Hessisches Ministerium der Justiz

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1 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach D Wiesbaden Geschäftszeichen: I 44 - P 2105 A Dst. Nr Bearbeiter/in Frau Held Durchwahl (06 11) Telefax: (06 11) Tarifrecht@hmdis.hessen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum 18. Februar 2015 Kanzlei des Hessischen Landtags Hessische Staatskanzlei Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Justiz Hessisches Kultusministerium Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hessischer Rechnungshof Hessische Landesvertretung Der Hessische Datenschutzbeauftragte Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen Hessische Bezügestelle, Friedrich-Ebert-Straße Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Leitung HCC - ASP; Ld 4 -, Mainzer Straße 75 Universität Kassel, Hochschulbezügestelle - BHF - Rudolf-Schwander-Straße 12 Abteilung LPP, Z, VII Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Wiesbaden Darmstadt Berlin Wiesbaden Wiesbaden Kassel Wiesbaden Kassel im Hause Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen - TV-H - (Anlage A zum TV-H) vom 10. Oktober 2014; Durchführungshinweise Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen und Uhr, freitags von Uhr oder nach Vereinbarung. Friedrich-Ebert-Allee 12 D Wiesbaden Telefon (06 11) Telefax (GR 3) (06 11) poststelle@hmdis.hessen.de

2 - 2 - Für die Durchführung der Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H) gebe ich die folgenden Hinweise. Verweise ohne Fundstelle sind solche der Entgeltordnung. Inhalt A. Einleitung... 4 I. Ausgangspunkt... 4 II. Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen... 4 B. Rechtslage ab dem 1. Juli I. Entgeltordnung zum TV-H Grundlagen Verhältnis der vier Teile zueinander Verhältnis der Teile I und II Spezialitätsgrundsatz Beschränkte Auffangfunktion Verhältnis des Teils III zu den übrigen Teilen der Entgeltordnung Verhältnis des Teils IV zu den übrigen Teilen der Entgeltordnung Grundsätzlich keine Geltung der Entgeltordnung für Lehrkräfte Erläuterungen zu den einzelnen Teilen der Entgeltordnung Teil I und II Gliederung Gemeinsamkeiten in Teil I und II Tätigkeits- und Ausbildungsbezug Wissenschaftliche Hochschulbildung Hochschulbildung Ausländische Hochschulabschlüsse Sonstige Beschäftigte Unterstellungsverhältnisse Grundsätze für Teil I der Entgeltordnung Gliederung der allgemeinen Fallgruppen Entgeltgruppe Neustrukturierung der Entgeltgruppen 2 bis Grundsätze für Teil II der Entgeltordnung Öffnung der Entgeltgruppen 4 und Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 2 und 3 in Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale in Teil I Aktualisierung der Berufsbilder Beschäftigte im Schreibdienst Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten Technische Beschäftigte im Forstdienst Überlappungen von ehemaligen Arbeiter- und Angestelltenmerkmalen Ingenieurinnen und Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Entgeltgruppenzulagen Beibehaltung weiterer Zulagen Teil III der Entgeltordnung Gliederung Vorbemerkungen zu Teil III Abschnitt 1: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Abschnitte 2 und 3: Besondere Tätigkeitsmerkmale Hausmeisterinnen und Hausmeister Vorarbeiterzulage Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen Teil IV Gliederung KR-Entgeltgruppen Pflegezulage II. Eingruppierung gemäß 12 TV-H Grundsatz Tarifautomatik Voraussetzungen der Eingruppierung Betrachtung der auszuübenden Tätigkeit Erfordernis der dauernden Übertragung... 27

3 Zeitliches Maß Arbeitsvorgänge Direktionsrecht des Arbeitgebers III. Höhergruppierung und Herabgruppierung gemäß 17 Abs. 4 TV-H Höhergruppierung Stufenzuordnung Garantiebetrag Keine Höhergruppierung beim Wechsel von Tätigkeiten mit besonderer Stufenlaufzeit zu Tätigkeiten mit regulärer Stufenlaufzeit Herabgruppierung IV. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß 14 TV-H Keine höherwertige Tätigkeit durch Entgeltgruppenzulage Ermittlung der Höhe der Zulage gemäß 14 Abs. 3 TV-H Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis V. Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts gemäß 17 Abs. 10 TVÜ-H VI. Weitergeltung von erlasslichen Regelungen zur Eingruppierung C. Überleitung I. Überleitung der am 30. Juni/1. Juli 2014 vorhandenen Beschäftigten in die Entgeltordnung Überleitung zum 1. Juli 2014 gemäß 29 Abs. 2 TVÜ-H Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe gemäß 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H Fortgeltung bisheriger Stufenregelungen gemäß 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-H Bestandsschutz für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H Befristete Arbeitsverhältnisse Weitergewährung von Entgeltbestandteilen, die an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe geknüpft waren gemäß 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 TVÜ-H Grundsatz Fortgeltung der Regelungen über frühere Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 und 17 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ-H Vergütungsgruppenzulagen, die nach einer bestimmten Zeit der Tätigkeit oder Bewährung zustanden Vergütungsgruppenzulagen, die unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zustanden Heimzulage, Vorarbeiterzulage, Pflegezulage Zulage nach der Übergangsvorschrift in 2 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November Keine Mitbestimmung bei der Überleitung in die Entgeltordnung II. Eingruppierung in die nach der Entgeltordnung höhere Entgeltgruppe gemäß 29 Abs. 3 bis 5 TVÜ-H Grundsätze Höhergruppierung auf Antrag gemäß 29 Abs. 3 und 4 TVÜ-H Antragsrecht gemäß 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-H Höhere Entgeltgruppe aufgrund der Abbildung der kurzen Aufstiege in den EG 2 bis 8 bei früheren Angestelltentätigkeiten Höhere Entgeltgruppe aufgrund der Zuordnung dreijähriger Berufsausbildungen im früheren Angestelltenbereich in EG Höhere Entgeltgruppe bei Drittel-Merkmalen für Ingenieure Höhere Eingruppierungen für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten Antragsfrist (Ausschlussfrist) gemäß 29 Abs. 4 TVÜ-H Rechtsfolgen Rückwirkende höhere Eingruppierung gemäß 29 Abs. 3 und 4 TVÜ-H Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich gemäß 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-H Sonderfälle Antrag auf Höhergruppierung gemäß 29 TVÜ-H oder Antrag gemäß 8 bzw. 9 TVÜ-H Anträge auf Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 2 Ü nach Entgeltgruppe 3 oder auf Herabgruppierung nach Entgeltgruppe

