzuvereinfachenunddeutscheSondervorschriftenaufzuheben,diedeutscheExporteuregegenüberihreneuropäischen Konkurrenten benachteiligen, Neustrukturierung insbesondere der Straf- und Bußgeldbewehrungen, BeibehaltungderbewährtenGrundstrukturendesdeutschenAußenwirtschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit. B. Lösung Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand NebendemErfüllungsaufwandhatdieVerordnungkeinefinanziellenAuswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Einmaliger,geringerUmstellungsaufwand.MittelfristigEntlastungdurchVereinfachung und Entschlackung des Gesetzes. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Einmaliger,geringerUmstellungsaufwand.MittelfristigEntlastungdurchVereinfachung und Entschlackung des Gesetzes.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode F. Weitere Kosten SonstigeKostenfürdieWirtschaftundfürsozialeSicherungssystemesowie AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11127

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11127 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Inhaltsübersicht Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen Teil 2 Ergänzende Vorschriften 10Deutsche Bundesbank 11Verfahrens- und Meldevorschriften 12Erlass von Rechtsverordnungen 13ZuständigkeitenfürdenErlassvonVerwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen 14Verwaltungsakte 15Rechtsunwirksamkeit 16Urteil und Zwangsvollstreckung 1Grundsatz 2Begriffsbestimmungen 3Zweigniederlassungen und Betriebsstätten 4BeschränkungenundHandlungspflichtenzumSchutz deröffentlichensicherheitundderauswärtigeninteressen 5Gegenstand von Beschränkungen 6Einzeleingriff 7EinzeleingriffimSeeverkehraußerhalbdesdeutschen Küstenmeeres 8Erteilung von Genehmigungen 9Erteilung von Zertifikaten Teil 3 Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften 17Strafvorschriften 18Strafvorschriften 19Bußgeldvorschriften 20Einziehung und Erweiterter Verfall 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden 22Straf- und Bußgeldverfahren 23Allgemeine Auskunftspflicht 24ÜbermittlungvonInformationendurchdasBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 25Automatisiertes Abrufverfahren 26ÜbermittlungpersonenbezogenerDatenausStrafverfahren 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs 28Kosten Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen 1 Grundsatz (1)DerGüter-,Dienstleistungs-,Kapital-,Zahlungs-und sonstigewirtschaftsverkehrmitdemauslandsowieder VerkehrmitAuslandswertenundGoldzwischenInländern (Außenwirtschaftsverkehr)istgrundsätzlichfrei.ErunterliegtdenEinschränkungen,diediesesGesetzenthältoder diedurchrechtsverordnungaufgrunddiesesgesetzesvorgeschrieben werden. (2) Unberührt bleiben 1.VorschrifteninanderenGesetzenundRechtsverordnungen, 2.zwischenstaatlicheVereinbarungen,denendiegesetzgebendenKörperschafteninderFormeinesBundesgesetzes zugestimmt haben, und 3.RechtsvorschriftenderOrganezwischenstaatlicherEinrichtungen,denendieBundesrepublikDeutschlandHoheitsrechte übertragen hat. 2 Begriffsbestimmungen (1)FürdiesesGesetzunddieaufGrunddiesesGesetzes erlassenenrechtsverordnungengeltendiebegriffsbestimmungenderabsätze2bis25,soweitindiesemgesetzoder einersolchenrechtsverordnungnichtsanderesbestimmt ist. (2)AusführeristjedenatürlicheoderjuristischePerson oderpersonengesellschaft,diezumzeitpunktderausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und 1.überdieLieferungvonWarenausdemInlandinein Drittland bestimmt oder 2.imFallvonSoftwareoderTechnologieüberderenÜbertragungausdemInlandineinDrittlandeinschließlich ihrerbereitstellungaufelektronischemwegineinem Drittland bestimmt. StehennachdemAusfuhrvertragdieVerfügungsrechteüber diegütereinemausländerzu,sogiltalsausführerdie inländischevertragspartei.wurdekeinausfuhrvertraggeschlossenoderhandeltdervertragspartnernichtfürsich selbst,sogiltalsausführer,werüberdieausfuhrtatsächlich bestimmt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3) Ausfuhr ist 1.dieLieferungvonWarenausdemInlandineinDrittland und 2.dieÜbertragungvonSoftwareundTechnologieausdem InlandineinDrittlandeinschließlichihrerBereitstellung aufelektronischemwegfürnatürlicheundjuristische Personen in Drittländern. (4)AusfuhrsendungumfasstdieWaren,dieeinAusführergleichzeitigüberdieselbeAusgangszollstellenachdemselben Bestimmungsland ausführt. (5)AusländersindallePersonenundPersonengesellschaften, die keine Inländer sind. (6) Auslandswerte sind 1. unbewegliche Vermögenswerte im Ausland, 2. Forderungen in Euro gegen Ausländer und 3.aufandereWährungenalsEurolautendeZahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere. (7)BestimmungslandistdasLand,indemdieGütergebrauchtoderverbraucht,bearbeitetoderverarbeitetwerden sollenoder,wenndieseslandnichtbekanntist,dasletzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen. (8)DrittländersinddieGebieteaußerhalbdesZollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland. (9) Durchfuhr ist 1.dieBeförderungvonWarenausdemAuslanddurchdas Inland,ohnedassdieWarenimInlandindenzollrechtlich freien Verkehr gelangen, und 2.dieBeförderungvonWarendeszollrechtlichfreienVerkehrsauseinemanderenMitgliedstaatderEuropäischen Union durch das Inland. (10)EinführeristjedenatürlicheoderjuristischePerson oder Personengesellschaft, die 1.WarenausDrittländerninsInlandliefertoderliefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder 2.imFallvonSoftwareoderTechnologieüberderenÜbertragungausDrittländerninsInlandeinschließlichihrer BereitstellungaufelektronischemWegimInlandbestimmt. LiegtderEinfuhreinVertragmiteinemUnionsfremden überdenerwerbvongüternzumzweckdereinfuhrzugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer. (11) Einfuhr ist 1.dieLieferungvonWarenausDrittländernindasInland und 2.dieÜbertragungvonSoftwareoderTechnologieeinschließlichihrerBereitstellungaufelektronischemWeg für natürliche und juristische Personen im Inland. WerdenWarenausDrittländernineineFreizonegeliefert oderineinnichterhebungsverfahrenübergeführt,soliegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren 1.inderFreizonegebraucht,verbraucht,bearbeitetoder verarbeitet werden oder 2. