Das Trägerübergreifende Persönliche Budget nach 17 SGB IX. Britta Schmidtke

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1 Das Trägerübergreifende Persönliche Budget nach 17 SGB IX Britta Schmidtke

2 Trägerübergreifendes Persönliches Budget Budgetfähige Leistungen Rechtsgrundlagen (6) Budgetfähig sind alle Leistungen, die alltäglich oder regelmäßig wiederkehrend sind und auf die eine Anspruchsberechtigung besteht. Die Teilnahme am Persönlichen Budget ist freiwillig. Ab besteht ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Ziel: Das Persönliche Budget soll dem Budgetnehmer ein weitestgehend selbständiges Leben ermöglichen (Selbstbestimmung und Teilhabe). 159 Abs.5 SGB IX 14 SGB IX 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX Rechtsgrundlagen 21 a SGB IX Budgetverordnung, BGBI.I.S GB Gesundheit und Medizin 2

3 Trägerübergreifendes Persönliches Budget Verfahrensablauf und Fristen (9) Rechtsgrundlagen: 14 SGB IX, 17 SGB IX, 21a SGB IX, Budgetverordnung - BudgetV 159 SGB IX Antragstellung und /oder Beratungsgespräch mit Antragsteller in der Servicestelle ( Antragsteller muss nicht AOK- Mitglied sein) Antrag wird gestellt Keine weiteren Leistungsträger beteiligt weitere Leistungsträger beteiligt Anspruchsprüfung und Entscheidung Innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang Prüfung, ob AOK als Beauftragter oder Beteiligter Beauftragter (1) Beteiligter (2) nicht beteiligt (3) GB Gesundheit und Medizin 3

4 Trägerübergreifendes Persönliches Budget Verfahrensablauf und Fristen - nicht beteiligt (10) Bei Nichtzuständigkeit unverzügliche Weiterleitung an den nach unserer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger ( 14 SGB IX) GB Gesundheit und Medizin 4

5 Liste der Leistungen der Krankenversicherung, welche am häufigsten im Persönlichen Budget beantragt werden Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel( 33 Abs.1 SGB V) Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Zum verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt werden und sind in der Regel für ihren Wiedereinsatz nicht geeignet. Die Dauer der Benutzung ist hierbei unerheblich. Die Leistungshöhe ist in regionalen Vereinbarungen bzw. in Festbetragsgruppensystemen festgelegt. Die Zuzahlung für über 18 jährige: 10% je Packung, höchstens jedoch 10,- für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob sie verschiedenen Produktgruppen zugeordnet sind. budgetfähig GB Gesundheit und Medizin 5

6 Blindenführhund 33 Abs.1 SGB V Aufwendungsersatz Zahlung der Pauschale nach 14 BVG budgetfähig GB Gesundheit und Medizin 6

7 Hilfsmittel Betriebskosten 33 Abs.1 SGB V Einzelfallbezogene Ermittlung der entstehenden Kosten (z.b. für Strom) budgetfähig GB Gesundheit und Medizin 7

8 Häusliche Krankenpflege 37 SGB V Ein Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person die Pflege nicht erbringen kann. Diese Leistung ist eine zeitlich befristete Krankenhausvermeidungspflege mit einem umfassenden Anspruch an Grundpflege, Behandlungspflege und Hauswirtschaft. Sie wird auch erbracht als Pflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung nur in Form der Behandlungspflege; die Erweiterung um Grundpflege und Hauswirtschaft ist durch Satzung möglich, jedoch nicht bei bestehender Pflegebedürftigkeit. Eine Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Kraft ist möglich. Eine ärztliche Verordnung ist erforderlich; Grundlage sind die Richtlinien nach 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Die Verträge werden auf Kassenebene geschlossen; die Vergütungsmodelle sehen insbesondere Einzelleistungsvergütungen, Pauschal (Komplex-) -vergütungen, Zeitvergütungen oder Einsatzvergütungen ggf. mit Zuschlägen bei besonders geforderter Qualifikation des Leistungserbringers vor. Die Zuzahlung für über 18jährige: 10 je Verordnung und 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. teilweise budgetfähig GB Gesundheit und Medizin 8