4 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgeltgruppe Beschäftigte in Altersteilzeit Keine Beratungspflicht des Arbeitgebers Automatische Höhergruppierung von Beschäftigten in Entgeltgruppe 13 mit Zulage gemäß 29 Abs. 5 TVÜ-H III. Entgeltgruppenzulage auf Antrag gemäß 29 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-H Grundsatz Übersichten zu möglichen Fallgestaltungen Eingruppierung in ein Tätigkeitsmerkmal mit Vergütungsgruppenzulage, die das Absolvieren einer bestimmten Zeit der Bewährung oder Tätigkeit erforderte Eingruppierung in ein Tätigkeitsmerkmal mit Vergütungsgruppenzulage, die mit der Übertragung der Tätigkeit zustand IV. Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß 14 TV-H bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung übergeleitet worden sind Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vor dem 30. Juni Beschäftigte stellen (noch) keinen Antrag auf Höhergruppierung gemäß 29 Abs. 3, 4 TVÜ-H Beschäftigte stellen Antrag auf Höhergruppierung gemäß 29 Abs. 3, 4 TVÜ-H Beschäftigte stellen Antrag auf Entgeltgruppenzulage gemäß 29 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-H Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 1. Juli V. Saisonbeschäftigte Definition Saisonbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2014/1. Juli 2014 besteht Saisonbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2014/1. Juli 2014 nicht besteht Saisonbeschäftigte, die unter Nr. 2 der Protokollerklärungen zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H fallen Saisonbeschäftigte, die nicht unter Nr. 2 der Protokollerklärungen zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H fallen Beschäftigte, die in der nachfolgenden Saison nicht wieder eingestellt werden D. Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 eingestellt worden sind, gemäß 29 Abs. 6 TVÜ-H.. 66 E. Schlussbemerkung A. Einleitung I. Ausgangspunkt Der TV-H war am 1. Januar 2010 noch ohne Regelungen zur Eingruppierung in Kraft getreten und hatte das frühere Angestellten- (BAT) und Arbeitertarifrecht (MTArb) nicht umfassend abgelöst. Seither waren Ein- bzw. Umgruppierungen in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst war die - nach dem fortgeltenden Recht - der 22, 23 BAT und der Vergütungsordnung zum BAT sowie - der 1, 2 Abs. 1 und 5 TV Lohngruppen TdL und dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb maßgebliche - Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu bestimmen (vgl. 17 Abs. 1 TVÜ-H). In einem zweiten Schritt war diese mittels der Zuordnungstabelle in Anlage 4 zum TVÜ-H einer der 15 Entgeltgruppen des TV-H zuzuordnen. Beschäftigte, die im Januar 2010 aus dem BAT bzw. MTArb in den TV-H übergeleitet wurden, waren im Rahmen der Überleitung der Entgeltgruppe nach Anlage 2 zum TVÜ-H zugeordnet worden (vgl. 4 TVÜ-H). II. Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen In der Entgeltrunde 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien in Abschn. II Nr. 1 der Eckpunktevereinbarung vom 5. April 2011 über die Aufnahme von Tarifgesprächen über eine Entgeltordnung zum TV-H verständigt: 1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im 4. Quartal 2011 Tarifgespräche zur Entgeltordnung zum TV-H unter Berücksichtigung der Verhandlungen

5 - 5 - der übrigen Länder aufzunehmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Entgeltordnung zum TV-H zeitnah, möglichst jedoch zum 1. Januar 2014, in Kraft gesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Entwicklung in den übrigen Ländern werden Verhandlungen über eine tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften aufgenommen. Die Verhandlungen haben entsprechend der Vereinbarung, dass die Verhandlungsergebnisse der übrigen Länder Berücksichtigung finden sollen, schließlich im Jahr 2012 begonnen. Sie wurden am 10. Oktober 2014 erfolgreich beendet, indem sich die Tarifvertragsparteien auf die Entgeltordnung zum TV-H verständigt haben. Die Änderungen des Tarifrechts sind durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TV-H und den 7. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-H - jeweils vom 10. Oktober mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft getreten. In den seit dem Jahr 2012 geführten Verhandlungen wurde der Text der Entgeltordnung zum TV-H entwickelt. Dies erfolgte auf der Grundlage der Entgeltordnung zum TV-L. Es wurde eine Vielzahl langjährig bewährter und von gefestigter Rechtsprechung bestätigter Regelungen in die Entgeltordnung übernommen. Insofern ist bei Eingruppierungsvorgängen in erheblichem Umfang auf vertraute Grundsätze zurückzugreifen. Die Tarifvertragsparteien haben im Zuge einer redaktionellen Bereinigung der Eingruppierungsmerkmale die für das Land bedeutungslosen Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L oder einzelne Eingruppierungsmerkmale gestrichen bzw. von vornherein nicht vereinbart. Ziel der Tarifvertragsparteien war es, eine auf die Bedürfnisse des Landes zugeschnittene Entgeltordnung zu vereinbaren. Hessenspezifische Besonderheiten finden sich insbesondere in: Teil II Abschn. 1: Teil II Abschn. 7: Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten Technische Beschäftigte im Forstdienst Teil II Abschn. 18: Beschäftigte in der Schifffahrt der Hessischen Polizei Teil IV: Beschäftigte im Pflegedienst B. Rechtslage ab dem 1. Juli 2014 I. Entgeltordnung zum TV-H 1. Grundlagen Nach 12 Abs. 1 Satz 1 TV-H richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Nach 12 Abs. 1 Satz 2 TV-H haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind. Damit ergibt sich die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts der Beschäftigten aus dem Zusammenspiel der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-H) und den nach Entgeltgruppen differenzierenden Entgelttabellen (Anlagen B und C zum TV-H). Die Entgeltordnung enthält weitgehend die redaktionell überarbeiteten, früheren Tätigkeitsmerkmale für - Angestellte (Anlage 1 a zum BAT), - Pflegekräfte (Anlage 1 b zum BAT) und - Arbeiterinnen und Arbeiter (Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb). Sie ist wie folgt gegliedert: Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten