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. (12)EinkaufslandistdasLand,indemderUnionsfremde ansässigist,vondemderunionsansässigediegütererwirbt.dieseslandgiltauchdannalseinkaufsland,wenn diegüteraneinenanderenunionsansässigenweiterveräußertwerden.liegtkeinrechtsgeschäftüberdenerwerb vongüternzwischeneinemunionsansässigenundeinem Unionsfremdenvor,sogiltalsEinkaufslanddasLand,in demdieverfügungsberechtigtepersonansässigist,diedie GüterindasZollgebietderEuropäischenUnioneinführt.Ist dieverfügungsberechtigteperson,diediegüterindaszollgebietdereuropäischenunioneinführt,imzollgebietder EuropäischenUnionansässig,sogiltalsEinkaufslanddas Versendungsland. (13)GütersindWaren,SoftwareundTechnologie.TechnologieumfasstauchUnterlagenzurFertigungvonWaren oder von Teilen dieser Waren. (14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist 1.dasVermittelneinesVertragsüberdenErwerboderdas Überlassen von Gütern, 2.derNachweiseinerGelegenheitzumAbschlusseines solchen Vertrags oder 3.derAbschlusseinesVertragsüberdasÜberlassenvon Gütern. (15) Inländer sind 1.natürlichePersonenmitWohnsitzodergewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 2.juristischePersonenundPersonengesellschaftenmitSitz oder Ort der Leitung im Inland, KeinHandels-undVermittlungsgeschäftistdieausschließlicheErbringungvonHilfsleistungen.AlsHilfsleistungen geltenbeförderung,finanzdienstleistungen,versicherung oderrückversicherungoderallgemeinewerbungoderverkaufsförderung. 3.ZweigniederlassungenausländischerjuristischerPersonenoderPersonengesellschaften,wenndieZweigniederlassungenihreLeitungimInlandhabenundesfürsie eine gesonderte Buchführung gibt, und 4.BetriebsstättenausländischerjuristischerPersonenoder PersonengesellschaftenimInland,wenndieBetriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben. (16)TechnischeUnterstützungistjedetechnischeHilfe inverbindungmitderreparatur,derentwicklung,derherstellung,dermontage,dererprobung,derwartungoder jederanderentechnischendienstleistung.technischeunterstützungkanninformvonunterweisung,ausbildung, WeitergabevonpraktischenKenntnissenoderFähigkeiten oderinformvonberatungsleistungenerfolgen.sieumfasst auchmündliche,fernmündlicheundelektronischeformen der Unterstützung. (17)TransithandelistjedesGeschäft,beidemInländer imauslandbefindlichewarenoderindasinlandgelieferte, jedocheinfuhrrechtlichnochnichtabgefertigtewarenvon AusländernerwerbenundanAusländerveräußern.Dem TransithandelstehenRechtsgeschäftegleich,beidenen diesewarenmitdemzielderveräußerunganausländeran andere Inländer veräußert werden.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11127 (18) Unionsansässige sind 1.natürlichePersonenmitWohnsitzodergewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union, 2.juristischePersonenoderPersonengesellschaftenmit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen Union, 3.ZweigniederlassungenjuristischerPersonen,derenSitz oderortderleitungineinemdrittlandliegt,wenndie ZweigniederlassungenihreLeitunginderEuropäischen UnionhabenundesfürsieeinegesonderteBuchführung gibt, und 4.BetriebsstättenjuristischerPersonenausDrittländern, wenndiebetriebsstättenihreverwaltungindereuropäischen Union haben. (19)UnionsfremdesindallePersonenundPersonengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind. (20)VerbringeristjedenatürlicheoderjuristischePerson oderpersonengesellschaft,dieüberdieverbringungvon Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung 1.imFalldesAbsatzes21Nummer1Vertragspartnerdes EmpfängersimZollgebietderEuropäischenUnionist oder 2.imFalldesAbsatzes21Nummer2Vertragspartnerdes Empfängers im Inland ist. StehennachdemVerbringungsvertragdieVerfügungsrechte überdiegütereinemausländerzu,sogiltalsverbringer dieinländischevertragspartei.wurdekeinverbringungsvertraggeschlossenoderhandeltdervertragspartnernicht fürsichselbst,soistausschlaggebend,werüberdieverbringung tatsächlich bestimmt. (21) Verbringung ist 1.dieLieferungvonWarenoderdieÜbertragungvonSoftwareoderTechnologieausdemInlandindasübrige ZollgebietderEuropäischenUnioneinschließlichihrer BereitstellungaufelektronischemWegfürnatürliche undjuristischepersonenindemübrigenzollgebietder Europäischen Union und 2.dieLieferungvonWarenoderdieÜbertragungvonSoftwareoderTechnologieausdemübrigenZollgebietder EuropäischenUnionindasInlandeinschließlichihrer BereitstellungaufelektronischemWegfürnatürliche und juristische Personen im Inland. (22)WarensindbeweglicheSachen,dieGegenstanddes Handelsverkehrsseinkönnen,undElektrizität.Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren. (23)WerteinesGutesistdasdemEmpfängerinRechnunggestellteEntgeltoder,inErmangelungeinesEmpfängersodereinesfeststellbarenEntgelts,derstatistischeWert imsinnedervorschriftenüberdiestatistikdesgrenzüberschreitendenwarenverkehrs.stelltsicheinrechtsgeschäft odereinehandlungalsteileineseinheitlichenwirtschaftlichengesamtvorgangsdar,soistbeideranwendungder WertgrenzendiesesGesetzesodereinerRechtsverordnung aufgrunddiesesgesetzesderwertdesgesamtvorgangs zugrunde zu legen. (24) Wertpapiere sind 1.WertpapiereimSinnedes 1Absatz1desDepotgesetzes, 2.AnteileaneinemWertpapiersammelbestandoderaneiner Sammelschuldbuchforderung, 3.RechteaufLieferungoderZuteilungvonWertpapieren im Sinne der Nummern 1 und 2. InländischeWertpapieresindWertpapiere,dieeinInländer oder,vordem9.mai1945,einepersonmitwohnsitzoder SitzimGebietdesDeutschenReichsnachdemStandvom 31.Dezember1937ausgestellthat.AusländischeWertpapieresindWertpapiere,dieeinAusländerausgestellthat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind. (25)ZollgebietderEuropäischenUnionistdasZollgebietderEuropäischenGemeinschaftnachArtikel3derVerordnung (EWG)Nr.2913/92desRatesvom12.Oktober 1992zurFestlegungdesZollkodexderGemeinschaften (ABl.L302vom ,S.1)inderjeweilsgeltenden Fassung. 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (1)InländischeZweigniederlassungenundBetriebsstättenvonAusländernundausländischeZweigniederlassungenundBetriebsstättenvonInländerngeltenalsrechtlich selbständig.mehrereinländischezweigniederlassungenund BetriebsstättendesselbenAusländersgeltenalseineinländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. (2)Handlungen,dievonodergegenüberZweigniederlassungenoderBetriebsstättenimSinnedesAbsatzes1vorgenommenwerden,geltenalsRechtsgeschäfte,soweitsolche HandlungenimVerhältniszwischennatürlichenoderjuristischenPersonenoderPersonengesellschaftenRechtsgeschäfte wären. (3)DurchRechtsverordnungaufGrunddiesesGesetzes oderdurchvollziehbareanordnunggemäß 6kannvorgesehen werden, dass 1.mehrereausländischeZweigniederlassungenundBetriebsstätten desselben Inländers abweichend von Absatz 1 Satz 1 als ein Ausländer gelten, 2.inländischeZweigniederlassungenundBetriebsstätten desselbenausländersabweichendvonabsatz1satz2 jeweils für sich als Inländer gelten, 3.ZweigniederlassungenundBetriebsstättenabweichend von 2Absatz5und15nichtalsAusländeroderInländer gelten oder 4.ZweigniederlassungenundBetriebsstättenabweichend von 2Absatz18und19nichtalsUnionsansässigeoder Unionsfremde gelten. 