9 aushaltshilfe 38 Abs.1 SGB V, 43 Abs.1 SGB i.v.m. 44 Abs.1 Nr.6, 54 SGB IX Weiter gehende Ansprüche möglich auf Grundlage von Satzungsregelungen der jeweiligen Krankenkasse ( ( Abs.2 SGB V; 10 KVLG 1989). Ein Anspruch besteht nur, wenn eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzungen: Weiterführung des Haushaltes wegen medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen, Krankenbehandlung oder häuslicher Krankenpflege nicht möglich und im Haushalt lebt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Die Kostenübernahme für Mitaufnahme des Kindes anstelle der Haushaltshilfe ist möglich. Auch die Übernahme der Kinderbetreuungskosten anstelle der Haushaltshilfe ist möglich ( 54 Abs.3 SGB IX) Die Haushaltshilfe als Sachleistung wird über Verträge 132 SGB V einzelvertraglich geregelt. Der Regelfall ist die Erstattung für selbstbeschaffte Haushaltshilfe; unterschiedliche Höchstsätze je Stunde/Tag : bei Verwandten oder Verschwägerten bis 2. Grad keine Erstattung, es können aber Fahrtkosten und Verdienstausfall ersetzt werden. Die Zuzahlung beträgt für über 18.jährige (nicht bei med. Rehabilitation): 10%, mind.5,-, höchstens 10,-. nicht GB Gesundheit und Medizin 9

10 Fahrtkosten 60 SGB V Voraussetzung ist die ärztliche Verordnung mit vorheriger Genehmigung der Krankenkasse. Zur ambulanten Behandlung erfolgt die Rückerstattung bei den Merkzeichen der Schwerbehinderung ag, h oder bl bzw. bei Pflegestufe II oder III. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt Fahrpreiserstattung. Bei TAXI oder Krankenkraftwagen werden die Vertragspreise nach 133 SGB V übernommen. Bei Nutzung privater Fahrzeuge erfolgt die Erstattung der Kilometerpauschale nach Bundesreisekostenrecht 20 Cent je Kilometer. Die Zuzahlung ist 10% der Kosten, mindestens 5,-, höchstens 10,-. Wäre für ambulante Fahrten zum Arzt budgetfähig, jedoch nicht empfehlenswert GB Gesundheit und Medizin 10

11 Rehabilitationsport und Funktionstraining 43 Abs.1 SGBV i.v.m. 44 Abs.1 Nr.3 und 4 SGB IX Die Vorraussetzung ist die ärztliche Verordnung und vorherige/parallele Leistung der Krankenkasse im Rahmen der Krankenbehandlung eine sonstige Grundlage ist die BAR Rahmenvereinbarung vom Es gibt keine kassenübergreifenden Vergütungen. schlecht zu budgetieren GB Gesundheit und Medizin 11

12 Gebärdensprachdolmetscher 17 Abs.1,2 SGB I, 19 Abs.1 Satz 2 SGB X, Kommunikationshilfeverordnung Es besteht der Anspruch auf barrierefreie Verwaltungsund Leistungsorte sowie Erstattung der Kosten, die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehen. Die Leistungshöhe ist in regionalen und überregionalen Vereinbarungen festgelegt. budgetfähige Leistung, jedoch nicht im Zusammenhang mit Leistungen der KV, hier nur Erstattung GB Gesundheit und Medizin 12

13 Pflegesachleistung nach 36 SGB XI Abs.3 in Form von Gutscheinen nach Pflegestufen Pflegestufe I entspricht 440,- monatlich Pflegestufe II entspricht 1.040,- monatlich Pflegestufe III entspricht 1.570,- monatlich (Härtefall 1.918,- ) Die Voraussetzung für den Erhalt von Gutscheinen ist, dass der Betroffenen für den Einsatz zur Pflege einen zugelassenen Pflegedienst beauftragt GB Gesundheit und Medizin 13