6 Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst Abweichungen von den üblichen Stufenregelungen für die Entgelttabelle (Stufenlaufzeiten, Eingangs- und Endstufen) sind gemäß 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 TV-H unmittelbar in den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen geregelt. Der bisherige Anhang zu 16 TV-H mit der Festlegung abweichender Stufenlaufzeiten, Eingangs- und Endstufen wurde zum 30. Juni 2014 aufgehoben. Siehe hierzu z.b. in - Teil I EG 9 Fg. 3, - Teil II Abschn. 10 Unterabschn. 7: EG 3, - Teil III Abschn. 2 Unterabschn. 1: EG 9 Fg. 1, - Teil IV Abschn. 1 Unterabschn. 1: EG KR 9d. 2. Verhältnis der vier Teile zueinander Die Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind den Teilen I bis IV vorangestellt. Sie enthalten neben den für alle Teile maßgeblichen Grundsätzen vor allem Regelungen zum Verhältnis der einzelnen Teile zueinander (Nr. 1 bis 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung). Insofern sind sie der Schlüssel zur Anwendung der Entgeltordnung. 2.1 Verhältnis der Teile I und II Das Verhältnis der Teile I und II zueinander ist in Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung geregelt. Die Regelung ist an das bisherige Verhältnis der ersten Fallgruppen der Anlage 1 a zum BAT zu den übrigen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung angelehnt Spezialitätsgrundsatz Sofern für die Tätigkeit von Beschäftigten besondere/spezielle Tätigkeitsmerkmale in Teil II der Entgeltordnung ausgewiesen sind, gilt ausschließlich dieser Teil. Für diese Beschäftigten gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe (Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung). Zu den Besonderheiten der EG 1 siehe Tz Beschränkte Auffangfunktion Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, besitzt Teil I eine Auffangfunktion. In den EG 2 bis 12 gilt dies aber nur, wenn die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltung hat (Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung). Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung zu Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I die gleiche Auffangfunktion besitzen, wie die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT (siehe BAG vom 14. August AZR 322/84 -). 2.2 Verhältnis des Teils III zu den übrigen Teilen der Entgeltordnung Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nur die Merkmale des Teils III. Die Regelung ist an das bisherige Verhältnis der Tätigkeitsmerkmale für Arbeiter im Lohngruppenverzeichnis des MTArb zu den Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsordnung angelehnt. In der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass in Teil III nur Beschäftigte eingruppiert sind, die nach früherem Recht im Lohngruppenverzeichnis des MTArb eingereiht gewesen wären.

7 - 7 - Auf die Ausnahmeregelung für Hausmeisterinnen und Hausmeister in der Vorbemerkung zu Teil III Abschn. 2 Unterabschn. 3 wird hingewiesen (siehe auch Tz ). 2.3 Verhältnis des Teils IV zu den übrigen Teilen der Entgeltordnung Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten gemäß Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nur die Tätigkeitsmerkmale in Teil IV. Dies entspricht dem bisherigen Verhältnis der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 b zum BAT zu den übrigen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. 2.4 Grundsätzlich keine Geltung der Entgeltordnung für Lehrkräfte Für Beschäftigte, die als Lehrkräfte tätig sind, gilt die Entgeltordnung gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte ausgebracht sind. Das betrifft z.b. - Lehrkräfte in Gesundheitsberufen (Teil II Abschn. 10 Unterabschn. 1), - Technische Assistenten als Lehrkräfte (Teil II Abschn. 21 Unterabschn. 3), Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bleibt es weiterhin grundsätzlich bei der Eingruppierung auf der Grundlage des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober I.1 PE (ABl. S. 519). Auch für die Eingruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Siehe hierzu auch Unterabschn. V. 3. Erläuterungen zu den einzelnen Teilen der Entgeltordnung 3.1 Teil I und II Gliederung Teil I enthält nur noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, die auf die früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT zurückgehen. Teil II enthält die redaktionell überarbeiteten Tätigkeitsmerkmale der bisherigen, für den Länderbereich geltenden Teile II und IV der Anlage 1 a zum BAT. Die ursprünglich in Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale wurden in eigene Abschnitte des Teils II überführt. Dies gilt für - Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Abschn. 1), - Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte (Abschn. 2), - Berechnerinnen und Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten bei der Hessischen Bezügestelle und der Hochschulbezügestelle (Abschn. 4), - Beschäftigte in der Forschung (Abschn. 6), - Beschäftigte im Kanzleidienst (Abschn. 13), - Beschäftigte im Kassendienst (Abschn. 14), - Beschäftigte in Registraturen (Abschn. 16) und - Ingenieurinnen und Ingenieure (Abschn. 21 Unterabschn. 1). Um bislang sehr große Eingruppierungsabschnitte übersichtlicher und besser handhabbar zu machen, wurden diese in Unterabschnitte gegliedert. Das betrifft in Teil II - Beschäftigte in Gesundheitsberufen (Abschn. 10), - Meisterinnen und Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleurinnen und Grubenkontrolleure (Abschn. 15),

8 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Abschn. 19) und - Beschäftigte an staatlichen Theatern (Abschn. 23). Dies dient ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und nicht einer Veränderung des rechtlichen Verhältnisses der Tätigkeitsmerkmale zueinander. Deswegen stellen die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Abschnitts insgesamt, nicht aber die Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen in den (neuen) Unterabschnitten für sich eine abschließende spezielle Eingruppierungsregelung i.s.d. Rechtsprechung des BAG (z.b. Urteil vom 5. Juli AZR 555/05 -) dar. So können z.b. im Abschn. 19 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung - wie bisher auch - bei Erfüllen der Voraussetzungen als sonstige Beschäftigte nach den dort in Unterabschn. 4 (Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter/Sozialpädagogen usw.) aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sein, obwohl Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung nur in Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschn. 6 (Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger) benannt sind. Obgleich dies nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Vorbemerkung zu Abschn. 19 klargestellt ist, gilt dies gleichermaßen auch für die anderen neu gegliederten Abschnitte Gemeinsamkeiten in Teil I und II Tätigkeits- und Ausbildungsbezug In Teil I erfassen die Tätigkeitsmerkmale der EG 1 bis 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst und haben keinen Ausbildungsbezug. Sie knüpfen ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an. In den EG 13 bis 15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Verg.Gr. IIa BAT) nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern auch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II haben neben der auszuübenden Tätigkeit in vielen Fällen ein Ausbildungserfordernis Wissenschaftliche Hochschulbildung In verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen wird ab EG 13 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung von den Beschäftigten gefordert (z.b. in Teil I - Beschäftigte im Verwaltungsdienst oder in Teil II Abschn. 6 - Beschäftigte in der Forschung). Die in der Vorbemerkung Nr. 10 zu allen Teilen der Entgeltordnung enthaltene Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen. Danach erfüllen nicht nur Masterabschlüsse, die an wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, den Tatbestand der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Es liegt auch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem geltenden Hessischen Beamtengesetz für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. Die Definition ersetzt die bisher in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Vergütungsordnung vereinbarte veraltete Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung Hochschulbildung Die Entgeltordnung enthält viele Tätigkeitsmerkmale ab der EG 9, die die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulbildung enthalten (z.b. in Teil II Abschn. 1 - Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten oder in Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 - Beschäftigte in der IT-Systemtechnik). In Nr. 11 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist eine zentrale Definition der Hochschulbildung enthalten, die die aus dem Bologna-Prozess resultierenden Änderungen berücksichtigt. Inhaltlich beschreibt die Hochschulbildung das Niveau des Bachelorabschlusses bzw. des bisherigen Fachhochschulabschlusses.