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen (1)ImAußenwirtschaftsverkehrkönnendurchRechtsverordnungRechtsgeschäfteundHandlungenbeschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1.diewesentlichenSicherheitsinteressenderBundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.eineStörungdesfriedlichenZusammenlebensderVölker zu verhüten, 3.eineerheblicheStörungderauswärtigenBeziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, 4.dieöffentlicheOrdnungoderSicherheitderBundesrepublikDeutschlandimSinnederArtikel36,52Absatz1 unddesartikels65absatz1desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionzugewährleisten oder 5.einerGefährdungderDeckungdeslebenswichtigenBedarfsimInlandoderinTeilendesInlandsentgegenzuwirkenunddadurchimEinklangmitArtikel36desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUniondie Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. (2)FernerkönnenimAußenwirtschaftsverkehrdurch RechtsverordnungRechtsgeschäfteundHandlungenbeschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1.BeschlüssedesRatesderEuropäischenUnionüberwirtschaftlicheSanktionsmaßnahmenimBereichderGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen, 2.VerpflichtungenderMitgliedstaatenderEuropäischen Uniondurchzuführen,dieinunmittelbargeltendenRechtsaktenderEuropäischenUnionzurDurchführungwirtschaftlicherSanktionsmaßnahmenimBereichderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikvorgesehen sind, 3.ResolutionendesSicherheitsratesderVereintenNationen umzusetzen oder 4.zwischenstaatlicheVereinbarungenumzusetzen,denen diegesetzgebendenkörperschafteninderformeines Bundesgesetzes zugestimmt haben. (3)AlsBeschränkungnachdenAbsätzen1und2giltdie AnordnungvonGenehmigungserfordernissenodervonVerboten. (4)BeschränkungenundHandlungspflichtensindnach ArtundUmfangaufdasMaßzubegrenzen,dasnotwendig ist,umdeninderermächtigungangegebenenzweckzuerreichen.siesindsozugestalten,dassindiefreiheitder wirtschaftlichenbetätigungsowenigwiemöglicheingegriffenwird.beschränkungenundhandlungspflichtendürfenabgeschlosseneverträgenurberühren,wennderinder ErmächtigungangegebeneZweckerheblichgefährdetwird. Siesindaufzuheben,sobaldundsoweitdieGründe,dieihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen. 5 Gegenstand von Beschränkungen (1)BeschränkungenoderHandlungspflichtennach 4 Absatz1könneninsbesondereangeordnetwerdenfürRechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf 1.Waffen,MunitionundsonstigeRüstungsgütersowieGüterfürdieEntwicklung,HerstellungoderdenEinsatz vonwaffen,munitionundrüstungsgütern;diesgiltinsbesonderedann,wenndiebeschränkungdazudient,in internationalerzusammenarbeitvereinbarteausfuhrkontrollen durchzuführen, 2.Güter,diezurDurchführungmilitärischerAktionenbestimmt sind. (2)BeschränkungenoderHandlungspflichtennach 4 Absatz1Nummer4könneninsbesondereangeordnetwerdeninBezugaufdenErwerbinländischerUnternehmen odervonanteilenansolchenunternehmendurchunionsfremdeerwerber,wenninfolgedeserwerbsdieöffentliche OrdnungoderSicherheitderBundesrepublikDeutschland gemäß 4Absatz1Nummer4gefährdetist.Diessetztvoraus,dasseinetatsächlicheundhinreichendschwereGefährdungvorliegt,dieeinGrundinteressederGesellschaft berührt.unionsfremdeerwerberausdenmitgliedstaaten dereuropäischenfreihandelsassoziationstehenunionsansässigen Erwerbern gleich. (3)BeschränkungenoderHandlungspflichtennach 4 Absatz1Nummer1könneninsbesondereangeordnetwerdeninBezugaufdenErwerbinländischerUnternehmen odervonanteilenansolchenunternehmendurchausländer,umwesentlichesicherheitsinteressenderbundesrepublikdeutschlandzugewährleisten,wenndieinländischen Unternehmen 1.KriegswaffenoderandereRüstungsgüterherstellenoder entwickeln oder 2.ProduktemitIT-SicherheitsfunktionenzurVerarbeitung vonstaatlichenverschlusssachenoderfürdieit-sicherheitsfunktionwesentlichekomponentensolcherprodukteherstellenoderhergestellthabenundnochüberdie Technologieverfügen,wenndasGesamtproduktmit WissendesUnternehmensvomBundesamtfürSicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurde. Diesgiltinsbesonderedann,wenninfolgedesErwerbsdiesicherheitspolitischenInteressenderBundesrepublikDeutschlandoderdiemilitärischeSicherheitsvorsorgegefährdetsind. (4)BeschränkungenoderHandlungspflichtennach 4 Absatz1Nummer5könnenauchangeordnetwerdeninBezugaufGüter,dienichtinAbsatz1genanntsind.Diessetzt voraus,dasseinetatsächlicheundhinreichendschweregefährdungvorliegt,dieeingrundinteressedergesellschaft berührt. (5)BeschränkungenoderHandlungspflichtennach 4 Absatz1könnenauchangeordnetwerdeninBezugauf RechtsgeschäfteoderHandlungenDeutscherimAusland, diesichaufgüterimsinnedesabsatzes1einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen. 6 Einzeleingriff (1)ImAußenwirtschaftsverkehrkönnenauchdurchVerwaltungsaktRechtsgeschäfteoderHandlungenbeschränkt oderhandlungspflichtenangeordnetwerden,umeineim EinzelfallbestehendeGefahrfürdiein 4Absatz1genannten Rechtsgüter abzuwenden. (2)DieAnordnungtrittsechsMonatenachihremErlass außerkraft,soferndiebeschränkungoderhandlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. (3) 4Absatz3und4und 5Absatz5geltenentsprechend.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres (1)UmeineimEinzelfallbestehendeGefahrfürdiein 4Absatz1genanntenRechtsgüterabzuwenden,welche seewärtsdergrenzedesdeutschenküstenmeeresdurchdie BeförderungvonGüternanBordeinesdieBundesflagge führendenseeschiffesverursachtwird,könnennach 6 Absatz1insbesonderenotwendigeMaßnahmenzurLenkung,BeschleunigungundBeschränkungderBeförderung dergütersowiedesumschlagsundderentladungdergüter angeordnet werden. (2)DieMaßnahmennachAbsatz1könnengegenden Eigentümer,denAusrüster,denCharterer,denSchiffsführer oderdensonstigeninhaberdertatsächlichengewaltgerichtet werden. (3)DerEigentümer,Ausrüster,Charterer,Schiffsführer oderdersonstigeinhaberdertatsächlichengewaltistverpflichtet,aufverlangenunverzüglichangabenzumachen über 1. Art und Umfang der Ladung, 2.denseitdemletztenAuslaufenzurückgelegtenundden beabsichtigten Reiseweg, 3. die voraussichtliche Reisezeit sowie 4.den Bestimmungshafen. (4)DerEigentümereinesinderSeeschifffahrtunterausländischerFlaggebetriebenenSchiffs,dasineindeutsches Schiffsregistereingetragenist,stelltsicher,dasszurAbwehr einergefahrfürdiein 4Absatz1genanntenRechtsgüter aufverlangendieerforderlichenangabenunverzüglichund imgleichenumfangübermitteltwerden,wiediesnachabsatz 3 für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist. (5) 4Absatz3und4, 5Absatz5und 6Absatz2 gelten entsprechend. 