Statuten des Jassclub Tödi Stand

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1 Jassclub Tödi Statuten des Jassclub Tödi Stand Art. : Name und Sitz Unter dem Namen Jassclub Tödi besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein mit Sitz in Glarus GL. Art. : Ziel und Zweck Der Verein bietet interessierten Jassern die Basis zur Ausübung ihres Hobbys in Meisterschaften, Jassturnieren, sowie eine Plattform zum gemeinsamen Austausch und zur Geselligkeit unter den Mitgliedern. Art. 3: Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand erhoben. Ein allfälliger Austritt muss mindestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung zuhanden des Vorstandes erklärt werden. von 8

2 Statuten Verstösst ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand mit absolutem Mehr einen Ausschluss verhängen. 3 Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann Berufung gegen den Entscheid des Vorstands einlegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung mit absolutem Mehr über den Ausschluss. 4 Der Mitgliederbeitrag beträgt für ein Jahr zehn Franken. Art. 4: Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins, des Vorstandes und von Organisationskomitees haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 5: Organe I Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren Organisationskomitees Ausschüsse der Mitgliederversammlung Art. 6: Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich zur Erledigung folgender Geschäfte einberufen: I Geändert von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom , in Kraft ab von 8

3 Jassclub Tödi - Genehmigung des Jahres- des Kassen- und des Revisionsberichtes. - Wahl des Vorstandes und der Revisoren. - Festsetzung des Jahresbeitrages. - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern auf Änderung der Statuten. - Genehmigung des Jahresprogramms. - Diskussion von allgemeinen Vorschlägen und Anregungen von Mitgliedern und Vorstand und allfällige Beschlussfassung. Der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. II 3 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann dieselben Aufgaben wie die ordentliche Mitgliederversammlung wahrnehmen, jedoch nur zu traktandierten Geschäften Beschlüsse treffen. III Art. 7: Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: Dem Präsidenten Dem Aktuar Dem Kassier Sowie mindestens zwei Beisitzern Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder umfassen: Alle Vorstandsmitglieder können den Verein gegenüber Aussenstehenden vertreten. II Geändert von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am , in Kraft ab III Eingefügt von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am , in Kraft ab von 8

4 Statuten Der Präsident ist Ansprechperson des Vereins gegen aussen und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Der Aktuar führt Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Der Kassier führt die Kasse des Vereins, sowie allfällige Jasskassen. Er hat als einziger die Kompetenz zur Führung der Konten und ist zu allerhöchster Diskretion und Pflichterfüllung ermahnt. Die Beisitzer haben keine feste Funktion. Sie erfüllen aber diverse Aufgaben, welche in die Kompetenz des Vorstandes fallen. IV 3 Der Vorstand kümmert sich darüber hinaus insbesondere um folgende Aufgaben - Vorbereitung und Beratung der Jassreglemente für die Turniere. - Wahlen von den in den Reglementen vorgesehenen Funktionären. - Vorbereitung und Beratung des Jahresprogramms. - Suche von Sponsoren und Neumitgliedern. - Sämtliche anfallenden Tätigkeiten zur Führung des Vereins. Der Vorstand bemüht sich um eine gleichmässige Arbeitsverteilung unter seinen Mitgliedern. 4 Der Vorstand wählt mit absolutem Mehr eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten. Dieser übernimmt die Funktionen des Präsidenten bei dessen Abwesenheit. 5 Der Vorstand übt stellvertretend für die Mitgliederversammlung die Aufsicht über Organisationskomitees aus. Neben der Überprüfung von Budget und Konzept amtet er auch bei internen Streitigkeiten innerhalb des Organisationskomitees als Schiedsrichter. V IV Geändert von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am , in Kraft ab V Eingefügt von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am , in Kraft ab von 8

