INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München
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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Kistlerhofstraße (südlich), Hofmannstraße (westlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1895) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter
2 Satzungstext Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Kistlerhofstraße (südlich), Hofmannstraße (westlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1895) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs.1 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Kisterhofstraße (südlich), Hofmannstraße (westlich) wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr (MüABl. Nr. 24 vom ; S. 319) werden durch diesen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Fläche für Ver- und Entsorgung - Gas-Druckregelanlage und Umspannwerk: Die Fläche für Ver- und Entsorgung - Gas-Druckregelanlage und Umspannwerk dient der Unterbringung von Einrichtungen für die Versorgung mit Wärme und Strom. (2) Im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil sind im Erdgeschoss der Gebäude A und E folgende Nutzungen zulässig: - Wohnen, - der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Im sonstigen Vorhabengebiet und den Obergeschossen ist zulässig: - Wohnen. (3) Im gesamten Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil können ausnahmsweise zugelassen werden: - der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
3 3 Maß der baulichen Nutzung 2 (1) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleibt die Fläche der Tiefgaragenzu- und -abfahrt unberücksichtigt, wenn diese in das Gebäude integriert ist. (2) Im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil und in der Fläche für Ver- und Entsorgung - Gas-Druckregelanlage und Umspannwerk dürfen die im Plan zulässigen Grundflächen (GR) durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu folgenden Obergrenzen überschritten werden: - im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil: um m² bis zu m². - bei der Fläche für Ver- und Entsorgung - Gas-Druckregelanlage und Umspannwerk: um 220 m² bis zu 540 m², 4 Bauweise, Überschreitung des Bauraumes (1) Die östliche Baugrenze des an der Kistlerhofstraße liegenden Bauraums (Gebäude A) darf pro Geschoss durch einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,50 m und über die gesamte Länge der Baugrenze überschritten werden. (2) Im Norden des Gebäudes A darf die festgesetzte Baulinie für ein Vordach im Bereich der Tiefgaragenzu- und ausfahrt und des westlich daran anschließenden Hauseingangs auf einer Länge von 9,60 m und mit einer Tiefe von 1,50 m überschritten werden. (3) Im Gebäude E darf die festgesetzte Baulinie pro Geschoss für zwei Balkone bis zu einer Tiefe von 1,50 m und einer maximalen Länge von insgesamt 28 m überschritten werden, wobei die maximale Länge eines Balkones 23 m nicht überschreiten darf. Die Balkone sind in den einzelnen Geschossen jeweils übereinander anzuordnen. 5 Höhenentwicklung Die im Planungsgebiet festgesetzten maximalen Wandhöhen einschließlich der Attika bzw. der Brüstung bei Dachterrassen beziehen sich auf den im Plan eingetragenen Höhenbezugspunkt 552,60 m ü. N.N. 6 Abstandsflächen und Belichtung (1) An die Stelle der gesetzlichen Abstandsflächen treten die sich aus den festgesetzten Wandhöhen ergebenden Abstandsflächen, d.h. die Sätze 1 und 2 des Art. 6 Abs. 5 BayBO finden gemäß Satz 3 keine Anwendung. (2) Im Gebäude A dürfen Wohnungen vom Erdgeschoss bis zum zweiten Obergeschoss nicht ausschließlich über die West- bzw. die Ostfassade belichtet werden. Im Erdgeschoss dürfen Wohnungen nicht ausschließlich über den Bereich von 5,0 bis 15,0 m, gemessen von der westlichen Gebäudekante, an der Südfassade belichtet werden. (3) In den Gebäuden B und C dürfen Wohnungen vom Erdgeschoss bis zum dritten Obergeschoss nicht ausschließlich über die Südfassade belichtet werden. (4) Im Gebäude E dürfen Wohnungen im Erdgeschoss auf der gesamten Fassadenlänge, im ersten und zweiten Obergeschoss auf einer Länge von 30 m und im dritten Obergeschoss auf einer Länge von 23 m, gemessen von der südlichen Gebäudekante, nicht ausschließlich über die Westfassade belichtet werden. (5) Im Gebäude F dürfen Wohnungen im Erdgeschoss nicht ausschließlich über die Ost-