8 Erteilung von Genehmigungen (1)BedürfenRechtsgeschäfteoderHandlungennacheinerVorschriftdiesesGesetzesodereinerRechtsverordnung aufgrunddiesesgesetzeseinergenehmigung,soistdie Genehmigungzuerteilen,wennzuerwartenist,dassdie VornahmedesRechtsgeschäftsoderderHandlungden ZweckderVorschriftnichtodernurunwesentlichgefährdet. InanderenFällenkanndieGenehmigungerteiltwerden, wenndasvolkswirtschaftlicheinteresseandervornahme desrechtsgeschäftsoderderhandlungdiedamitverbundenebeeinträchtigungdesinderermächtigungangegebenen Zwecks überwiegt. (2)DieErteilungderGenehmigungkannvonsachlichen undpersönlichenvoraussetzungen,insbesonderederzuverlässigkeitdesantragstellers,abhängiggemachtwerden. DasselbegiltbeiderErteilungvonBescheinigungendes BundesamtesfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf. (3)IstimHinblickaufdenZweck,demdieVorschrift dient,dieerteilungvongenehmigungennurinbeschränktemumfangmöglich,sosinddiegenehmigungeninder Weisezuerteilen,dassdiegegebenenMöglichkeitenvolkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. (4)Unionsansässige,diedurcheineBeschränkungnach Absatz3inderAusübungihresGewerbesbesondersbetroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden. (5)DerAntragstellerhatbeiderBeantragungeinerGenehmigungnachAbsatz1Satz1odereinerBescheinigung nachabsatz2satz2vollständigeundrichtigeangabenzu machen oder zu benutzen. 9 Erteilung von Zertifikaten DurchRechtsverordnungaufGrunddiesesGesetzes kanndieerteilungvonzertifikatenvorgesehenwerden,soweitdieszurzertifizierungnachartikel9derrichtlinie 2009/43/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom6.mai2009zurvereinfachungderbedingungenfür dieinnergemeinschaftlicheverbringungvonverteidigungsgütern (ABl.L146vom ,S.1)erforderlichist. 8 Absatz 5 gilt entsprechend. Teil 2 Ergänzende Vorschriften 10 Deutsche Bundesbank BeschränkungennacheinerVorschriftdiesesGesetzes odernacheineraufgrunddiesesgesetzeserlassenen RechtsverordnungodervollziehbarenAnordnunggelten nichtfürrechtsgeschäfteundhandlungen,welchedie DeutscheBundesbankinihremGeschäftskreisvornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden. 11 Verfahrens- und Meldevorschriften (1)DurchRechtsverordnungkönnenVerfahrensvorschriften erlassen werden 1.zurDurchführungdiesesGesetzesundvonRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, 2.zurÜberprüfungderRechtmäßigkeitvonRechtsgeschäftenoderHandlungenimAußenwirtschaftsverkehr und 3.zur Durchführung a)derbestimmungendereuropäischenverträge,einschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle, b) der Abkommen der Europäischen Union und c)derrechtsaktedereuropäischenunionaufgrund derindenbuchstabenaundbgenanntenverträge und Abkommen. (2)DurchRechtsverordnungkannangeordnetwerden, dassrechtsgeschäfteundhandlungenimaußenwirtschaftsverkehr,insbesondereausihnenerwachsendeforderungen undverbindlichkeitensowievermögensanlagenunddie LeistungundEntgegennahmevonZahlungen,unterAngabe des Rechtsgrundes zu melden sind, damit

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.festgestelltwerdenkann,obdieVoraussetzungenfürdie Aufhebung,ErleichterungoderAnordnungvonBeschränkungen vorliegen, 2.zujedemZeitpunktdieZahlungsbilanzderBundesrepublik Deutschland erstellt werden kann, 3.dieWahrnehmungderaußenwirtschaftspolitischenInteressen gewährleistet wird oder 4.VerpflichtungenauszwischenstaatlichenVereinbarungen oderinternationalenexportkontrollregimenerfülltwerden können. (3)ZurGewährleistungderZweckedesAbsatzes2 Nummer1bis4kanndurchRechtsverordnungangeordnet werden,dassderstandundausgewähltepositionenderzusammensetzungdesvermögensvoninländernimausland undvonausländerniminlandzumeldensind.gehörtzu demmeldepflichtigenvermögeneineunmittelbareoder mittelbarebeteiligunganeinemunternehmen,kannangeordnetwerden,dassauchderstandundausgewähltepositionenderzusammensetzungdesvermögensdesunternehmens zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht. (4)DurchRechtsverordnungkönnenfernerAufzeichnungs-undAufbewahrungspflichtenzurErmöglichungder ÜberprüfungnachAbsatz1Nummer2oderzurErfüllung vonmeldepflichtennachdenabsätzen2und3vorgeschrieben werden. (5)Die 9,15und16desBundesstatistikgesetzessind indenfällenderabsätze2und3entsprechendanzuwenden. 12 Erlass von Rechtsverordnungen (1)RechtsverordnungennachdiesemGesetzerlässtdie Bundesregierung.Rechtsverordnungennach 4Absatz2 erlässtabweichendvonsatz1dasbundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdem AuswärtigenAmtunddemBundesministeriumderFinanzen. (2)DieRechtsverordnungenbedürfennichtderZustimmung des Bundesrates. (3)BeiVorschriften,welchedenKapital-undZahlungsverkehroderdenVerkehrmitAuslandswertenundGoldbetreffen,istdasBenehmenmitderDeutschenBundesbank herzustellen. (4)DieRechtsverordnungensindunverzüglichnachihrer VerkündungdemBundestagunddemBundesratmitzuteilen.DerBundesratkannbinnenvierWochengegenüber dembundestagstellungnehmen.dierechtsverordnungen sindunverzüglichaufzuheben,soweitesderbundestagbinnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt. (5)Absatz4istnichtanzuwendenaufRechtsverordnungen,durchwelchedieBundesregierungoderdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiegemäß 4Absatz2BeschränkungendesGüter-,Kapital-oderZahlungsverkehrsmitdemAuslandangeordnetoderaufgehoben hat. 