Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 348. Sitzung des Senats am 15. Juli 2015 verabschiedet.
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- Agnes Böhler
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1 Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 348. Sitzung des Senats am 15. Juli 2015 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor Studium und Lehre
2 Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Systemisches Personalmanagement vom 3. Juli 2015 Aufgrund der 29 Abs. 2 S. 6, 31 Abs. 2 S. 2, 58, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014, der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 465 ) sowie 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung des. Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung vorn (GBL. S. 262), hat der Senat der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik am 15. Juli 2015 die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Diese Zulassungssatzung gilt für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Systemisches Personalmanagement (M.A.). Die Zulassung zum Studium erfolgt außerhalb der Zulassungszahlenordnung. (2) In jedem Semester können maximal 20 Studierende zum Master Systemisches Personalmanagement zugelassen werden. (3) Die Durchführung des Masters Systemisches Personalmanagement erfordert die Kostendeckung auf Basis der Gebührenfinanzierung. Die Durchführung des Studiengangs ist daher von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig, die auf der Basis einer entsprechenden Kostenkalkulation jeweils zum 15. Juli bzw. zum 15. Januar zum folgenden Starttermin durch die Hochschulleitung festgelegt wird. (4) Die Zulassung ist zum Wintersemester und Sommersemester möglich. Bewerbungsschluss ist der 15. Juli (Ausschlussfrist) zum Wintersemester und der 15. Januar (Ausschlussfrist) zum Sommersemester. Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesen Zeitpunkten bei der Hochschule Heilbronn eingegangen sein. (5) Sind im Anschluss an das Nachrückverfahren noch Studienplätze frei, nachdem alle Bewerber auf der Rangliste zugelassen wurden, so findet ein Losverfahren statt. Hierfür findet die Lossatzung der Hochschule Heilbronn entsprechend Anwendung. Senatsantrag von Seite 1 von 4
3 2 Zugangsvoraussetzungen Zum Studium im Studiengang Systemisches Personalmanagement (M.A.) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses, mindestens eines Bachelors, oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2 S. 5, 76 Abs. 2 S. 3 LHG ( Abschluss ) mit einem Workload in einem Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits. 2. Nachweise über einschlägige berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr nach dem ersten Hochschulabschluss. 3 Zulassungskriterien und Auswahlverfahren (1) Die Zulassung erfolgt nach folgenden Kriterien: Sprachkenntnisse nach Absatz 2 und die Teilnahme am Auswahlverfahren nach Absatz 3. (2) Sprachkenntnisse a) Gute Beherrschung der deutschen Sprache. Die deutschen Sprachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Ablegung des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe 2 oder eine nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 28. September 2005 vergleichbares Sprachzeugnis zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Bewerber/ Bewerberinnen mit deutscher Muttersprache. b) Gute Beherrschung der englischen Sprache. Die englischen Sprachkenntnisse sind, sofern es sich nicht um die Muttersprache des/ der Studierenden handelt, durch den TOEFL-Test mit mindestens 550 Punkten (paper-based version) oder 213 Punkten (computer-based version) oder 79 Punkten (internet-based version) nachzuweisen. Als gleichwertig werden insbesondere anerkannt: Cambridge Certificate (Certificate of Advanced English (CAE)) mit der Mindestnote C (passed), TOEIC-Test mit mindestens 730 Punkten, IELTS Test Level 6.0 oder ein mindestens einjähriger zusammenhängender Aufenthalt im englischsprachigen Ausland nachgewiesen durch ein Studium an einer englischsprachigen Hochschule, Arbeitszeugnisse oder ähnliche Urkunden. (3) Im Auswahlverfahren werden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien bewertet: 1. Studienleistung (Abschlussnote) in dem für die Zulassung unter 2 maßgeblichen Abschluss, 2. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden. Senatsantrag von Seite 2 von 4
4 Für das Auswahlgespräch gelten folgende Kriterien: allgemeine, persönliche Motivation des Bewerbers/ der Bewerberin: Ist er/sie bereit, die erforderlichen Ressourcen (Zeit, Gebühren) aufzubringen? spezielle Motivation für dieses Studium: Warum möchte er/sie diesen Studiengang studieren? Ist er/sie sich im Klaren über die Anforderungen des Studiengangs? Lernmotivation: Bringt er/sie die für ein Hochschulstudium nötige Motivation zum Lernen und wissenschaftlichen Arbeiten mit? studienfachbezogene Vorkenntnisse des Bewerbers/der Bewerberin Voraussetzungen der Englischkenntnisse. Erscheinen die Englischkenntnisse des Bewerbers/ der Bewerberin ausreichend, um den Studiengang zu absolvieren? (4) Aus den Kriterien nach Absatz 3 wird eine gewichtete Note wie folgt ermittelt: 1. In die gewichtete Note gemäß Abs. 3 Nr. 1 fließt die Studienleistung (Abschlussnote) des für die Zulassung maßgeblichen Erststudiums zu 70 %, 2. Ergebnis eines Auswahlgesprächs zu 30 % in die gewichtete Note ein. (5) Die gewichtete Note wird auf eine Dezimalstelle genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. Bei der Studienplatzvergabe werden die Bewerber/ Bewerberinnen mit der niedrigsten gewichteten Note vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. 4 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom zuständigen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 3 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats oder ein von ihm benannte(r) Stellvertreter(in) aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Rektorat nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. 5 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen und einzureichen. Diesem Antrag sind die folgenden Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen: 1. Amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente des unter 2 Absatz 1 genannten Hochschulabschlusses und eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Records) beizufügen. Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch beizufügen. 2. Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse (englisch oder ggf. deutsch) durch Vorlage von Sprachzeugnissen. Das Sprachzeugnis ist als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokumentes vorzulegen. Senatsantrag von Seite 3 von 4
5 3. Nachweis der unter 3 genannten Kriterien durch beglaubigte Kopien. 4. Schriftliche Stellungnahme zur Motivation und persönlichen Eignung zum Masterstudium in deutscher Sprache (ca Wörter) einschließlich tabellarischen Lebenslaufs einzureichen. In der schriftlichen Stellungnahme sollen die Ziele und Erwartungen des Bewerbers dargestellt werden sowie zusätzliche Angaben gemacht werden über ggf. besondere Qualifikationen und Kenntnisse, sowie über außeruniversitäre Leistungen, die die besondere Eignung für das angestrebte Studium erkennen lassen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom in der jeweils gültigen Fassung.. 6 Zulassung und Zulassung unter Auflagen (1) Bewerber/Bewerberinnen mit Abschlüssen von 210 ETCS werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach Auswahlentscheidung gemäß 3 und 4 zum Studium zugelassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen mit weniger als 210 ECTS, jedoch mindestens 180 ECTS-Punkten, werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß der 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach der Auswahlentscheidung gemäß der 3 und 4 unter Auflagen zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber/ die Bewerberin, vor Abschluss des Masterstudiums die zum Erreichen der Eingangsvoraussetzung (210 ECTS) fehlenden ECTS nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung im Rahmen des Masterstudiums nachzuholen. 7 In-Kraft-Setzung Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2015/16. Heilbronn, den 15. Juli 2015 Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schröder - Rektor - Die SPO wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, 15. Juli 2015 Leitung des Zentralen Prüfungsamtes Senatsantrag von Seite 4 von 4
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