Tarifordnung Engadin Airport

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1 4.1.1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Rechtsgrundlagen Tarifordnung Engadin Airport Rechtsgrundlage der Tarifordnung ist Artikel 39 des LFG vom 1. Januar 1995 und Artikel 10 der Konzession für den Betrieb des Flughafens Samedan. 1.2 Geltungsbereich Diese Tarifordnung gilt für die Benützung des Flughafens Samedan 1.3 Flughafentaxen Gelten folgende Flughafentaxen: - massenabhängige Landetaxe; - lärmabhängige Landetaxe; - Fluggasttaxe; - Schneegebühr - Feuer- & Sicherheitsgebühr - AFIS-Gebühr - Abstelltaxe; - Taxe für den Ausschank von Treib- und Schmierstoffen; - Abfertigungstaxe. Diese Taxen unterliegen der Aufsicht durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt. Sie werden im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) publiziert. 1.4 Entschädigung für besondere Dienstleistungen Für besondere Dienstleistungen kann der Flughafenhalter unabhängig von den Flughafentaxen Rechnung stellen. 1.5 Taxschuldner Schuldner der Flughafentaxen ist der Halter des Luftfahrzeugs. Ist der Name des Halters nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges als Halter, solange er nicht nachweist, dass diese Eigenschaft einer anderen Person zukommt. 1.6 Taxfälligkeit Die Taxen sind spätestens vor dem Abflug des Luftfahrzeuges zu entrichten. Der Flughafenhalter kann jederzeit Zahlung verlangen. Bei regelmassiger Benützung des Flughafens kann der Flughafenhalter eine laufende Rechnung eröffnen. Besondere Bedingungen sind vorbehalten. Plazza Aviatica 2 Fax: / 8 CH Samedan info@engadin-airport.ch ww w.engadin-airport.ch F & B Handling Maintenance PR - Events Tel: Tel: Tel: Tel: Fax: Fax: Fax: Fax: fandb@engadin-airport.ch handling@engadin-airport.ch maintenance@engadin-airport.ch events@engadin-airport.ch

2 1.7 Währung 1.8 Inkasso Die Taxen sind in Schweizerfranken geschuldet. Der Flughafenleiter kann das Inkasso der Taxen einer von ihm beauftragten Abfertigungsorganisation übertragen Landetaxen 2.1 Massenabhängige Landetaxe Taxpflicht Für den Anflug mit nachfolgender Landung ist eine Taxe zu entrichten, die von der Masse des Luftfahrzeuges abhängig ist Taxberechnung Die massenabhängige Landetaxe wird aufgrund der im Lufttüchtigkeitszeugnis oder Luftfahrzeughandbuch oder in einem gleichwertigen Dokument angegeben Höchstabflugmasse berechnet. Teile einer Tonne werden als ganze berechnet Taxhöhe Maximum Take-Off Masse (MOTOM) in kg Taxe nationaler Flugverkehr CHF (exkl. MwSt.) Taxe internationaler Flugverkehr CHF (exkl. MwSt.) ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

3 ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

4 2.1.4 Besondere Fälle Für die nachfolgend genannten Flüge kann eine tiefere Taxe zur Anwendung gebracht werden: - technische Kontrollfüge - Schul- und Kontrollflüge, die unter Aufsicht eines Fluglehrers oder Prüfpiloten durchgeführt werden; - Flüge von Mitgliedern der Engadin Airport AG (Flughafenhalter); - Flüge der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) 2.2 Lärmabhängige Landetaxe Taxplicht Für den Anflug mit nachfolgender Landung eines Luftfahrzeugs ist eine Taxe zu entrichten, die von der Lärmklassierung des einzelnen Flugzeuges abhängig ist Kleinaviatik bis kg MTOM Lärmklassenbildung Die Klassenzuteilung der Propellerflugzeuge und deren Nachführung werden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgenommen. Für schweizerische Flugzeuge wird die Zuteilung im Schweizerischen Luftfahrtregister eingetragen oder mittels separater Liste publiziert. Die Klassierung ausländischer Flugzeuge entspricht der Klassenzuteilung des entsprechenden Typs (Klassenzuteilung der Propellerflugzeuge siehe FAL 3-1 APP B) Lärmklassenzuordnung Massgebend für die Klassenzuordnung ist die Differenz zwischen dem nach ICAO-Anhang 16 verbindlichen Lärmgrenzwert und dem gemessenen, mit dem Leistungskorrekturfaktor korrigierten Lärmpegel des Flugzeuges bzw. des entsprechenden Flugzeugtypenmusters; Klasse A B C D Differenz Lärmpegel höher als Grenzwert; Grenzwert minus Lärmpegel 0 1,9 db; Grenzwert minus Lärmpegel 2 4,9 db; Grenzwert minus Lärmpegel 5 db und mehr. Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

