Bebauungsplanentwurf Am Hochbehälter 1. Änderung in Achstetten, OT Oberholzheim

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1 Sitzung des Gemeinderats Achstetten am Montag, 11. September 2017 im Sitzungssaal des Rathauses Achstetten Sitzungsvorlage zu TOP 4 öffentlich: Bebauungsplanentwurf Am Hochbehälter 1. Änderung in Achstetten, OT Oberholzheim - Aufstellungsbeschluss gemäß 2 BauGB i. V. m. 13 b BauGB - Beschluss über die Aufstellung örtlicher Bauvorschriften nach 74 LBO i. V. m. 2 BauGB - Beschluss über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB Verfahrensstand Für die Deckung des Bedarfs an Wohnbauland hat die Gemeinde Achstetten im Jahre 2016 den Bebauungsplan Am Hochbehälter entwickelt. In einem Rahmenplan wurde 2015 eine mögliche Gesamtbebauung einschließlich der entsprechenden Erschließung und Niederschlagswasserbeseitigung aufgezeigt. Die Umsetzung eines größeren Plangebietes scheiterte 2016, als der rechtskräftige Bebauungsplan Am Hochbehälter für den ersten Bauabschnitt aufgestellt wurde, am Grunderwerb der östlichen Flurstücke. Im Zuge der andauernden, schwierigen Grunderwerbsverhandlungen konnte nun das Flurstück Nr durch die Gemeinde erworben werden, sodass eine geringfügige Erweiterung der Bauflächen nach Osten möglich ist und die Überplanung des 1. Bauabschnittes erforderlich wird. Die Vergrößerung der vorhandenen Baugrundstücke im Norden und Südosten sowie die Neuausweisung von zwei weiteren Baugrundstücken, die über die bereits vorhandene Erschließung des Baugebietes Am Hochbehälter angebunden werden können, erhöht die Wirtschaftlichkeit der Erschließung und kann als zeitgemäße Nachverdichtung gewertet werden. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für das Gebiet Am Hochbehälter 1. Änderung erforderlich. Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Wohnbebauung am südöstlichen Ortsrand von Oberholzheim geschaffen werden. Es ist geplant, das vorhandene Baugebiet mit bereits 6 Bauplätzen um ca. 0,18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf insgesamt ca. 0,76 ha zu erweitern und die Realisierungsmöglichkeit für zwei weitere bzw. insgesamt acht Bauplätze zu schaffen. Das Plangebiet entwickelt sich aus dem genehmigten Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Laupheim. Es ist als Wohnbaufläche deckungsgleich dargestellt.

2 Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes stellt die konsequente Fortsetzung des nördlich angrenzenden Wohngebietes dar. Gemäß 13b i. V. m. 13 a bzw. 13 Abs. 2 BauGB wird in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet. Für die durch den Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Schutzgebiete - LSG, NSG, FFH u. ä) liegt nicht vor. Die festgesetzte zulässige Grundfläche liegt deutlich unter qm. Anlagen - Lageplan Aufstellungsbeschluss vom Lageplan mit Legende vom Begründung zum Bebauungsplanentwurf, Stand planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Stand Beschlussvorschlag: a) Für den im Lageplan vom gekennzeichneten Bereich wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß 2 BauGB i. V. m. 13b BauGB beschlossen. b) Der Bebauungsplanentwurf Am Hochbehälter 1. Änderung in Achstetten, OT Oberholzheim, bestehend aus textlichen Festsetzungen und Lageplan jeweils in der Fassung vom c) die örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan Am Hochbehälter 1. Änderung in der Fassung vom d) die Begründung zum Bebauungsplan Am Hochbehälter 1. Änderung vom werden gebilligt. e) Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Am Hochbehälter 1. Änderung wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten bekannt gegeben. f) Der Bebauungsplanentwurf Am Hochbehälter 1. Änderung mit den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung werden gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten bekannt zu machen. g) Im Rahmen der öffentlichen Auslegung werden die Behörden und Träger sonstiger Belange gem. 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 S. 3 BauGB beteiligt. Achstetten, gez. Kai Feneberg Bürgermeister

3 Gemeinde Achstetten Gemarkung Oberholzheim Kreis Biberach Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Am Hochbehälter 1. Änderung" M 1:1000, W