4 3 fassade belichtet werden. (6) In den Gebäuden B bis F dürfen Wohnungen nicht ausschließlich nach Norden orientiert sein. 7 Dachform, Dachbegrünung, Dachterrassen (1) Im Plangebiet sind nur Flachdächer zulässig. (2) Die Flachdächer der jeweils obersten der maximal zulässigen Geschosse im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil sind ab einer Fläche von 100 m² extensiv zu begrünen. Hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten (mit Ausnahme technischer Anlagen für aktive Solarenergienutzung nach 8 Abs. 3) ausgenommen. (3) Die Flachdächer der Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei Neubau ab einer Fläche von 100 m² extensiv zu begrünen. (4) Für extensive Dachbegrünungen ist eine durchwurzelbare Mindestsubstratschichtdicke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. (5) Im Gebäude E werden die östlichen und südlichen Dachterrassenflächen als gemeinschaftlich nutzbare, zusammenhängende Dachterrasse festgesetzt. 8 Dachaufbauten, Satellitenanlagen (1) Technische Dachaufbauten im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil sind - über dem jeweils obersten der maximal zulässigen Geschosse zulässig, - bis zu einer Grundfläche von maximal 10 % des darunter liegenden Geschosses zulässig, - um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der darunter liegenden Dachfläche zurückzusetzen und - dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m über ihrem Durchstoßpunkt durch die Dachfläche nicht überschreiten. (2) Aufzugsanlagen sind in die jeweiligen Gebäude zu integrieren. (3) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen, Sonnenkollektoren, Wärmeenergierückgewinnung sind ohne Flächenbegrenzung in Verbindung mit Dachbegrünung zulässig, um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der darunter liegenden Dachfläche zurückzusetzen und dürfen eine maximale Höhe von 0,50 m über Attika nicht überschreiten. (4) Antennen- und Satellitenanlagen sind ausschließlich auf den Dächern zulässig und mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der darunter liegenden Dachfläche zurückzusetzen. 9 Aufschüttungen, Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen (Geländemodellierungen) sind nur zulässig - zur Gestaltung der Spielplätze im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil, - zur Ausbildung einer Versickerungsmulde im Bereich der Aussparung des planlich festgesetzten Bereichs für Gemeinschaftstiefgarage, - zum barrierefreien Anschluss an die Gehrechtsfläche und an die angrenzende Straßenverkehrsfläche.
5 10 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen müssen sich in Umfang, Größe, Form und Farbgebung sowie Materialwahl in die Architektur der Gebäude und in das Straßen- und Ortsbild einfügen. (2) Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. 4 (3) Werbeanlagen sind nur bis zum Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses und nur entlang der Kistlerhofstraße sowie der Hofmannstraße zulässig. (4) Werbeanlagen dürfen eine Fläche von 2,0 m² pro Werbeanlage nicht überschreiten. (5) Fensterflächen sind von Werbeanlagen freizuhalten. (6) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung, sich bewegende Werbeanlagen (wie z.b. Light-Boards, Videowände, Skybeamer), Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. 