5 Taxhöhe Die Lärmtaxe richtet sich nach der Zuteilung des Flugzeuges zu einer der Lärmklassen A-D. Sie beträgt: (exkl. MwSt.) für die Klasse A CHF 35.- für jede ganze oder angebrochene Tonne MTOM; für die Klasse B CHF 20.- für jede ganze oder angebrochene Tonne MTOM; für die Klasse C CHF 10.- für jede ganze oder angebrochene Tonne MTOM; von der Klasse D zugeteilten Flugzeugen wird keine Lärmtaxe erhoben Neue oder umgerüstete Flugzeuge Macht ein Halter für sein Flugzeug eine günstigere Klassenzuteilung geltend, hat er hierfür innert 60 Tagen, von der Geltendmachung an gerechnet, den Nachweis mittels geeigneter Urkunden zu führen. Während dieser Frist bezahlte Lärmtaxen werden bei rechtzeitig erbrachten Nachweis bis zur Höhe der geschuldeten Taxe zurückerstattet Luftfahrzeuge mit Strahlturbinen Lärmklassenbildung Die Luftfahrzeuge mit Strahlturbinen werden auf Grund des mit der Fluglärmmessanlage des Flughafens Zürich gemessenen Startlärms in Klassen eingeteilt. Massgebend für die Klasseneinteilung ist die Differenz zwischen dem energetischen Schallpegelmittelwert eines Luftfahrzeugmusters und dem gemessenen energetischen Schallpegelmittelwert aller Flugmuster Lärmklassenzuordnung Die Zuordnung der einzelnen Luftfahrzeuge zu den bestehenden Lärmklassen ist in FAL 3-1 APP A festgehalten Taxhöhe Lärmklasse I II III IV V Taxe in CHF (exkl. MwSt.) taxfrei Neue oder umgerüstete Luftfahrzeuge Neue oder umgerüstete Luftfahrzeuge werden erst nach Vorliegen amtlicher Messwerte der entsprechenden Lärmklasse zugeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine lärmabhängigen Landetaxen zu entrichten. Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

6 4.1.3 Fluggasttaxe 3.1 Taxpflicht Für jeden Fluggast, der mit einem Luftfahrzeug abfliegt, ist, vorbehältlich 3.2, eine Taxe zu entrichten. 3.2 Taxfreie Passagiere Von der Taxpflicht ausgenommen sind: - Fluggäste im Transitverkehr; - Kinder bis zum Alter von zwei Jahren; - Ernsthaft erkrankte Personen; - Fluggäste ortansässiger Flugzeughalter des Oberengadins im Privatverkehr Taxhöhe Fluggastkategorie Fluggäste des Privatluftverkehrs Fluggäste des gewerbsmässigen Luftverkehrs Taxe in CHF (exkl. MwSt.) Schneegebühr 4.1 Taxpflicht Vom 1. November bis zum 30. April wir für jede Landung auf dem Engadin Airport eine Schneegebühr erhoben. 4.2 Berechnungsgrundlagen Prozentual zu Landetaxen kg 40% Feuerwehr & Rettung 5.1 Taxpflicht Für alle Flugzeuge und Helis von Kategorie 3 und aufwärts wird eine Feuerwehr- & Rettungsgebühr erhoben. 5.2 Berechnungsgrundlagen Cat Cat Cat Cat Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

7 4.1.6 AFIS-Gebühr 6.1 Taxpflicht Für alle Flugzeuge und Helikopter wird eine AFIS-Gebühr erhoben. 6.2 Berechnungsgrundlagen Prozentual zu Landetaxen kg 60% Abstelltaxe 7.1 Taxpflicht Für das Abstellen eines Luftfahrzeuges im Freien wird nach Ablauf einer kostenlosen Abstelldauer eine Taxe erhoben. Abstellplatz nur auf Anfrage verfügbar. Das Abstellen eines Luftfahrzeuges ist nur mit unterschriebenen Ground Handling Agreement möglich. Siehe Berechnungsgrundlagen Grundlagen für die Taxberechnung sind die Höchstabflugmasse und die Abstelldauer Kostenlose Abstelldauer Taxhöhe Die kostenlose Abstelldauer beträgt 2 Stunden. Abstellplatz nur auf Anfrage verfügbar. Klasse Maximum Take-Off Taxe pro Tag in CHF Masse (MTOM) in kg (exkl. MwSt.) I II III IV V VI VII Taxe für Treibstoffausschank 8.1 Taxpflicht 8.2 Taxhöhe Für den Ausschank von Treib- und Schmierstoffen für Luftfahrzeuge wird eine Taxe erhoben. Treib- und Schmierstoffe Taxe pro Liter in CHF (excl. VAT) Flugbenzin 100LL 0.04 Flugpetrol A andere Treibstoffe 0.04 Schmierstoffe 0.12 Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

8 4.1.9 Abfertigungstaxe 9.1 Taxpflicht Für die obligatorische Anwendung von Bodenservice wird eine Taxe erhoben. Siehe Taxfreie Flüge und Flugzeuge 10.1 Grundsatz Für die massen- und lärmabhängige Landetaxen, für die Passagier- und Abstelltaxen bestehen die nachfolgenden Befreiungstatbestände Befreiungstatbestände nach 7.1 Keine Taxen sind zu entrichten: - für Luftfahrzeuge im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft; - für ausländische Staatsluftfahrzeuge, die das Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglieder anlässlich eines Staatsbesuches befördern; - für Such- oder Polizeiflüge; - bei der Benützung des Flughafens in nicht voraussehbaren Notfällen, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängen Nachweispflicht Werden Befreiungstatbestände geltend gemacht, so sind die zur Beurteilung erforderlichen Grundlagen dem Flughafenhalter einzureichen Inkrafttreten Anhänge Diese aktuelle Tarifordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Versionen. Keine Mehrwertsteuer Die aufgeführten Taxen verstehen sich exkl. MwSt. Plazza Aviatica 2 Fax: / 8

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