EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG MITTEILUNG

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG Brüssel, 1. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-LEBENSMITTELRECHT Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019, um 00:00 Uhr (MEZ) (im Folgenden das Austrittsdatum ) 1 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor 2. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland 3. Die Vorbereitung auf den Austritt ist nicht nur eine Angelegenheit der EU und der nationalen Behörden, sondern betrifft auch private Akteure. Angesichts der erheblichen Ungewissheit insbesondere hinsichtlich des Inhalts eines möglichen Austrittsabkommens, sind Lebensmittelunternehmer auf rechtliche Auswirkungen hinzuweisen, die zu berücksichtigen sind, wenn das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird. Vorbehaltlich etwaiger Übergangsbestimmungen in einem möglichen Austrittsabkommen gilt das EU-Lebensmittelrecht 4 ab dem Austrittsdatum nicht mehr für Der Europäische Rat kann im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, dass die Verträge zu einem späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. Derzeit werden Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein Austrittsabkommen geführt. Ein Drittland ist ein Land, das nicht Mitglied der EU ist. Siehe Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom , S. 1). Diese Mitteilung betrifft auch die EU-Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Sie betrifft weder die EU-Qualitätsregelungen (geschützte Ursprungsbezeichnung (g.u.) und geschützte geografische Angabe (g.g.a.), noch die nichtkommerzielle Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende im Gepäck mitführen, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die im Fernabsatz (z. B. per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden, in die Union (siehe Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft (ABl. L 77 vom , S. 1)).

2 das Vereinigte Königreich. Die nachstehend dargelegten rechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem EU-Lebensmittelrecht in Bezug auf Lebensmittel, die ab dem Austrittsdatum in der EU-27 in Verkehr gebracht werden 5 und aus einem Drittland kommen (d. h. eingeführt werden). Diese Mitteilung betrifft auch Lebensmitteln von den Kanalinseln und der Insel Man LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG, INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL UND GENUSSTAUGLICHKEITS- UND IDENTITÄTSKENNZEICHEN Das EU-Lebensmittelrecht harmonisiert die Kennzeichnung von in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmitteln. Die geltenden Vorschriften sind insbesondere in folgenden EU-Rechtsakten enthalten: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 7 ; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 8 ; Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung 9 ; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 10 sowie Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Die EU versucht, im Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Lösungen für vor dem Austrittsdatum in der EU in Verkehr gebrachte Waren, einschließlich Lebensmittel, zu vereinbaren. Die wesentlichen Grundsätze des Standpunkts der EU zu vor dem Austrittsdatum nach Unionsrecht in Verkehr gebrachten Waren, einschließlich Lebensmittel, können hier (auf Englisch) abgerufen werden: Die wesentlichen Grundsätze des Standpunkts der EU zu Waren stützen sich auf eine einheitliche Definition des Begriffs Inverkehrbringen ( erstmalige Bereitstellung auf dem Markt ). Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom , S. 1). ABl. L 304 vom , S. 18. ABl. L 404 vom , S. 9. ABl. L 181 vom , S. 35. ABl. L 268 vom , S. 1. 2

3 Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln 11 ; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 12 ; EU-Rechtsvorschriften zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen 13 und EU-Rechtsvorschriften über Honig 14 ; Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 15. Die Kennzeichnungsvorschriften der EU für Lebensmittel gelten für alle in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmittel unabhängig vom Ort ihrer Erzeugung. In einigen Fällen kann das EU-Lebensmittelrecht einige Änderungen der Kennzeichnung von in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmitteln erfordern, da das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum ein Drittland sein wird. Beispiele hierfür sind u. a.: Obligatorische Angabe des Ursprungs eines Lebensmittels, wenn die Aufmachung auf die EU oder Nicht-EU verweist 16 ; Obligatorische Kennzeichnung des Namens oder der Firma und der Anschrift des EU-27-Importeurs von Lebensmitteln aus dem Vereinigten Königreich 17 ; Obligatorische Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Ab dem Austrittsdatum enthalten die Genusstauglichkeits- 18 bzw. die Identitätskennzeichen 19 nicht länger die ABl. L 268 vom , S. 24. ABl. L 347 vom , S Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom , S. 16). Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom , S. 47). ABl. L 189 vom , S. 1. Siehe beispielsweise die Kennzeichnung von EU-Landwirtschaft und Nicht-EU-Landwirtschaft gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates oder die Kennzeichnung von Honig als Mischung von Honig aus EU-Ländern oder Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2001/110/EG). Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom , S. 18). Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/