11 Gemeinschaftstiefgarage, Stellplätze (1) Die nach Art. 47 BayBO erforderlichen Stellplätze für das Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil sind in einer Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. Die Zugänge zur Gemeinschaftstiefgarage dürfen ausschließlich innerhalb der einzelnen Gebäude angeordnet werden. (2) Die Zu- und Ausfahrt der Gemeinschaftstiefgarage ist in das Gebäude A zu integrieren. (3) Die Decke der Gemeinschaftstiefgarage ist außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten bzw. Zuwegungen zu den Wohngebäuden um mindestens 60 cm unter das Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (4) Bei Pflanzungen von Großbäumen (Endwuchshöhe größer 20 m) auf der Tiefgaragendecke sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² auf 1,20 m hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (5) Lüftungsöffnungen bzw. seitliche Lüftungsauslässe in entsprechenden überdachten Aufbauten der Gemeinschaftstiefgarage sind mit einem Mindestabstand von 4,5 m von zu öffnenden Fenstern und Türen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sowie von Terrassen, Ruhezonen und Kinderspieleinrichtungen anzuordnen. (6) Die maximale Höhe von überdachten Aufbauten mit seitlichen Lüftungsauslässen darf 1,2 m nicht überschreiten; die Dachoberflächen der Aufbauten sind extensiv zu begrünen. 12 Fahrradabstellplätze (1) Für Wohnnutzungen sind die Fahrradabstellplätze innerhalb der Bauräume oder in der Gemeinschaftstiefgarage nachzuweisen. (2) Im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil ist für Wohnnutzung und Nichtwohnnutzung zusätzlich je Hauseingang der Gebäude A, E und F auf Privatgrund eine offene Fahrradstellplatzanlage für bis zu 20 Fahrradabstellplätze, für Wohnnutzung zusätzlich je Gebäudeeingang der Gebäude B, C und D eine offene Fahrradstellplatzanlage für bis zu 10 Fahrradabstellplätze auch außerhalb der Bauräume zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
6 5 13 Nebenanlagen Nebenanlagen nach 14 Abs. 1 BauNVO sind im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil nur innerhalb der Bauräume und der Gemeinschaftstiefgarage zulässig. Davon ausgenommen sind: - Fahrradabstellplätze gemäß 12 Abs. 2, nur als offene Anlagen außerhalb der Bauräume, - eine oberirdische Gemeinschaftsmüllanlage, die als Aufstellfläche für Müllbehälter zur vorübergehenden Bereitstellung am Abholtag dient und im Plan mit GM festgesetzt ist, - Flächen für Kinderspielplatz gemäß Art. 7 BayBO. 14 Dienstbarkeitsflächen (1) Von der festgesetzten Lage der Dienstbarkeitsfläche Fahrrecht zugunsten eines beschränkten Personenkreises kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Die Dienstbarkeitsfläche für einen beschränkten Personenkreis beschränkt sich auf ein Fahrrecht für die Landeshauptstadt München. 15 Einfriedungen, Einzäunungen (1) Im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil sind Einzäunungen von Wohnungsgärten einheitlich als offene Metallzäune mit einer Höhe von bis zu 1,00 m und ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm, zulässig. Diese sind mit Sträuchern oder mit geschnittenen Hecken aus laubabwerfenden heimischen Gehölzen zu hinterpflanzen. (2) Als Sichtschutz zwischen Wohnungsgärten sind nur einheitlich gestaltete Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 2,00 m und einer Länge von 3,00 m im Anschluss an die Gebäude zulässig. (3) Die Einfriedung der Fläche für Ver- und Entsorgung - Gas-Druckregelanlage und Umspannwerk ist als offener Metallzaun mit einer maximalen Höhe von 1,80 m, ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm, zulässig. 16 Lärmschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen einzelner Aufenthaltsräume. (2) Im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil dürfen an den Nord-, West und Ostfassaden des Gebäudes A keine schutzbedürftigen Aufenthaltsräume, wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer, angeordnet werden. (3) Abweichend von Abs. 2 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen, wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer, an der West- und Ostfassade des Gebäudes A zulässig, wenn durch Schallschutzwände, Schallschutzschirme oder vergleichbare Schallschutzkonstruktionen bzw. nach DIN 4109 nicht schutzbedürftige Vorräume (Wintergärten, verglaste Vorbauten oder Ähnliches) gewährleistet wird, dass vor Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 59/49 db(a) Tag/Nacht und durch Anlagenlärm von 55/40 db(a) Tag/Nacht nicht über-
