Fachinformation Nr. 2 / 2016 vom Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung

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1 Fachinformation Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung Außergewöhnliche Belastungen Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil zur zumutbaren Eigenbelastung 3 BFH - Urteil - Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung BFH - Revisionsverfahren zur Anrechnung von Elterngeld als Bezüge des volljährigen Kindes 3 3 Familienleistungsausgleich BMF - Schreiben - Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012 (Anlage 1) Hinweise zum BFH Urteil: - Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung BFH - Urteil - Bindungswirkung; Ablehnungsbescheid Kindergeld Kapitaleinkünfte BMF - Schreiben - Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens (Anlage 2) BFH - Urteil - Werbungskostenabzugsverbot nach 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr 2009, die im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen 5 5 Sonstige Einkünfte Sächsisches FG - Beschränkung des Verlustausgleichs gem. 23 Abs. 3 EStG (Rev.) Hessisches FG - Unentgeltliche Überlassung keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des 23 Abs. 1 EStG (rkr.) 6 6 Steuerberatungsrecht / Berufsrecht BFH - Urteil - Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres Sitzes 6

2 Seite 2 der Fachinformation Veranlagung Seite BVerfG - Treaty Override verfassungsgemäß 7 Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit BFH - Urteil - Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung (siehe Familienleistungsausgleich) BFH - Urteil - Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses FG Niedersachsen - Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten FG Nürnberg - Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer in Zweifamilienhaus als WK bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit -Abgrenzung häusliches/ außerhäusliches" Arbeitszimmer (rkr.) Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der NVL-Geschäftsstelle anfordern. Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten unter Geschützter Bereich abrufen.

3 Seite 3 der Fachinformation zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung Außergewöhnliche Belastungen Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil zur zumutbaren Eigenbelastung Der BFH hatte mit Urteil , Az. VI R 32/13 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzug der zumutbaren Eigenbelastung festgestellt (vgl. NVL- Fachinformation Nr. 12/2015, S. 4). Gegen das Urteil ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt worden: Az 2 BvR 180/16. Ist davon auszugehen, dass die Regelung zur vorläufigen Steuerfestsetzung der Steuerbescheide bestehen bleibt. Quelle zur Verf-beschwerde: Haufe Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung BFH - Urteil vom , VI R 45/14 Entscheidungsgründe: Bei Vorliegen einer Hochbegabung können Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, die medizinisch indiziert sind, unmittelbare Krankheitskosten darstellen und deshalb nach 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein (Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783). Im Streitfall haben die Kläger die medizinische Indikation der von Z nach ihrem Vortrag erbrachten Therapieleistungen jedoch nicht nachgewiesen. aa) Ärztliche Behandlungsleistungen hat Z gegenüber L nicht erbracht, da es sich bei Z nicht um eine Ärztin handelte. Quelle: BFH BFH - Revisionsverfahren zur Anrechnung von Elterngeld als Bezüge des volljährigen Kindes Az. des BFH: VI R 57/15 Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom K 436/14 entschieden, dass das Elterngeld in voller Höhe als Bezüge bei einer unterstützten Person anzurechnen ist. Dies gelte auch für den Sockelbetrag von 300 /150, der bis zum VZ 2011 unberücksichtigt blieb. Obwohl das Sächsische Finanzgericht auf das BFH-Urteil vom III R 31/13 (Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes) hingewiesen hat, wurde die Revision zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich eingelegt und begründet. Das Verfahren wird vom NVL-Mitgliedsverein Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring geführt.

4 Seite 4 der Fachinformation Familienleistungsausgleich Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012 BMF - Schreiben vom 8. Februar 2016 GZ IV C 4 - S 2282/07/ DOK 2015/ Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 1 beigefügt. Zur Bewertung siehe auch NVL-Presseinformation Nummer 5 vom 18. Februar Quelle: BMF Bindungswirkung; Ablehnungsbescheid Kindergeld BFH - Urteil vom 21. Oktober VI R 35/14 Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (Festhalten an bisheriger Rechtsprechung). EStG 66 Abs. 2 Quelle: BFH / NV Nr. 2 / 2016 S. 178 Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung BFH - Urteil vom VI R 9/15 siehe auch Fachinformation Nr. 11 / 2015 vom Praxis-Hinweise Prof. Dr. Stefan Schneider Der Lohnsteuersenat entschied auf Grundlage vorangegangener Rechtsprechung anderer Senate, dass C mit dem Bachelor noch keine erstmalige Berufsausbildung i.s.d. 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen hatte; C's Erwerbstätigkeit war damit unerheblich. 1. Ein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" liegt vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Erst dann liegt eine solche erstmalige Berufsausbildung vor (BFH, Urteil vom , VR27/14, BFHE 249, 500, BFH/NV 2015, 1299, BFH/PR 2015, 350); also nicht schon mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (vgl. dazu BFH, Urteil vom , III R 52/13, BFH/NV 2014,1941, BFH/PR 2015,19). In diese Grundsätze war der Bachelor und Masterabschluss einzuordnen. Allgemein gilt, dass bei einer mehraktigen - Ausbildung auch der zweite Abschluss noch Teil der Erstausbildung sein kann. Dies allerdings nur, wenn die zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Ist dementsprechend aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH/PR 2015, 350; BFH/PR 2015, 19). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.b. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Insoweit gilt die auf den ersten Blick

