1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung. auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst

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1 Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag Volker Reinecke* Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst Übersicht 1. Einleitung 2. Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen 2.1 Altes Recht bis Betragsmäßige Stufenzuordnung 2.2 Neues Recht ab Stufengleiche Stufenzuordnung 3. Höhergruppierung auf Antrag 3.1 Antragserfordernis, Fristverlängerung bis Mögliche Fälle finanzieller Nachteile für Beschäftigte 3.3 Beratung durch die Dienststellen 3.4 Feststellung der Eingruppierung nach Fristablauf 4. Entgeltgruppen 9a und 9b 5. Zusammenfassung 1. Einleitung Am ist das neue Eingruppierungsrecht des Bundes mit den 12 (Bund) und 13 (Bund) TVöD sowie dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft getreten. Die Überleitung der am vorhandenen Beschäftigten in den TV EntgO Bund ist in einem neuen 5. Abschnitt des TVÜ-Bund geregelt worden. Als weitere wesentliche Änderung ist am beim Bund die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt worden. In dem ausführlichen Einführungsrundschreiben vom hat das BMI die Neuerungen erläutert und Arbeitshilfen für die Praxis zur Verfügung gestellt. 1 In zwei Beiträgen sind diese Neuregelungen in der ZTR vorgestellt worden. 2 Der folgende Beitrag geht auf drei Neuregelungen näher ein, die für die Praxis von besonderer Relevanz sind: 1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung auf Antrag für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, und 3. Besonderheiten von Überleitungen in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b. Zu diesen drei Themen wird auch auf die jeweiligen aktuellen tariflichen Änderungen eingegangen. 2. Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen Wegen des Inkrafttretens der stufengleichen Höhergruppierung nach 17 Abs. 5 TVöD am , somit in enger zeitlicher Nähe zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften am , wird vielfach ein Zusammenhang zwischen den beiden neuen Regelungsbereichen angenommen. Dem ist aber nicht so. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien ganz bewusst ein zeitlich versetztes Inkrafttreten geregelt. Dadurch ergeben sich zwei völlig voneinander getrennte Systeme der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen. Es gilt zu unterscheiden in altes und neues Recht, Stichtag ist der Altes Recht bis Betragsmäßige Stufenzuordnung Betragsmäßige Stufenzuordnung Bei Höhergruppierungen bis zum erfolgte die Stufenzuordnung in allen Fällen noch betragsmäßig nach 17 Abs. 4 TVöD in der für den Bund bis zum geltenden Fassung; ggf. stand ein Garantiebetrag zu. Für die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf Antrag auf Basis der neuen Entgeltordnung nach 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, die stets auf den zurückwirken, bedeutet das Folgendes: Die Stufenzuordnung erfolgt ohne Ausnahme noch nach altem Recht betragsmäßig und niemals stufengleich nach der für den Bund erst am in Kraft getretenen Neuregelung. Zudem bleiben nach dem eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bei der Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich unberücksichtigt; maßgeblich sind immer die Verhältnisse am Spezielle Regelungen zur Stufenzuordnung und ggf. sogar zur Mitnahme von erworbenen Stufenlaufzeiten sind in 26 Abs. 3 bis 5 TVÜ- Bund für die Fälle vereinbart worden, in denen die Höhergruppierungen auf Antrag zu einem vollständigen Wegfall von Besitzstandszulagen anstelle der früheren Vergütungsgruppenzulagen und/oder früherer Techniker,- Meisteroder Programmiererzulagen führen. Das betrifft insbesondere Höhergruppierungen von Ingenieuren, Technikern, Meistern, Beschäftigten in der Informationstechnik und von nautischen Beschäftigten Übertariflicher Besitzstand Garantiebetrag Die Regelungen zum Garantiebetrag sind mit Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung entfallen. Für den Bundesbereich gelten sie nach dem nicht mehr. Das bedeutet, dass nach dem im Bundesbereich die Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Garantiebetrags nicht mehr gegeben ist, und zwar auch für Beschäftigte, die bis zu diesem Stichtag einen solchen Garantiebetrag erhalten haben. Gleichwohl gewährt der Bund übertariflich 3 einen Besitzstand für die diejenigen Beschäftigten, die am aufgrund 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum auch für den Bund noch geltenden Fassung einen Garantiebetrag erhalten haben bzw. bei rückwirkender Höhergruppierung erhalten werden (persönliche Besitzstandszulage). Die Höhe der persönlichen Besitzstandszulage bemisst sich aus der Differenz zwischen einerseits dem neuen Tabellenentgelt für Februar 2014 aufgrund der Höhergruppierung mit betragsmäßiger Stufenzuordnung nach 17Abs.4Satz1TVöDinderbiszum für * Oberamtsrat Volker Reinecke ist Sachbearbeiter im Arbeits- und Tarifrechtsreferat des Bundesministeriums des Innern in Berlin. 1 Die Texte des TVöD, TVÜ-Bund und des TV EntgO Bund sowie das Rundschreiben des BMI vom stehen auf der Internetseite des BMI zum Download bereit: Verwaltung und öffentlicher Dienst Dienstrecht TVöD-Tarifbeschäftigte). 2 Krämer/Reinecke, ZTR 2014, 3 ff. und 195 ff. 3 Rundschreiben des BMI vom i.d.f. der 3. Akt. vom /2#4 Teil B Tz News & Service online 3

