OBERSTUFENINFORMATION. für die St. Ursula - Schule

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1 OBERSTUFENINFORMATION für die St. Ursula - Schule

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3 OAVO 5

4 DARSTELLENDES SPIEL Belegverpflichtungen Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation ( 26) eingebracht werden. Abiturprüfungsfach Darstellendes Spiel kann an unserer Schule als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.

5 INFORMATIK Das Fach Informatik kann die Belegverpflichtung für die 2. Naturwissenschaft erfüllen!

6 PRÜFUNGSFÄCHER Leistungsfächer sind Prüfungsfächer. Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft (3 Fächer sind festgelegt)! Ein Prüfungsfach muss aus dem Aufgabenfeld II sein (Politik/Wirtschaft, Geschichte, Religion oder Erdkunde). Sport kann nur 4. oder 5. Prüfungsfach sein, wenn der Unterricht während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig gehalten wurde. Bei bestimmten Leistungsfachkombinationen kann Sport kein Prüfungsfach werden (z.b. LK FS, LK Ku, 3. M, 4. D und 5. AF II). Es dürfen nicht drei schriftliche Prüfungsfächer aus dem gleichen Aufgabenfeld gewählt werden

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9 BELEGEN UND EINBRINGEN Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I Deutsch Fremdsprache weitere Fremdsprache ( ) ( ) Kunst/Musik/Darstellendes Spiel II Politik und Wirtschaft Geschichte O O Religionslehre O O O O Philosophie/Erdkunde III Mathematik 1. Naturwissenschaft 2. Naturwissenschaft ( ) ( ) - Sport O O O O O belegen, belegen und einbringen, ( ) FS oder Nat., mindestens 6 Kurse im 2. Aufgabenfeld, Sport maximal 3 Kurse

10 BELEGEN UND EINBRINGEN LK FS UND NAT. Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I Deutsch (4. P) LK Englisch LK LK LK LK weitere Fremdsprache (5) (6) (W) (W) musisches Fach 7 8 (W) (W) II Politik und Wirtschaft 9 10 (W) (W) Geschichte (5.P) Religionslehre W W W W Philosophie/Erdkunde III Mathematik (3.P) LK Naturwissenschaft LK LK LK LK 2. Naturwissenschaft (5) (6) (W) (W) - Sport O W W W

11 BELEGEN UND EINBRINGEN LK FS UND KU Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I Deutsch (4. P) LK Fremdsprache LK LK LK LK weitere Fremdsprache (5) (6) (W) (W) LK musisches Fach LK LK LK LK II Politik und Wirtschaft (5.P) Geschichte W W Religionslehre W W W W Philosophie/Erdkunde III Mathematik (3.P) Naturwissenschaft Naturwissenschaft (5) (6) (W) (W) - Sport O W W W

12 BELEGEN UND EINBRINGEN LK D UND M Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I LK Deutsch LK LK LK LK Englisch weitere Fremdsprache (5) (6) (W) (W) musisches Fach 7 8 (W) (W) II Politik und Wirtschaft 9 10 (W) (W) Geschichte (3.P) Religionslehre W W W W Philosophie/Erdkunde III LK Mathematik LK LK LK LK Naturwissenschaft (4.P) Naturwissenschaft (5) (6) (W) (W) - Sport (5.P)

13 BELEGEN UND EINBRINGEN LK NAT. UND NAT. Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I Deutsch (3. P) fortgeführte Fremdsprache musisches Fach 9 10 (W) (W) II Politik und Wirtschaft (W) (W) Geschichte W W Religionslehre (5.P) Philosophie/Erdkunde III Mathematik (4.P) LK Naturwissenschaft LK LK LK LK LK Naturwissenschaft LK LK LK LK - Sport O W W W

14 ZUSAMMENSETZUNG DER GESAMTQUALIFIKATION Angegeben ist jeweils die maximal erreichbare Punktzahl.

15 ZUSAMMENSETZUNG DER GESAMTQUALIFIKATION Hinweis: - Angegeben ist jeweils die maximal erreichbare Punktzahl. - Abiturprüfung 300; 33%

16 GESAMTQUALIFIKATION Q1 BIS Q4 Leistungskurse: (Q1 bis Q4, 8 Kurse) 5*10 +? >= 80 Grundkurse: 18*5 +? >= 120 Abiturprüfung: 1LK >= 20 (vierfache Wertung) 1GK >= 20 (vierfache Wertung) 1LK oder 1GK >= 20 (vierfache Wertung) Alle 5 Prüfungsfächer (vierfache Wertung) müssen zusammen >= 100 LK, GK und Abiturbereich >= 300

17 GESAMTQUALIFIKATION BEISPIEL 1 Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I LK Englisch (doppelte Wertung) = 36 III LK Biologie (doppelte Wertung) = Zulassung zum Abitur, da im Leistungskursbereich mehr als 80 Punkte erreicht wurden. 82

18 GESAMTQUALIFIKATION 2 Aufgabenf. Q1 Q2 Q3 Q4 I Deutsch (4. P) LK Englisch LK LK LK LK Kunst/Musik/DSP II Politik und Wirtschaft Geschichte (5.P) Religionslehre Philosophie/Erdkunde III Mathematik (3.P) LK Naturwissenschaft LK LK LK LK 2. Naturwissenschaft Sport Verletzung nicht zugelassen, da nur 17 der 24 GKs über 5 Punkte liegen!

19 BESONDERE LERNLEISTUNG 22 (3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach ( 37) erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

20 BESONDERE LERNLEISTUNG 37 (Fünftes Prüfungsfach) (4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Im Fach Sport ist abweichend von 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich und der sportpraktische Teil der Prüfung entfällt. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

21 PRÄSENTATION 22 (4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach ( 37) wählen, beantragen dieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient

22 PRÄSENTATION 37 (Fünftes Prüfungsfach) (2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation als theoretischer Prüfungsteil nach 24 Abs. 4 zur Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufweisen. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben.

23 48 FACHHOCHSCHULREIFE (1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

24 48 FACHHOCHSCHULREIFE (2) a) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase 1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und 2. in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach 14, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden.

25 48 FACHHOCHSCHULREIFE (4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch: 1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder 2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder 3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder 4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.

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28 NON SCHOLAE SED VITAE DISCIMUS: Müll wegräumen / Stühle an die Tische rücken

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