5 Seite 5 der Fachinformation überraschende Interpretation, dass der in 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff enger auszulegen ist als das in 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal Kind, das... für einen Beruf ausgebildet wird" (dazu BFH/PR 2015, 19). Dieser Begriff der Berufsausbildung stimmt auch nicht überein mit dem in 9 Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.f. des JStG 2015 definierten Begriff. (Hervorhebung durch NVL) Quelle: BFH/PR Nr. 2/2016 S. 40 Hinweis: Nach den Ausführungen kann trotz kindergeldrechtlicher Einordnung des Masterstudiums zur Erstausbildung ein Abzug der Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten erfolgen! Kapitaleinkünfte Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens BMF - Schreiben vom 18. Januar 2016 GZ IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 DOK 2015/ Das BMF hat bisherige Regelungen aus den BMF-Schreiben vom 30. April 1993 (BStBl I S. 343), 6. Juni IV B 4-S /95, 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953), 5. Juli 2013 (BStBl I S. 881), 31. Juli 2013 (BStBl I S. 940), 12. September 2013 (BStBl I S. 1167), 3. Januar 2014 (BStBl I S. 58), 9. Dezember 2014 (BStBl I S. 1608), 18. März 2015 (BStBl I S. 253), 27. Mai 2015 (BStBl I S. 473) und vom 31. August 2015 (BStBl I S. 664). vom vorliegend teilweise neu aufgelegt. Das vollständige Anwendungsschreiben ist der Fachinformation als Anlage 2 beigefügt Quelle: BMF Werbungskostenabzugsverbot nach 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr 2009, die im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen BFH - Urteil vom , VIII R 12/14 1. Das Werbungskostenabzugsverbot des 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387). 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393). Quelle: BFH

6 Seite 6 der Fachinformation Sonstige Einkünfte Beschränkung des Verlustausgleichs gem. 23 Abs. 3 EStG Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom K 741/15 - Revision eingelegt - Az. des BFH: IX R 48/15 Die Beschränkung des Verlustausgleichs gem. 23 Abs. 3 Satz 7, 8 EStG für sog. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem entstanden sind, ist auch nach Ablauf des Übergangsregelung des 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 i. V. m. 52a Abs. 11 Satz 11 EStG verfassungsgemäß. EStG 20, 23, 36 Abs. 1, 52a Abs. 11 Satz 11; AO ; FGO 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 14 Quelle: EFG Nr. 3 / 2016 S. 196 Unentgeltliche Überlassung als Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des 23 Abs. 1 EStG Hessisches Finanzgericht, Urteil vom K 1654/14 - rechtskräftig Die Überlassung einer Wohnung an die ehemalige Lebensgefährtin und ein gemeinsames minderjähriges, unterhaltsberechtigtes Kind stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar. EStG 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3. Quelle: EFG Nr. 3 / 2016 S. 201 Steuerberatungsrecht Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres Sitzes BFH - Urteil vom , VII R 43/14 Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Entscheidungsgründe: Nach 23 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat ein Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des FA nicht nur der Lohnsteuerhilfeverein, sondern auch eine von ihm unterhaltene Beratungsstelle einen Sitz haben kann. Der Inhalt der Eröffnungsmitteilung wird durch 4a DVLStHV näher präzisiert. Danach muss die Mitteilung neben der Anschrift der Beratungsstelle auch eine Erklärung enthalten, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. Ergänzend hierzu bestimmt 5 Nr. 2 DVLStHV, dass in das Ver-