2 Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag den Bund noch geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Garantiebetrag und anderseits dem Betrag, der sich für den Beschäftigten im Zahlungsmonat Februar 2014 als Summe des Tabellenentgelts der vor der Höhergruppierung maßgebenden Entgeltgruppe und des Garantiebetrages nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum geltenden Fassung ergeben hat. Die nach dem Entgeltstand Februar 2014 festgestellte übertarifliche persönliche Besitzstandszulage ist in der Höhe statisch; allgemeine Entgelterhöhungen wirken sich nicht auf diezulageaus.sieentfällt,wenn die nächsthöhere Stufe in der Entgeltgruppe erreicht ist, oder bei einer Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe. Weil die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe maximal fünf Jahre (in der Stufe 5) beträgt, wird der letzte Fall einer persönlichen Besitzstandzulage fünf Jahre nach Beginn der übertariflichen Regelung auslaufen, also spätestens am Werden Beschäftigte mit der persönlichen Besitzstandszulage nach dem höhergruppiert, richtet sich die Stufenzuordnung nach 17 Abs. 5 TVöD; dabei spielt die persönliche Besitzstandszulage keine Rolle. Beispiel Ein Beschäftigter ist am von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 nach Entgeltgruppe 6 höhergruppiert worden. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe erfolgte nach 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum auch für den Bund geltenden Fassung noch betragsmäßig und führte zur Stufe 5. Wegen des Höhergruppierungsgewinns von lediglich 40,39 a (Stand ) erhält er im Februar 2014 einen Garantiebetrag von 53,20 a. Daher erhält er ab übertariflich eine persönliche Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen a) dem neuen Tabellenentgelt aufgrund der betragsorientierten Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 5 (2.619,63 a Stand ) also ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Garantiebetrag, und b) dem Betrag, den der Beschäftigte im Zahlungsmonat Februar 2014 in der Summe von vorherigem Tabellenentgelt und Garantiebetrag erhalten hat; also Entgeltgruppe 5 Stufe 6 (2.579,24 a Stand ) + 53,20 a Garantiebetrag = 2.632,44 a. Die persönliche Besitzstandszulage beträgt 12,81 a (Differenz zwischen 2.632,44a und 2.619,63a). Sie entfällt spätestens mit Erreichen der nächsthöheren Stufe, also nach Ablauf der fünfjährigen Stufenlaufzeit am Beschäftigte in einer individuellen Endstufe Bis zum galten für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe für die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen über eine Verweisungskette letztlich die gleichen Regelungen der betragsmäßigen Stufenzuordnung wie für Beschäftigte in einer regulären Stufe. Nach 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund in der bis zum geltenden Fassung erhielten Beschäftigte mit einer individuellen Endstufe bei Höhergruppierungen in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entsprach. Ggf. wurden sie auch in der höheren Entgeltgruppe einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet. Bei VorliegenderVoraussetzungenstandeinGarantiebetragzu. Auch Beschäftigte in einer individuellen Endstufe erhalten nunmehr die übertarifliche Besitzstandszulage anstelle des entfallenen Garantiebetrags. 2.2 Neues Recht ab Stufengleiche Stufenzuordnung Stufengleiche Stufenzuordnung Bei Höhergruppierungen nach dem erfolgt die Stufenzuordnung im Bundesbereich in allen Fällen stufengleich nach dem neu eingefügten 17 Abs. 5 TVöD. Die Beschäftigten werden also bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derselben Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Es gibt keinen Garantiebetrag mehr. Weil in der Entgelttabelle des Bundes in den höheren Entgeltgruppen 9a bis 15 keine Stufe 6 vereinbart ist, sind besondere Regelungen für den Fall einer Höhergruppierung aus der Endstufe (Stufe 6) einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15 erforderlich. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zur Stufe 5 (Endstufe). Wie bisher werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet; d. h. dass Beschäftigte der Stufe 1 in der höheren Entgeltgruppe nicht ebenfalls der Stufe 1, sondern der Stufe 2 zugeordnet werden. Die Zuordnung zur gleichen Stufe in der höheren Entgeltgruppe gilt auch bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe. Bereits vor dem Stichtag erfolgte betragsmäßige Stufenzuordnungen nach 17 Abs. 4 TVöD werden durch die Neuregelung nicht berührt. Die Einführung der stufengleichen Höhergruppierung wirkt sich auch auf die Berechnung der Differenzzulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in den Entgeltgruppen 9 bis 14 nach 14 Abs. 3 Satz1TVöDsowiederentsprechendenZulagennach 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Probe) und nach 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Zeit) aus; hier wird für den Bundesbereich ab dem diesbezüglich klarstellend jeweils auf 17Abs.5Satz1TVöDverwiesen Beschäftigte in einer individuellen Endstufe Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom sind die Regelungen im TVÜ-Bund zur Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe mit ihren komplizierten Verweisungen klarer gefasst worden. Zudem ist eine Neuregelung über einen Mindestgewinn eingeführt worden. Dadurch wird auch nach Wegfall des Garantiebetrags den Beschäftigten in einer individuellen Endstufe bei einer Höhergruppierung weiterhin ein Mindestgewinn gewährleistet. Die Neuregelung folgt dem Prinzip der stufengleichen Höhergruppierung, dass sich die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für alle Beschäftigten lohnen soll. Sie ist ebenfalls mit Wirkung vom in Kraft getreten. Nach 6Abs.3Satz3TVÜ-Bundinderabdem geltenden Fassung werden Beschäftigte mit individueller Endstufe entsprechend 17 Abs. 5 TVöD der regulären Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Zur Sicherung eines Mindestgewinns steht ihnen aber mindestens ein Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 2 v. H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zu ( 6 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVÜ- Bund in der ab dem geltenden Fassung). Dazu ist eine Vergleichsberechnung zwischen dem neuen Tabellenentgelt nach Zuordnung zur Endstufe einerseits und der Summe aus dem bisherigen Entgelt aus der individuellen Endstufe zuzüglich eines Betrags in Höhe von 2 v. H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe andererseits anzustellen. Übersteigt die Summe des bisherigen Entgelts aus der individuellen Stufe zuzüglich 2 v. H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe den Betrag des Tabellenentgelts aus der Endstufe der neuen Entgeltgruppe, steht der Mindestgewinn zu. Der Beschäftigte wird mit dem höheren Betrag in der neuen Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. Beispiel 1: (Zuordnung zu einer regulären Endstufe) Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 in einer individuellen Endstufe von a werden am höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Er wird am nach Entgeltgruppe 6 höhergruppiert und der Stufe 6 zugeordnet (2.784,64 a Stand Juli 2014). Zur Feststellung, ob ihm ein Mindestgewinn zusteht, sind zu vergleichen: Das neue Tabellenentgelt (2.784,64 a) einerseits und die Summe aus der bisherigen individuellen Endstufe (2.705 a) zuzüglich 2 v. H. der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 (55,69 a) andererseits. Diese Summe (2.705 a + 55,69 a) in Höhe von 2.760,69 a (gesicherter Mindestgewinn) liegt unter dem neuen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, bei dem es daher verbleibt. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 79,64 a. 4 News & Service online

3 Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag Beispiel 2: (Zuordnung zu einer neuen individuellen Endstufe) Sachverhalt wie in Beispiel 1, die individuelle Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe beträgt jedoch a. Die Vergleichsberechnung ergibt, dass das Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe 6 Stufe 6 (2.784,64 a) niedriger ausfällt als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 (2.730 a +55,69a = 2.785,69 a). Der Beschäftigte wird deshalb in der Entgeltgruppe 6 erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet und erhält dort als Entgelt 2.785,69 a. Im Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom ist in 6 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund zudem festgelegt worden, dass das Entgelt aus der individuellen Endstufe als Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD gilt. Der Bund knüpft damit an die inhaltsgleiche Niederschriftserklärung zu 15 TV-L an. Mit dem neuen Satz 2 geht keine inhaltliche Änderung einher. Vielmehr wurde das gemeinsame Verständnis der Tarifvertragsparteien zum Wesen des Entgelts aus einer individuellen Endstufe klarstellend tarifiert. Bei Herabgruppierung eines Beschäftigten mit individueller Endstufe verbleibt es dabei, dass er in der niedrigeren Entgeltgruppe deren regulärer Endstufe zugeordnet wird. 4 Übertariflich gilt jedoch folgender Besitzstand: 5 Vom Beginn des Monats an, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, kann eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt der individuellen Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe und der regulären Endstufe der neuen niedrigeren Entgeltgruppe gewährt werden. Auf die persönliche Zulage werden Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen, der Zahlung von Entgeltgruppenzulagen oder allgemeiner Entgelterhöhungen in vollem Umfang angerechnet. Sie entfällt, wenn der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Diese übertarifliche Maßnahme gilt ab und ersetzt die frühere übertarifliche Besitzstandsregelung nach Tz 3.1. des BMI-Rundschreibens vom D /17, die bei jeder allgemeinen Erhöhung des Tabellenentgelts lediglich eine Verringerung der Zulage um ein Drittel der Erhöhung vorsah. Die ab dem geltenden Abbauregelungen für die persönliche Zulage gelten ab dem auch für Altfälle, die bereits vor dem entstanden sind. Die Zuordnung zu einer individuellen Endstufe erfolgte in aller Regel im Rahmen der Überleitung in den TVöD am und betraf hauptsächlich frühere Angestellte. Das sind die in 6 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund geregelten Fälle. Die zuvor dargestellten Änderungen in 6 Abs. 3 TVÜ-Bund beziehen sich auf diese Fälle und regeln sie unmittelbar. Des Weiteren konnten in den TVöD übergeleitete Angestellte auch noch in der Zeit vom bis zum im Rahmen des 8 TVÜ-Bund (Nachholen eines im BAT begonnenen Aufstiegs) einer individuellen Endstufe zugeordnet werden. Damit auch diese einer individuellen Endstufe zugeordneten Beschäftigten von den zuvor beschriebenen Änderungen erfasst werden, ist in 8 TVÜ-Bund bestimmt, dass 6 Abs.3Sätze2bis6TVÜ-Bundentsprechendgelten. 