4 Ausgleichsfläche: Entwicklung eines Eichen-Sekundärwaldes mit Strauchsaum Ga pfg2 1 EFH-R=542,40 Bebauungsplan "Am Hochbehälter" 2 EFH-R=543,00 GA WA II GH-FD=6,50m GH-gD=8,30m Geograf: bp-am-hochbehälter-1ä Plot:BP-1Ä EFH-R=543,20 EFH-R=543,90 GA 0,4 0,6 ED pfg EFH-R=543,70 8 DN SD, WD, vpd, ZD PD FD Gemeinde: Achstetten Gemarkung: Oberholzheim Kreis Biberach EFH-R=544,50 GA 5 EFH-R=544,30 7 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften für das Gebiet pfg EFH-R=544, "Am Hochbehälter - 1. Änderung" GA Lageplan pfg2 Maßstab 1 : 500 Gefertigt: Ausgefertigt: Ingenieurbüro Wassermüller Ulm GmbH Hörvelsinger Weg Ulm Bürgermeister Satzungsbeschluß gemäß 10 BauGB durch den Gemeinderat am Mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom im Gemeindeblatt der Gemeinde Achstetten wurde der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

5 GEMEINDE: ACHSTETTEN GEMARKUNG: OBERHOLZHEIM KREIS: BIBERACH Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG Entwurf: Stand: Begründung gemäß 9 Absatz 8 BauGB 1. Erfordernis zur Planaufstellung 1.1 Städtebauliche Begründung und Art der Planung Für die Deckung des Bedarfs an Wohnbauland hat die Gemeinde Achstetten im Jahre 2016 den Bebauungsplan Am Hochbehälter entwickelt. In einem Rahmenplan wurde 2015 eine mögliche Gesamtbebauung einschließlich der entsprechenden Erschließung und Niederschlagswasserbeseitigung für eine Fläche von 2,3 ha aufgezeigt. Die Umsetzung eines größeren Plangebietes scheiterte 2016 am Grunderwerb der östlichen Flurstücke. Im Zuge der andauernden, schwierigen Grunderwerbsverhandlungen konnte nun das Flurstück Nr durch die Gemeinde erworben werden, sodass eine geringfügige Erweiterung der Bauflächen nach Osten möglich ist und eine Überplanung des 1. Bauabschnittes erforderlich wird. Die Vergrößerung der vorhandenen Baugrundstücke im Norden und Südosten sowie die Neuausweisung von zwei weiteren Baugrundstücken, die über die bereits vorhandene Erschließung des Baugebietes Am Hochbehälter angebunden werden können, erhöht die Wirtschaftlichkeit der Erschließung und kann als zeitgemäße Nachverdichtung gewertet werden.

6 Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird ein qualifizierter, rechtskräftiger Bebauungsplan das Gebiet Am Hochbehälter 1. Änderung erstellt. 1.2 Ziele und Zwecke der Planung Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Wohnbebauung am südöstlichen Ortsrand von Oberholzheim geschaffen werden. Es ist geplant, das vorhandene Baugebiet mit bereits 6 Bauplätzen um ca. 0,18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf insgesamt ca. 0,76 ha zu erweitern und die Realisierungsmöglichkeit für eine neue Wohnbebauung bzw. insgesamt acht Bauplätze zu schaffen. 2. Räumlicher Geltungsbereich 2.1 Beschreibung des Geltungsbereiches Das Plangebiet schließt im Norden unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung bzw. das Flurstück Nr an. Im Westen bildet der Ziegelstadelweg die Begrenzung. Das Plangebiet tangiert die offene Feldflur im Osten und im Süden. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 0,76 ha. 2.2 Topographie Das zu überplanende Gebiet ist geneigt. Es fällt von Südosten (NN 545,00 m) nach Nordwesten (NN 542,00 m) ab.