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen (1)FürdenErlassvonVerwaltungsaktenunddieEntgegennahmevonMeldungenaufGrunddiesesGesetzesund dernachdiesemgesetzerlassenenrechtsverordnungensowieaufgrundvonrechtsaktendesratesoderderkommissiondereuropäischenunionimbereichdesaußenwirtschaftsrechtsistdasbundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)zuständig,soweitindiesemGesetzoder aufgrundeinernachdiesemgesetzerlassenenrechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Ausschließlich zuständig sind 1.dieDeutscheBundesbankimBereichdesKapital-und ZahlungsverkehrssowiedesVerkehrsmitAuslandswertenundGold,soweitimFolgendennichtsanderesbestimmt ist, 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie a)imfalldes 6Absatz1imEinvernehmenmitdem AuswärtigenAmtunddemBundesministeriumder Finanzen;beiMaßnahmen,welchedieBereichedes Kapital-undZahlungsverkehrsoderdenVerkehrmit AuslandswertenundGoldbetreffen,istdasBenehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen, b)imfalldes 7imEinvernehmenmitdemAuswärtigenAmtunddemBundesministeriumfürVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, c)imfalldes 4Absatz1Nummer4inVerbindung mit 5Absatz2undeineraufGrunddieserVorschriftenerlassenenRechtsverordnung;eineUntersagungoderderErlassvonAnordnungeninBezugauf einenerwerbimsinnedes 5Absatz2bedarfder Zustimmung der Bundesregierung, d)imfalldes 4Absatz1Nummer1inVerbindung mit 5Absatz3undeineraufGrunddieserVorschriftenerlassenenRechtsverordnungimEinvernehmenmitdemAuswärtigenAmtunddemBundesministeriumderVerteidigungundimFalldes 4 Absatz1Nummer1inVerbindungmit 5Absatz3 Nummer2undeineraufGrunddieserVorschriften erlassenenrechtsverordnungdarüberhinausimeinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, 3.dasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungfürAnordnungenimBereichdesDienstleistungsverkehrsaufdemGebietdesVerkehrswesensnach 4Absatz1und2inVerbindungmiteineraufGrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung, 4.dasBundesministeriumderFinanzenfürAnordnungen imbereichdesdienstleistungsverkehrsaufdemgebiet desversicherungswesensnach 4Absatz1und2in VerbindungmiteineraufGrunddieserVorschrifterlassenen Rechtsverordnung, 5.dieBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungfür AnordnungenimBereichdesWaren-undDienstleistungsverkehrsnach 4Absatz1und2imRahmendergemeinsamenMarktorganisationenderEuropäischen UnionfürErzeugnissederErnährungs-undLandwirtschaft.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11127 (3)IndenFällendesAbsatzes2Nummer3und4kanndas zuständigebundesministeriumseinezuständigkeitfürdie dortgenannteaufgabenwahrnehmungaufeinebundesoberbehördeoderbundesanstaltseinesgeschäftsbereichsübertragen. 14 Verwaltungsakte (1)VerwaltungsaktenachdiesemGesetzodernacheiner aufgrunddiesesgesetzeserlassenenrechtsverordnung könnenmitnebenbestimmungenversehenwerden.dieverwaltungsaktesindnichtübertragbar,wenninihnennicht etwas anderes bestimmt wird. (2)WiderspruchundAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. 15 Rechtsunwirksamkeit (1)EinRechtsgeschäft,dasohnedieerforderlicheGenehmigungvorgenommenwird,istunwirksam.Eswirdvom ZeitpunktseinerVornahmeanwirksam,wennesnachträglich genehmigtwirdoderdasgenehmigungserfordernisnachträglichentfällt.durchdierückwirkungwerdenrechtedritter,dievordergenehmigungandemgegenstanddesrechtsgeschäfts begründet worden sind, nicht berührt. (2)BestehtfüreinschuldrechtlichesRechtsgeschäftüber denerwerbeinesinländischenunternehmensodereiner unmittelbarenodermittelbarenbeteiligunganeineminländischenunternehmeneinprüfrechtaufgrundvon 4Absatz1Nummer4und 5Absatz2inVerbindungmiteiner aufgrunddieservorschriftenerlassenenrechtsverordnung undistdiesesprüfrechtverbundenmiteinerermächtigung desbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie, nachzustimmungderbundesregierungdenerwerbinnerhalbeinerbestimmtenfristzuuntersagen,sostehtdereintrittderrechtswirkungendesrechtsgeschäftsbiszumablaufdesgesamtenprüfverfahrensunterderauflösendenbedingung,dassdasbundesministeriumfürwirtschaftund Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt. (3)EinRechtsgeschäft,dasdemVollzugdesErwerbseinesinländischenUnternehmensodereinerunmittelbaren odermittelbarenbeteiligunganeineminländischenunternehmendient,istschwebendunwirksam,wennaufgrund von 4Absatz1Nummer1und 5Absatz3inVerbindungmiteineraufGrunddieserVorschriftenerlassenen RechtsverordnungeineMeldepflichtbesteht,dieverbunden istmiteinerermächtigungderbundesregierung,denerwerbinnerhalbeinerbestimmtenfristzuuntersagen.das RechtsgeschäftwirdvomZeitpunktseinerVornahmean wirksam,wenndasbundesministeriumfürwirtschaftund TechnologieesschriftlichfreigibtoderdenErwerbnichtinnerhalbderFristnachSatz1untersagt.Absatz1Satz3gilt entsprechend. 16 Urteil und Zwangsvollstreckung (1)IstzueinerLeistungdesSchuldnerseineGenehmigungerforderlich,sokanneinUrteilvorErteilungder Genehmigungnurdannergehen,wennindieUrteilsformel einvorbehaltaufgenommenwird,dassdieleistungoder Zwangsvollstreckungersterfolgendarf,wenndieGenehmigungerteiltist.EntsprechendesgiltfürandereVollstreckungstitel,wenndieVollstreckungnuraufGrundeiner vollstreckbarenausfertigungdestitelsdurchgeführtwerdenkann.arresteundeinstweiligeverfügungen,dielediglichdersicherungdeszugrundeliegendenanspruchsdienen, können ohne Vorbehalt ergehen. (2)IstzueinerLeistungdesSchuldnerseineGenehmigungerforderlich,soisteineZwangsvollstreckungnurzulässig,wennundsoweitdieGenehmigungerteiltist.Soweit VermögenswertenurmitGenehmigungerworbenoderveräußertwerdendürfen,giltdiesauchfürdenErwerbunddie Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Teil 3 Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften 17 Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafevoneinemJahrbiszuzehnJahren wirdbestraft,wereinerrechtsverordnungnach 4Absatz1, die der Durchführung 1.einervomSicherheitsratderVereintenNationennach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder 2.einervomRatderEuropäischenUnionimBereichder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenenwirtschaftlichensanktionsmaßnahmedient, odereinervollziehbarenanordnungaufgrundeinersolchenrechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdierechtsverordnungsichaufgüterdesteilsiabschnittaderausfuhrlistebeziehtundfüreinenbestimmtentatbestandauf diese Strafvorschrift verweist. (2)MitFreiheitsstrafenichtuntereinemJahrwirdbestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder 2.gewerbsmäßigoderalsMitgliedeinerBandehandelt, diesichzurfortgesetztenbegehungsolchertatenverbunden hat. (3)MitFreiheitsstrafenichtunterzweiJahrenwirdbestraft,werindenFällendesAbsatzes1alsMitgliedeiner Bande,diesichzurfortgesetztenBegehungsolcherTaten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (4)InminderschwerenFällendesAbsatzes1istdie Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (5)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes1leichtfertig,soistdieStrafeFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoder Geldstrafe. (6)IndenFällendesAbsatzes1stehteinemHandeln ohnegenehmigungeinhandelnaufgrundeinerdurch Drohung,BestechungoderKollusionerwirktenoderdurch unrichtigeoderunvollständigeangabenerschlichenengenehmigung gleich. (7)DieAbsätze1bis6gelten,unabhängigvomRecht destatorts,auchfürtaten,dieimauslandbegangenwerden, wenn der Täter Deutscher ist.