9 Ausländische Hochschulabschlüsse Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i.s.d. Vorbemerkung Nr. 10 Abs. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung bzw. als Hochschulbildung i.s.d. Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 2 zu allen Teilen der Entgeltordnung, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschuss gleichgestellt ist. Die Gleichwertigkeit einer großen Zahl ausländischer Bildungsabschlüsse kann grundsätzlich über die von der ZAB betriebene Datenbank ANABIN festgestellt werden. Die Datenbank ist im Internet unter zugänglich. Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen, wenn der ausländische Bildungsabschluss - von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde und - der Äquivalenzklasse Gleichwertig in Bezug auf einen deutschen Bildungsabschluss zugeordnet ist. Sofern ein ausländischer Bildungsabschluss nicht in der Datenbank ANABIN aufgeführt ist oder die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bildungsabschluss anhand der Datenbank nicht eindeutig festgestellt werden kann, ist die ZAB unter Bezug auf dieses Rundschreiben um Prüfung der Gleichwertigkeit zu ersuchen. Für die Bewertung sind der ZAB das jeweilige Abschlusszeugnis sowie ggf. weitere für die Bewertung relevante Unterlagen zu übersenden (amtlich gefertigte Fotokopien der Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien). Weiter ist der ZAB mitzuteilen, auf welchen (deutschen) Bildungsabschluss bzw. auf welches Bildungsniveau sich die Prüfung der Gleichwertigkeit beziehen soll. Eine Kontaktaufnahme mit der ZAB - auch zu Fragen der Bedienung der Datenbank - ist wie folgt möglich: Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Postfach Bonn Tel.: (0228) zab@kmk.org Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bewertung durch die ZAB um einen verwaltungsinternen Vorgang im Wege der Amtshilfe handelt; im Außenverhältnis ist die Einstufung des Bildungsabschlusses der jeweiligen personalverwaltenden Stelle zuzurechnen. Besondere gesetzliche Regelungen, die die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen betreffen, sind vorrangig zu beachten Sonstige Beschäftigte Wie bisher können - soweit dies in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal vorgesehen ist - sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert werden wie ausgebildete Beschäftigte. Dies setzt voraus, dass sie über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um Tätigkeiten ausüben zu können, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Die Fähigkeiten und Erfahrungen dürfen sich nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Fachs beziehen. Sonstige Beschäftigte müssen für den Arbeitgeber ebenso vielseitig einsetzbar sein, wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung. Im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale wurden die sonstigen Beschäftigten einheitlich unmittelbar nach den Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung aufgeführt. Gegenüber den früheren Regelungen in der Anlage 1 a zum BAT haben sich hieraus keine materiellen Änderungen ergeben.

10 Die Tarifvertragsparteien haben das in Nr. 4 der Niederschriftserklärungen klargestellt. Beispiel: Verg.Gr. VIb in Teil II Abschn. L Unterabschn. IV der Anlage 1 a zum BAT: Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.b. als Bauzeichner, grafischer Zeichner, technische Zeichner), die überwiegend Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. EG 6 in Teil II Abschn. 21 Unterabschn. 5 der Entgeltordnung: Zeichnerinnen und Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.b. als Bauzeichnerin und Bauzeichner oder technische Systemplanerin und technischer Systemplaner) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern. Soweit sonstige Beschäftigte wie Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eingruppiert sein sollen, muss der Zuschnitt der Aufgaben so ausgestaltet sein, dass deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert ( akademischer Zuschnitt ). Da die Tarifvertragsparteien lediglich eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Änderungen vorgenommen haben, kann weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zur Vergütungsordnung zum BAT zurückgegriffen werden. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vor- oder Ausbildung bestimmt ist, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben miterfasst sind, sind Beschäftigte, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, gemäß Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Für Tätigkeitsmerkmale der großen EG 9 gilt gemäß Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die kleine EG 9 als nächst niedrigere Entgeltgruppe. Für Tätigkeitsmerkmale der EG 8 bzw. EG 5 gilt die EG 7 bzw. 4 als nächst niedrigere Entgeltgruppe (siehe Tz zur Öffnung der EG 4 und 7 im früheren Angestelltenbereich). Für den besonderen Fall, dass Beschäftigte die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Ausbildung nicht besitzen und das Tätigkeitsmerkmal die sonstigen Beschäftigten zwar aufführt, Beschäftigte die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten aber nicht erfüllen, aber gleichwohl in der Lage sind, die geforderte Tätigkeit auszuüben, bestehen keine Bedenken, die Eingruppierung unter entsprechender Anwendung der Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe vorzunehmen Unterstellungsverhältnisse Eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen erfordert die Unterstellung einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten, evtl. mit besonderen Qualifikationen. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung regelt - in Anlehnung an die bisherige Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT - hierzu: Nr. 6 1 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2 Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3 Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Welche Besoldungsgruppen im Einzelfall vergleichbar sind, ist in den Protokollerklärungen zu den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen geregelt. Siehe z.b. - in Teil I: EG 15 Fg. 2 und Nr. 1 der Protokollerklärungen sowie - in Teil II Abschn. 3: EG 6 und Nr. 3 der Protokollerklärungen

11 Grundsätze für Teil I der Entgeltordnung Gliederung der allgemeinen Fallgruppen Die bisherigen allgemeinen Fallgruppen 1 und 1a bis 1e des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT wurden den Entgeltgruppen des Teils I wie folgt zugeordnet: Tätigkeitsmerkmal in Teil I der Anlage 1 a zum BAT Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a heraushebt. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Verg.Gr./Fg. nach Anlage 1 a zum BAT EG nach Anlage 4 zum TVÜ-H EG/Fg. nach Anlage A zum TV-H Ia/1a 15 15/1 Ia/1b 15 15/2 Ib/1a 14 14/1 Ib/1b 14 14/4 Ib/1d 14 IIa/1a Ib/2 nach 11/15 Jahren weggefallen, von 14/3 erfasst 13 13