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8 4. Alternativen zur vorliegenden Planung, Nachverdichtung und Innenentwicklung 4.1 Ausgangssituation Gemäß 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 4.2 Alternativflächen im Bestand Innerhalb des Ortsteiles gibt es noch einige wenige voll erschlossene, unbebaute Grundstücke. Diese Flächen befinden sich jedoch in Privatbesitz und werden als private Gärten genutzt. Sonstige innerörtliche Grünflächen sind ebenfalls in Privatbesitz. Die Eigentümer geben die Grundstücke lediglich innerhalb der Familie an die nächste Generation weiter. Zudem sind diese Grundstücke durch die Immissionen der zum Teil noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe belastet. Brachflächen zur Reaktivierung als Wohnbauflächen sind in Oberholzheim nicht vorhanden. 5. Bestehende Rechtsverhältnisse Der Großteil des Plangebietes liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Am Hochbehälter aus dem Jahr Der südliche Bereich des Flurstücks 1286 bzw. die Grundstücke 7 und 8 befinden sich bislang im unbeplanten Außenbereich. Die Gemeinde Achstetten ist Eigentümer des Flurstücks Bestand innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs Alle Grundstücke wurden im Rahmen des Bebauungsplanes Am Hochbehälter bereits erschlossen, sind aber noch unbebaut. Der südliche Bereich des Flurstücks 1286 wird derzeit intensiv als Ackerland landwirtschaftlich bewirtschaftet.

9 7. Erschließung und Versorgung Das westliche Plangebiet des Bebauungsplans Am Hochbehälter ist bereits verkehrlich über den vorhandenen Ziegelstadelweg und somit an das innerörtliche Straßennetz angeschlossen durch eine Stichstraße angeschlossen. Über die Verlängerung der Stichstraße und der nach Süden abzweigenden, plangebietsinternen Erschließungsstraße können die beiden neuen Baugrundstücke erschlossen und zugefahren werden. Die Stichstraße ist mit einem Gesamtquerschnitt von 7,00 m geplant. Dieser setzt sich aus einer 5,50 m breiten Fahrbahn und einem einseitigen, 1,50 m breiten Gehweg zusammen. Die Straßenführung ist so gewählt, dass die Grundstücke des vorliegenden Bauabschnittes über die neue Stichstraße erschlossen werden können und keine Zufahrt vom Ziegelstadelweg erfolgen muss. Zur Erschließung der kommenden Bauabschnitte wird die neue Stichstraße entsprechend dem Rahmenplan verlängert und über weitere Abzweige zu einer nördlichen und einer südlichen Ringstraße geschlossen. Im Norden ist eine Ausfahrt bzw. eine Anbindung an den Birkenweg vorgesehen. Im vorliegenden Bauabschnitt besteht keine Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug. Aufgrund dessen muss der Müll bis zur Realisierung des 2. Bauabschnittes von den Anwohnern an den Ziegelstadelweg gebracht werden. Nach 55 WHG Abs. 2 soll Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, durch Versickerung, Verrieselung oder ortsnahe Einleitung ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit einem vertretbaren Aufwand und schadlos möglich ist und keine öffentlich-rechtlichen noch wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird getrennt gesammelt und in den Mischwasserkanal im Ziegelstadelweg eingeleitet. Das Niederschlagswasser der Dach,- Hof- und Straßenflächen wird über Kanäle getrennt gesammelt, gereinigt und anschließend in einem Retensionsbecken am nordwestlichen Rand des Baugebietes der Versickerung zugeführt. Ein Notüberlauf wird an den Mischwasserkanal im Ziegelstadelweg angeschlossen.

10 Die Bauherren im Baugebiet haben auf eine strikte Trennung des Schmutz- und Niederschlagswassers zu achten. Es darf keinerlei Niederschlagswasser an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor die Anschlüsse durch eine Berauchung zu prüfen. Sollten Fehlanschlüsse festgestellt werden, sind diese unverzüglich zu beseitigen bzw. werden kostenpflichtig von der Gemeinde Achstetten beseitigt. Die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung wird mit entsprechend dimensionierten Leitungen durch das öffentliche Wasserversorgungsnetz in der Erschließungsstraße gewährleistet. Die weitere Erschließung des Gebietes mit Strom, Telekommunikation und Erdgas erfolgt durch die Netze der Versorgungsträger.