3. Höhergruppierung auf Antrag Die Höhergruppierung auf Antrag ist für die in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten von besonderer Bedeutung, eröffnet sich doch aus der neuen Entgeltordnung für viele Beschäftigte bei unverändert auszuübender Tätigkeit die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe und ein dauerhaft höheres Entgelt. Die Vielzahl der Höhergruppierungsmöglichkeiten resultiert aus der großen Anzahl an Tätigkeitsmerkmalen über weite Bereiche der Entgeltordnung hinweg, die im Vergleich zu dem bis zum geltenden Eingruppierungsrecht einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet sind. Die Prüfung der Anträge bildet für die Dienststellen derzeit einen besonderen Schwerpunkt. Nachfolgend soll insbesondere auf die Fragen aus der täglichen Praxis im Zusammenhang mit der Höhergruppierung auf Antrag eingegangen werden. 3.1 Antragserfordernis, Fristverlängerung bis Verbesserungen in der Entgeltordnung wirken sich nicht unmittelbar auf die Eingruppierung aus; vielmehr ist immer ein Antrag der/des Beschäftigten erforderlich. Die Dienststelle hat nach Antragstellung zu prüfen, ob die tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe immer rückwirkend zum Die Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig( 75Abs.1Satz1Nr.2BPersVG)i.S.derRichtigkeitskontrolle 6. Der Antrag darf nur innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden ( 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ- Bund). Zunächst galt die Jahresfrist ab dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund am bis zum Diese Frist ist nun durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom bis zum verlängert worden. Mit der Verlängerung um weitere sechs Monate soll den Beschäftigten ausreichend Zeit eingeräumt werden zu prüfen, ob aufgrund der neuen Eingruppierungsvorschriften im individuellen Fall eine Höhergruppierung auf Antrag möglich ist, und welche individuellen Auswirkungen sich dadurch ergeben. Zugleich wird den Dienststellen mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge gegeben. 3.2 Mögliche Fälle finanzieller Nachteile für Beschäftigte Das BMI 7 hat darauf hingewiesen, dass sich die Höhergruppierung auf Antrag im Einzelfall auf den Beschäftigten nachteilig auswirken kann. Finanzielle Nachteile könnten sich insbesondere aufgrund der Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen womöglich zustehenden Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund ergeben, oder aufgrund der Verringerung des Prozentsatzes für die Bemessung der Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 TVöD bei Höhergruppierungen aus der EntgGr. 8 in die EntgGr. 9a oder 9b oder aus der EntgGr. 12 in die EntgGr. 13. Oft fühlten sich Beschäftigte verunsichert darüber, ob ihr Antrag auf Höhergruppierung tatsächlich wie erhofft zu dem finanziellen Erfolg führt, oder ob er sich letztlich als nachteilig erweist. Aus dieser Verunsicherung heraus sind zahlreiche Fragen entstanden. Wie nachfolgend dargestellt, wird sich ein tatsächlicher finanzieller Verlust aber nur in wenigen Ausnahmefällen einstellen 8. Lediglich bei Betrachtung einer individuellen Entgeltentwicklung der nächsten Jahre kann es wiederholt vorkommen, dass sich die Höhergruppierung für den Beschäftigten nicht lohnt, weil sich der Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe als günstiger erweisen könnte Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich Die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich nach 12 Abs. 5 TVÜ-Bund kann für sich allein genommen nicht zu NachteilenfürdenBeschäftigten führen. Folgende drei Varianten sind zu unterscheiden: a) Wenn der Höhergruppierungsgewinn geringer ist als der Betrag des Strukturausgleichs, verringert sich der Betrag des Strukturausgleichs um den Betrag des Höhergruppierungsgewinns. Letztlich verändert sich die Höhe des Ent- 4 S. dazu auch das Urt. des BAG zu 17 Abs. 4 TV-L vom AZR 753/12 (ZTR 2014, 597). 5 Rundschreiben des BMI vom i.d.f. der 3. Akt. vom /2#4 Teil B Tz Breier/Krämer/Reinecke, TVöD Eingruppierung in der Praxis Bund, Teil F 1, 26, Rn Rundschreiben des BMI vom i.d.f. der 3. Akt. vom /2#4, Teil E Tz Siehe auch Breier/Krämer/Reinecke, TVöD Eingruppierung in der Praxis BundTeilF1, 26Rn.43ff News & Service online 5

