Ortsrecht Markt Oberstaufen

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1 Ortsrecht Markt Oberstaufen Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung des Marktes Oberstaufen zur Regelung des örtlichen Immissionsschutzes (ISV) vom Aufgrund der Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) wird mit Rücksicht auf die besonderen gesundheitsfördernden Aufgaben als Heilklimatischer Kurort und als Schroth-Heilbad nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Marktes Oberstaufen zur Regelung des örtlichen Immissionsschutzes in der vom an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung ergibt sich aus der Änderung durch 1. Verordnung vom Verordnung vom Verordnung vom Verordnung vom Verordnung vom Oberstaufen, den MARKT OBERSTAUFEN gez. Martin Beckel Erster Bürgermeister Verordnung des Marktes Oberstaufen zur Regelung des örtlichen Immissionsschutzes (ISV) vom Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Zweck der Verordnung Zweck der Verordnung ist, im Heilklimatischen Kurort und Schroth-Heilbad Oberstaufen Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und unnötigen

2 Störungen zu schützen. Die Verordnung gilt unbeschadet des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. 2 Geltungsbereich (Schutzbereich) (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die in der Anlage näher bezeichneten Ortsteile. (2) Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Gebiete, die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Marktes Oberstaufen als gewerbliche Baufläche ausgewiesen sind. 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung sind auf Menschen einwirkende Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Geräte und Maschinen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in der jeweils gültigen Rechtsfassung sowie lärmintensive Maschinen und Geräte, die im Zusammenhang mit Baustellen eingesetzt werden. Ausgenommen sind Geräte und Maschinen, die im land- und forstwirtschaftlichen Bereich oder zur Loipenund Pistenpflege eingesetzt werden (3) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 2 gelten als ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten im Sinne dieser Verordnung alle geräuschvollen Verrichtungen, die im Haus- und Gartenbereich anfallen und für die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft eine Beeinträchtigung darstellen können. Dies gilt unter anderem für a) das Ausklopfen von Teppichen und Polstermöbeln, b) Hämmern, c) Bohren, d) Sägen oder e) Holzhacken Zweiter Teil Besondere Vorschriften 4 * Geräte und Maschinen (1) Der Betrieb von Geräten und Maschinen führt zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des 3 Abs. 1, wenn sie innerhalb nachstehender Ruhezeiten betrieben werden: a) Uhr bis Uhr und

3 b) Uhr bis 8.00 Uhr (2) Ausnahmen nach 8 Abs. 3 sind beim Markt Oberstaufen grundsätzlich 1 Woche vorher schriftlich mit Darstellung des Umfangs und der Gründe schriftlich zu beantragen. 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ( 3 Abs. 3) sind innerhalb nachstehender Ruhezeiten unzulässig: a) Uhr bis Uhr und b) Uhr bis 8.00 Uhr * Hinweis: Für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler gelten nach der 32. BImschV bundesweit verschärfte Ruhezeiten von Uhr bis 9.00 Uhr und mittags von bis Uhr! (2) Ausgenommen von diesem Verbot sind unaufschiebbare Hausarbeiten, die a) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit und Eigentum oder b) zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlichen oder c) zur Schneeräumung nach Art, Zeit und Ausmaß insbesondere zur Gefahrenabwehr notwendig sind. 6 Toneinwirkungen (1) Das Erzeugen von Toneinwirkungen in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr durch Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte (insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kassettenrekorder, Musikboxen, Lautsprecher und Megaphone) ist nur dann zulässig, wenn die Toneinwirkungen von unbeteiligten Personen nicht unzumutbar störend wahrgenommen werden. (1a) Das Erzeugen von Toneinwirkungen im Sinne des Abs. 1 in Gaststätten und Gewerbebetrieben ist außerhalb von Gebäuden in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch für eine Beschallung von Innenräumen nach außen. Ausnahmen können im Einzelfall nach Maßgabe des 8 Abs. 2 zugelassen werden. (2) Das Erzeugen von Toneinwirkungen durch Straßenmusikanten ist im Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung nach 8 Abs. 2. (3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht beim Vollzug hoheitlicher oder kirchlicher Aufgaben, für Kurkonzerte, bei amtlichen Durchsagen in Kur- und Badeanlagen, Sportveranstaltungen, sowie zur Beseitigung von Gefahren und Notlagen.

4 7 Nachtruhe (1) In der Zeit von Uhr und 8.00 Uhr sind störende Lärmeinwirkungen unzulässig, welche die Nachbarschaft oder die Öffentlichkeit in ihrer Nachtruhe stören können. (2) Störende Lärmeinwirkungen im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn Personen in einem, den Umständen nach vermeidbarem Ausmaß, durch ihr Verhalten für die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. (3) In der Zeit von Uhr bis 8.00 Uhr gilt 7 mit der Maßgabe, dass Toneinwirkungen im Sinne von 6 Abs. 1 außerhalb von Gebäuden unzulässig sind. Für Innenräume gilt Abs. 1. Dritter Teil Ausnahmen, Befreiungen, Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen 8 Ausnahmen (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden bei Immissionen, a) die mit dem Spielen oder sonstiger Betätigung von Kindern und Jugendlichen entstehen, z.b. von Kinderspielplätzen, Sport- und Freizeitanlagen sowie von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, b) die in Verbindung mit der Landwirtschaft stehen, z.b. Viehhaltung, Mähen, Düngen, Kuhglockengeläut usw., c) die aus einer Übung oder einem Einsatz der Ortsfeuerwehren ausgehen und d) die von Standkonzerten der Oberstaufen Tourismus Marketing GmbH ausgehen. (2) Der Markt kann von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall widerruflich und unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn der Vollzug der Verordnung eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. (3) Ausnahmen werden schriftlich bewilligt. Sie können widerrufen werden, falls die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden. 9 Anordnungen Um die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, kann der Markt Oberstaufen im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen erlassen.

5 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Geräte und Maschinen betreibt oder betreiben lässt, 2. gegen Nebenbestimmungen (Auflagen, Befristungen etc.) von Ausnahmen nach 8 Abs. 2 oder von Anordnungen nach 9 verstößt. (2) Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 5 während der Ruhezeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 2. entgegen 6 Abs. 1, 1a oder, 2 unzulässige Toneinwirkungen erzeugt, 3. entgegen 7 Abs. 1 oder Abs. 3 durch störende Lärmeinwirkungen die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft in ihrer Nachtruhe stört 12 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Marktes Oberstaufen über Immissionsschutz vom außer Kraft. Oberstaufen, den MARKT OBERSTAUFEN Specht (Zweite Bürgermeisterin) 1 * Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

6 Anlage zu 2 Abs. 1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach Maßgabe nachstehender Lagepläne: 1. Oberstaufen Nord, Sinswang 2. Oberstaufen Süd

7 3. Malas, Weißach 4. Willis

8 5. Zell, Bufflings 6. Kalzhofen, Meerau

9 7. Salmas 8. Wiedemannsdorf

10 9. Thalkirchdorf 10. Konstanzer, Osterdorf

11 11. Eibelesmühle 12. Aach

12 13. Steibis 14. Sägmühle

13 15. Schindelberg

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