Kollektives Arbeitsrecht. Aus der Arbeit eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat
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- Ina Geier
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1 Absender Kollektives Arbeitsrecht Aus der Arbeit eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen,
2 Erster Teil: Der Aufsichtsrat und die Rolle der Arbeitnehmervertreter RA Martin Röll 2
3 Rechtliche Grundlagen des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist teilweise per Gesetz vorgeschrieben, und teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA) und bestimmte Genossenschaften müssen laut 95 bis 116 des Aktiengesetzes einen Aufsichtsrat bilden Bei einer GmbH ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats bis zu einer Mitarbeiterzahl von 500 freiwillig ab 500 Mitarbeitern ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates verpflichtend, sowie bei gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften und bei in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen GmbH ( 52 GmbHG) Branchen und Regionen hier eingeben 3
4 Rahmenbedingungen Kapitalgesellschaften sind: Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Aktiengesellschaften (AG). Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Das Recht auf Besetzung von Mandaten im Aufsichtsrat durch die Arbeitnehmer/-innen beginnt bei einer Beschäftigtengröße von 500. Unter dieser Grenze gibt es aber auch freiwillige Vereinbarungen. FB Betriebs- und Branchenpolitik, Ressort Unternehmens- und Mitbestimmungspolitik 4
5 Mitbestimmung im Aufsichtsrat Montanmitbestimmung Mehr als 1000 Beschäftigte in Branchen der Stahlerzeugung. 5 Vertreter der Anteilseigner, 5 Arbeitnehmer (davon 2 unternehmensunabhängige Vertreter von Gewerkschaften) und 1 vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied. Beispiele: ThyssenKrupp, Arcelor Mittal, etc. Grundlage: Montanmitbestimmungsgesetz (1951). Paritätische Mitbestimmung nach Mitbestimmungsgesetz Mehr als 2000 Beschäftigte in Kapitalgesellschaften. Paritätische Besetzung, auf Arbeitnehmerseite externe Gewerkschaftsvertreter und Vertreter Leitende Angestellte. Grundlage: Mitbestimmungsgesetz (1976). FB Betriebs- und Branchenpolitik, Ressort Unternehmens- und Mitbestimmungspolitik 5
6 Mitbestimmung im Aufsichtsrat Drittelbeteiligung Mehr als 500 Beschäftigte in Kapitalgesellschaften. 2/3 Anteilseigner, 1/3 betriebliche Arbeitnehmervertreter. Grundlage: Drittelbeteiligungsgesetz (2004). Mitbestimmung in Europäischen Aktiengesellschaften Mitbestimmung wird auf Verhandlungsebene geregelt. Es wird ein Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) eingesetzt Hoher Abstimmungsbedarf insb. mit EMB und evtl. ausländischen Schwestergewerkschaften. Grundlage: SE-Richtlinie (2004), SPE-Richtlinie (2011). FB Betriebs- und Branchenpolitik, Ressort Unternehmens- und Mitbestimmungspolitik 6
7 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats Die Aufsichtsratsmietglieder, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung (bei Aktiengesellschaften und KGaA) bzw. der Gesellschafterversammlung (bei GmbH) gewählt Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern des Unternehmens gewählt Hier wird in Vertreter der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften unterschieden Nach deutschem Recht, in einem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden Unternehmen, ist der Aufsichtsrat grundsätzlich paritätisch zu besetzen zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer, und zur Hälfte aus Vertretern der Aktinäre Branchen und Regionen hier eingeben 7
8 Größe des Aufsichtsrats nach dem MitbestG Größe abhängig von Beschäftigtenzahlen Bis Bis Über Mitglieder 16 Mitglieder 20 Mitglieder in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer maßgeblich Wahl höherer Größenklasse ist möglich RA Martin Röll 8
9 Unternehmenstyp Zusammensetzung AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften mit mehr als bis zu Beschäftigten 12 Mitglieder davon 6 Arbeitnehmer davon 4 betriebliche und 2 Gewerkschaftsvertreter AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften mit mehr als bis zu Beschäftigten 16 Mitglieder davon 8 Arbeitnehmer davon 6 betriebliche und 2 Gewerkschaftsvertreter AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften mit mehr als Beschäftigten 20 Mitglieder davon 10 Arbeitnehmer davon 7 betriebliche und 3 Gewerkschaftsvertreter AG, KGaA, GmbH und weitere Unternehmensformen mit mehr als 500 bis Beschäftigten 9/15/21 Mitglieder davon1/3 Arbeitnehmer Davon alle Branchen und Regionen hier eingeben 9
