VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
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1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, Bochum, gegen die Stadt Mühlhausen, vertreten durch den Bürgermeister, Ratsstraße 19, Mühlhausen, Beklagte wegen Vergnügungssteuer hat die 6. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Packroff als Einzelrichter
2 für Recht erkannt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom , soweit er die Monate August und September 1993 betrifft, und insoweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Mühlhausen vom werden aufgehoben. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Vergnügungssteuer für die Monate August bis Dezember 1993 fest und zwar je 1.980,- DM. Mit am bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen den Vergnügungssteuerbescheid. Mit am bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Der Widerspruch ist durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Mühlhausen vom zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landratsamt ausgeführt, daß die Vergnügungssteuer eine zulässige örtliche Aufwandssteuer sei.
3 Die Vergnügungssteuersatzung sei ordnungsgemäß erlassen worden, die Bemessung nach Pauschsätzen rechtlich zulässig. Der Bescheid entspreche 157 Abgabenordnung. In der mündlichen Verhandlung vom hat der Beklagte die Festsetzung der Vergnügungssteuer im Bescheid vom bezüglich der Monate Oktober bis Dezember 1993 aufgehoben. Insoweit haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger trägt vor, der Steuerbescheid sei nichtig, es fehle die Angabe der Aufstellungsorte und die Zuordnung der unterschiedlichen Steuersätze für die einzelnen Geräte. Der Kläger beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom , soweit er die Monate August und September 1993 betrifft, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Mühlhausen vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Bescheid enthalte die von 157 Abgabenordnung geforderten Angaben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, auch begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom ist bezüglich seiner Festsetzungen für die Monate August und September 1993 rechtlich fehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist zusammen mit dem dazu ergangenen
4 Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Bescheid verstößt nach Auffassung des Gerichtes gegen 157 Abgabenordnung - AO - (hier anwendbar über 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Unterbuchstabe bb Thüringer Kommunalabgabengesetz). Nach 157 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Auf den ersten Blick genügt der Bescheid vom diesen Anforderungen. Die Steuer ist nach Art (Vergnügungssteuer) und Betrag (siehe die Wiedergabe im Tatbestand) bezeichnet, außerdem ist durch die Adressierung an den Kläger der Steuerschuldner klar bezeichnet. Bei genauerer Betrachtung verändert sich allerdings dieses Bild. In dem Bescheid wird nicht nur die Vergnügungssteuer für einen Spielapparat festgesetzt, sondern für eine ganze Anzahl. Es handelt sich hier also im Ergebnis um die Zusammenfassung mehrerer Steuerfestsetzungen in einem Bescheid. Das ist rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. Baum in Koch/Scholz, AO, Kommentar, 5. Auflage, 157 Rdnr. 7). Allerdings darf dies - auch wenn es sich um die selbe Steuerart handelt - nicht in einer ungegliederten Zusammenstellung erfolgen, es muß dann vielmehr für jeden Steuerfall (d.h. hier für jeden vergnügungssteuerpflichtigen Spielapparat) eine eigene Steuerfestsetzung erfolgen (vgl. Baum a.a.o.; ebenso: Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 6. Auflage, 157 Anm. 2; Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, Kommentar, Stand: April 1998, 157 Rdnr. 4). Dies erfordert nach Auffassung der Kammer, daß - wie der Kläger zu Recht fordert - eine detaillierte Aufzählung der einzelnen besteuerten Geräte, d.h. hier die Angabe des Gerätestandortes und des zugeordneten Steuersatzes (vgl. Baum a.a.o. [es bedarf der Aufgliederung nach Besteuerungszeitraum, Steuergegenstand und Steuerart]). Denn nur dann ist für den Steuerschuldner ersichtlich, für welchen Steuerfall welche Steuer erhoben wird. Nur so wird auch der ergänzend heranzuziehenden Bestimmung des 119 Abs. 1 AO genüge getan, die eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich des Inhalts eines Steuerverwaltungsaktes fordert. Der Steuerbescheid der Beklagten ist dagegen ein Beispiel für eine ungegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfestsetzung in einem Bescheid, die rechtlich unzulässig ist (vgl. Baum, Rüsken und Tipke jeweils a.a.o.).
5 Zwar ist nach Auffassung des Gerichtes (siehe das Urteil vom heutigen Tage in der Sache 6 K 507/93.We) von dem Grundsatz, daß in einem mehrere Steuerfälle zusammenfassenden Bescheid jeder Steuerfall einer eigenen Festsetzung bedarf dann eine Ausnahme zu machen, wenn auch ohne diese Aufgliederung gleichwohl für den Steuerschuldner definitiv feststeht, welche einzelnen Steuerfälle der Steuerbescheid erfaßt (ebenso Rüsken a.a.o.). Diese Ausnahme ist aber allenfalls gerechtfertigt, wenn der Steuerbescheid "deckungsgleich" einer kurze Zeit vorher eingegangenen Erklärung des Steuerschuldners folgt. So liegt der Fall hier nicht mehr. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für August und September 1993 baut auf den Festsetzungen der Vormonate auf, die nicht auf Änderungsmeldungen des Klägers beruhen. Da bereits bezüglich der beiden vorausgegangenen Bescheide vom und der Kläger mangels konkreter Angabe der besteuerten Spielgeräte nicht mehr erkennen konnte, welche Steuerfälle (Spielgeräte) die Steuerbescheide erfaßten (vgl. die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 6 K 409/94.We und 6 K 403/94.We), muß dies auch für den hier streitgegenständlichen Bescheid gelten, der bezüglich der einzelnen Steuerfälle gleichfalls keine weiteren Angaben enthält. Ob dieser Verstoß gegen 157 Abs. 1 Satz 2 AO zur Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides oder gar zur Nichtigkeit (so Rüsken a.a.o. [Anm 2 a.e.]; Tipke a.a.o.) führt, kann hier dahinstehen. Der Kläger hat eine Anfechtungsklage erhoben, die, wie sich aus 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt, auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt rechtlich möglich ist und bei einer Nichtigkeit zum gleichen Ergebnis wie bei der Rechtswidrigkeit führt, nämlich zur Aufhebung des Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, 42 Rdnr. 3). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist nach 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Beklagte (auch) mit diesen Kosten zu belasten, da diese durch die Aufhebung des Bescheides bezüglich der Steuerforderung für die Monate Oktober bis Dezember 1993 selber zu erkennen gegeben hat, daß sie diesen Teil des Bescheides für zumindest rechtswidrig hält.
6 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruhen auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung.
7 Rechtsmittelbelehrung Bezüglich der Kostenentscheidung des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits ist das Urteil unanfechtbar ( 158 Abs. 2 VwGO). Im übrigen steht gegen dieses Urteil den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, zu stellen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Beschluß Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.900,- DM festgesetzt, für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung auf 3.960,- DM ( 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
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