11 8. Begründung der Plankonzeption 8.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes stellt die konsequente Fortsetzung der angrenzenden Wohngebiete dar. Die Gemeinde Achstetten möchte in dem vorliegenden Baugebiet dem einzelnen Bauherrn möglichst viele Freiheiten bei der Realisierung seines Bauvorhabens lassen. Deshalb wurden zur Ermöglichung von modernen Bauformen großzügigere Festsetzungen, insbesondere bei den Dachformen, Dachneigungen und Dacheindeckungen getroffen. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe über NN wurde so definiert, dass Gebäude mit geneigten Dächern bis zu einer Gebäudehöhe von 8,30 m über Erdgeschossfußbodenhöhe bzw. Flachdachgebäude bis zu einer Höhe von 6,50 m errichtet werden können. Die Ausweisung eines Wohngebietes für Einzel- und Doppelhäuser mit den vorgesehenen Bauplatzgrößen entspricht der Nachfrage und dem örtlichen Bedarf. Die durchschnittliche Bauplatzgröße beträgt 584 m² und wurde, abweichend von der Nachfrage, gegenüber den zuletzt ausgewiesenen Baugebieten deutlich reduziert. Damit wurde dem allgemeinen Gebot des schonenden Umgangs mit Grund und Boden entsprochen. 8.2 Abstandsflächenregelung Wie unter Nr. 8.1 beschreiben möchte die Gemeinde Achstetten den einzelnen Bauherren möglichst viele Freiheiten bei der Realisierung seines Bauvorhabens lassen. Zur Gewährleistung der nachbarschützenden Belange insbesondere zur Vermeidung einer übermäßigen Verschattung der Nachbargrundstücke, wurde, abweichend von den Werten gemäß 5 Abs. 7 LBO, das Maß für die vorgeschriebene Tiefe der Abstandsfläche für die großen Baugrundstücke Nr. 1 bis 6 von 0,4 auf 0,6 erhöht. Für die beiden neuen Baugrundstücke, die aufgrund des Flächenzuschnittes eine geringere Größe aufweisen, werden die Abstandsflächen entsprechend 5 Abs. 7 LBO mit 0,4 festgesetzt. Somit ist sichergestellt, dass auch diese Bauherren die Realisierung Ihres Bauvorhabens frei bzw. flexibel planen können. Dadurch dass die östliche Gebäudezeile durch eine Erschließungsstraße von den benachbarten Grundstücken abgetrennt ist, muss mit keinen übermäßigen Verschattungen gerechnet werden.

12 8.3 Beschränkung der Anzahl der Wohnungen Um eine möglichst homogene Wohnbebauung insbesondere für junge Familien zu gewährleisten, wurde die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude beschränkt. 8.4 Stellplätze Durch die Lage des Plangebietes im ländlichen Raum wird ein erheblicher Pendelverkehr zu erwarten sein. Eine ausreichende öffentliche Nahverkehrsanbindung kann nicht gewährleistet werden. Der Anteil des individuellen Personenverkehrs wird dadurch zwangsläufig höher sein. Eine Erweiterung der Stellplatzverpflichtung, abweichend von der LBO auf 2,0 Stellplätze pro Wohnung, wird als notwendig angesehen. 9. Umweltschutz und Umweltverträglichkeit, Artenschutz Im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Am Hochbehälter wurde gemäß 1 a bzw. 2 Abs. 4 BauGB wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen wurden festgesetzt und befinden sich in der Umsetzung. Für die Plangebietserweiterung nach 13b i. V. m. 13 a bzw. 13 Abs. 2 BauGB kann in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet werden. Für die durch den Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Schutzgebiete - LSG, NSG, FFH u. ä) liegt nicht vor. Die festgesetzte zulässige Grundfläche liegt deutlich unter qm. Artenschutz: Das im Laufe des Verfahrens für den 1. Bauabschnitt erstellte Artenschutzgutachten vom November 2015 kam zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Baugebiet Am Hochbehälter keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatschG bzw. nach Artikel 12 FFH-RL vorliegen. Aufgrund der flächenmäßig geringfügigen Plangebietserweiterung wird ausnahmsweise auf die Ausarbeitung einer erneuten Artenschutzprüfung verzichtet. Damit ist der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht beschlussfähig.