4 Abkürzung EG 20 21, die in der EU ansässigen Betrieben vorbehalten ist, sondern lediglich den Namen des Landes (ausgeschrieben oder in Form des aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Codes), in dem sich der Betrieb befindet. Lebensmittelunternehmern wird angeraten zu prüfen, ob die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ab dem Austrittsdatum in der EU-27 in Verkehr gebracht werden, möglicherweise geändert werden muss. 2. LEBENSMITTELZUTATEN, ZUSAMMENSETZUNG VON LEBENSMITTELN, KONTAMINANTEN UND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE, LEBENSMITTEL- KONTAKTMATERIALIEN Nach EU-Lebensmittelrecht dürfen bestimmte Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Kommission zugelassen wurden (z. B. Lebensmittelzusatzstoffe 22, Lebensmittelaromen 23, Raucharomen 24, Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln 25 und in Nahrungsergänzungsmitteln 26 sowie alle neuartigen Lebensmittel 27 ) oder ein einzelner Antragsteller von der Kommission eine Zulassung erhalten hat (z. B. für genetisch veränderte Lebensmittel 28 ). Bestimmte Lebensmittel unterliegen besonderen Zusammensetzungsanforderungen 29, und das EU-Lebensmittelrecht legt Höchstgehalte für Kontaminanten und Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe 32 fest Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Anhang II Abschnitt I B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom , S. 16). Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom , S. 34). Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom , S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom , S. 26). Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom , S. 51). Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel (ABl. L 327 vom , S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom , S. 1). Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 181 vom , S. 35). 4

5 Lebensmittelkontaktmaterialien, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unterliegen den EU-Vorschriften 33, und bestimmte Lebensmittelkontaktmaterialien unterliegen zusätzlichen spezifischen Maßnahmen. Das EU-Recht zu Lebensmittelzutaten und zur Zusammensetzung von Lebensmitteln sowie das EU-Recht zur Festlegung von Höchstgehalten von Kontaminanten und Rückständen in Lebensmitteln gilt unabhängig vom Ort der Erzeugung des Lebensmittels für alle Lebensmittel, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Das Gleiche gilt für Lebensmittelkontaktmaterialien ANFORDERUNGEN AN LEBENSMITTELUNTERNEHMER UND ZULASSUNGSINHABER BZW. DEREN VERTRETER IN BEZUG AUF DIE ANSÄSSIGKEIT IN DER EU, EINREICHUNG VON ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG IN DER EU ÜBER EINEN EU- MITGLIEDSTAAT Nach dem EU-Lebensmittelrecht müssen in einigen Fällen die Lebensmittelunternehmer, die Zulassungsinhaber oder ihre Vertreter in der EU ansässig sein. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel etwa müssen der Antragsteller für eine Zulassung in der EU oder sein Vertreter in der EU ansässig sein. Ab dem Austrittsdatum entspricht eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich dieser Anforderung nicht mehr Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom , S. 1). Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom , S. 45). Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom , S. 1); Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 152 vom , S. 11). Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 338 vom , S. 4). Darüber hinaus sind im EU-Recht für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern Höchstwerte für radioaktives Caesium festgelegt, die bei der Einfuhr in die EU überprüft werden; siehe Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom , S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind (ABl. L 185 vom , S. 27) und Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom , S. 3). 5

6 Nach dem EU-Lebensmittelrecht ist es bei bestimmten Zulassungen in der EU erforderlich, dass der Antrag über die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats gestellt wird. Beispiele hierfür sind u. a.: Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien müssen Anträge auf Zulassung von Stoffen bei der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats eingereicht werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel müssen Anträge auf Zulassung über die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt werden. Ab dem Austrittsdatum können über die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs keine Anträge mehr gestellt werden. 4. VORSCHRIFTEN FÜR DIE LEBENSMITTELERZEUGUNG/LEBENSMITTELHYGIENE, BESTRAHLUNG VON LEBENSMITTELN, ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGUNG Das EU-Lebensmittelrecht enthält Bestimmungen für die Erzeugung von Lebensmitteln in der EU und in Drittländern, wenn diese Lebensmittel in der EU in Verkehr gebracht werden. Das EU-Lebensmittelrecht sieht auch spezifische Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln in die EU vor Lebensmittel tierischen Ursprungs 35 Ab dem Austrittsdatum ist die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 verboten, es sei denn, bestimmte Anforderungen sind erfüllt: Das Vereinigte Königreich ist von der Kommission für Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung 36 und der Tiergesundheit 37 in eine Liste aufgenommen worden. Für die Aufnahme eines Drittlands in eine Liste gelten Artikel 6 Absatz Für zusammengesetzte Erzeugnisse (d. h. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten) werden in der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom , S. 9) und in der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse (ABl. L 12 vom , S. 1) spezifische Bestimmungen festgelegt. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom , S. 206). Artikel 8 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom , S. 11). 6

