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1 Anlage 2 Betrauungsakt der Stadt Kleve für die Kleve-Marketing GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU vom 20. Dezember 2011) - DAWI-Freistellungsbeschluss - und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, vom 11. Januar 2012) - DAWI-Mitteilung - Stand:

2 2 Präambel Die Stadt Kleve betraut die Kleve-Marketing GmbH & Co. KG im Folgenden KG im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Zum Zwecke der Umsetzung der Aufgaben der Positionierung und Entwicklung der Stadt Kleve im Interesse der Allgemeinheit ist die KG gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der regionalen und überregionalen Positionierung und Entwicklung der Stadt Kleve als Wohn-, Einkaufs-, Tourismus-, Kultur- und Freizeitstadt. 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Kleve betraut die KG mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Positionierung und Entwicklung der Stadt Kleve in den Geschäftsfeldern Innenstadt und Einzelhandel, Kultur und Tourismus, Stadtwerbung und Begleitung der Entwicklung von Perspektiven und Projektvorschlägen zur langfristigen Förderung der Stadt Kleve. (2) Zu den Aufgaben der KG zählen insbesondere a) Vorbereitung und Durchführung imagefördernder Maßnahmen, b) Verbesserung bestehender und Schaffung neuer Angebote, welche die Attraktivität der Stadt Kleve als Wohn-, Einkaufs-, Tourismus-, Kultur- und Freizeitstadt erhöhen, c) als Koordinator die Arbeit der Stadt Kleve und bestehender Interessengemeinschaften oder Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, unterstützen, d) die Begleitung der Entwicklung von Perspektiven und Projektvorschlägen, e) die Co-Trägerschaft für bestehende Veranstaltungen zu Übernehmen, f) eigene Veranstaltungen durchzuführen, g) begleitende Maßnahmen zur Verbesserung des Einzel-

3 3 handelsangebotes in Kleve, h) die Tourismus-Information zu betreiben, i) einen Veranstaltungskalender zu erstellen, j) die Vermarktung für städtische Werbeflächen zu übernehmen, k) durch Vermittlungstätigkeit zur besseren Auslastung der der Stadthalle beizutragen, l) die Erarbeitung langfristiger Entwicklungsvorstellungen für Kleve zu begleiten. (3) Die KG ist verpflichtet, nach den Wirtscha ftsgrundsätzen im Sinne des 109 Gemeindeordnung NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (4) Die KG ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zu dienen und diesen zu fördern. Sie kann sich zu diesem Zweck auch an anderen Gesellschaften beteiligen. Der Betrauungsakt erstreckt sich auch auf bestehende und künftige Beteiligungen. Die KG wird verpflichtet, die nachstehenden Anforderungen bei den bereits bestehenden sowie künftigen Beteiligungen zu beachten und einzuhalten. (5) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der KG ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. (6) Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AUEV), des DAWI-Freistellungsbeschlusses und der DAWI-Mitteilung sind die Dienstleistungen, mit denen die KG betraut wird von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, d.h. die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der Europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

4 4 2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geografischer Geltungsbereich Die Betrauung der KG mit Aufgaben der Positionierung und Entwicklung der Stadt Kleve erfolgt zunächst für 2 Jahre (bis ). Die Betrauung mit der Aufgabe der Stadtentwicklung verlängert sich automatisch um 5 Jahre, wenn die Stadt Kleve zum Ablauf des Übertragungszeitraumes geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Betrauung mit dieser Aufgabe, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation noch den Anforderungen gemäß Beschluss der Kommission vom über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, entsprechen. 3 Berechnung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Kleve gewährt der KG jährliche Zuschüsse zur Deckung der entstehenden Kosten. Die Zuschüsse werden jedes Jahr durch Erlass der Haushaltssatzung festgesetzt. (2) Der Umfang der Ausgleichszahlungen in Form der Zuschüsse darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Die KG hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichszahlung der Stadt Kleve führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen.

5 5 4 Änderungen der Ausgleichszahlungen Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden. Die KG hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesellschafter werden dann im Rahmen der Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages und des Haushaltsrechts über den Ausgleich beschließen. Die KG hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Planungsrechnung nachvollziehbar darzulegen. 5 Vermeidung von Überkompensation und Rückerstattungsverpflichtungen (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach 1 entsteht, führt die KG jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Kleve ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen ist der überschießende Betrag durch die KG an die Stadt Kleve zurück zu zahlen. 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen in Form der Kapitaleinzahlungen mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.

6 6 7 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung vom... beschlossen. diesen Betrauungsakt Kleve, den

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