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14 GEMEINDE: ACHSTETTEN GEMARKUNG: OBERHOLZHEIM KREIS: BIBERACH TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - PLANUNGSRECHTLICHER TEIL - DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG Entwurf: / Stand: Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2193) m. W. v Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom , zuletzt geändert durch Gesetz Gesetz vom (BGBl. I S. 1057) m. W. v Planzeichenverordnung (PlanzV90) vom Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 99) m. W. v Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde werden aufgehoben. K:\Achstetten\Oberholz\BP_Am_Hochbehälter\Dokumente\B-Planverfahren\1. Änderung\Auslegung\BP_Am Hochbehälter_1. Ä_txt.docx Seite 1 von 10

15 2 Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Art der baulichen Nutzung ( 1-15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von 4 BauNVO Ausnahmen im Sinne von 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 2.2 Maß der baulichen Nutzung ( 16-21a BauNVO) Grund- und Geschossflächenzahl ( 19 und 20 BauNVO) Siehe Einschriebe im Plan Zufahrten, Vorplätze und Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen werden nicht auf die zulässige Grundflächenzahl angerechnet Zahl der Vollgeschosse ( 16 Abs. 2, 20 BauNVO) Siehe Einschriebe im Plan Höhe der Gebäude ( 16 Abs. 2 BauNVO) Siehe Einschriebe im Plan Der Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe ist die Oberkante Firstziegel bzw. Oberkante Dachabschluss über NN gemäß dem Eintrag im Lageplan. Die im Plan eingetragene Gebäude-/Firsthöhe darf nicht überschritten werden. 2.3 Bauweise ( 22 BauNVO) Siehe Einschriebe im Plan Offene Bauweise im Sinne von 22 Abs. 2 BauNVO nur Einzel und Doppelhäuser zulässig. 2.4 Nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 23 Abs. 5 BauNVO) Garagen und überdachte Stellplätze sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur an den dort festgesetzten Flächen zulässig. Vor der Garagenzufahrt ist ein Stauraum von mindestens 5,0 m freizuhalten Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO sind, soweit es sich um Gebäude handelt, in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig Nebenanlagen nach 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung dienen, sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Seite 2 von 10

16 2.4.4 Untergeordnete Bauteile und Vorbauten im Sinne von 5 Abs. 6 Nr. 1 und 2 LBO sind generell außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 2.5 Höhenlage der Gebäude ( 9 Abs. 3 BauGB) Die im Plan eingetragene Erdgeschoß-Rohfußbodenhöhe (EFH-R) ist auf 0,30 m einzuhalten. Sie ist in den Eingabeplänen (Schnitte und Ansichten) darzustellen. 2.6 Beschränkung der Zahl der Wohnungen ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen wird wie folgt beschränkt: Max. 3 Wohnungen je Einzelhaus Max. 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte 2.7 Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Böschungen/Stützbauwerke Böschungen und Stützbeton für Randeinfassungen, die zur Herstellung der Erschließungsstraße erforderlich sind, sind auf den Baugrundstücken zu dulden Straßenausstattung Masten für die Straßenbeleuchtung und Schaltschränke sowie Verkehrszeichen sind bis zu einer Tiefe von 0,50 m ab der Randsteinhinterkante zu dulden. 2.8 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Versickerung bzw. Rückhaltung des Niederschlagswassers der Baugrundstücke. Das anfallende Niederschlagswasser der Dach-, Hof- und Straßenflächen ist getrennt zu fassen und dem Retensionsgraben bzw. becken zuzuführen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist über eine mindestens 0,30 m starke, belebte Bodenzone vorzunehmen. Es ist ein Notüberlauf an den Mischwasserkanal vorzusehen. Die Entwässerung der Baugrundstücke ist in den Bauplänen darzustellen Drainageleitungen dürfen nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Evtl. gesammeltes Drainagewasser ist über eine gesonderte Fremdwasserleitung direkt einer Vorflut zuzuführen oder über eine Versickerungsanlage zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist das Untergeschoss der Gebäude wasserundurchlässig auszuführen. Seite 3 von 10