12 Tätigkeitsmerkmal in Teil I der Anlage 1 a zum BAT Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1a heraushebt. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. Verg.Gr./Fg. nach Anlage 1 a zum BAT IIa/1b Ib/1c nach 6 Jahren IIa/1c Ib/1e nach 6 Jahren III/1a IIa/10 nach 5 Jahren IVa/1a III/1 b nach 4 Jahren EG nach Anlage 4 zum TVÜ-H 13 + Zulage gemäß 17 Abs. 8 TVÜ-H 13 + Zulage gemäß 17 Abs. 8 TVÜ-H EG/Fg. nach Anlage A zum TV-H 14/2 14/ IVa/1b IVb/1a 9 9/1 Vb/1a IVb/2 nach 6 Jahren Vb/1b IVb/1b nach 4 Jahren 9 9/2 9 weggefallen, von 9/2 erfasst

13 Tätigkeitsmerkmal in Teil I der Anlage 1 a zum BAT Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.b....) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.b....) Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit (z.b....) Entgeltgruppe 1 Verg.Gr./Fg. nach Anlage 1 a zum BAT Vc/1a Vb/1c nach 3 Jahren EG nach Anlage 4 zum TVÜ-H 8 EG/Fg. nach Anlage A zum TV-H 9/3 ( Kleine EG 9) Vc/1b 8 8 VIb/1a 6 VII/1a VIb/1b nach 6 Jahren VII/1b VIb/2 nach 9 Jahren VIII/1a VII/2 nach 3 Jahren VIII/1b VII/1c nach 2 Jahren IXb/1 IXa nach 2 Jahren X/1 IXb/2 nach 2 Jahren weggefallen, von 6 erfasst (keine Stufe 6) 3 (keine Stufe 6) 2 2 (keine Stufe 6) 4/1, soweit schwierige Tätigkeiten; im Übrigen 3 Das Tätigkeitsmerkmal in Teil I in EG 1 mit einfachsten Tätigkeiten (erfordern allenfalls eine sehr kurze Einweisung) wurde aus der Anlage 4 zum TVÜ-H übernommen. Der dort ausgebrachte, nicht abschließende Beispielkatalog ist nunmehr in Nr. 9 der Protokollerklärungen enthalten. 4/2 2

14 Das in der Anlage 4 zum TVÜ-H ausgebrachte Tätigkeitsmerkmal in EG 1 galt für alle Bereiche (Anlage 1 a und 1 b zum BAT sowie Lohngruppenverzeichnis zum MTArb). Dementsprechend wurde in Teil III Abschn. 1 ein wortgleiches Tätigkeitsmerkmal ausgebracht. Für die Teile II und IV gilt gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung das Tätigkeitsmerkmal in Teil I. Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen eine Eingruppierung in EG 1 erfolgen kann. Die in den jeweiligen Protokollerklärungen aufgeführten identischen Beispiele spiegeln dabei lediglich die Wertigkeit für einfachste Tätigkeiten wider. Sie legen nicht die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Teilen I oder III fest. Einfachste Tätigkeiten i.s.d. EG 1 sind Tätigkeiten, die regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern. Darunter sind insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen. Die Tätigkeit selbst erfordert eine nur sehr kurze Einarbeitung von einigen Stunden oder einem Tag, in besonderen Fällen auch bis zu zwei Tagen. Es handelt sich um leicht durchführbare, völlig simple, gleichförmige und gleichartige ( quasi mechanische") Tätigkeiten, die keiner nennenswerten Überlegung bedürfen. Sie sind im Rahmen der Aufgabenerledigung mit keinem eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden. Eine mehrtätige Schulung spricht gegen das Vorliegen von einfachsten Tätigkeiten i.s.d. EG 1. Ein Maschineneinsatz setzt lediglich eine äußerst einfache Bedienung voraus Neustrukturierung der Entgeltgruppen 2 bis 4 In Teil I wurden aufbauend auf dem unverändert gebliebenen Tätigkeitsmerkmal in EG 1 die Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis 4 neu definiert: - EG 2: einfache Tätigkeiten (mehr als sehr kurze Einweisung oder Anlernphase), - EG 3: eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung, - EG 4: schwierige Tätigkeiten (mehr als eine eingehende Einarbeitung). Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in Nr. 8 der Protokollerklärungen näher erläutert. Hierbei handelt es sich um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einarbeitung oder Anlernphase hinausgeht, d.h. die im Regelfall mehrere Tage oder wenige Wochen dauert. Die Einarbeitung ist erforderlich, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Tätigkeit ist leicht verständlich, simpel, ohne Mühe lösbar und unkompliziert. Im Falle einer Maschinenbedienung ist die Einarbeitung erforderlich, um Arbeitsabläufe zu beherrschen oder zu verinnerlichen. Die Maschinenbedienung ist nicht nur rein mechanisch, sondern verbunden mit z.b. der Programmauswahl, der Kontrolle der Maschinentätigkeit, einfachen Reparaturen und Reinigungstätigkeiten. In Abgrenzung zur EG 3 darf keine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung erforderlich sein. Die schwierigen Tätigkeiten der EG 4 Fg. 1 werden in Nr. 7 der Protokollerklärungen näher erläutert. Die schwierigen Tätigkeiten der EG 4 Fg. 1 in Teil I sind nicht identisch mit den schwierigeren Tätigkeiten der Verg.Gr. VIII Fg. 1a in Teil I der Anlage 1 a zum BAT, die dort in einem Klammerzusatz aufgeführt waren. In der Niederschriftserklärung Nr. 5 haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten den EG 3 und 4 eindeutig zugeordnet. Für Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten in EG 4 in Teil II Abschn. 14 (Beschäftigte im Kassendienst) und 16 (Beschäftigte in Registraturen), deren Tätigkeiten bislang in Teil I der Anlage 1 a zum BAT in das Tätigkeitsmerkmal der Verg.Gr. VIII Fg. 1a integriert waren, gilt die Niederschriftserklärung Nr. 5 entsprechend (Niederschriftserklärung Nr. 7) Grundsätze für Teil II der Entgeltordnung Öffnung der Entgeltgruppen 4 und 7 Die EG 4 und 7 waren nach den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-H ausschließlich für Eingruppierungskonstellationen im früheren Arbeiterbereich vorgesehen. Um das Entgeltgruppengefüge vollständig zu nutzen und im Rahmen der Abbildung der bis zu sechsjährigen Aufstiege (siehe auch Abschn. C. Unterabschn. II. Tz ) ausgewogene Differenzierungen zu ermöglichen, wurden Tätigkeitsmerkmale aus dem