10 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats Die rechtlich korrekte Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist Aufgabe der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft bei vernachlässigen dieser Aufgabe, können Arbeitnehmer oder Gewerkschaften die Einrichtung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats gerichtlich erzwingen Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird normalerweise von den Vertretern der Anteilseigner gestellt ( 27 Abs. 1 und 2 MitbestG) Im ersten Wahlgang benötigt dieser 2/3 der Stimmen Ist der erste Wahlgang erfolglos, wird der Vorsitzende von den Vertretern der Anteilseigner gewählt und der stellvertretende Vorsitzende von den Arbeitnehmern (hier genügt jeweils die Mehrheit der Stimmen) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichgewicht, so hat der Aufsichtsratvorsitzende bei einer erneuten Abstimmung über denselben Punkt zwei Stimmen (Doppelstimmrecht), welches dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht zu steht ( 29 MitbestG) Branchen und Regionen hier eingeben 10
11 Anforderungen an Aufsichtsräte Mitglied eines Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden ( 100 Abs. 1 AktG) beim Wegfall dieser Eigenschaften während der Amtszeit wird das Mandat automatisch erloschen Eine Person darf höchstens in 10 Gesellschaften, bei denen ein Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben ist, Mitglied sein ( 100 Abs. 2 AktG) Der Posten als Aufsichtsratvorsitzender zählt doppelt ( 100 Abs. 2 Satz 3 AktG) Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt verschiedene Anforderungen an das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrats (insb. an seine fachliche Kompetenz und seine Loyalität gegenüber dem Unternehmen) Branchen und Regionen hier eingeben 11
12 Coporate Governance Kodex RA Martin Röll 12
13 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Aufsichtsrat - Vorstand Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand ( 112 AktG) Der Aufsichtsrat ernennt den Vorstand und beruft diesen auch wieder ab Die Vorstandmitglieder werden auf höchstens 5 Jahre bestellt Eine wiederholte Bestellung der Vorstandmitglieder ist möglich ( 84 Abs. 1 Satz 1,2 AktG) Die Bestellung des Vorstandes kann aus einem wichtigen Grund vom Aufsichtsrat widerrufen werden ( 84 Abs. 3 Satz 1 AktG) Überwachung des Vorstands. FB Betriebs- und Branchenpolitik, Ressort Unternehmens- und Mitbestimmungspolitik 13
14 Aufgaben des Aufsichtsrats (2) Prüfungspflicht Eine weitere Aufgabe ist die Prüfungspflicht (insbesondere Konzern- und Jahresabschlüsse der Gesellschaft [ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG]) sowie die Berichterstattungspflicht Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (Satzung des Aufsichtsrats). Branchen und Regionen hier eingeben 14
15 Aufgaben des Aufsichtsrats (3) Sonstige Aufgaben Die weiteren Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch die jeweilige Satzung bestimmt Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (Satzung des Aufsichtsrats). In der Regel hier ein Katalog von wichtigen Vorgängen (z.b. Erwerb anderer Unternehmen, Stilllegung von Betrieben usw.) Branchen und Regionen hier eingeben 15
16 Innere Ordnung des Aufsichtsrats Es kann eine Geschäftsordnung erstellt werden Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden z.b. ein Prüfungsausschuss z.b. Personalausschuss Ausschüsse müssen aus mind. 3 Mitgliedern bestehen, welche vom Aufsichtsrat Zusammengesetz werden Börsennotierte Gesellschaften müssen mind. 2 mal im Kalenderjahr eine Sitzung abhalten bei nicht börsennotierten Gesellschaften, kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderjahr abgehalten werden soll RA Martin Röll 16
17 Vergütung In der Regel wird eine Vergütung gewährt Entscheidungsrecht haben die Anteilseigner Vergütungshöhe sehr unterschiedlich Für IG Metall Mitglieder (und anderer DGB Gewerkschaften) weitgehende Abführungspflicht an Hans-Böckler-Stiftung Liste wird regelmäßig veröffentlicht RA Martin Röll 17
18 Abstimmungen Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit In der Regel Doppelstimmrecht des Vorsitzenden bei Pattsituationen Auch schriftliche und Umlaufbeschlüsse möglich RA Martin Röll 18
19 Rolle der Arbeitnehmervertreter In der Regel keine Möglichkeit, Einfluss durch Beschlussfassung zu erlangen Daher Informationsrechte im Mittelpunkt Zusammenarbeit: AR- BR- VL für Gewerkschaftsarbeit im Betrieb entscheidend RA Martin Röll 19
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