17 2.8.3 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Nutzung des anstehenden Oberbodens Der Oberboden im Gebiet eignet sich mit Ackerzahlen von für einen Oberbodenabtrag im Bereich der geplanten Erschließungsstraßen. Der Oberbodenauftrag kann an anderer Stelle zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Flächen nach der Ökopunkte-Verordnung Baden-Württemberg erfolgen. Entwicklung eines Eichen-Sekundärwaldes mit Sträuchersaum Auf den Flurstücken 322, 323, 324 der Gemarkung Oberholzheim soll auf einer Ackerfläche Mischwald aufgeforstet werden. Die Fläche hat eine Größe von 7819 m². Der Pflanzverband beträgt 2 x 1 m, der Abstand zu angrenzenden bewirtschafteten Grundstücken beträgt ca. 10 Meter. Dazwischen wird entlang der Flurstücke 323 und 324 im Nordwesten und im Osten, entlang des Flurstücks 322 im Norden und Osten ein Strauchgürtel mit je 2 Pflanzreihen angelegt. Ausschließlich Verwendung von heimischen Baumarten mit gesicherter Herkunft. Baumarten im Hauptbestand (in Stück): Stieleiche 800 Hainbuche 400 Kirsche 10 Esskastanie 25 Elsbeere 25 Straucharten (in Stück): Schwarzdorn 100 Weißdorn 100 Sanddorn 30 Liguster 100 Pfaffenhütchen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Pflanzgebot 1 (pfg1) Flächenpflanzgebot Auf jedem Baugrundstück sind mindestens zwei Laub- oder Obstbäume entsprechend der Pflanzliste 1a und b anzupflanzen. Die Abstandsregelungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken sind zu beachten ( 27 NRG BW). Seite 4 von 10

18 2.9.2 Pflanzgebot 2 (pfg2) - Retentionsgraben und -becken Begleitend zum Retentionsgraben sind mehrere Bäume gemäß Pflanzliste 2a - und Strauchgruppen zu je 5-9 Stück gemäß Pflanzliste 2b anzulegen. Die verbleibende Fläche ist als standortgerechte Ansaat zu begrünen und extensiv zu pflegen. Initialpflanzung von wasserreinigenden Pflanzen der Pflanzliste 2c in mindestens 20 % der Sohle. Artenliste 1a mittelkronige Bäume, Mindestpflanzgröße H 3xv, Stu 14/16 Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvester Prunus avium Pyrus communis Sorbus aucuparia Feldahorn Hainbuche, Wildapfel Vogelkirsche Wildbirne Vogelbeere Artenliste 1b regionaltypische Obsthochstämme, Mindestpflanzgröße H 8/10 Äpfel Bitterfelder Bohnapfel Gewürzluiken Glockenapfel Jakob Fischer Schwäbischer Rosenapfel o. a. Birnen Bayerische Weinbirne Fasslesbirne Palmischbirne o. a. Zwetschgen Hauszwetschge Schöne von Löwen o. a. Artenliste 2 a: Groß und -mittelkronige Bäume, Mindestpflanzgr. H 3xv, Stu 16/18: Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Alnus glutinosa Prunus padus Quercus robur Tilia cordata Feldahorn Spitzahorn Bergahorn Schwarz-Erle Traubenkirsche Stieleiche Winterlinde Artenliste 2 b Gehölze, z. T. in Gruppen, im Bereich der Retentionsfläche empfohlene Pflanzgröße 2xv Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Roter Hartriegel Haselnuss Zweigriffeliger Weißdorn Seite 5 von 10

19 Euonymus europaeus Salix cinerea Sambucus nigra Viburnum opulus Pfaffenhütchen Grauweide Schwarzer Holunder Wasserschneeball Artenliste 2 c: Initialpflanzungen: Phragmites communis Schilf Schoenoplectus lacustris Teichbinse Seite 6 von 10

20 3 Hinweise 3.1 Archäologische Funde Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrichtigen. Fund und Fundstellen sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen. Auf 20 DSchG wird verwiesen. 3.2 Landwirtschaftliche Immissionen Es wird darauf hingewiesen, dass Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bei der Ausbringung von Gülle, Fest- und Flüssigmist sowie Pflanzenschutzmittel entstehen und diese sporadisch zu Belästigungen führen können. Diese Beeinträchtigungen sind von den Anwohner zu dulden. 3.3 Flugbetrieb Das vorgesehene Baugebiet befindet sich im Einwirkungsbereich des militärischen Flugplatzes Laupheim. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch den Fluglärm (Tag und Nacht) zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen Beeinträchtigungen erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den Bund, die mit Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen Für die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen ist die Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung Süd militärische Luftfahrbehörde erforderlich. Seite 7 von 10