7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/ , Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 8 der Richtlinie 2002/99/EG. Der Betrieb im Vereinigten Königreich, von dem aus die Lebensmittel versandt und in dem sie gewonnen oder zubereitet wurden, ist von der Kommission für Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung in eine Liste aufgenommen worden. Für die Aufnahme eines Betriebs in eine Liste gelten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Das Vereinigte Königreich ist von der Kommission in eine Liste von Drittländern aufgenommen worden, die über einen gemäß der Richtlinie 96/23/EG 39 genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für die darin genannten Tiere und tierischen Erzeugnisse verfügen. Für die Aufnahme eines Drittlands in die Liste gilt Kapitel VI der Richtlinie 96/23/EG. Die importierten Lebensmittel erfüllen alle Anforderungen an die Lebensmittelhygiene gemäß den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/ und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/ Die Möglichkeit, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch nationale Maßnahmen die EU-Standards im Bereich der Lebensmittelhygiene zu erreichen ( Flexibilitätsbestimmungen ), besteht für das Vereinigte Königreich dann nicht mehr. Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, stellen sicher, dass die Einfuhr nur erfolgt, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind 42. Ab dem Austrittsdatum werden diese Anforderungen bei der Einfuhr in die EU-27 durch obligatorische Grenzkontrollen am ersten Eingangsort in das Hoheitsgebiet der Union kontrolliert: Diese Lebensmittel können nur an zugelassenen Grenzkontrollstellen in die EU-27 eingeführt werden Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom , S. 55). Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom , S. 10). Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom , S. 1). Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom , S. 55). Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von 7

8 Bei jeder Sendung werden Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen sowie mit angemessener Häufigkeit Warenuntersuchungen 44 durchgeführt. Jeder Sendung muss eine Bescheinigung gemäß dem EU-Lebensmittelrecht beiliegen Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs Im Gegensatz zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs unterliegt die Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs nicht der Anforderung, dass Drittländer und Betriebe in eine Liste aufgenommen worden sind 47. Die EU-Mitgliedstaaten führen regelmäßig amtliche Kontrollen der eingeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs durch. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplans und unter Berücksichtigung potenzieller Risiken organisiert. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Aspekte des Lebensmittelrechts. Bei bekannten oder neu auftretenden Risiken können EU- Regeln angewandt werden, die verstärkte amtliche Kontrollen an benannten Eingangsorten in die Union vorsehen 48. Um den Pflanzenschutz in den EU-27-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, gelten außerdem folgende EU-Vorschriften für den Pflanzenschutz: Die Einfuhr von Knollen von Arten von Solanum L. (Speisekartoffeln) und deren Hybriden ist verboten 49. Für Ausnahmen gilt Anhang III Teil A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG. Die Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse unterliegt besonderen Anforderungen 50. Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom , S. 1) Je nach Lebensmittel, siehe Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern (ABl. L 158 vom , S. 41). Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Artikel 9 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom , S. 11). Mit Ausnahme von Sprossen, für die eine besondere Regelung gilt (siehe Verordnung (EU) Nr. 210/2013 vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom , S. 24)). Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (ABl. L 194 vom , S. 11). Anhang III Teil A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom , S. 1). 8

9 Für die Einfuhr von in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Lebensmitteln (einige dieser Lebensmittel unterliegen den im vorstehenden Gliederungspunkt genannten Einfuhranforderungen) ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Diese Lebensmittel unterliegen zu 100 % einer Dokumentenprüfung am Eingangsort. Darüber hinaus werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt, deren Mindesthäufigkeit davon abhängt, welches Risiko diese Lebensmittel darstellen Bestrahlte Lebensmittel Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel unterliegen dem EU-Recht 52. Ab dem Austrittsdatum ist die Einfuhr bestrahlter Lebensmittel aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 verboten, sofern die Bestrahlungsanlagen im Vereinigten Königreich nicht von der Kommission in eine Liste aufgenommen worden sind. Für die Aufnahme eines Drittlands in eine Liste gilt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Gemäß EU-Recht setzen die Zulassungsinhaber die Kommission darüber in Kenntnis, an welchen Produktions- bzw. Recyclingstandorten in Drittländern das zugelassene Recyclingverfahren für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff angewandt wird BESCHEINIGUNGEN FÜR DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/ dürfen nur Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, mit einem Verweis auf die ökologische/biologische Produktion (z. B. ökologisch/biologisch, Bio-, Öko- usw.) oder dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet sein. Gemäß Artikel 29, Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Kontrollbehörden und -stellen der EU-Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Bescheinigungen, die für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in der EU erforderlich sind, an die Unternehmer zuständig Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG. Artikel 13a der Richtlinie 2000/29/EG. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom , S. 16). Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 86 vom , S. 9). Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189 vom , S. 1). 9

10 Für Erzeugnisse, die nach dem Austrittsdatum in der EU-27 in Verkehr gebracht werden, sind die von den Kontrollbehörden und -stellen im Vereinigten Königreich ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr gültig. Die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich unterliegt ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Dies erfordert insbesondere, dass das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in einem Verzeichnis aufgeführt ist oder dass eine Bescheinigung von einer in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Stelle ausgestellt wird. Auf den Websites der Kommission zu Lebensmitteleinfuhren ( und der ökologischen/biologischen Landwirtschaft ( sind allgemeine Informationen über das EU-Lebensmittelrecht für eingeführte Lebensmittel und die ökologische/biologische Landwirtschaft (auf English bzw. Deutsch) verfügbar. Die entsprechenden Seiten werden erforderlichenfalls mit weiteren Informationen aktualisiert. Europäische Kommission Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 10

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