15 früheren Angestelltenbereich in Teil II auch den EG 4 und 7 zugeordnet. Das Ergebnis lässt sich grundsätzlich wie folgt zusammenfassen: Bei der Abbildung der Aufstiege bei den Tätigkeitsmerkmalen, die nach der Anlage 4 zum TVÜ-H bis zum 30. Juni 2014 noch der EG 3 zugeordnet waren, wird nach der Ausbildungsdauer differenziert: Der EG 4 werden Tätigkeiten zugeordnet, die eine weniger als dreijährige Berufsausbildung erfordern, und bei denen im alten Recht ein bis zu sechsjähriger Aufstieg von Verg.Gr. VIII nach VII möglich gewesen wäre. Das gilt in Teil II z.b. für - Fernsprecherinnen und Fernsprecher (Abschn. 5 Unterabschn. 2), - Pflanzenbeschauerinnen und Pflanzenbeschauer (Abschn. 9 Unterabschn. 2), - Desinfektorinnen und Desinfektoren mit Prüfung (Abschn. 10 Unterabschn. 3), - Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister (Abschn. 10 Unterabschn. 7) und - Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen (Abschn. 21 Unterabschn. 9). Dagegen werden Tätigkeiten in der Regel der EG 5 zugeordnet, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern, und bei denen nach altem Recht ein bis zu sechsjähriger Aufstieg von Verg.Gr. VIII nach VII möglich gewesen wäre. Das gilt in Teil II z.b. für - Medizinische sowie zahnmedizinische Fachangestellte (Abschn. 10 Unterabschn. 8), - Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (Abschn. 10 Unterabschn. 12), - Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung (Abschn. 19 Unterabschn. 6), - Laborantinnen und Laboranten und Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung (Abschn. 21 Unterabschn. 4), - Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker etc. mit Abschlussprüfung (Abschn. 21 Unterabschn. 8) und - Kascheurinnen und Kascheure, Maskenbildnerinnen und Maskenbildner sowie Theater- und Kostümmalerinnen und Theater- und Kostümmaler (Abschn. 23 Unterabschn. 3). Bei der Abbildung der Aufstiege bei den Tätigkeitsmerkmalen, die nach der Anlage 4 TVÜ-H der EG 6 zugeordnet waren, gelten folgende Grundsätze: Tätigkeiten, bei denen nach altem Recht ein fünf- bzw. sechsjähriger Aufstieg von Verg.Gr. VIb nach Vc möglich gewesen wäre, werden der EG 7 zugeordnet. Das gilt in Teil II z.b. für - Diätassistenten und Diätassistenten (Abschn. 10 Unterabschn. 4), - Medizinisch-technische Assistentinnen und medizinisch-technische Assistenten (Abschn. 10 Unterabschn. 10) und - Staatlich geprüfte Technikerinnen und staatlich geprüfte Techniker (Abschn. 21 Unterabschn. 2). Tätigkeiten, bei denen nach altem Recht ein bis zu vierjähriger Aufstieg von Verg.Gr. VIb nach Vc möglich gewesen wäre, werden einzelfallbezogen der EG 7 oder der EG 8 zugeordnet. Der EG 7 werden in Teil II z.b. zugeordnet: - Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung (Abschn. 15 Unterabschn. 2). - Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister (Abschn. 15 Unterabschn. 4) und

16 Technische Assistentinnen und technische Assistenten, die schwierige Aufgaben erfüllen (Abschn. 21 Unterabschn. 3). Der EG 8 werden in Teil II z.b. zugeordnet: - Desinfektorinnen und Desinfektoren als ständige Vertreterinnnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern mit mindestens 18 Unterstellten (Abschn. 10 Unterabschn. 3), - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit in nicht unerheblichem Umfange schwierigen Aufgaben (Abschn. 10 Unterabschn. 5), - Eichtechnische Beschäftigte mit staatlicher Abschlussprüfung mit schwieriger Tätigkeit (Abschn. 22) und - Theatertontechnikerinnen und Theatertontechniker mit Meisterprüfung (Abschn. 23 Unterabschn. 2). Durch die Belegung der EG 4 und 7 ist die Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-H entbehrlich geworden und entfallen. Nach dieser galt für Höhergruppierungen der Aufstieg von EG 3 nach EG 5 und von EG 6 nach EG 8 nicht als Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe (Unterabschn. III. Tz. 1.1) Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 2 und 3 in Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale in Teil I Um die Bandbreite der Entgeltgruppen auch in Teil II möglichst weitgehend zu nutzen und Differenzierungen in der Wertigkeit der Tätigkeiten zu ermöglichen, wurden in einzelnen Abschnitten Tätigkeitsmerkmale in den EG 2 und 3 in Anlehnung an die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale in diesen Entgeltgruppen in Teil I vereinbart. Anderenfalls wären nach der Abbildung der Aufstiege die EG 2 und 3 in diesen Abschnitten unbesetzt geblieben. Das gilt in Teil II z.b. für - Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Abschn. 1), - Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst (Abschn. 5 Unterabschn. 2) und - Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (Abschn. 9 Unterabschn. 1) Aktualisierung der Berufsbilder Im Zuge der redaktionellen Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale wurden zum großen Teil auch die Berufsbezeichnungen auf den aktuellen Stand gebracht. Für die Beschäftigten in Gesundheitsberufen haben die Tarifvertragsparteien in der Vorbemerkung zu Teil II Abschn. 10 ausdrücklich festgelegt, dass Beschäftigte mit den dort genannten Vorläuferausbildungen auch von den Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden. Soweit dies in den übrigen Abschnitten des Teils II nicht ausdrücklich geregelt ist, umfassen die genannten Ausbildungsberufe auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe (Satz 2 der Vorbemerkung zu Teil II). Um in bestimmten Bereichen über die Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen verhandeln zu können, wurde in 39 Abs. 3 Buchst. i TV-H ein gesondertes Kündigungsrecht für den Abschnitt 10 in Teil II vereinbart. Dieser Abschnitt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gesondert gekündigt werden. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen Beschäftigte im Schreibdienst Besondere Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Schreibdienst sind nicht vereinbart worden, nachdem Abschnitt N in Teil II der Anlage 1 a zum BAT schon 1983 gekündigt worden war. Die Eingruppierung der Beschäftigten im Schreibdienst richtet sich daher nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst in Teil I. Dementsprechend richtet sich die Eingruppierung danach, ob die auszuübenden Tätigkeiten z.b.