14 Pflegegeldleistung nach Pflegestufen 37 SGB XI Abs.1 nach Pflegestufe I entspricht 225,- monatlich Pflegestufe II entspricht 430,- monatlich Pflegestufe III entspricht 685,- monatlich Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung, somit gibt es auch die Möglichkeit der Kombination von Geld und Gutschein. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI, 14,15 SGB XI nach Pflegestufen Auch hier gibt es die Möglichkeit der Pflegesachleistung und Pflegegeldleistung entsprechend der Pflegestufen I bis III, deshalb auch hier Geld und oder Gutscheinregelung möglich. Voraussetzung: Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK und Entscheidung durch die Pflegekasse und durch die die Pflegeinrichtung, welche die Leistungen erbringen soll GB Gesundheit und Medizin 14

15 Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind nach 40 Abs.2 SGB XI und 14,15 SGB XI Hierfür können im Rahmen des Persönlichen Budgets 31,- monatlich gezahlt werden. Es handelt sich hierbei um Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind und zum Schutz der Pflegeperson, des Angehörigen, nicht dem Pflegedienst dienen sollen. (Produktgruppe 54) GB Gesundheit und Medizin 15

16 -SGB IX - Leistungsumfang, Zuständigkeit nach 14 SGB IX Britta Schmidtke 10. Februar 2011 Datum (Jahr-Monat-Tag)

17 Die Rehabilitationsträger Die gesetzlichen Krankenkassen Die Bundesagentur für Arbeit Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Die Altersicherung der Landwirte Die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden sowie die Integrationsämter haben eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung des in 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung vereinbart. Datum (Jahr-Monat-Tag) 1

18 Zuständigkeitsklärung nach 14 SGB IX vereinfachtes Schaubild Ablauf Fristen Antrag auf Teilhabe erfolgt bei einem Rehabilitationsträger Prüfung, ob der erstangegangene Leistungsträger nach seinen Leistungsgesetzen zuständig ist Variante I Der erstangegangene Träger ist zuständig Variante II Der erstangegangene Leistungsträger ermittelt einen seiner Ansicht nach zuständigen zweitangegangenen Leistungsträger und leitet den Antrag zuständigkeitshalber nach 14 SGB IX weiter Der zweitangegangene Leistungsträger entscheidet über den Antrag; wird ein Gutachten erforderlich, erfolgt die Entscheidung Kein Leistungsträger ist zuständig Ablehnung erfolgt mit Begründung - sofort - Entscheidung über die Leistung innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang - innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang - innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang - innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Gutachtens - innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang Variante III Datum (Jahr-Monat-Tag) 2

19 Zuständigkeitsklärung nach 14 SGB IX Verfahrensablauf und Fristen Erstangegangener Leistungsträger: Leitet der erstangegangene Leistungsträger nicht innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Leistungsträger weiter, ist er zur Leistung verpflichtet und hat keine Möglichkeit des Erstattungsanspruchs. Zweitangegangener Leistungsträger: Der zeitangegangene Leistungsträger ist auch bei Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers zur Erbringung der Leistung verpflichtet, kann sich diese Leistung aber vollumfänglich vom zuständigen Leistungsträger erstatten lassen ( Ausnahme ist das Integrationsamt, hier darf ein weiteres Mal weitergeleitet werden) Ein fristauslösender Antrag liegt vor, wenn die Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit vorliegen hierzu gehören Identität und Leistungsbegehren. Datum (Jahr-Monat-Tag) 3

20 Das SGB IX unterscheidet in 3 Teilhabeleistungen der Rehabilitation Medizinische Rehabilitation SGB IX Berufliche Rehabilitation, auch Teilhabe am Arbeitsleben genannt SGB IX Soziale Rehabilitation, auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft genannt SGB IX Zu allen Teilhabeleistungen gehören auch unterhaltssichernde ergänzende Leistungen nach 44 SGB IX Datum (Jahr-Monat-Tag) 4