7 6 schritten wird. Die Schallschutzvorbauten bzw. nicht schutzbedürftigen Vorräume müssen hygienisch ausreichend belüftet sein. (4) Zur erforderlichen Belüftung sind im Gebäude E und F bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109, die ausschließlich Fenster zur Hofmannstraße aufweisen, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen, welche das erforderliche Schalldämmmaß nach DIN 4109 nachweislich ermöglichen. (5) Tiefgaragenrampen sind in die Gebäude zu integrieren und schallabsorbierend auszukleiden (Absorptionsgrad α = 0,6 bei 500 Hz.). Bei der Errichtung von Tiefgarageneinund -ausfahrten sind lärmarme Entwässerungsrinnen sowie Garagentore zu verwenden, die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. (6) Im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil ist zum Schutz vor Anlagenlärm vor der westlichen Grundstückgrenze gemäß planlicher Festsetzung eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,50 m und einem Abstand der 3,50 m hohen Außenkante von mindestens 1,25 m zur Grundstücksgrenze zu errichten. Die Schalldämmung dieser Lärmschutzwand muss mindestens Rw 24 db betragen. 17 Baulicher Gefahrenschutz im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil (1) Zwischen den Außenfassaden in den Gebäuden A und F und der Gas-Druckregelanlage in der Fläche für Ver- und Entsorgung - Gas-Druckregelanlage und Umspannwerk ist aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. (2) Der Sicherheitsabstand muss mindestens 10 m betragen, wenn an den Außenwänden der künftigen Gebäude keine Vorrichtungen vorgesehen werden, die ein Eintreten oder Einsaugen von Außenluft in Innenräume ermöglichen (z.b. keine zu öffnenden Fenster, keine ansaugenden Gebläse, Klimaanlagen und andere Öffnungen). 18 Grünordnung (1) Die Bepflanzung und Begrünung des Planungsgebiets ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind nach zupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die jeweils angrenzenden Festsetzungen der Grünordnung entsprechend. (2) Bäume innerhalb von Belagsflächen sind in mindestens 24 m² große, spartenfreie und offen durchwurzelbare Baumscheiben zu pflanzen. Befestigte, überdeckte Baumscheiben sind zulässig. (3) Die Mindestpflanzgrößen für als zu pflanzen festgesetzter Bäume betragen: - für große Bäume (Endwuchshöhe größer 20 m) 20 bis 25 cm Stammumfang, - für mittelgroße (Endwuchshöhe 10 bis 20 m) und kleine Bäume (Endwuchshöhe kleiner 10 m) 18 bis 20 cm Stammumfang. (4) Feuerwehrzufahrten sind außerhalb von befestigten Wegen mit wasserdurchlässigem Aufbau und begrünt (z.b. Pflaster mit Rasenfuge, Rasenwabe) herzustellen. 19 Grünordnung im Wohngebiet mit wohnverträglichem Gewerbeanteil (1) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen. Der Anteil an großen Bäumen muss mindestens
8 7 die Hälfte aller Bäume betragen. (2) Die im Plan als Flächen zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereiche sind als Rasen-, Wiesen- oder Pflanzflächen mit Baumpflanzungen zu gestalten. (3) Die nach Art. 7 Abs. 2 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind zu einem Teil im Bereich der Aussparung des planlich festgesetzten Bereichs für Gemeinschaftstiefgarage und zum anderen im südlichen Bereich der Gehrechtsfläche nachzuweisen. Der Spielplatz in der Gehrechtsfläche soll auch durch die Allgemeinheit genutzt werden. (4) Die Baumreihe in der Nord-Süd-gerichteten Gehrechtsfläche ist mit einem Regelabstand von 10 m mit der Baumart Säuleneiche (Quercus robur Fastigiata ) zu bepflanzen. (5) Entlang der Straßenverkehrsflächen ist die Pflanzung von Hecken aus laubabwerfenden heimischen Gehölzen bis zu 1,00 m Höhe zulässig. Für die bestehende Hecke an der Kistlerhofstraße ist eine Höhe bis zu 2,00 m zulässig. (6) Die im Plan festgesetzte Lärmschutzwand ist als Gabionenwand anzulegen und beidseitig mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die östliche Seite ist zusätzlich flächig mit ausdauernden Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen. 20 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
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