4 Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag gelts für den Beschäftigten dadurch nicht. Wenngleich sich die Höhe des Strukturausgleichs für ihn verringert, erhält er im Ergebnis nach der Höhergruppierung auf Antrag ein gleich hohes Entgelt; jedenfalls erhält er nicht weniger. b) Wenn der Höhergruppierungsgewinn genauso hoch ist wie der Betrag des Strukturausgleichs, wird der Höhergruppierungsgewinn ebenfalls auf den Strukturausgleich angerechnet, mit dem Unterschied, dass der Strukturausgleich gänzlich entfällt. Wie unter a) erhält der Beschäftigte im Ergebnis nach der Höhergruppierung auf Antrag ein gleich hohes Entgelt; jedenfalls erhält er nicht weniger. c) Wenn der Höhergruppierungsgewinn höher ist als der Betrag des Strukturausgleichs, entfällt der Strukturausgleich. Wenngleich sich der Höhergruppierungsgewinn um den weggefallenen Strukturausgleich verringert, verbleibt für den Beschäftigten per Saldo immer ein Gewinn. Die Höhergruppierung auf Antrag führt in diesen Fällen immer zu einem finanziellen Vorteil Verringerung beim Prozentsatz der Jahressonderzahlung Auch die Verringerung des Prozentsatzes der Jahressonderzahlung ( 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 TVöD) kann für sich allein genommen nicht zu Nachteilen für den Beschäftigten führen. Für die Beurteilung eines Einzelfalles wäre eine genaue vergleichende Berechnung der Jahressonderzahlung sowohl nach dem maßgeblichen derzeitigen Entgelt als auch nach dem maßgeblichen Entgelt nach Höhergruppierung auf Antrag erforderlich. Für die vergleichende Berechnung wären insbesondere die Beträge des Tabellenentgelts zum Stand (Auszahlungsmonat Jahressonderzahlung) heranzuziehen; daneben andere Entgeltbestandteile. Die Stufenzuordnung erfolgt in jedem Fall noch betragsmäßig gem. 26Abs.2Satz1TVÜ-Bundundmindestensindie Stufe 2; ggf. steht ein Garantiebetrag zu. Wegen der Vielfalt möglicher individueller Entgeltbestandteile kann hier keine für alle Einzelfälle zutreffende Aussage zu möglichen finanziellen Nachteilen gegeben werden. GleichwohlwirdmanaberindenmeistenFällenbereitsmit einer vereinfachenden Berechnung nur aufgrund des Tabellenentgelts zu eindeutigen richtungweisenden pauschalen Aussagengelangenkönnen.Daswirdsichauchbeieiner genauen Berechnung der Jahressonderzahlung nach 20 TVöD mit Berücksichtigung der im Vergleich zum Tabellenentgelt meist eher geringen anderen Entgeltbestandteile in der Grundaussage nicht ändern, weil sich die anderen Entgeltbestandteile regelmäßig auf das Tabellenentgelt beziehen und dadurch mit der Höhergruppierung ebenfalls erhöhen. Bei dieser vereinfachenden Berechnung ergibt sich bei Beschäftigten, die einer regulären Stufe zugeordnet sind, nach der Höhergruppierung ein höheres Entgelt, und zwar in allen Fällen. Reduzierung von 80 v. H. auf 60 v. H. (Tarifgebiet West) Von einer Reduzierung der Jahressonderzahlung (JSZ) von 80 v. H. auf 60 v. H. sind Höhergruppierungen von EntgGr. 12 in die EntgGr. 13 betroffen, z. B. Ingenieure oder Beschäftigte in der Informationstechnik. Ab Stufe 2 führen alle Höhergruppierungen wenngleich grundsätzlich betragsmäßig jeweils faktisch zu einer stufengleichen Stufenzuordnung. Der jährliche Höhergruppierungsgewinn liegt nach Gehaltsstand 11/2014 zwischen 341,94 und 4264,82 a. Von EntgGr. 12 Stufe 1 Tabellenentgelt 3055,83 a mtl. 12,8 =39114,62a jährlich (80 % JSZ) nach EntgGr. 13 Stufe 1 Tabellenentgelt 3407,83 a mtl. 12,6 = ,66 a jährlich (60 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 3824,04 a Von EntgGr. 12 Stufe 2 Tabellenentgelt 3387,62 a mtl. 12,8 = ,54 a jährlich (80 % JSZ) nach EntgGr. 13 Stufe 2 Tabellenentgelt 3779,87 a mtl. 12,6 = ,36 a jährlich (60 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 4264,82 a Von EntgGr. 12 Stufe 3 Tabellenentgelt 3863,07 a mtl. 12,8 = ,30 a jährlich (80 % JSZ) nach EntgGr. 13 Stufe 3 Tabellenentgelt 3981,95 a mtl. 12,6 = ,57 a jährlich (60 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 725,27 a Von EntgGr. 12 Stufe 4 Tabellenentgelt 4279,10 a mtl. 12,8 = ,48 a jährlich (80 % JSZ) nach EntgGr. 13 Stufe 4 Tabellenentgelt 4374,16 a mtl. 12,6 =55114,42a jährlich (60 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 341,94 a Von EntgGr. 12 Stufe 5 Tabellenentgelt 4813,99 a mtl. 12,8 = ,07 a jährlich (80 % JSZ) nach EntgGr. 13 Stufe 5 Tabellenentgelt 4920,95 a mtl. 12,6 = ,97 a jährlich (60 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 384,90 a Reduzierung von 90 v. H. auf 80 v. H. (Tarifgebiet West) Von einer Reduzierung der Jahressonderzahlung von 90 v. H. auf 80 v. H. sind Höhergruppierungen von EntgGr. 8 in die EntgGr. 9a betroffen. In Stufe 1, 2 und 5 führen die Höhergruppierungen wenngleich grundsätzlich betragsmäßig faktisch zu einer stufengleichen Stufenzuordnung. In den Stufen 3, 4 und 6 erfolgt die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe; bei Stufe 4 kommt ein Garantiebetrag zum Tragen. Der Höhergruppierungsgewinn liegt zwischen 397,31 a und 4216,04 a. Von EntgGr. 8 Stufe 1 Tabellenentgelt 2370,34 a mtl. 12,9 = ,39 a jährlich (90 % JSZ) nach EntgGr. 9a Stufe 1 Tabellenentgelt 2526,14 a mtl. 12,8 = ,59 a jährlich (80 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 1757,20 a Von EntgGr. 8 Stufe 2 Tabellenentgelt 2617,29 a mtl. 12,9 = ,04 a jährlich (90 % JSZ) nach EntgGr. 9a Stufe 2 Tabellenentgelt 2790,39 a mtl. 12,8 = ,99 a jährlich (80 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 1953,95 a Von EntgGr. 8 Stufe 3 Tabellenentgelt 2732,71 a mtl. 12,9 = ,96 a jährlich (90 % JSZ) nach EntgGr. 9a Stufe 2 Tabellenentgelt 2790,39 a mtl. 12,8 = ,99 a jährlich (80 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 465,03 a Von EntgGr. 