17 eine eingehende Einarbeitung erfordern (EG 3), - schwierig sind (EG 4) oder - gründliche Fachkenntnisse erfordern (EG 5) Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten sind aus Teil I der Anlage 1 a zum BAT im Abschnitt 1 des Teils II zusammengefasst worden. Darüber hinaus wurde für die Eingruppierung von Beschäftigten, deren Tätigkeit eine einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung erfordert, die früher vorhandene Deckelung der Eingruppierung bei Verg.Gr. IVb des Teils I der Anlage 1 a zum BAT bzw. EG 9 TV-H für den Bereich der Archive, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten, sowie der Verg.Gr. IVa des Teils I der Anlage 1 a zum BAT bzw. EG 10 TV-H für den Bereich der Bibliotheken und Büchereien aufgegeben. Nunmehr sind Tätigkeitsmerkmale bis zur EG 12 vereinbart (siehe Abschn. C. Unterabschn. II. Tz ). Die in der Anlage 1 a zum BAT verwendeten Begrifflichkeiten Archivdienst und Bibliotheksdienst sind dem Begriff Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, gewichen, der durchgängig in allen Tätigkeitsmerkmalen enthalten ist. Der Fachdienst beinhaltet ausschließlich die fachtypischen Tätigkeiten, die mit der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Institution verbunden sind. Die Tätigkeiten müssen einen inhaltlichen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung haben und typisch für die dortige Aufgabenerfüllung sein. Hierunter fallen beispielsweise nicht etwaige körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten, die von Hilfskräften, ausgebildeten Facharbeiterinnen und Facharbeitern oder Handwerkerinnen und Handwerkern in den jeweiligen Bereichen ausgeübt werden, wie z.b. Auf- und/oder Abbau bestimmter Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften oder Ähnlichem. Damit soll eine Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsmerkmalen erreicht werden, insbesondere zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Technische Beschäftigte im Forstdienst In Teil II Abschn. 7 wurden die Tätigkeitsmerkmale für Technische Beschäftigte im Forstdienst neu tarifiert. Eine Eingruppierung ist hier bis zur EG 15 möglich. In diesem Abschnitt wird in verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen ab der EG 13 eine forstlichwissenschaftliche Hochschulbildung von den Beschäftigten gefordert. Die Definition hierfür enthält die Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 10 zu allen Teilen der Entgeltordnung. Ab der EG 10 sind Tätigkeitsmerkmale enthalten, die die Anforderung einer abgeschlossenen forstlichen Hochschulbildung enthalten. Die zentrale Definition ist in der Protokollerklärung zu Abs. 1 der Vorbemerkung Nr. 11 zu allen Teilen der Entgeltordnung enthalten. Die Tarifvertragsparteien haben sich zu diesem Abschnitt auf folgende Niederschriftserklärung Nr. 6 verständigt: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass folgende Funktionen derzeit mindestens den nachgenannten Entgeltgruppen zugeordnet werden: 1. Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 15 ist z.b. die Forstamtsleitung. 2. Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 13 ist z.b. die Bereichsleitung. 3. Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 sind z.b.: a) Revierleitung, b) Büroleitung. 4. Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 10 ist z.b. die Funktionsbeschäftigung Überlappungen von ehemaligen Arbeiter- und Angestelltenmerkmalen Für eine Vielzahl von Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen, waren Tätigkeitsmerkmale sowohl im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb als auch in der Anlage 1 a zum BAT (hier oft mit dem Zusatz Ferner, wenn sie als

18 Angestellte beschäftigt sind ) vereinbart, die bei vergleichbarer Tätigkeit zu Lohn bzw. Vergütung in zum Teil unterschiedlicher Höhe führten. Um diese Verwerfungen zu beseitigen, wurde nunmehr eine Zuordnung zu Teil II oder zu Teil III vorgenommen. Teilweise wurden spezielle Tätigkeitsmerkmale nicht mehr vereinbart mit der Folge der Geltung des Teils I bzw. des Teils III Abschn. 1: - Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter als Botinnen und Boten Tätigkeitsmerkmale für Botinnen und Boten wurden nicht mehr vereinbart. Da der Verwaltungsbezug regelmäßig überwiegen dürfte, richtet sich die Eingruppierung nach Teil I. - Arbeiterinnen und Arbeiter als Desinfektorinnen und Desinfektoren, Masseurinnen und Masseure oder Sektionsgehilfinnen und Sektionsgehilfen Tätigkeitsmerkmale für Desinfektorinnen und Desinfektoren, Masseurinnen und Masseure sowie Sektionsgehilfinnen und Sektionsgehilfen aus den ehemaligen Angestellten- und Arbeiterbereichen sind nunmehr ausschließlich in Teil II Abschn. 10 vereinbart. - Arbeiterinnen und Arbeiter in der Eichverwaltung Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Arbeiter in der Eichverwaltung im Lohngruppenverzeichnis wurden nicht mehr vereinbart. Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Beschäftigte im Eichdienst in Teil II Abschn Hausmeisterinnen und Hausmeister Hausmeisterinnen und Hausmeister sind einheitlich nach Teil III Abschn. 2 Unterabschn. 3 eingruppiert. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf befinden sich in EG 5, die übrigen Hausmeisterinnen und Hausmeister in EG 4. Die bisherigen Merkmale - für Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden in Teil II Abschn. O und - für Hausmeister an Theatern und Bühnen in Teil II Abschn. H der Anlage 1 a zum BAT wurden nicht wieder vereinbart. Für diese früheren Angestellten-Tätigkeiten eröffnet die Vorbemerkung zu Teil III Abschn. 2 Unterabschn. 3 den Zugang zu Teil III. Sie ist damit eine Ausnahmevorschrift zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung. - Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in Lagern und Magazinen Die Merkmale zur Eingruppierung von Angestellten bzw. zur Einreihung von Arbeiterinnen und Arbeitern in Lagern und Magazinen wurden gestrichen. Diese Beschäftigten sind nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert: - bei Überwiegen der verwaltenden Tätigkeit gilt Teil I, - bei Überwiegen der körperlich/handwerklichen Tätigkeit gilt Teil III Abschn Pförtnerinnen und Pförtner Merkmale für Pförtnerinnen und Pförtner sind nur noch in Teil III Abschn. 2 Unterabschn. 3 ausgewiesen. - Schriftsetzerinnen und Schriftsetzer, Galvanoplastikerinnen und Galvanoplastiker im Vermessungswesen Schriftsetzerinnen und Schriftsetzer sowie Galvanoplastikerinnen und Galvanoplastiker sind von den Tätigkeitsmerkmalen für Mediengestalterin Digital und Print und Mediengestalter Digital und Print erfasst (zu dem Tätigkeitsmerkmal Mediengestalterin Digital