21 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen 44 SGB IX (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch 1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, 2. Beiträge und Beitragszuschüsse a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches, e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches, 3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, 4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung, 5. Reisekosten, 6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. Datum (Jahr-Monat-Tag) 5

22 Medizinische Rehabilitation Umfasst medizinische und ergänzende Leistungen zur Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands hierzu zählen: Medizinische Rehabilitation ambulant/stationär Anschlussrehabilitation nach KH- Aufenthalt (GKV/RV) Kinderheilbehandlung (GKV/RV) Medizinische Rehabilitation für Mutter/Vater- Kind (GKV) Onkologische Nachsorgeleistungen (GKV/RV) Frühförderung behinderter Kinder und von Behinderung bedrohter Kinder (GKV/ Sozialhilfeträger) Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder bis 14 Jahre (GKV) Entwöhnungsbehandlung für Suchtkranke (RV/GKV/SH) Stufenweise Wiedereingliederung (GKV/ RV/ Integrationsamt) auch dazu können Krankenbehandlung, Psychotherapie, Heilmittel, sogar Hilfsmittel und Zahnersatz zählen. Datum (Jahr-Monat-Tag) 6

23 Berufliche Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Menschen, die länger als 6 Monate erkranken oder dauerhaft gefährdet sind zu erkranken können einen Anspruch auf beruflich Rehabilitation haben. Die Erkrankungen können körperlicher geistiger oder seelischer Natur sein. Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen die Arbeitfähigkeit verbessern oder wiederherstellen. Neben vielen Leistungen gehören hierzu auch Ausbildung und Qualifikation. Datum (Jahr-Monat-Tag) 7

24 Soziale Rehabilitation Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 6 SGB IX i.v.m SGB XII Die soziale Rehabilitation ist ein älterer Begriff, der durch die Schaffung des SGB IX durch den Begriff Teilhabe in der Gemeinschaft ersetzt wurde. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben neben den vorweg genannten Teilhabeformen auch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft. Das Ziel dieser Teilhabe wird durch die Gewährung von Eingliederungshilfen gesichert. Die Ziele sind: Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern oder Die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen oder Unabhängig von Pflege zu machen Datum (Jahr-Monat-Tag) 8

25 Träger der Rehabilitationsleistungen 6 SGB IX i.v.m. SGB VI Der Rentenversicherungsträger (RV- Träger) Ist sowohl Träger der medizinischen als auch der beruflichen Rehabilitation. Er leistet gegenüber anderen Rehabilitationsträgern vorrangig, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen ( 10,11 SGB VI). s. Anlage Datum (Jahr-Monat-Tag) 9

26 Rentenversicherungsträger und Leistungen Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert ist und durch die Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert und wiederhergestellt werden kann, gleichrangig zur gesetzlichen Krankenversicherung erbringen sie Leistungen in der onkologischen Nachsorge und Kinderheilbehandlung. Datum (Jahr-Monat-Tag) 10

27 Rentenversicherungsträger und Leistungen Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden richtet sich nach 33 SGB IX. Nach 33 Abs. 8 Nr. 5 gehören dazu auch technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation, die durch den RV- Träger erbracht wurde, ist die eventuell notwendige berufliche Rehabilitation auch in der Zuständigkeit des RV- Trägers. Datum (Jahr-Monat-Tag) 11

28 Träger der Rehabilitationsleistungen 6 SGB IX i.v.m. SGB V Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, so weit es um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger diese Leistung erbringen. (Nachrang zum RV- Träger) Datum (Jahr-Monat-Tag) 12

