Art. 1 * Voraussetzungen der Anerkennung als Destination
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- Regina Fürst
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1 935.. Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) vom (Stand ) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Tourismusentwicklungsgesetzes vom 0. Juni 005 (TEG) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: Finanzhilfen Art. * Voraussetzungen der Anerkennung als Destination Damit ein Zusammenschluss mehrerer Orte als Destination anerkannt wird, muss er a einen von den Gästen als Ferienziel wahrgenommenen, geographischen Raum abdecken, b mehr als '000'000 Übernachtungen im Jahr erzielen, c über frei verfügbare Marketingmittel von mindestens einer Million Franken im Jahr verfügen, d mindestens 0 Prozent der Erträge mit Leistungen erarbeiten, die nicht von der öffentlichen Hand stammen, e neue Produkte gemeinsam mit touristischen Leistungsträgern entwickeln und vermarkten, f themenorientiert in flexiblen Netzwerkstrukturen zusammenarbeiten, g als juristische Person ausgestaltet sein, deren Strukturen auf die Grundsätze einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ausgerichtet sind. Die Finanzhilfen gemäss Artikel 5 TEG sind für die Marktbearbeitung zu verwenden, wobei a b der Anteil der Organisationskosten nicht erhöht werden soll und ein in den Leistungszielen gemäss Artikel 7 TEG bestimmter Anteil an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a TEG weiterzuleiten ist. ) BSG 935. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 05-8
2 935.. Art. * Anerkannte Destinationen Als Destinationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 TEG werden anerkannt: a * b * c * d * e * f * g * h i k Interlaken, Jungfrauregion, Berner Oberland Mitte, Gstaad Saanenland, Bern, Jura/Drei-Seen-Land. Art. 3 * Gemeinden ausserhalb von Destinationen Ist eine Gemeinde keiner Destination angeschlossen, so geht der Ertrag der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet an den Kanton. Bei überörtlichen Organisationen, die bis zum 3. Dezember 0 als Destinationen anerkannt waren und die mit einer Destination gemäss Artikel einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen haben, fliesst die Finanzhilfe gemäss Artikel 5 TEG dieser Destination zu. Art. 4 Gebiete mit geringem Aufenthaltstourismus Als Gebiete mit geringem Aufenthaltstourismus nach Artikel 8 TEG ) gelten das Mittelland ohne die Stadt Bern und der Berner Jura. Der Regierungsrat legt die mehrjährigen Rahmenkredite gestützt auf ein Mehrjahresprogramm zur touristischen Marktbearbeitung fest. 3 Er berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfe insbesondere a b c d e die in Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan für die Produktgruppe zur Verfügung stehenden Mittel, die Wirkungsziele gemäss Artikel TEG, die Zusammenarbeit über politische und institutionelle Grenzen hinweg (Art. TEG), die Mittel, die den Destinationen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe zur Verfügung stehen (Art. 5 TEG), den Finanzbedarf für die Entwicklung des Tourismus in den Gebieten mit geringem Aufenthaltstourismus (Art. 5 TEG). ) BSG 935.
3 Art. 5 * Veranstaltungen Beiträge zum Aufbau von Veranstaltungen werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich. 3 Bei der Bewerbung um Veranstaltungen, die an wechselnden Orten stattfinden (Art. 9 Abs. Bst. c TEG), sind die Aufwendungen für die Bewerbung sowie allfällige Finanzierungslücken der Durchführung anrechenbar. Art. 6 Mindestumfang der unterstützten Vorhaben An Vorhaben mit anrechenbaren Kosten unter 00'000 Franken werden keine Beiträge ausgerichtet. Art. 7 Beilagen zu Gesuchen um Finanzhilfen Dem Gesuch um Finanzhilfe sind beizulegen: a Finanzierungsplan, b Kostenvoranschlag, c Nachweis der Finanzierung von Betrieb und Unterhalt, d Projektbeschreibung, e Terminplan, f vollständige Liste weiterer Beitragsgesuche und -zusagen. Bei Veranstaltungen sind zudem beizulegen: a b c Angaben zu Wertschöpfung und Profilierung des Standorts, Kommunikationskonzept, Veranstaltungsprogramm. Beherbergungsabgabe Art. 8 Gruppenunterkünfte Zu den Gruppenunterkünften gehören insbesondere Betriebe, die Schlafen im Stroh oder Ferien auf dem Bauernhof anbieten. Gegenstand der Abgabe sind alle Übernachtungen in diesen Betrieben. Art. 9 Familienangehörige Als Familienangehörige nach Artikel Buchstabe e TEG ) gelten: a Ehegatten, ) BSG 935.