7 Seite 7 der Fachinformation zeichnis die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen einzutragen sind, wobei sich die Eintragung nach 5 Nr. 2 DVLStHV auch auf die Anschrift der Beratungsstelle sowie auf alle die Anschrift betreffenden Veränderungen erstrecken muss. Die Kenntnis der Aufsichtsbehörde von derartigen Veränderungen wird durch 7 DVLStHV sichergestellt. Danach haben die Vertretungsberechtigten des Vereins der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach 5 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 und 6 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 DVLStHV erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Die Rechtsansicht des FA, nach der mit jedem Umzug einer Beratungsstelle, d.h. mit jeder Änderung ihrer Anschrift, zugleich eine Schließung der Beratungsstelle an ihrem ursprünglichen Ort und eine Neueröffnung am neuen Sitz verbunden ist, findet in den genannten Bestimmungen keine Stütze. b) Für den Fall der Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle hat der Verordnungsgeber in 7 DVLStHV für den Verein eine Meldepflicht normiert und in 5 Nr. 2 DVLStHV festgelegt, dass alle Veränderungen der Anschrift in das Verzeichnis einzutragen sind. Nach diesen Vorgaben ist allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eintragungsfähig. Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften folgt, dass die bloße Verlegung einer Beratungsstelle innerhalb eines OFD-Bezirks nicht dazu führt, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste. Vielmehr kann auf eine entsprechende Mitteilung nach 7 DVLStHV allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis eingetragen werden, ohne dass es zugleich ihrer Schließung und Löschung bedarf. (Hervorhebung durch NVL) Quelle: BFH Veranlagung Treaty Override verfassungsgemäß BVerfG, Beschl. v BvL 1/12, Vorlage des BFH v I R 66/ Abs. 2 S. 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist. 2. Aus Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG folgt, dass völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer anderen, spezielleren Öffnungsklausel - insbesondere Art. 23 bis 25 GG - fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt. 3. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG schränkt die Geltung des lex-posterior-grundsatzes für völkerrechtliche Verträge nicht ein. Spätere Gesetzgeber müssen - entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes - innerhalb der vom GG vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können.

8 Seite 8 der Fachinformation 4. Die Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze lässt sich nicht unter Rückgriff auf den ungeschriebenen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG begründen. Dieser Grundsatz hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen. 5. Aus dem Rechtsstaatsprinzip kann ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-grundsatzes nicht abgeleitet werden. EStG 50d Abs. 8 Satz 1; EStG ; DBA-Türkei 1985 Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, Art. 26, Art. 30 Abs. 2; Zustimmungsgesetz zum DBA-Türkei v ; AO 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 59 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG 80 Quelle: DStR Nr. 7 / 2016 S. 359 Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses BFH - Urteil vom , VI R 47/14 Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Quelle: BFH Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten Pressemitteilung - Niedersächsisches Finanzgericht Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat in seinem Urteil vom (Az.: 9 K 105/12) - soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht - zur Frage der Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland unter Begleitung von Familienangehörigen Stellung genommen. Das Gericht hält eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung eines fixen Sockelbetrags" in Höhe von 20 v.h. des Gesamtaufwands für sachgerecht. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger im Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen Arbeitgeber ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, u.a. der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, welches der Kläger während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter zu Wohnzwecken nutzte.

9 Seite 9 der Fachinformation Streitig blieb zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet werde. In seinem Urteil hat sich der 9. Senat des NFG nun erstmals mit der Frage der schätzungsweisen Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils unter Berücksichtigung der Grundsätze des Großen Senats des BFH (Beschluss vom GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) auseinandergesetzt. Dabei lehnte das NFG eine unmittelbare Übertragung der im Rahmen gemischter Aufwendungen anerkannten Aufteilungsmaßstäbe auf den Streitfall als nicht sachgerecht ab. Vielmehr sah sich der Senat veranlasst, zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln. In einem zweiten Schritt nahm das NFG dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20 v.h. des Gesamtaufwands vor. Mit dieser Umverteilung trug der erkennende Senat dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielt das NFG für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde. Die im Urteil behandelte Problematik der Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands hat auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum Bedeutung für eine Vielzahl von Altfällen und ist zukünftig in gleicher Weise für die Neufassung des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG relevant. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor. Quelle: FG Niedersachsen Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer in Zweifamilienhaus als WK bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit -Abgrenzung häusliches/ außerhäusliches" Arbeitszimmer Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom K 129/14 - rechtskräftig Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten im Keller als Arbeitszimmer genutzt, für die es neben dem gemeinsam mit den Mietern zu nutzenden Flur einen weiteren direkten Zugang gibt, welcher aus dem Privatbereich der Kl. in den Büroraum führt und von fremden Dritten oder den Mietern nicht betreten werden kann, kann es sich hierbei um ein häusliches Arbeitszimmer handeln, das unter die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. EStG Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Quelle: EFG Nr. 3 / 2016 S. 188

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