8 Stufe 4 Tabellenentgelt 2836,57 a mtl. 12,9 = ,75 a jährlich (90 % JSZ) nach EntgGr. 9a Stufe 3 Tabellenentgelt 2836,57 a mtl. zzgl. 53,20a Garantiebetrag = 2889,77 12,8 = ,06 a jährlich (80 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 397,31 a Von EntgGr. 8 Stufe 5 Tabellenentgelt 2951,96 a mtl. 12,9 = ,28 a jährlich (90 % JSZ) nach EntgGr. 9a Stufe 5 Tabellenentgelt 3304,40 a mtl. 12,8 = ,32 a jährlich (80 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 4216,04 a Von EntgGr. 8 Stufe 6 Tabellenentgelt 3024,67 a mtl. x 12,9 = ,24 a jährlich (90 % JSZ) nach EntgGr. 9a Stufe 5 Tabellenentgelt 3304,40 a mtl. 12,8 = ,32 a jährlich (80 % JSZ) Höhergruppierungsgewinn jährlich: 3278,08 a Für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe oder einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet sind, ist die Unterschiedsbetrachtung in jedem Einzelfall individuell anzustellen Wegfall von Zulagen Ein Nachteil wird auch für sich allein genommen nicht dadurch eintreten, dass aufgrund der Höhergruppierung auf Antrag zugleich ein Besitzstand für eine Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ-Bund) und/oder ein Besitzstand 6 News & Service online

5 Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag für eine Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage entfallen. Die umfangreichen besonderen Regelungen in 26 Abs. 3 bis 5 TVÜ-Bund zur Stufenzuordnung führen in allen Fällen des Wegfalls dieser Zulagen immer zu einem Höhergruppierungsgewinn Zusammentreffen mehrerer Sachverhalte Die zuvor genannten drei Sachverhalte werden für sich allein genommen jeweils nicht zu einem finanziellen Nachteil aufgrund der Höhergruppierung auf Antrag führen. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn mehrere Sachverhalte zusammentreffen, z. B. Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich und zugleich Verringerung des Prozentsatzes der Jahressonderzahlung, oder Wegfall von Vergütungsgruppenzulage und Meisterzulage bei einem Beschäftigten in der individuellen Endstufe. Ob sich in diesen Fällen finanzielle Nachteile aufgrund der Höhergruppierung auf Antrag für den Beschäftigten ergeben, muss individuell ermittelt werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass das Zusammentreffen mehrerer Sachverhalte in jedem Fall zu finanziellen Nachteilen führt Betrachtung der individuellen Entgeltentwicklung der nächsten Jahre Die oben genannten Sachverhalte beziehen sich jeweils auf den Stichtag der Höhergruppierung auf Antrag, also den Seit Inkrafttreten des TVöD und der Einführung der betragsmäßigen Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach 17 Abs. 4 TVöD können jedoch mitunter Fälle auftreten, in denen sich die Höhergruppierung für den Beschäftigten nicht lohnt. Diese Fälle sind also im TVöD nicht neu und bilden daher keine Besonderheit der Überleitung in den TV EntgO Bund. Es handelt sich um Fälle, in denen aufgrund des unsystematischen Aufbaus der Entgelttabelle des TVöD ein bevorstehender Stufenaufstieg in der bisherigen Entgeltgruppe für den Beschäftigten höher ausfällt als der anfängliche Höhergruppierungsgewinn in der höheren Entgeltgruppe. Das kann insbesondere für bereits lebensältere Beschäftigte mit nur noch wenigen verbleibenden Jahren der Beschäftigung zur Folge haben, dass sie von weiteren Stufenaufstiegen in der höheren Entgeltgruppe nicht mehr oder nicht mehr ausreichend profitieren, und sich der Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe für sie als günstiger erweist. Ob sich vor diesem Hintergrund für den Beschäftigten die Höhergruppierung auf Antrag lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist aber festzuhalten, dass Beschäftigte mit der Höhergruppierung keinen finanziellen Verlust erleiden. Vielmehr erzielen sie in jedem Fall einen Höhergruppierungsgewinn, der aber unterschiedlich hoch ausfallen kann. Beispiel 1 Ein in den TV EntgO Bund übergeleiteter Beschäftigter der EntgGr. 6 Stufe 5, der am bereits über eine vierjährige Stufenlaufzeit in Stufe 5 verfügt, mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 2.619,63 a (Stand ), erfüllt die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung auf Antrag in EntgGr. 7. Seine Regelaltersrente erreicht er am , sodass am sein Arbeitsverhältnis sechs Jahre nach Überleitung in den TV EntgO Bund beendet sein wird. Er hat sich zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Höhergruppierung stellt. 1. Variante Höhergruppierung auf Antrag in EntgGr 7: Gem. 26 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund würde er mit Höhergruppierung in EntgGr. 7 betragsmäßig der Stufe 4 zugeordnet werden. Anstelle des Unterschiedsbetrages erhält er den Garantiebetrag in Höhe von 53,20 a. Nach Ablauf von vier Jahren in Stufe 4 würde er am in EntgGr. 7 die Stufe 5 erreichen und sodann ein um 86,54 a höheres Tabellenentgelt erhalten (Stand ). 2. Variante Kein Antrag und Verbleib in EntgGr. 6: Der Beschäftigte erhält im Jahre 2014 weiterhin sein Tabellenentgelt aus EntgGr. 6 Stufe 5, also zunächst kein höheres Tabellenentgelt. Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe 6 am erhöht sich sein Tabellenentgelt um 75,01 a (Stand ). Vergleich und Ergebnis: Die individuelle Entgeltentwicklung des Beschäftigten würde sich nach dem Gehaltsstand wie folgt entwickeln: Variante 1 Variante 2 Gewinn A monatlich jährlich* monatlich jährlich* ** 2019 Summe 53,20 53,20 53,20 53,20 139,74 139,74 638,40 638,40 638,40 638, , , ,36 75,01 75,01 75,01 75,01 75,01 900,12 900,12 900,12 900,12 900, ,60 * ohne Jahressonderzahlung ** Betrag Variante 1 = 53, ,54 Unter Zugrundelegung nur des Tabellenentgelts würde sich der Antrag auf Höhergruppierung für den Beschäftigten lohnen. Er würde nach Variante 1 ein um 1406,76a höheres Entgelt als nach Variante 2 erhalten. Beispiel 2 Wie Beispielsfall 1, aber der Beschäftigte erreicht die Stufe 6 bereits am , und seine Regelaltersgrenze erreicht er am bereits am , sodass am sein Arbeitsverhältnis beendet sein wird. 1. Variante Höhergruppierung auf Antrag in EntgGr 7: Wie in Beispiel 1; anstelle des Unterschiedsbetrages erhält er den Garantiebetrag in Höhe von 53,20 a. 2. Variante Kein Antrag und Verbleib in EntgGr. 6: Der Beschäftigte erhält bis September 2014 weiterhin sein Tabellenentgelt aus EntgGr. 6 Stufe 5, und ab erhöht sich durch das Erreichen der Stufe 6 sein Tabellenentgelt um 75,01 a (Stand ). Vergleich und Ergebnis: Die individuelle Entgeltentwicklung des Beschäftigten würde sich zum Stand wie folgt entwickeln: Gewinn A Summe Variante 1 monatlich 53,20 53,20 53,20 jährlich* 638,40 638,40 638, ,20 Variante 2 monatlich 75,01 75,01 75,01 * ohne Jahressonderzahlung jährlich* 225,03 900,12 900, ,27 Unter Zugrundelegung nur des Tabellenentgelts würde sich der Antrag auf Höhergruppierung für den Beschäftigten nicht lohnen. ErwürdenachVariante1einum110,07a niedrigeres Entgelt als nach Variante 2 erhalten. Der Effekt, dass sich die Höhergruppierung auf Antrag für den Beschäftigten aufgrund der individuellen Entgeltentwicklung der nächsten Jahre nicht lohnt, kann sich noch dadurch verstärken oder sich erst dann insgesamt zum Nachteil entwickeln, wenn zugleich der Höhergruppierungsgewinn auf einen evtl. gezahlten Strukturausgleich anzurechnen ist oder zugleich eine Reduzierung des Prozentsatzes der Jahressonderzahlung eintritt. Das lässt sich nur individuell im Einzelfall feststellen. 3.3 Beratung durch die Dienststellen Die Fragen des Umfangs und der Tiefe der Beratung der Beschäftigten durch die Dienststellen in Zusammenhang mit der Höhergruppierung auf Antrag nehmen in der Praxis der Überleitung einen sehr breiten Raum ein. Hinsichtlich Auskunfts- und Beratungspflichten der Dienststellen äußert sich das BMI 9 wie folgt: Die Entscheidung über die Beantragung einer Höhergruppierung nach 26 Abs. 1 TVÜ- Bund und die Risikoabwägung hinsichtlich möglicher finanzieller Nachteile liegt ausschließlich bei den Beschäftigten. Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. 9 Rundschreiben des BMI vom i.d.f. der 3. Akt. vom /2#4, Teil E Tz News & Service online 7

6 Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag Zur Vermeidung von Haftungsrisiken wird empfohlen, dem Beschäftigten auf Verlangen lediglich die Entgeltgruppe am und am , den Zeitpunkt des nächsten regulären Stufenaufstiegs, das Bestehen eines Strukturausgleichs (einschließlich dessen Höhe, Beginndatum und Dauer) sowie etwaige Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung mitzuteilen. Die Entgeltgruppe am und am meint in beiden Fällen die Entgeltgruppe, in welche die Beschäftigten nach 24, 25 und 27 TVÜ-Bund übergeleitet worden sind. Soweit nicht ein besonderer Überleitungsfall des 27 TVÜ- Bund insbesondere in die neue Entgeltgruppe 9a oder 9b vorliegt, werden die Angaben zu den Entgeltgruppen am und am identisch sein. Nicht damit gemeint ist jedenfalls die Entgeltgruppe, welche sich aufgrund einer Höhergruppierung auf Antrag nach 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ergibt. Mit einer solchen Angabe wäre der Arbeitgeber gerade in dem Haftungsrisiko, den es nach Ansicht des BMI zu vermeiden gilt. Letztlich lässt es die Empfehlung des BMI den Dienststellen aber offen, in welchem Umfang sie ihre Beschäftigten informieren und beraten. 3.4 Feststellung der Eingruppierung nach Fristablauf Vielfach wird die Frage diskutiert, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Beschäftigter nach Fristablauf zwar keinen Antrag auf Höhergruppierung nach 26 TVÜ-Bund stellt, aber einen Antrag auf Überprüfung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz. Dann so die Diskussion im Weiteren müsse bei Feststellung der Höherwertigkeit der Tätigkeit die Stufenzuordnung bereits nach neuem Recht erfolgen, also stufengleich. Folgt man dieser Überlegung, wäre allen Beschäftigten ein Abwarten bis nach Ablauf der Antragsfrist anzuraten, weil sie sich mit der sodann stufengleichen Höhergruppierung vielfach besser stellen würden. Von einer solchen Vorgehensweise ist aber abzuraten. Allen Beschäftigten ist es zwar unbenommen, jederzeit einen Antrag auf Überprüfung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu stellen. Wird der Antrag aber nach dem Fristende am gestellt und wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass die aktuell auszuübende Tätigkeit im Vergleich zu der auszuübenden Tätigkeit vor Inkrafttreten des TV EntgO Bund am unverändert geblieben ist, kommt eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung bei weiterhin gleich bleibender Tätigkeit auch künftig nicht mehr in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn die Entgeltordnung für diese Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe vorsieht. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte besondere Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des 37 TVöD vorgeht, die sich nur auf die monatlichen Entgeltansprüche aus festgestellter Eingruppierung bezieht. Verspätet gestellte Anträge sind abzulehnen, weil der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung in Anwendung der neuen Entgeltordnung bei unverändert gebliebener Tätigkeit mit Ablauf der Frist untergegangen ist. Mit Ablauf der Frist ist die Möglichkeit einer Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit dauerhaft verwirkt 10. Die Beschäftigten verbleiben in diesem Fall gem. 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer durch die Überleitung in den TV EntgO Bund bestandsgeschützten Entgeltgruppe. 4. Entgeltgruppen 9a und 9b Die Entgeltgruppe 9 ist mit Einführung der neuen Eingruppierungsvorschriften in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b 11 aufgegliedert worden. Die Überleitung der am vorhandenen Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 erfolgte nach 27 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund ohne Antrag sozusagen automatisch in die beiden neuen Entgeltgruppen. In der Praxis ist wiederholt bezweifelt worden, ob in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b übergeleitete Beschäftigte auch noch nach 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf Antrag höhergruppiert werden können. Tatsächlich schließt eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a und 9b eine anschließende Höhergruppierung auf Antrag keineswegs aus. Das kann bei Vorliegen der Voraussetzungen z. B. bei Meistern und bei staatlich geprüften Technikern durchaus der Fall sein. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 sind in 27 Abs. 3 TVÜ-Bund zwei spezifische Regelungen für die in die in Entgeltgruppe 9a übergeleiteten Beschäftigten hinzugekommen. Es handelt sich dabei jeweils um Korrekturen von BenachteiligungenimVergleichzumfrüherenRecht,dievondenTarifvertragsparteien nicht beabsichtigt waren. Die erste Regelung ( 27 Abs.3 Satz 4 TVÜ-Bund) betrifft in die Entgeltgruppe 9a Stufe 1 oder 2 übergeleitete Beschäftigte mit Tätigkeiten der Lohngruppe 9, also Arbeitertätigkeiten. Sie erreichen nach Ablauf der Stufenlaufzeit in Stufe 2 nicht die nächsthöhere Stufe 3, sondern bereits die Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in Stufe 4 zum Erreichen der Stufe 5 beträgt sodann sieben Jahre. Der Betrag in Stufe 4 entspricht dem Betrag der früheren Stufe 3. Mit der Neuregelung werden somit vor der Überleitung erworbene Entgeltexpektanzen gesichert. Die zweite Regelung ( 27 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund) betrifft die Bemessungsgrundlage für Zeitzuschläge und für Überstunden. Durch das Einfügen einer neuen Stufe 3 in Entgeltgruppe 9a mit einem Betrag, der niedriger ausfällt als der frühere Betrag der Stufe 3 in Entgeltgruppe 9, haben sich für die in Entgeltgruppe 9a übergeleiteten Beschäftigten ungewollt niedrigere Zeitzuschläge ergeben. Das wurde nun korrigiert. Für die Dauer der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a bemessen sich die Zeitzuschläge nunmehr abweichend von 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 4, und nicht der Stufe 3, und zwar rückwirkend ab dem Das gilt auch für das Entgelt bei Überstunden. Es richtet sich für die tatsächliche Arbeitsleistung abweichend von der Protokollerklärungzu 8Abs.1Satz1TVöDnachderindividuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 5, und nicht höchstens nach der Stufe Zusammenfassung Das neue Eingruppierungsrecht sowie die Einführung der stufengleichen Höhergruppierung stellen eine Zäsur im Tarifrecht des Bundes dar, wobei die stufengleiche Höhergruppierung noch nicht für die Höhergruppierung auf Antrag nach dem Überleitungsrecht gilt. Damit die Beschäftigten ihre individuelle Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag ausreichend prüfen können, ist mit dem ÄndTV Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom die Antragsfrist um ein halbes Jahr bis zum verlängert worden. Dadurch verbleibt den Dienststellen auch mehr Zeit für die Prüfung der Anträge. Vor dem Hintergrund der Masse und Komplexität der Neuregelungen haben Bund und Gewerkschaften vereinbart, nicht beabsichtigte Folgen zu Lasten der Beschäftigten zu korrigieren. Im ÄndTV Nr. 9 zum TVÜ-Bund ist daher u. a. die Bemessungsgrundlage für Zeitzuschläge und für Überstunden für in die Entgeltgruppe 9a übergeleitete Beschäftigte angepasst worden. Schließlich ist für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe bei Höhergruppierung ein neuer Mindestgewinn vereinbart worden, damit sich auch für sie in jedem Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein finanzieller Vorteil ergibt. 10 Vgl. Augustin ZTR 2012, 484 ff., 490 zur entsprechenden Fragestellung bei 29a TVÜ-Länder. 11 S.dazu Effertz ZTR 2014, News & Service online

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