4 b eingetragene Partnerinnen oder Partner, c Geschwister, d Personen, die im selben Haushalt wohnen, e Verwandte in auf- und absteigender Linie. Ebenfalls als Familienangehörige gelten die Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Kinder der in Absatz erwähnten Personen. Art. 0 Abrechnungsperiode Gewerbliche Betriebe rechnen monatlich, alle übrigen Beherbergerinnen und Beherberger je Saison ab. Die zuständige Stelle kann abweichende Abrechnungsperioden bewilligen, die nicht länger als ein Jahr sein dürfen. Art. Saisons Die Sommersaison dauert vom. Mai bis zum 3. Oktober. Die Wintersaison dauert vom. November bis zum 30. April des folgenden Jahres. Art. Bezug als Pauschale Die zuständige Stelle kann die Beherbergungsabgabe als Pauschale beziehen, die sich auf statistische Angaben zur Anzahl Übernachtungen abstützt. Beim gemeinsamen Bezug (Art. 4 TEG ) ) wird auf die Anzahl Übernachtungen abgestellt, die für die Kurtaxenpauschale zur Anwendung kommt. 3 * Art. 3 * Art. 4 * Art. 5 * Art. 6 * Art. 7 * ) BSG 935.
5 Zuständige Stelle Art. 8 Zuständige Stelle gemäss TEG ) und dieser Verordnung ist das Amt für Berner Wirtschaft (beco). 5. Schlussbestimmungen Art. 9 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 6. September 990 über die Förderung des Tourismus (TFV) (BSG 935..) wird aufgehoben. Art. 0 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 006 in Kraft. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die in Bildung begriffenen Destinationen Bern und Jura/Drei-Seen-Land haben den Prozess ihrer Bildung bis zum 3. Dezember 0 abzuschliessen. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die in Bildung begriffene Destination Berner Oberland Mitte hat den Prozess bis 3. Dezember 06 abzuschliessen. * Zusammenarbeitsverträge gemäss Artikel 3 Absatz dieser Verordnung sind bis zum 30. Juni 03 abzuschliessen. T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom.0.04 * Art. T3- * Die ehemalige Destination Haslital entscheidet bis zum 30. Juni 05, ob sie sich der Destination Interlaken oder der Destination Jungfrauregion anschliesst und regelt die Einzelheiten bis zum 3. Dezember 05 in einem Kooperationsvertrag. ) BSG 935.
6 Die Finanzhilfe gemäss Artikel 5 TEG fliesst für das ganze Jahr 05 der Destination zu, mit der sich die ehemalige Destination Haslital zur Kooperation entscheidet. Bern, 9. Oktober 005 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
7 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. 4 geändert Art. 5 geändert Art. 6 geändert Art. geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. geändert Art. Abs., d aufgehoben Art. Abs., e aufgehoben Art. Abs., f aufgehoben Art. Abs., g aufgehoben Art. 3 geändert Titel 3 aufgehoben Art. 3 aufgehoben Art. 4 aufgehoben Art. 5 aufgehoben Art. 6 aufgehoben Art. 7 aufgehoben Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. Abs., a geändert Art. Abs., b geändert Art. Abs., c geändert Art. 5 Abs. aufgehoben Art. T- Abs. geändert Titel T3 eingefügt Art. T3- eingefügt 4-87
8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 05-8 Art geändert -00 Art geändert 09-6 Art. Abs., a geändert 4-87 Art. Abs., b geändert 4-87 Art. Abs., c geändert 4-87 Art. Abs., d aufgehoben -00 Art. Abs., e aufgehoben -00 Art. Abs., f aufgehoben -00 Art. Abs., g aufgehoben -00 Art geändert -00 Art. 5 Abs aufgehoben 4-87 Titel aufgehoben -00 Art aufgehoben -00 Art geändert 06-0 Art aufgehoben -00 Art geändert 06-0 Art aufgehoben -00 Art geändert 06-0 Art aufgehoben -00 Art aufgehoben -00 Titel T eingefügt 09-6 Art. T eingefügt 09-6 Titel T eingefügt -00 Art. T eingefügt -00 Art. T- Abs geändert 4-87 Titel T eingefügt 4-87 Art. T eingefügt 4-87
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