5 Jassclub Tödi Art. 8: Die Rechnungsrevisoren Zwei Vereinsmitglieder die nicht dem Vorstand angehören, erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung des Vorstands und über die Kassenführung. Art. 8a: Organisationskomitees VI Zur Organisation und Vorbereitung von Anlässen und Turnieren können Organisationskomitees eingerichtet werden. Organisationskomitees werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können durch nicht gewählte Mitglieder ergänzt werden. Diese haben aber kein Stimmrecht bei Beschlüssen des Organisationskomitees. Die Mitglieder werden für jedes vorgesehene Amt einzeln gewählt. 3 Wählbar sind sämtliche Vereinsmitglieder, sowie ebenfalls Nichtmitglieder, wenn sie von einem Mitglied zur Wahl vorgeschlagen werden. 4 Die vorgesehenen Aufgaben werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt. Mindestens die Gesamtleitung des Organisationskomitees, sowie ein Kassier des Organisationskomitees sind jedoch zwingend zu wählen. 5 Das Organisationskomitee führt eine eigene Rechnung welche nach Abschluss des Anlasses oder Turniers von den Revisoren geprüft wird. Ausgaben können vom Organisationskomitee beschlossen werden, sofern sie sich nach einem Budget richten. Dieses muss vor dem Anlass dem Vorstand vorgelegt und von diesem bewilligt werden. 6 Der Vorstand übt die Aufsicht über die Organisationskomitees stellvertretend für die Mitgliederversammlung aus. VI Eingefügt von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am , in Kraft ab von 8

6 Statuten 7 Die Organisationskomitees können sämtliche zur Durchführung eines Anlasses o- der Turniers nötigen Ausgaben tätigen sowie über alle nötigen Bedingungen von Seiten des Vereines beschliessen. Sie erhalten die Kompetenz, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und den Statuten vorgesehenen Bestimmungen frei über ihr Budget und ihre Tätigkeit zu entscheiden. 8 Im Rahmen ihrer Aufgabe können alle gewählten Mitglieder eines Organisationskomitees dieses gegen aussen vertreten. 9 Der Chef des Organisationskomitees hat bei Differenzen innerhalb des Organisationskomitees, welche er selber nicht beilegen kann den Vorstand gemäss Art. 7 Abs. 5 bei zu ziehen. Art. 8b: Ausschüsse der Mitgliederversammlung VII Zur Erledigung spezieller Aufgaben welche die Kompetenzen des Vorstandes überschreiten oder von diesem nicht erledigt werden sollen, kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bestellen. Wählbar sind sämtliche Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann aber Vorstandsmitglieder und Revisoren von der Wählbarkeit ausschliessen. 3 Der Ausschuss verfolgt lediglich die Aufgabe, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurde. Diese wird ihm zusammen mit seinen Kompetenzen bei der Bestellung des Ausschusses zugewiesen. 4 Der Ausschuss muss jeder Mitgliederversammlung einen Bericht seiner Tätigkeiten abliefern. Entscheide können nur innerhalb der von der Mitgliederversammlung erlassenen Bestimmungen gefällt werden. Der Ausschuss amtet als Stellvertretung der Mitgliederversammlung. VII Eingefügt von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am , in Kraft ab von 8

7 Jassclub Tödi Art. 9: Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen werden offen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern geheim durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet ein Stichentscheid des Präsidenten, bei Stimmengleichheit bei Wahlen das Los. 3 Alle Wahlen gelten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Art. 0: Das Vermögen Das Vereinsvermögen wird gemäss den Weisungen in den Statuten verwaltet. Ausgaben bis zu einem Betrag von fünfhundert Franken pro Jahr darf der Vorstand ohne Konsultation der Mitgliederversammlung tätigen. Alle darüber liegenden Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Art. : Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu nötig ist eine qualifizierte Mehrheit (/3) der Anwesenden Vereinsmitglieder. Das Vereinsvermögen wird nach einer allfälligen Auflösung zur Hälfte zu gleichen Teilen unter die Mitglieder verteilt und zur anderen Hälfte an ein sinnvolles Projekt im Kanton Glarus gespendet. Art. : Schlussbestimmungen Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung am 8. Februar 006 beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft. 7 von 8

8 Statuten Jede Änderung der Statuten ist mit Angabe des Datums festzuhalten, wenn sie nicht zusammen mit dem Erlassen der Statuten stattgefunden hat. 3 Eine Gesamtrevision der Statuten kann jederzeit von der Mitgliederversammlung verlangt und mit absolutem Mehr beschlossen werden. In diesem Falle hat entweder der Vorstand oder ein zu wählender Ausschuss der nächsten Mitgliederversammlung neue Statuten zu unterbreiten. Art. 3: Übergangsbestimmungen Der Vorstand kann Änderungen an den Statuten vornehmen, ohne diese direkt der Mitgliederversammlung vorzulegen, wenn er dies für dringend erachtet. In diesem Falle müssen die Statuten spätestens ein Jahr nach diesen Änderungen von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sein. Im ersten Jahr des Vereins kann der Vorstand das Jahresprogramm ohne Bestätigung durch die Mitgliederversammlung beschliessen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Publikation von einem Mitglied Beschwerde dagegen eingelegt wird. Der Präsident: Mathias Zopfi 8 von 8

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