19 und Print und Mediengestalter Digital und Print siehe Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Teil II Abschn. 21 Unterabschn. 9). - Arbeiterinnen und Arbeiter an staatlichen Theatern In Teil III sind keine gesonderten Merkmale für Beschäftigte an staatlichen Theatern vereinbart. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Schnürmeisterinnen und Schnürmeister, Seitenmeisterinnen und Seitenmeister, Stellwerksbeleuchterinnen und Stellwerksbeleuchter, Versenkungsmeisterinnen und Versenkungsmeister und erste Zuschneiderinnen und erste Zuschneider aus dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb sind nunmehr in Teil II Abschn. 23 vereinbart. Schnürmeisterinnen und Schnürmeister, Seitenmeisterinnen und Seitenmeister und Versenkungsmeisterinnen und Versenkungsmeister können gemäß Nr. 10 der Protokollerklärungen zu Abschn. 23 Unterabschn. 2 weiterhin einen Anspruch auf die Vorarbeiterzulage nach Teil III haben. Die übrigen Merkmale mit allgemeinem Bezug zu einer Berufsausbildung oder einer verwaltungseigenen Prüfung aus dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb wurden nicht mehr gesondert vereinbart. Beschäftigte an staatlichen Theatern in Tätigkeiten mit überwiegend körperlich/handwerklichem Bezug, für die kein besonderes Tätigkeitsmerkmal in Teil II Abschn. 23 vereinbart ist, sind daher nach Teil III Abschn. 1 eingruppiert. - Vervielfältigerinnen und Vervielfältiger, Arbeiterinnen und Arbeiter an Bürooffsetmaschinen, Lichtpauserinnen und Lichtpauser Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für - Vervielfältiger in Teil I der Anlage 1 a zum BAT, - Angestellte in der Mikroverfilmung in Teil II Abschn. L Unterabschn. VIII der Anlage 1 a zum BAT sowie - Arbeiter an Bürooffsetmaschinen und Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb wurden nicht mehr vereinbart. Entsprechende Beschäftigte sind nunmehr in Teil II Abschn. 21 Unterabschn. 9 eingruppiert. - Wirtschaftspersonal Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für das Wirtschaftspersonal (z.b. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung) wurden nicht wieder vereinbart Ingenieurinnen und Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Die bisher im Allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Ingenieurinnen und Ingenieure, also - für Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen bzw. - für Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sind nunmehr in redaktionell überarbeiteter Form in Abschn. 21 Unterabschn. 1 vereinbart. Hierbei wurden die Drittel-Heraushebungen im Vergleich zur bisherigen Zuordnung nach der Anlage 4 zum TVÜ-H jeweils eine Entgeltgruppe höher zugeordnet. Die jeweils entsprechenden Heraushebungsmerkmale, die einen Zeitanteil von mindestens 50 v.h. (vgl. 12 Abs. 1 Satz 4 TV-H) verlangen, sind derselben Entgeltgruppe zugeordnet und dienen jeweils als Basis für eine weitere Heraushebung (siehe auch Abschn. C. Unterabschn. II Tz ).

20 Unter der in allen Entgeltgruppen geforderten technischen Ausbildung" ist gemäß der Vorbemerkung zu Abschn. 21 Unterabschn. 1 der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. In der Regel ist daher ein entsprechender Bachelor- bzw. Fachhochschulabschluss erforderlich Entgeltgruppenzulagen Auf die bisher in der Anlage 1 a zum BAT geregelten Vergütungsgruppenzulagen hatten ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellte Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch mehr ( 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-H). Sie wurden nunmehr in Parallelität zur Abbildung der Aufstiege als dynamische Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt. Dementsprechend wurden Entgeltgruppenzulagen für Tätigkeiten vereinbart, für die bisher Vergütungsgruppenzulagen nach spätestens sechsjähriger Bewährung oder Tätigkeit zustanden. Ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht, wenn an dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal ein entsprechender Klammerzusatz ausgebracht ist. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage ergibt sich aus Anlage E zum TV-H, in deren Abschnitt I die Beträge der Entgeltgruppenzulagen aufgeführt sind. Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist die Entgeltgruppenzulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als Bestandteil des Tabellenentgelts anzusehen. Die Entgeltgruppenzulagen stehen einheitlich unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zu. Sie werden jedoch wegen der längeren Bezugsdauer entsprechend der früher geforderten Bewährungs- oder Tätigkeitszeit abgezinst. Für die Berechnung der Entgeltgruppenzulagen wurde ein Gesamtzeitraum von 20 Jahren zugrunde gelegt. Immer ausgehend von einer fiktiven Beschäftigung von 20 Jahren erfolgt z.b. bei einer vierjährigen Tätigkeitszeit eine Abzinsung auf 16/20 des ehemaligen Betrages der Vergütungsgruppenzulage. Soweit ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage für eine frühere Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-H erworben wurde oder noch bis zum 31. Dezember 2015 erworben wird, wird diese dynamische Besitzstandszulage solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach der Anlage 1 a zum BAT weiterhin bestehen; ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht in diesen Fällen nicht ( 29 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz i.v.m. 9 Abs. 4 TVÜ-H) Beibehaltung weiterer Zulagen Für die entfallene Meister-, Techniker- und Programmiererzulage besteht wie bisher ein Anspruch auf eine persönliche Zulage gemäß der Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 bzw. gemäß 17 Abs. 6 TVÜ-H. Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der Meister-, Techniker- und Programmiererzulage besteht auch dann, wenn nach dem 30. Juni 2014 eine nach bisherigem Tarifrecht anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird. Die Regelungen über die Vollzugszulage sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 gelten fort (vgl. Nr. 6 der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-H). Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist eine fiktive Eingruppierung nach dem früheren Recht vorzunehmen. Den Beschäftigten im Schreibdienst werden bezugnehmend auf Abschn. II. Tz Buchst. b) und d) meiner Durchführungshinweise zum TVÜ-H vom 17. März I 43 - P 2500 A (StAnz. S. 1038) die dort aufgeführten Zulagen - bei unveränderter Tätigkeit - außertariflich als persönliche Zulage weitergezahlt. Die Befristung bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung wird aufgehoben. Die in Buchst. d) aufgeführte Bewährungszulage wird, wie bisher, auch in Zukunft dynamisiert. Übergeleiteten Beschäftigten, die die für die Bewährungszulage erforderliche Zeit bis zum 31. Dezember 2015 erfüllt hätten, kann die Bewährungszulage auf schriftlichen Antrag ab

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