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18 Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafevondreiMonatenbiszufünfJahren wird bestraft, wer 1.einem a)ausfuhr-,einfuhr-,durchfuhr-,verbringungs-,verkaufs-,erwerbs-,liefer-,bereitstellungs-,weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder b)verfügungsverbotübereingefrorenegelderundwirtschaftliche Ressourcen einesimamtsblattdereuropäischengemeinschaften oderdereuropäischenunionveröffentlichtenunmittelbargeltendenrechtsaktesdereuropäischengemeinschaftenoderdereuropäischenunionzuwiderhandelt, derderdurchführungeinervomratdereuropäischen UnionimBereichderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikbeschlossenenwirtschaftlichenSanktionsmaßnahme dient oder 2. gegen eine Genehmigungspflicht für a)dieausfuhr,einfuhr,durchfuhr,verbringung,einen Verkauf,einenErwerb,eineLieferung,Bereitstellung,Weitergabe,DienstleistungoderInvestition oder b)dieverfügungübereingefrorenegelderoderwirtschaftliche Ressourcen einesimamtsblattdereuropäischengemeinschaften oderdereuropäischenunionveröffentlichtenunmittelbargeltendenrechtsaktesdereuropäischengemeinschaftenoderdereuropäischenunionverstößt,derder DurchführungeinervomRatderEuropäischenUnionim BereichderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikbeschlossenenwirtschaftlichenSanktionsmaßnahme dient. (2)MitFreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermitGeldstrafewirdbestraft,wergegendieAußenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er 1.ohneGenehmigungnach 8Absatz1oder 9Absatz1 dort genannte Güter ausführt, 2.entgegen 9Absatz2Satz2dortgenannteGüterausführt, 3.ohneGenehmigungnach 11Absatz1Satz1dortgenannte Güter verbringt, 4.ohneGenehmigungnach 42Absatz1,auchinVerbindungmit 43Absatz1,oderohneGenehmigungnach 43Absatz2einHandels-undVermittlungsgeschäft vornimmt, 5.entgegen 43Absatz3Satz3einHandels-undVermittlungsgeschäft vornimmt, 6.ohneGenehmigungnach 45Absatz1, 46Absatz1, 47Absatz1oderAbsatz2oder 48Absatz1technische Unterstützung erbringt oder 7.entgegen 45Absatz2Satz3, 46Absatz2Satz3, 47Absatz3Satz3oder 48Absatz2Satz3technische Unterstützung erbringt. (3)Ebensowirdbestraft,wergegendieVerordnung (EG) Nr.2368/2002desRatesvom20.Dezember2002zurUmsetzungdesZertifikationssystemsdesKimberley-Prozesses fürdeninternationalenhandelmitrohdiamanten (ABl. L358vom ,S.28),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.1268/2008 (ABl.L338vom , S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder 2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt. (4)Ebensowirdbestraft,wergegendieVerordnung (EG) Nr.1236/2005desRatesvom27.Juni2005betreffendden HandelmitbestimmtenGütern,diezurVollstreckungder Todesstrafe,zuFolteroderzuanderergrausamer,unmenschlicherodererniedrigenderBehandlungoderStrafe verwendetwerdenkönnten (ABl.L134vom , S.1,L79vom ,S.32),diezuletztdurchdieVerordnung (EU)Nr.1352/2011 (ABl.L338vom , S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er 1.entgegenArtikel3Absatz1Satz1dortgenannteGüter ausführt, 2.entgegenArtikel3Absatz1Satz2technischeHilfeim Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet, 3.entgegenArtikel4Absatz1Satz1dortgenannteGüter einführt, 4.entgegenArtikel4Absatz1Satz2technischeHilfeim ZusammenhangmitdortgenanntenGüternannimmt oder 5.ohneGenehmigungnachArtikel5dortgenannteGüter ausführt. SoweitdieinSatz1genanntenVorschriftenaufAnhangII oderanhangiiiderverordnung (EG)Nr.1236/2005verweisen,findendieseAnhängeinderjeweilsgeltendenFassung Anwendung. (5)Ebensowirdbestraft,wergegendieVerordnung (EG) Nr.428/2009desRatesvom5.Mai2009übereineGemeinschaftsregelungfürdieKontrollederAusfuhr,derVerbringung,derVermittlungundderDurchfuhrvonGüternmit doppeltemverwendungszweck (ABl.L134vom , S. 1, L 224 vom , S. 21) verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel4Absatz1,2Satz1oderAbsatz3Gütermitdoppeltem Verwendungszweck ausführt, 2.entgegenArtikel4Absatz4zweiterHalbsatzGüterohne EntscheidungderzuständigenBehördeüberdieGenehmigungspflichtoderohneGenehmigungderzuständigen Behörde ausführt, 3.ohneGenehmigungnachArtikel5Absatz1Satz1eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder 4.entgegenArtikel5Absatz1Satz2zweiterHalbsatzeine VermittlungstätigkeitohneEntscheidungderzuständigenBehördeüberdieGenehmigungspflichtoderohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt. SoweitdieinSatz1genanntenVorschriftenaufAnhangI derverordnung (EG)Nr.428/2009verweisen,findetdieser AnhanginderjeweilsgeltendenFassungAnwendung.In denfällendessatzes1nummer2stehtdemausführereine Persongleich,diedieAusfuhrdurcheinenanderenbegeht,

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11127 wennderpersonbekanntist,dassdiegütermitdoppeltem VerwendungszweckganzoderteilweisefüreineVerwendungimSinnedesArtikels4Absatz1derVerordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind. (6) Der Versuch ist strafbar. (7)MitFreiheitsstrafenichtuntereinemJahrwirdbestraft, wer 1.indenFällendesAbsatzes1fürdenGeheimdiensteiner fremden Macht handelt, 2.indenFällenderAbsätze1bis4oderdesAbsatzes5gewerbsmäßigoderalsMitgliedeinerBandehandelt,die sichzurfortgesetztenbegehungsolchertatenverbunden hat, oder 3.eineinAbsatz1bezeichneteHandlungbegeht,diesich aufdieentwicklung,herstellung,wartungoderlagerungvonflugkörpernfürchemische,biologischeoder Atomwaffen bezieht. (8)MitFreiheitsstrafenichtunterzweiJahrenwirdbestraft,werindenFällenderAbsätze1bis4oderdesAbsatzes5alsMitgliedeinerBande,diesichzurfortgesetzten BegehungsolcherTatenverbundenhat,gewerbsmäßighandelt. (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes2Nummer1,3,4oderNummer6,desAbsatzes4Satz1 Nummer5oderdesAbsatzes5Satz1stehteinemHandeln ohnegenehmigungeinhandelnaufgrundeinerdurch Drohung,BestechungoderKollusionerwirktenoderdurch unrichtigeoderunvollständigeangabenerschlichenengenehmigung gleich. (10)DieAbsätze1bis9gelten,unabhängigvomRecht destatorts,auchfürtaten,dieimauslandbegangenwerden, wenn der Täter Deutscher ist. (11)NachAbsatz1,jeweilsauchinVerbindungmitAbsatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer 1.biszumAblaufdeszweitenWerktageshandelt,derauf dieveröffentlichungdesrechtsaktesimamtsblattder Europäischen Union folgt, und 2.voneinemVerbotodervoneinemGenehmigungserfordernis,dasindemRechtsaktnachNummer1angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. 