21 3.4 Lärmschutz Es wird darauf hingewiesen, dass es durch den Betrieb von Luft-Wasser- Wärmepumpen bei ungünstiger Aufstellung durch tonhaltige Geräusche zu Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft kommen kann. Deshalb wird empfohlen, solche Geräte abgewandt von Wohn-, Schlaf- und Terrassenbereichen benachbarter Wohngebäude zu errichten bzw. zusätzliche Schalldämmmaßnahmen durchzuführen. Der Beurteilungspegel nach TA Lärm von 34 db(a) sollte an den benachbarten Baugrenzen oder Wohngebäuden nicht überschritten werden. 3.5 Bauwerksabdichtung Im Baugebiet kann Schichtenwasser angetroffen werden. Es wird empfohlen, mögliche Untergeschosse wasserundurchlässig auszubilden. Seite 8 von 10

22 4 Verfahrensvermerke Verfahren gemäß 13 b BauGB Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist am im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG und seine Begründung vom 2017 bis öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind am.2017 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntgemacht worden, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach 4 Abs. 1 BauGB Beteiligten sind von der Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB mit dem Schreiben vom benachrichtigt worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung hat in der Zeit vom 2017 bis 2017 öffentlich ausgelegen. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 2017 die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen geprüft und den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG als Satzung beschlossen. Das Prüfergebnis ist den Betroffenen mit Schreiben vom 2017 mitgeteilt worden. Der Satzungsbeschluss des Gemeinderats von Achstetten wurde am 2017 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten ortsüblich bekannt gemacht. Das Anzeigeverfahren gemäß 4 Abs.3 GemO wurde am durchgeführt.... Feneberg, Bürgermeister Seite 9 von 10

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24 GEMEINDE: ACHSTETTEN GEMARKUNG: OBERHOLZHEIM KREIS: BIBERACH ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG Entwurf: / Stand: Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2193) m. W. v Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 99) m. W. v Planzeichenverordnung (PlanzV90) vom Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 99) m. W. v Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde werden aufgehoben. K:\Achstetten\Oberholz\BP_Am_Hochbehälter\Dokumente\B-Planverfahren\1. Änderung\Auslegung\LBO_Am Hochbehälter_1. Ä_txt.docx Seite 1 von 6

25 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO 2.1 Abstandsflächen ( 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO) Für die Baugrundstücke Nr. 1 6 beträgt abweichend von den Werten gemäß 5 Abs. 7 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 0,6 der Wandhöhe. Sie darf jedoch 2,5 m nicht unterschreiten. Davon unberührt bleiben die Regelungen gemäß 6 LBO Für die Baugrundstück Nr. 7 und 8 gelten die Abstandsflächenregelungen gemäß 5 Abs. 7 und 6 LBO. 2.2 Äußere Gestaltung der Gebäude ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Dachdeckung Die Dacheindeckung ist in Ziegeln oder Betondachsteinen in der Form von Dachziegeln oder mit Faserzementschindeln auszuführen. Für die Dachdeckung ist naturrotes bis rotbraunes, graues oder anthrazit farbiges Material zu verwenden An Dachaufbauten und untergeordneten Dächern am Hauptdach kann nicht reflektierendes, beschichtetes Metallblech verwendet werden. Unbeschichtete Buntmetalle sind aufgrund der Regenwasserversickerung und der damit verbundenen Schwermetallanreicherung im Boden als flächige Dacheindeckungen nicht zulässig Flachdächer am Hauptgebäude können bekiest ausgeführt werden, Flachdächer von Garagen, Carports und Nebengebäuden sind zu begrünen, sofern sie nicht als Freisitz genutzt werden Dachform und Dachneigung Siehe Einschriebe im Plan Die festgesetzte Mindestdachneigung gilt nur für die Hauptgebäude und Hauptdächer beziehungsweise für geneigte Dächer. Flachdächer sind zulässig Für Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Dächer am Hauptdach sind geringere Dachneigungen zulässig Bei den Dachformen Satteldach und versetztes Pultdach muss der Hauptfirst ungefähr mittig angeordnet werden. Davon kann abgewichen werden, solange die Hauptdachflächen an den Hauptgebäuden in einem Verhältnis 40:60 zueinander stehen Gegeneinander gestellte Pultdächer sind bei Wohngebäuden bis max. 1,30 m höhenmäßig gegeneinander zu versetzen. Seite 2 von 6

