In den Fängen Europas?- - Stiftungen der öffentlichen Hand und EU-Beihilferecht. am Beispiel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt

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1 In den Fängen Europas?- - Stiftungen der öffentlichen Hand und EU-Beihilferecht am Beispiel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt Rechtsanwalt Josef Feldmann Justitiar (Reg.Dir. a.d.) 1

2 Gründung 1990 Gründung Aufnahme der Fördertätigkeit am 1. März 1991 Stiftung bürgerlichen Rechts etwa 1,28 Mrd. Stiftungskapital aus dem Verkauf der bundeseigenen Salzgitter AG (Haushalt des Bundes) Stiftungskapital auf rund 2,1 Mrd. erhöht 2

3 Umfang der Bewilligungen Seit 1991 mehr als Anträge bearbeitet, mehr als Projekte gefördert, rund 1,5 Mrd. Fördersumme. Jährlich etwa 50 Mio. Fördermittel. 3

4 * *vorläufiges Ergebnis 4

5 Generalsekretär Dr. Heinrich Bottermann Abteilung Stab Josef Feldmann Justitiariat Umweltinformatik Presse Controlling Projekt interdisziplinäre Förderschwerpunkte Verwaltung Michael Dittrich Umwelttechnik Dr. Wulf Grimm Umweltforschung Prof. W. Wahmhoff Umweltkommunikation Dr. Ulrich Witte Rechnungswesen und interne Dienste Verfahren und Produkte Umweltchemie Umweltinformationsvermittlung Personal Emissionsminderung Ressourceneffizienz Biotechnologie Deutscher Umweltpreis IT Informationstechnologie Wasserwirtschaft und Bodenschutz Naturschutz Umweltbildung Finanzielles Projektcontrolling Klimaschutz und Energie umweltger. Landnutzung Nachwachsende Rohstoffe Mittelständische Wirtschaft Vermögensanlage Architektur und Bauwesen Stipendienprogramme Umwelt und Kulturgüter Internationales Dr. Ulrich Witte 5

6 - Vorstand (Kuratorium) wird von der Bundesregierung berufen - Antragsteller natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts - Art der Förderung Zuschuss Darlehen Bürgschaft - Form der Förderung privatrechtlicher Vertrag 6

7 Leitbild der Förderung: Nachhaltige Entwicklung entsprechend der Agenda 21 Vorsorge statt Nachsorge Besondere Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Wesentliche Förderkriterien Innovation Modellcharakter Umweltentlastung Projektförderung 7

8 Umwelttechnik Förderbereiche: 1. Umwelt- und gesundheitsfreundliche Verfahren und Produkte 2. Klimaschutz und Energie 3. Architektur und Bauwesen 8

9 Umweltforschung und Naturschutz Förderbereiche: 4. Angewandte Umweltforschung 5. Umweltgerechte Landnutzung 6. Naturschutz 9

10 Umweltkommunikation und Kulturgüterschutz Förderbereiche: 7. Umweltinformationsvermittlung 8. Umweltbildung 9. Umwelt und Kulturgüter 10

11 Zwingende Förderauflagen: - Veröffentlichung der Projektergebnisse. - Dritten ist auf Verlagen an den Rechten am Ergebnis und an urheberrechtlich geschützten Teilen des Ergebnisses zu branchenüblichen Bedingungen ein nicht ausschließliches und nichtübertragbares Benutzungs- bzw. Nutzungsrecht zu erteilen. 11

12 Anlass für das Tätigwerden der EU- Kommission: - Beschwerde einer Bürgerinitiative Rückfragen der Kommission an den Mitgliedsstaat über Ständige Vertretung Deutschlands bei der EU (förmliches Verfahren) 12

13 Beihilfenaufsicht - nach Art. 108 Abs. 1 AEUV obliegt die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen der Kommission; - Durchführungsverbot gem. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV; - Art. 88 Abs. 3 S. 3 AEUV Verbotsgesetz i. S. d. 134 BGB (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts). 13

14 Die Förderung der DBU als staatliche Beihilfen Art. 107 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 87 EGV): Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 14

15 Vier Merkmale Art. 107 Abs. 1 AEUV Voraussetzungen einer unzulässigen Beihilfe: - Staatliche/aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, - Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, - Verfälschung/drohende Verfälschung des Wettbewerbs, - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten. 15

16 Die Genehmigungsbestände des Art. 107 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird. 16

17 (3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht sowie der in Art. 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; 17

18 d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. 18

19 Selbstbindung der Kommission Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 107 III AEUV Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden.. hat die Kommission verschiedene Vorschriften erlassen. Für DBU damals insbesondere relevant: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45/06 v ); aktuell 19

20 Gemeinschaftsrahmen über staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 72 v ) KMU Definition (ABl. C 213/04 vom ) 20

21 KMU [Anhang I VO (EU) Nr. 651/2014 v Der Kommission (AGVO)] - Anzahl der Personen < Umsatz oder Bilanzsumme < 50/43 Mio. - Unabhängigkeitskriterium grd. Linie: keine Beteiligung eines Nicht- KMU zu mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (Ausnahmen möglich) Kleinun.: < 50 Pers. < 10 Mio. Umsatz/Bilanz Kleinstun.: < 10 Pers. < 2 Mio. Umsatz/Bilanz 21

22 De-minimis -Beihilfen VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom Die De-minimis -Regel umfasst in der Hauptsache die die drei folgenden Elemente 1. Gesamtbetrag der staatlichen Mittel < (Ausnahme z. B. für Verkehrssektor), 2. Innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren (laufendes und letzten 2 Steuerjahre) 3. für dasselbe Unternehmen (nicht nur Vorhaben). 22

23 Umfang der Förderung abhängig von Größe des Unternehmens Zielstellung in der VO oder sonstigen Festlegung der Kommission bei der konkreten Förderung Nähe des Projektes zum Markt 23

24 Aktuelle anwendbare inhaltliche Förderregelungen: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Der Kommission vom (Gruppenfreistellungsverordnung) Mitteilung Der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (2014/C 200/01) vom Mitteilung Der Kommission: Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) vom

25 Beispiel Ermittlung Förderquote im F u E u I - Rahmen - Grundlagenforschung Eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet sind. 100 % Förderung möglich. 25

26 - Industrielle Forschung planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. 50 % Förderung; 10-20% Zuschläge bei KMU, 15% bei bestimmten Kooperationen 26

27 - Experimentelle Entwicklung (ehemals Vorwettbewerbliche Entwicklung): bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Erkenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. 25 % Förderung; 10-20% Zuschläge bei KMU, 15% bei bestimmten Kooperationen 27

28 Umweltschutzbeihilfen Unter Umweltschutz versteht die Kommission: Jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationelle Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. 28

29 Förderhöhe je nach Zielstellung: a) Unternehmen geht über Gemeinschaftsnormen hinaus oder verbessert bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz: Förderhöhe allgemein: 40 % KMU-Zuschlag: 10 % - 20 % 13 weitere geregelte Einzelbereiche (z.b. Energieeffizienz, gebäudebezogene Energieeffiezienz, KWK, Förderung erneuerbarer Energien) 29

30 Rückforderung der Beihilfe bei rechtswidriger Förderung - bei Verstoß gegen das Durchführungsverbot können die nationalen Gerichte bis zur Entscheidung der Kommission die Rückforderung der Beihilfe verlangen; - nur im Fall der Negativentscheidung kann die Kommission fordern, dass Mitgliedsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe trifft; - aus bloß formellen Verstoß kann die Kommission die Rückforderung nicht stützen. 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 31

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