19 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wereinein 18Absatz1 bis4oderabsatz5bezeichnetehandlungfahrlässigbegeht. (2)Ordnungswidrighandelt,werentgegen 8Absatz5, auchinverbindungmit 9Satz2,eineAngabenichtrichtigodernichtvollständigmachtodernichtrichtigodernicht vollständig benutzt. (3)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach a) 4 Absatz 1 oder b) 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder einervollziehbarenanordnungaufgrundeinersolchen Rechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdiese BußgeldvorschriftverweistunddieTatnichtin 17Absatz1bis4oderAbsatz5oder 18Absatz2mitStrafe bedroht ist, 2.einervollziehbarenAnordnungnach 7Absatz1,3 oderabsatz4oder 23Absatz1oderAbsatz4Satz2 zuwiderhandelt, 3.entgegen 27Absatz1Satz1Warennicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 4.entgegen 27Absatz3eineErklärungnicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 5.entgegen 27Absatz4Satz1eineSendungnicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt. (4)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigeinerunmittelbargeltendenVorschriftinRechtsakten dereuropäischengemeinschaftenoderdereuropäischen UnionüberdieBeschränkungdesAußenwirtschaftsverkehrszuwiderhandelt,dieinhaltlicheinerRegelungentspricht, zu der die in 1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder 2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genanntenvorschriftenermächtigen,soweiteinerechtsverordnungnachsatz2füreinenbestimmtentatbestandauf diesebußgeldvorschriftverweistunddietatnichtin 18 Absatz1,3bis5,7oderAbsatz8mitStrafebedrohtist.Das BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,soweitdieszurDurchführungderRechtsakteder EuropäischenGemeinschaftenoderderEuropäischen Unionerforderlichist,durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesdieTatbeständezubezeichnen, diealsordnungswidrigkeitnachsatz1geahndetwerden können. (5)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigeinemimAmtsblattderEuropäischenGemeinschaftenoderderEuropäischenUnionveröffentlichtenunmittelbargeltendenRechtsaktderEuropäischenGemeinschaften oderdereuropäischenunion,derderdurchführungeiner vomratdereuropäischenunionimbereichdergemeinsamenaußen-undsicherheitspolitikbeschlossenenwirtschaftlichensanktionsmaßnahmedient,zuwiderhandelt,indem er 1.eineInformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2.eineVorabanmeldungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenWeiseodernicht rechtzeitig abgibt, 3.eineAufzeichnungvonTransaktionennichtodernicht fürdievorgeschriebenedaueraufbewahrtodernicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 4.einezuständigeStelleoderBehördenichtodernicht rechtzeitig unterrichtet. (6)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällenderAbsätze1,3Nummer1BuchstabeaunddesAbsatzes4Satz1 Nummer1miteinerGeldbußebiszufünfhunderttausend Euro,indenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszudreißigtausend Euro geahndet werden.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20 Einziehung und Erweiterter Verfall (1)IsteineStraftatnach 17oder 18odereineOrdnungswidrigkeitnach 19begangenworden,sokönnen folgende Gegenstände eingezogen werden: 1.Gegenstände,aufdiesichdieStraftatoderdieOrdnungswidrigkeit bezieht, und 2.Gegenstände,diezuihrerBegehungoderVorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. (2) 74adesStrafgesetzbuchesund 23desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (3)IndenFällendes 17Absatz2Nummer2oderAbsatz3,jeweilsauchinVerbindungmitAbsatz7,unddes 18Absatz7Nummer2oderAbsatz8,jeweilsauchin VerbindungmitAbsatz10,ist 73ddesStrafgesetzbuches anzuwenden. 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden (1)DieStaatsanwaltschaftkannbeiStraftatenundOrdnungswidrigkeitennachden 17bis19diesesGesetzes odernach 19Absatz1bis3, 20Absatz1und2, 20a Absatz1bis3,jeweilsauchinVerbindungmit 21,oder nach 22aAbsatz1Nummer4,5und7desGesetzesüber diekontrollevonkriegswaffenermittlungennach 161 Absatz1Satz1derStrafprozessordnungauchdurchdie HauptzollämteroderdieZollfahndungsämtervornehmen lassen.dieverwaltungsbehördeimsinnedes 22Absatz3 Satz1kannindenFällendesSatzes1Ermittlungenauch durcheinandereshauptzollamtoderdiezollfahndungsämter vornehmen lassen. (2)DieHauptzollämterunddieZollfahndungsämtersowiederenBeamtehabenauchohneErsuchenderStaatsanwaltschaftoderderVerwaltungsbehördeStraftatenundOrdnungswidrigkeitenderinAbsatz1bezeichnetenArtzuerforschenundzuverfolgen,wenndiesedieAusfuhr,Einfuhr, VerbringungoderDurchfuhrvonWarenbetreffen.Dasselbe gilt,soweitgefahrimverzugist. 163derStrafprozessordnungund 53desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (3)IndenFällenderAbsätze1und2habendieBeamten derhauptzollämterundderzollfahndungsämterdierechte undpflichtenderpolizeibeamtennachdenbestimmungen derstrafprozessordnungunddesgesetzesüberordnungswidrigkeiten.siesindinsoweitermittlungspersonender Staatsanwaltschaft. (4)IndenFällenderAbsätze1und2könnendieHauptzollämterundZollfahndungsämtersowiederenBeamteim BußgeldverfahrenBeschlagnahmen,Durchsuchungenund UntersuchungenvornehmensowiesonstigeMaßnahmen nachdenfürermittlungspersonenderstaatsanwaltschaft geltendenvorschriftenderstrafprozessordnungergreifen. UnterdenVoraussetzungendes 111lAbsatz2Satz2der StrafprozessordnungkönnenauchdieHauptzollämterdie Notveräußerung anordnen. 22 Straf- und Bußgeldverfahren (1)SoweitfürStraftatennachden 17und18das Amtsgerichtsachlichzuständigist,liegtdieörtlicheZuständigkeitbeidemAmtsgericht,indessenBezirkdasörtlich zuständigelandgerichtseinensitzhat.dielandesregierungkanndurchrechtsverordnungdieörtlichezuständigkeitdesamtsgerichtsabweichendregeln,soweitdiesmit RücksichtaufdieWirtschafts-oderVerkehrsverhältnisse, denaufbauderverwaltungoderandereörtlichebedürfnissezweckmäßigerscheint.dielandesregierungkann dieseermächtigungaufdielandesjustizverwaltungübertragen. (2)ImStrafverfahrengeltendie 49,63Absatz2und3 Satz1sowie 76Absatz1und4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenüberdieBeteiligungderVerwaltungsbehördeimVerfahrenderStaatsanwaltschaftundimgerichtlichen Verfahren entsprechend. (3)VerwaltungsbehördeimSinnediesesGesetzesund des 36Absatz1Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdasHauptzollamt.DasBundesministerium derfinanzenkanndurchrechtsverordnung,dienichtder ZustimmungdesBundesratesbedarf,dieörtlicheZuständigkeitdesHauptzollamtsalsVerwaltungsbehördegemäß Satz1abweichendregeln,soweitdiesmitRücksichtaufdie Wirtschafts-oderVerkehrsverhältnisse,denAufbauder VerwaltungoderandereörtlicheBedürfnissezweckmäßig erscheint. 