26 2.2.3 Dachaufbauten Die Länge der Dachaufbauten darf nicht mehr als 2/3 der Dachlänge betragen. Zum Ortgang ist ein seitlicher Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Zum Gebäudefirst ist ein Abstand von mindestens 0,75 m, lotrecht gemessen, einzuhalten. Schleppgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30 zulässig. Es ist nur ein Gaubentyp pro Hauseinheit zulässig Sonnenkollektoren/Photovoltaikanlagen Anlagen zur solaren Energienutzung sind auf Dächern entsprechend der Dachneigung und als integrierte Fassadenanlage zulässig. Anlagen, die auf dem Dach installiert sind, dürfen die Kanten der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Auf Flachdächern installierte Anlagen dürfen nur mit einem max. Neigungswinkel zur horizontalen Dachfläche von 30 aufgestellt werden und die Attika um max. 0,50 m überragen Fassadengestaltung Wandverkleidungen mit Wellblech oder ähnlichen Materialen sind nur als gestalterische Elemente zulässig. Ihr Anteil an der Fassade darf max. 1/5 der gesamten Fassadenfläche bezogen auf eine Gebäudeseite betragen. 2.3 Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die Garagenvorplätze und PKW-Stellplätze dürfen nicht als geschlossene Betonoder Bitumenflächen befestigt werden. Als Oberflächenbelag werden wasserdurchlässige Beläge als Naturstein-, Klinker- oder Betonpflaster empfohlen Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. 2.4 Stellplätze ( 74 Abs. 2 LBO) Abweichend von 37 Abs. 1 LBO sind für jede Wohnung 2 geeignete Stellplätze auf dem eigenen Grundstück herzustellen. 2.5 Einfriedungen, Abgrabungen, Aufschüttungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sind lebende und tote Einfriedungen bis 2,00 m Gesamthöhe mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Randsteinhinterkante zugelassen. An Grundstückszufahrten dürfen durch Einfriedungen keine Sichthindernisse entstehen Sockelmauern zur Einfriedung der Grundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zugelassen Zum Nachbargrundstück dürfen keine Böschungen mit mehr als 30 Grad Neigung entstehen. Seite 3 von 6

27 2.5.4 An den Grundstücksgrenzen sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis höchstens 1,25 m zulässig. 2.6 Antennen ( 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO) Je Gebäude ist nur eine Antenne zulässig. Satelliten-Antennen dürfen die First- bzw. Attikahöhe des Wohngebäudes um max. 0,50 m überragen. 2.7 Versorgungsleitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Die unterirdische Verkabelung der Niederspannungsleitungen (elektrische Leitungen und Fernmeldeleitungen und ähnliche Medien) ist bei sämtlichen Gebäuden zwingend. Dachständer und Freileitungen sind nicht zugelassen. 2.8 Werbeanlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und als Hinweis auf Handwerk und Beruf zulässig. Werbeanlagen sind nur an Gebäuden an den Wandflächen bis zu einer Größe von 1 m² zulässig. Freistehende Werbeanlagen sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. 2.9 Verwendung von Erdaushubmaterial ( 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO) Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- und Unterboden) hat nach Möglichkeit im Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden. 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften Am Hochbehälter 1. Änderung Ziffer 2.1 bis 2.9 nach 74 LBO zuwiderhandelt. Seite 4 von 6

28 4 Verfahrensvermerke Verfahren gemäß 13 b BauGB Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist am im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG und seine Begründung vom 2017 bis öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind am.2017 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntgemacht worden, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach 4 Abs. 1 BauGB Beteiligten sind von der Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB mit dem Schreiben vom benachrichtigt worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung hat in der Zeit vom 2017 bis 2017 öffentlich ausgelegen. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 2017 die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen geprüft und den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften AM HOCHBEHÄLTER 1. ÄNDERUNG als Satzung beschlossen. Das Prüfergebnis ist den Betroffenen mit Schreiben vom 2017 mitgeteilt worden. Der Satzungsbeschluss des Gemeinderats von Achstetten wurde am 2017 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Achstetten ortsüblich bekannt gemacht. Das Anzeigeverfahren gemäß 4 Abs.3 GemO wurde am durchgeführt.... Feneberg, Bürgermeister Seite 5 von 6

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