Gleichzeitige Wahlen vom 25. Mai Rundschreiben über die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände
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- Karsten Fürst
- vor 8 Jahren
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1 SCTA/Malmedy/N:/ELECTIONS/DGIP/ elc/CHR-AH Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung Dienst Wahlen An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone An die Frauen und Herren Bürgermeister Ihre Kontaktperson T Ihr Zeichen Anlagen Trannoy Régis (F) Van Verdegem Etienne (N) F Unser Zeichen Brüssel regis.trannoy@rrn.fgov.be etienne.vanverdegem@rrn.fgov.be Gleichzeitige Wahlen vom 25. Mai Rundschreiben über die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände Sehr geehrte Frauen und Herren Vorsitzende der Hauptwahlvorstände der Kantone, Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens für die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände möchte ich Ihnen gewisse beste Methoden in Erinnerung rufen, um die Funktionen als Vorsitzender und Beisitzer von möglichst vielen Bürgern ausüben zu lassen. Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, dass einerseits im Rahmen des Möglichen vermieden wird, dass diese Verantwortung mehrmals hintereinander denselben Bürgern auferlegt wird, und dass andererseits die besondere Lage bestimmter Wähler berücksichtigt wird. 1. Benennung der Vorsitzenden und Beisitzer der Wahl- oder Zählbürovorstände Einige Statistiken Gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzbuches benennt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons C nacheinander: 1. die Vorsitzenden der Zählbürovorstände A, B und C, 2. die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, 3. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände A, B und C, 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände.
2 2/5 Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Ämtern beauftragt werden, werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons aus den vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium 1 der dem Kanton angehörenden Gemeinden erstellten Listen benannt. Diese Listen werden gemäß Artikel 95 4 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches aufgestellt. Dagegen werden Personen, die mit dem in Nummer 4 angegebenen Amt (Beisitzer eines Wahlbürovorstandes) beauftragt werden, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons unter den Wählern des betreffenden Wahlbüros benannt. In einer von den Diensten der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung im Jahre 2009 durchgeführten Studie ist festgestellt worden, dass aufgrund des Potentials an Wählern zwischen 25 und 65 Jahren 2, die mit den in den Nummern 1 bis 3 weiter oben erwähnten Ämtern beauftragt werden können, ein solcher Wähler in seinem Leben nicht öfter als zweimal für diese Ämter benannt werden müsste. Gleiches gilt für die Ämter als Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. Verwaltung der Listen potentiell benennbarer Wähler in Anbetracht dieser Statistiken Mit dem Ziel der Motivation und der Erneuerung der Wahlvorstände, angesichts der oben erwähnten Statistiken, wird deshalb geraten, Wähler bei den verschiedenen Wahlen nicht öfter als zweimal zu solchen Ämtern zu benennen. Zu diesem Zweck wird den Gemeindeverwaltungen empfohlen, bereits zweimal benannte Wähler nicht mehr in die in Artikel des Wahlgesetzbuches erwähnten Listen einzutragen, die den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone übermittelt werden, es sei denn, die Betreffenden wünschen dies. Eine gewissenhafte Verwaltung und Aufarbeitung seitens der Gemeindeverwaltungen der den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone übermittelten Listen sind also notwendig, damit Personen, die tatsächlich schon zweimal in einem Wahlvorstand getagt haben, nicht mehr auf diesen Listen geführt werden. 1 In der Wallonischen Region ist das "Gemeindekollegium" gemeint. 2 Obwohl die Wähler gesetzlich ab 18 Jahren benennbar sind, wurde in diesen Statistiken nur Wählern zwischen 25 und 65 Jahren Rechnung getragen, um sich auf eine Schicht potentiell verfügbarer Personen (< 25 Jahre = Studenten) zu stützen, die mit Sicherheit fähig sind, sowohl physisch als auch geistig ihre Bürgerpflicht zu erfüllen.
