2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

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1 64. Staatsbeitragsverordnung (StBV) vom (Stand ) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 des Staatsbeitragsgesetzes vom 6. September 99 (StBG) ), auf Antrag der Finanzdirektion, * beschliesst: Grundsätze für die Rechtsetzung Art. * Art. Nachweis In Vorträgen zu Erlassen, nach denen Staatsbeiträge gewährt werden können, ist die Übereinstimmung mit den Grundsätzen für die Rechtsetzung des Staatsbeitragsgesetzes (Artikel 4 bis 6 StBG) nachzuweisen. Abweichungen sind zu begründen. * Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen Art. a * Gewährleistung der Lohngleichheit Das Selbstdeklarationsblatt ist mit dem Staatsbeitragsgesuch einzureichen und an die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) weiterzuleiten. Die FGS überprüft die Gewährleistung der Lohngleichheit aufgrund der Selbstdeklaration risikobasiert und stichprobenweise und erlässt hierzu Richtlinien. Das Risiko gilt insbesondere bei folgenden Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen als gering, weshalb die FGS auf eine stichprobenweise Überprüfung verzichtet: a b öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher, öffentliche Unternehmen, die ein eidgenössisches, interkantonales oder kantonales Personalrecht anwenden, ) BSG 64. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 94-

2 64. c Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und d Betriebe, die einmalige Staatsbeiträge von weniger als 50'000 Franken erhalten. 4 Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger, die gemäss Absatz nicht unter die stichprobenweise Überprüfung fallen, haben keine Selbstdeklaration zur Gewährleistung der Lohngleichheit einzureichen. Art. Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Entschädigung, Daten- und Informationsschutz * Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 8 des Staatsbeitragsgesetzes sind ohne Entschädigung zu erbringen. Für das Bearbeiten von Personendaten gilt das Datenschutzgesetz. Stehen Informationen bei der mitwirkungs- oder auskunftspflichtigen Person unter dem Schutz des Amts- oder Berufsgeheimnisses oder der beruflichen Schweigepflicht, so darf die zuständige Behörde sich diese Informationen nur soweit offen legen lassen, wie dies zur Handhabung des Staatsbeitragsgesetzes notwendig ist. Art. a *. Vergütungsberichte Die Vergütungsberichte gemäss Artikel 8 Absatz 4 StBG sind der jeweils für die Ausrichtung der Staatsbeiträge zuständigen Behörde einzureichen. Folgende Betriebe haben keinen Vergütungsbericht gemäss Artikel 8 Absatz 4 StBG zu erstellen: a b öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher, Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. c Institutionen im Alters- und Behindertenbereich im Sinne der Artikel 67 und 68 des Gesetzes vom. Juni 00 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) ). Öffentliche Vergütungsberichte müssen nicht eingereicht werden. 4 Das Recht zur Einsicht in nicht öffentliche Vergütungsberichte richtet sich nach der Informationsgesetzgebung. ) BSG 860.

3 64. Art. 4 Öffentliches Beschaffungsrecht * Untersteht die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen für das mit dem Beitrag unterstützte Objekt oder die unterstützte Leistung dem öffentlichen Beschaffungsrecht (Art. Abs. des Gesetzes vom. Juni 00 über das öffentliche Beschaffungswesen, [ÖBG] ) ), verbindet die zuständige Behörde den Beitrag mit der Auflage, das öffentliche Beschaffungsrecht einzuhalten. * Art. 5 * Betriebsbeiträge * * 4 Die Gewährung von Betriebsbeiträgen kann von der Führung einer Kostenrechnung abhängig gemacht werden. Prioritätenordnungen Art. 6 Die Prioritätenordnungen gemäss Artikel 6 des Staatsbeitragsgesetzes sind nach den Zielsetzungen des besonderen Staatsbeitragsrechts zu erstellen. Sie sind nicht selbständig anfechtbar. 4 Überprüfung des Staatsbeitragsrechts * Art. 7 * 5 * Art. 8 * Art. 9 * Art. 0 * Art. * Art. * ) BSG 7.

4 Schlussbestimmungen Art. Weisungen Der Regierungsrat kann verwaltungsinterne Weisungen betreffend die Abwicklung von Staatsbeitragsgeschäften erlassen. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juni 994 in Kraft. Bern,. März 994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger

5 5 64. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Titel 4 geändert Titel 5 aufgehoben Art. 8 aufgehoben Art. 9 aufgehoben Art. 0 aufgehoben Art. aufgehoben Art. aufgehoben Ingress geändert Art. aufgehoben Art. Abs. geändert Art. a eingefügt Art. Titel geändert Art. a eingefügt Art. 4 Titel geändert Art. 4 Abs. geändert Art. 5 Abs. aufgehoben Art. 5 Abs. aufgehoben Art. 5 Abs. aufgehoben Art. 7 aufgehoben 6-078

6 64. 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 94- Ingress geändert Art aufgehoben Art. Abs geändert Art. a eingefügt Art Titel geändert Art. a eingefügt Art Titel geändert Art. 4 Abs geändert Art. 5 Abs aufgehoben Art. 5 Abs aufgehoben Art. 5 Abs aufgehoben Titel geändert Art aufgehoben Titel aufgehoben Art aufgehoben Art aufgehoben Art aufgehoben Art aufgehoben Art aufgehoben 04-98

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