23 Allgemeine Auskunftspflicht (1)DasHauptzollamt,dieDeutscheBundesbank,das BundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA) unddiebundesanstaltfürlandwirtschaftundernährung könnenauskünfteverlangen,dieerforderlichsind,umdie EinhaltungdiesesGesetzesundderaufGrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnungenundAnordnungen sowievonrechtsaktendesratesoderderkommissionder EuropäischenUnionimBereichdesAußenwirtschaftsrechts zuüberwachen.zudiesemzweckkönnensieverlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. (2)DasHauptzollamtunddieDeutscheBundesbank könnenzudeminabsatz1genanntenzweckauchprüfungenbeidenauskunftspflichtigenvornehmen;dasbundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)unddie BundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungkönnenzu denprüfungenbeauftragteentsenden.zurvornahmeder PrüfungendürfendieBedienstetendieserStellenundderen BeauftragtedieGeschäftsräumederAuskunftspflichtigen betreten.dasgrundrechtdesartikels13desgrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3)DieBedienstetendesBundesamtesfürWirtschaftund Ausfuhrkontrolle (BAFA)dürfendieGeschäftsräumeder Auskunftspflichtigenbetreten,umdieVoraussetzungenfür dieerteilungvongenehmigungennach 8Absatz2oder fürdieerteilungvonzertifikatennach 9zuüberprüfen. DasGrundrechtdesArtikels13desGrundgesetzeswirdinsoweit eingeschränkt. (4)SinddieUnterlagennachAbsatz1unterEinsatzeines Datenverarbeitungssystemserstelltworden,sodürfendie

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11127 VerwaltungsbehördeunddieDeutscheBundesbankimRahmeneinerPrüfungEinsichtindiegespeichertenDatennehmenunddasDatenverarbeitungssystemzurPrüfungdieser Unterlagennutzen.SiekönnenimRahmeneinerPrüfung auchverlangen,dassdiedatennachihrenvorgabenautomatisiertausgewertetoderihnendiegespeichertenunterlagenaufeinemmaschinellverwertbarendatenträgerzur Verfügunggestelltwerden.Dazuistsicherzustellen,dass diegespeichertendatenwährendderdauerdergesetzlichenaufbewahrungsfristenverfügbarsindsowiedasssie unverzüglichlesbargemachtundunverzüglichautomatisiertausgewertetwerdenkönnen.dieauskunftspflichtigen habendieverwaltungsbehördeunddiedeutschebundesbankbeiderausübungderbefugnissenachdensätzen1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tragen. (5)Auskunftspflichtigist,werunmittelbarodermittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. (6)DerAuskunftspflichtigekanndieAuskunftaufsolche Fragenverweigern,derenBeantwortungihnselbstodereinenderin 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahraussetzen würde,wegeneinerstraftatoderordnungswidrigkeitverfolgt zu werden. 24 ÜbermittlungvonInformationendurchdasBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (1)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)darfdieInformationen,einschließlichpersonenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben 1.nach diesem Gesetz, 2.nachdemGesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen oder 3.nachRechtsaktenderEuropäischenUnionimBereich des Außenwirtschaftsrechts bekanntgewordensind,anandereöffentlichestellendes Bundesübermitteln,soweitdieszurVerfolgungderZwecke des 4Absatz1und2oderzurZollabfertigungerforderlich ist. (2)InformationenüberdieVersagungvonGenehmigungendürfenabweichendvonAbsatz1nurübermitteltwerden,soweitdieszurVerfolgungderZweckedes 4Absatz1 und 2 erforderlich ist. (3)DieEmpfängerdürfendienachdenAbsätzen1und2 übermittelteninformationen,einschließlichpersonenbezogenerdaten,nurfürdiezweckeverwenden,fürdiesie übermitteltwurdenodersoweiteszurverfolgungvonstraftatenoderordnungswidrigkeitennachdiesemgesetzoder einerrechtsverordnungnachdiesemgesetzodernachdem GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffenerforderlichist. 25 Automatisiertes Abrufverfahren (1)DasZollkriminalamtistberechtigt,Informationen, einschließlichpersonenbezogenerdaten,dienach 24Absatz1bis3übermitteltwerdendürfen,imEinzelfallin einemautomatisiertenverfahrenabrufen,soweitdiesfür diezweckedes 24Absatz1undzurVerhütungvonStraf- tatensowiezurverfolgungvonstraftatenoderordnungs- widrigkeiten erforderlich ist. (2)DasZollkriminalamtunddasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)legenbeiderEinrichtungdesAbrufverfahrensAnlassundZweckdesAbrufverfahrenssowiedieArtderzuübermittelndenDatenund dienach 9desBundesdatenschutzgesetzeserforderlichen technischenundorganisatorischenmaßnahmenschriftlich fest. (3)DieEinrichtungdesAbrufverfahrensbedarfderZustimmungdesBundesministeriumsderFinanzenunddes BundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie.Über dieeinrichtungdesabrufverfahrensistderbundesbeauftragtefürdendatenschutzunddieinformationsfreiheituntermitteilungderfestlegungennachabsatz2zuunterrichten. (4)DieVerantwortungfürdieZulässigkeitdeseinzelnen AbrufsträgtdasZollkriminalamt.AbrufeimautomatisiertenVerfahrendürfennurvonBedienstetenvorgenommen werden,dievonderleitungdeszollkriminalamteshierzu besonders ermächtigt sind. (5)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)prüftdieZulässigkeitderAbrufenur,wenndazu Anlassbesteht.Eshatzugewährleisten,dassdieÜbermittlungpersonenbezogenerDatenzumindestdurchgeeignete Stichprobenverfahrenfestgestelltundüberprüftwerden kann. 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren (1)InStrafverfahrenwegenVerstoßesgegendiesesGesetzodergegeneineRechtsverordnungaufGrunddieses GesetzesodergegendasGesetzüberdieKontrollevon KriegswaffendürfenGerichteundStaatsanwaltschaften oberstenbundesbehördenpersonenbezogenedatenzurverfolgung der Zwecke des 4 Absatz 1 und 2 übermitteln. (2)DienachAbsatz1erlangtenDatendürfennurzuden dort genannten Zwecken verwendet werden. (3)DerEmpfängerdarfdieDatenaneinenichtinAbsatz1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn 1.dasInteresseanderVerwendungderübermitteltenDatendasInteressedesBetroffenenanderGeheimhaltung erheblich überwiegt und 2.derUntersuchungszweckdesStrafverfahrensnichtgefährdet werden kann. 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs (1)Waren,dieausgeführt,verbracht,eingeführtoder durchgeführtwerden,sindaufverlangenvorzuzeigen.sie könneneinerbeschauundeineruntersuchungunterworfen werden. (2)Beförderungsmittel,GepäckstückeundsonstigeBehältnissekönnendaraufgeprüftwerden,obsieWarenenthalten,derenAusfuhr,Einfuhr,VerbringungoderDurchfuhr beschränkt ist.

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