3 3/5 Um den Gemeindeverwaltungen diese Anfertigung der Listen potentiell benennbarer Wähler zu erleichtern, möchte ich Sie daran erinnern, dass die im Nationalregister erwähnten Informationen seit Mai 2009 für die Gemeinden die Möglichkeit enthalten, die Häufigkeit zu erwähnen, mit der eine Person als Mitglied eines Wahlvorstandes getagt hat. Außerdem ist es dank einer Zusammenarbeit zwischen den Diensten der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, des Landesamtes für soziale Sicherheit und des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen in diesem Jahr zum ersten Mal möglich, den Gemeinden automatisch und auf computergestützte Weise die Daten von Beamten und Lehrpersonal zu übermitteln und so über einen größeren Pool potentieller Beisitzer zu verfügen. 2. Einberufung zweier Personen, die ein Paar bilden beziehungsweise einer alleinstehenden Person mit einem oder mehreren jungen Kindern zu Lasten Die Hauptwahlvorstände der Kantone werden ersucht, die Einberufung zweier Mitglieder desselben Paares beziehungsweise einer alleinstehenden Person mit einem oder mehreren jungen Kindern zu Lasten zu einem Amt als Mitglied eines Wahlvorstandes nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Maßnahme wird empfohlen, um das Leben eines Haushalts am Tag der üblichen Sonntagsruhe nicht mehr als nötig aus dem Gleichgewicht zu bringen. 3. Sonderfall der Studenten angesichts des für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente vorgesehenen Datums Die Teilnahme der jüngsten Wähler an der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft und insbesondere an den Wahlen ist sehr wichtig für unsere Gesellschaft, aber auch für die Jugendlichen selbst, die so auf konkrete Weise zum ersten Mal als Bürger auftreten können. Es ist somit wichtig, dass die Jugendlichen, insbesondere die Studenten, von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und an der demokratischen Kontrolle der Wahlen mitarbeiten können, indem sie sich an einem Wahl- oder Zählbürovorstand beteiligen. Das Datum der kommenden Europa-, Föderal-, Regional- und Gemeinschaftswahlen, der 25. Mai 2014, wird jedoch vielleicht einige Probleme für Studenten aufwerfen, was die gleichzeitige Ausübung dieses demokratischen Rechts und das korrekte Einhalten ihres Lernpensums (Prüfungsvorbereitung) betrifft.
4 4/5 Was die Wahlpflicht betrifft, ist im Wahlgesetzbuch ausdrücklich der Fall der Studenten vorgesehen, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können (Wahlgesetzbuch Art. 147bis 1 Absatz 1 Nr. 6). Diese können eine andere Person bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen (Vollmachtsformular, verfügbar auf unserer Website -> Wähler -> Formulare, und Musterbescheinigung, beigefügt in Anlage Nr. 1). Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons muss - aufgrund der Listen der Gemeindeverwaltungen - bei der Einberufung der Beisitzer besonders auf den Studentenstatus möglicher Beisitzer achten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine große Anzahl Studenten aufgrund der Prüfungsvorbereitung einen triftigen Entschuldigungsgrund geltend machen können. Die Gemeindeverwaltungen können dieses Problem größtenteils vermeiden, indem sie auf ihren Listen nur Wähler von über 25 Jahren vermerken. Sollten dennoch Studenten benannt werden, würde die Ausübung einer solchen Funktion das Absolvieren ihrer Prüfungen aber beeinträchtigen, müssten die Betreffenden dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons ihre rechtmäßigen Verhinderungsgründe möglichst schnell mitteilen. Zu diesem Zweck können sie den Musterbrief verwenden (beigefügt in Anlage Nr. 2a und ebenfalls verfügbar auf unserer Website -> Wähler -> Praktische Informationen -> Studenten in der Prüfungszeit). Diesem Brief ist eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, die sie besuchen, beizufügen, in der bestätigt wird, dass es ihnen unmöglich ist als Beisitzer zu tagen (siehe Anlage Nr. 2b, ebenfalls verfügbar auf unserer Website). Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons werden aufgefordert, diese Verhinderungsgründe wohlwollend zu prüfen. 4. Ein Freiwilligensystem Zu jeder Wahlperiode meldet sich eine gewisse Anzahl Wähler, die spontan ihren Willen kundtun, an den Verrichtungen eines Wahlvorstandes teilzunehmen. Es ist also wichtig, diese Personen deutlich zu registrieren, die eine derart große Motivation zeigen, am guten Ablauf des Wahlvorgangs mitzuwirken, sodass die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone für die Zusammensetzung der verschiedenen Wahlbürovorstände auf sie zurückgreifen können.
5 5/5 Zur Erinnerung: Die Gemeindeverwaltungen sorgen dafür, dass diese freiwilligen Personen im Nationalregister vermerkt werden (IT 130/6 - Kategorie 10). Angesichts des freiwilligen Charakters des Schrittes dieser Personen können sie mehrmals benannt werden, es sei denn, sie wünschen irgendwann, nicht mehr als Freiwilliger im Nationalregister aufgeführt zu sein. Es wird empfohlen, Wahl- oder Zählbürovorstände sowohl mit Freiwilligen als auch mit bestellten Bürgern zusammenzusetzen. * * * Ich hoffe, dass durch die Anwendung dieser verschiedenen Maßnahmen die kommenden Wahlen reibungslos organisiert werden können und einer Vielzahl Bürgern ermöglicht wird, ohne Zwang und aktiv an der Ausübung dieses demokratischen Vorgangs teilzunehmen. Ich danke im Voraus für Ihre Mitarbeit und verbleibe hochachtungsvoll. Joëlle MILQUET Ministerin des Innern
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