29 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Leistungen Ambulant/Stationäre Rehabilitation (wenn kein anderer Träger zuständig ist) Anschlussrehabilitation (wenn kein anderer Träger t zuständig ist, wie z.b. bei Altersrentnern und Kindern beim RV- Träger) s. Vorversicherungszeiten der RV- Träger Medizinische Rehabilitation Mutter/Vater Kind Onkologische Nachsorge (gleichrangig zum RV- Träger) siehe nähere Ausführungen Kinderheilkuren (gleichrangig zum RV- Träger) Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- u. Verbandsmittel, Heil- oder Hilfsmittel, sofern dafür eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Leistung für die Erfüllung der Grundbedürfnisse und der Gesunderhaltung oder Wiederherstellung medizinisch notwendig ist. stationäre Vorsorgeleistungen Datum (Jahr-Monat-Tag) 13

30 Träger der Rehabilitationsleistungen 6 SGB IX i.v.m. SGB III Die Arbeitsagentur ist nur für die berufliche Rehabilitation, die sogenannte Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Sie erfüllt diese Leistung nur nachrangig zum RV- Träger, wenn dessen Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind. Datum (Jahr-Monat-Tag) 14

31 Die Arbeitsagentur und Leistungen Die Art der Leistung richtet sich danach, ob jemand Anspruch auf ALG I, ALG II oder keinen Leistungsanspruch hat. Hat jemand Anspruch auf ALG I oder bekommt keine Leistungen der Arbeitsagentur, können Zuschüsse an Arbeitgeber oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung an behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen gezahlt werden. ( zur beruflichen Eingliederung zählt auch Ausbildung und Umschulung, wie beim RV- Träger) Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung erhalten auch Empfänger von ALG II. Teil dieser Leistung können auch Hilfsmittel oder Qualifikationen sein, die an einem Arbeitsplatz benötigt würden. Datum (Jahr-Monat-Tag) 15

32 Träger der Rehabilitationsleistungen Die Integrationsämter erfüllen ihre Aufgaben nach dem früheren Schwerbehindertenrecht, heute nach Teil II SGB IX. Zuständigkeit und Aufgaben sind in 81 Abs.4, 84 und 102 SGB IX geregelt. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe (Abgabe der Arbeitgeber) Datum (Jahr-Monat-Tag) 16

33 Das Integrationsamt und Leistungen Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Grundsätzlich gilt: Integrationsämter leisten immer nachrangig, immer dann, wenn ein anderer Rehabilitationsträger, wie z.b. RV-, UV, Arbeitagentur nicht mehr zuständig ist. Ausnahme: Selbständige und Beamte, hier tritt das Integrationsamt sofort an die Stelle des RV- Trägers. Voraussetzung: Der Schwerbehinderte ist noch beschäftigt und der Arbeitsplatz kann mit der Wiedereingliederungsmaßnahme erhalten werden bzw. ein neuer Arbeitsplatz im Unternehmen kann entstehen oder ein Arbeitgeber ist bereit den Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen oder Hilfestellungen einzustellen. Datum (Jahr-Monat-Tag) 17

34 Weitere Träger der Rehabilitationleistungen Die Unfallversicherungsträger sind immer dann zuständig, wenn eine Behinderung oder Anspruch einer Leistung aus einem Unfall mit BG- Zuständigkeit resultiert oder diese Ansprüche aus Unfällen resultieren für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sind. Wenn die Unfallursache geklärt ist, gibt es zu anderen Leistungsträgern kaum Berührungspunkte, hier gilt der Grundsatz alles aus einer Hand. Ist die Unfallursache nicht eindeutig geklärt und beispielsweise noch abhängig von Gutachten abhängig, so können die anderen Rehabilitationsträger in Vorleistung gehen und haben die Möglichkeit des Erstattungsanspruchs nach 43 Abs.1 SGB I. Bei stationärer medizinischer Rehabilitation ist in diesem Fall der vorgeschaltete Leistungsträger immer der RV- Träger. Datum (Jahr-Monat-Tag) 18

35 Persönliche Voraussetzungen nach 10 SGB VI (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. (2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder 2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. Datum (Jahr-Monat-Tag) 19

36 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 11 SGB VI (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die 1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder 3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, 1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder 2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte Datum (Jahr-Monat-Tag) 20

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