I. Wahlzeit. II. Wahl-/Stimmbezirke und Wahlräume. Die Stadt Neuwied ist in 50 allgemeine Wahl-/Stimmbezirke und 12 Briefwahlbezirke eingeteilt.

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1 Verbundene Wahlbekanntmachung der Stadtverwaltung Neuwied der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag, der Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied am Sonntag, 24. September 2017 Am Sonntag, 24. September 2017, finden die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und im Landkreis Neuwied gleichzeitig die Wahl des Landrats sowie in der Stadt Neuwied die Wahl des Oberbürgermeisters statt. I. Wahlzeit Die Wahl findet in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. II. Wahl-/Stimmbezirke und Wahlräume Die Stadt Neuwied ist in 50 allgemeine Wahl-/Stimmbezirke und 12 Briefwahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum übersandt worden sind, sind der Wahl-/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Wahlräume sind zur Erleichterung der Teilnahme an den Wahlen für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen barrierefrei eingerichtet. Dies gilt nicht für den Wahlraum 210 Clubhaus Hüllenberg. Im Vergleich zur Landtags- und Kommunalwahl am 13. März 2016 wurde folgender Wahlraum verlegt: Wahl-/ Stimmbezirk 125 Wahlraum bisher Altentagesstätte, Museumstraße 4, Neuwied Wahlraum neu Jugendzentrum, Museumstraße 4 a, Neuwied Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Sonntag, 24. September 2017, um 14:00 Uhr, in der Turnhalle der IGS Johanna Loewenherz, Julius-Remy-Straße 1, Neuwied, zusammen. III. Wahlhandlung Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahl-/Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis mitzubringen.

2 Unionsbürger, die an der Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder an der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied teilnehmen wollen, haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgezeigt werden. Für eine eventuelle Stichwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied am verbleiben die Wahlbenachrichtigungen bei den Wahlberechtigten. A. Wahl zum Deutschen Bundestag Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Zur Wahl erhalten alle Wahlberechtigten bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck Stimmzettel für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 197 Neuwied am 24. September 2017 ausgehändigt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, sodass eine Zuordnung der Stimmzettel zu bestimmten Wahlberechtigten nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Ort der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder/jedes Bewerberin/Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in den vorgesehenen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher/welchem Bewerberin/Bewerber sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in den vorgesehenen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Anschließend falten die

3 Wahlberechtigten in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben. Die Wahlberechtigten legen den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne für die Bundestagswahl, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. In den Wahl-/Stimmbezirken 128 Heinrich-Heine-Realschule Plus, Reckstraße 24, Neuwied, 213 Turnhalle TV Feldkirchen, Jahnstraße 22, Neuwied-Feldkirchen, 301 Altentagesstätte (AWO) Am Steg, In der Lach 10, Neuwied-Niederbieber und 331 Bürgerhaus Torney, Westpreußenstraße 2, Neuwied-Torney, wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesen Wahlräumen werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und in sechs Geburtsjahresgruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. B. Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied Gleichzeitig mit der Bundestagswahl am 24. September 2017 finden im Landkreis Neuwied die Wahl des Landrats sowie in der Stadt Neuwied die Wahl des Oberbürgermeisters statt. Gewählt wird bei beiden Wahlen mit amtlichen Stimmzetteln. Alle Wahlberechtigten erhalten - einen gelben Stimmzettel zur Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder - einen blauen Stimmzettel zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied. Auf den Stimmzetteln sind unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerber der jeweiligen Wahl mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt. Die Wahlberechtigten haben sowohl für die Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied als auch für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied eine Stimme. Sie geben diese für jede der beiden Wahlen in der Weise ab, dass sie durch ein in den vorgesehenen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber ihre Stimme gelten soll. Die Stimmzettel müssen von den Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Anschließend falten die Wahlberechtigten in der Wahlkabine die Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben. Die Wahlberechtigten legen die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne für die Landrats- und Oberbürgermeisterwahl, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

4 Erhält bei der Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder bei der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, finden/findet am Sonntag, 15. Oktober 2017, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Stichwahlen/eine Stichwahl statt. IV. Briefwahl Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied haben, können an diesen Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Stadtverwaltung Neuwied, Briefwahlbüro, 3. OG, Büro , Engerser Landstraße 17, Neuwied, die Briefwahlunterlagen beantragen. Die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl umfassen neben dem Wahlschein - den amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Deutschen Bundestag, - den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und - den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. Die Briefwahlunterlagen für die Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied umfassen neben dem gelben Wahlschein - den amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder den amtlichen blauen Stimmzettel für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied, - den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und - den amtlichen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Wahlberechtigten haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen. Die Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Neuwied selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe mit der Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die Stadtverwaltung Neuwied, Wahlamt, Engerser Landstraße 17, Neuwied, absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag am Sonntag, 24. September 2017, eingehen. Werden die Wahlbriefe zur Stadtverwaltung Neuwied, Wahlamt, Engerser Landstraße 17, Neuwied, überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit am Sonntag, 24. September 2017, um 18:00 Uhr, eingehen. Der rote Wahlbrief muss den weißen Stimmzettel für die Bundestagswahl im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag sowie den weißen persönlich unterschriebenen Wahlschein enthalten.

5 Der orangefarbene Wahlbrief muss den gelben Stimmzettel für die Wahl des Landrats des Landkreises Neuwied und/oder den blauen Stimmzettel für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Neuwied im verschlossenen gelben Stimmzettelumschlag sowie den gelben persönlich unterschriebenen Wahlschein enthalten. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freitag, 22. September 2017, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Neuwied Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die stattfindenden Wahlen beantragen. Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag am Sonntag, 24. September 2017, 15:00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einsprüche erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 08. September 2017 entstanden sind oder noch entstehen. V. Wahlrecht Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht nur einmal und ausschließlich persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, können sich einer Hilfsperson bedienen; die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der/des Wahlberechtigten zu kennzeichnen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). VI. Öffentlichkeit Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-/Stimmbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Neuwied, den 06. September 2017 Gez. (Einig) Bürgermeister und Gemeindewahlleiter

6 Gez. (Witthuhn) Besondere Gemeindewahlleiterin

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