LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 4 Sa 1734/08 3 Ca 2635/07 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Mai 2009 Fuchs, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn C. L., W. straße 22 a, P., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Assessoren X. u.a. c/p ver.di Landesbezirk NRW, Karlstraße , Düsseldorf, g e g e n die Stadtwerke Duisburg AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. K., Bungertstraße 27, Duisburg, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I., T. u. a., C. Str. 3, E., hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mager und den ehrenamtlichen Richter Dick für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Anspruchs auf Energiekostenerstattung. Der am geborene Kläger trat 1979 als Rohrleger in die Dienste der Beklagten, einem Stromversorgungsunternehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom zum beendet. Ein Anspruch auf Erstattung von Energiekosten war bei der Beklagten in Betriebsvereinbarungen vom und vom geregelt. Zuletzt wurde eine Betriebsvereinbarung über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeiträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung) am abgeschlossen. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 ff. der Akte) Bezug genommen. Unter Nr. 8 des Aufhebungsvertrages vereinbarten die Parteien Folgendes: Nach dem Austritt finden die Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarung Energieerstattung) Anwendung, die für Rentner gültig sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf die Anlage A 1 zur Klageschrift (Bl. 6 ff.) Bezug genommen. Auf Grundlage der vorgenannten Betriebsvereinbarung erhielt der Kläger für die Kalenderjahre bis einschließlich 2006 jährlich einen Betrag in Höhe von 358,00 gegen Vorlage der Verbrauchsabrechnungen erstattet. Am vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat, dass Stromkostenerstattungen nur noch für die bis zum laufenden Verbrauchszeiträume vorgenommen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (vgl. Bl. 57 der Akte) Bezug genommen

3 - 3 - Als Ersatz für den wegfallenden Anspruch wurde eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgeschlossen, die mit Wirkung zum in Kraft trat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A 6 zur Klageschrift (vgl. Bl. 16 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte mit, dass die bisherige Betriebsvereinbarung vom über die Erstattung der Stromkosten mit Ablauf des entfällt. Danach werde ab dem eine Stromkostenerstattung nur noch für den Verbrauchszeitraum bis zum erfolgen. Mit Schreiben vom ließ der Kläger geltend machen, dass er weiterhin Anspruch auf Energieerstattungsleistungen habe. Mit bei Gericht am eingegangener Klage, die der Beklagten am zugestellt wurde, hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass ihm auch zukünftig eine Energieerstattung in Höhe von 358,00 pro Jahr zusteht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Leistungen für die Betriebsrentner verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für die Rentner keine ausreichende Kompensation vorgesehen sei. Er habe nach dem Ausscheiden darauf vertrauen können, dass er die jährliche Erstattungsleistung als finanziellen Ausgleich erhalte. Der Betriebsrat sei nicht befugt gewesen, im Nachhinein eine nachteilige Betriebsvereinbarung zu Lasten der Rentner rechtswirksam abzuschließen. Er hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,-- Euro zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Stadtwerke Duisburg AG und dem Betriebsrat der Stadtwerke - 4 -

4 - 4 - Duisburg AG zur Energieerstattung vom die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich, beginnend ab dem Jahr 2008, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2001 habe gerade der Gleichstellung der aktiven Belegschaft mit den Rentnern gedient. Aufgrund der vereinbarten Jeweiligkeitsklausel sei sie berechtigt gewesen, in der hier erfolgten Weise die Leistungen der Betriebsrentner einzustellen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund der in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Regelung. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes Bezug genommen. Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er weist unter Vertiefung auf sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere darauf hin, dass keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der hier in Frage stehenden Regelungen in der Betriebsvereinbarung in Frage stehe und die hier im Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel nichts dran ändere, dass hiernach allenfalls geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein könnten. Dies sei aber im Streitfall nicht der Fall, weil durch die hier in Frage stehenden Regelungen die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benachteiligt worden seien gegenüber der Gruppe der aktiven Beschäftigten, die entsprechende Kompensationen auf Dauer erhalten

5 - 5 - Er beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom , 3 Ca 2635/07, abzuändern, 2. nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht insbesondere unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass der Anspruch des Klägers nicht nur an der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Regelung sondern auch daran scheitere, dass der Betriebsrat berechtigt gewesen sei, auch zum Nachteil der ehemaligen Beschäftigten entsprechende Regelungen, wie vorliegend geschehen, abzuschließen. Daher werde auch heute schon vom überwiegenden Teil der Literatur eine nachwirkende Regelungsbefugnis des Betriebsrates für Betriebsrentner zu Recht angenommen. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte, sowie das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom Sa 450/08 -, das einen zumindest in weiten Teilen ähnlichen Sachverhalt betrifft, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet

6 - 6 - I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. II. Des Weiteren schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf in dem Urteil vom Sa 450/08 -, das beiden Parteien im Einzelnen bekannt ist, an. III. Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist noch einmal herauszustellen: 1. Nach Auffassung der Kammer ist die Klage bereits allein deshalb nicht begründet, weil der Kläger sich mit der Regelung in Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung vom (Bl. 6,7 d. A.) den Regelungen unterworfen hat, die für Rentner gültig sind. Entgegen der seitens des Klägers vertretenen Rechtsauffassung ist diese Klausel sowohl klar formuliert, als auch angemessen im Sinne des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Danach wird die hier in Frage stehende Betriebsvereinbarung Energieausstattung ausdrücklich in der hier erfolgten Regelung genannt und unmissverständlich erklärt, dass sie nur in der Form Anwendung findet, die für Rentner gültig ist ( 133, 157 BGB). Aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers war damit Sinngehalt dieser Regelung, nicht die hier zur Zeit der Aufhebungsvereinbarung geltende Betriebsvereinbarung festzuschreiben, sondern bezüglich der hier in Frage stehenden Energieerstattung künftigen Regelungen zu unterwerfen und zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht. Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, auch aufgrund dieser Regelungen könnten Veränderungen nach Eintritt des Versorgungsfalles, die auf dieser Klausel beruhten, allenfalls geringfügige - 7 -

7 - 7 - Verschlechterungen rechtfertigen so unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom AZR 557/03 -, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden: Gerade weil vorliegend im Streit ist, ob die hier vorliegende Engergiebeihilfe überhaupt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt oder nicht, kann es nicht beanstandet werden, wenn die Parteien in einer Aufhebungsvereinbarung die Frage einvernehmlich dahin regelt, sich bezüglich der hier in Frage stehenden Regelung der Stromkosten einer künftigen Regelung der Betriebspartner zu unterwerfen. Wenn auch das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Urteil vom AZR 476/05 davon ausgeht, dass die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren können, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind, ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht auf eine Fallgestaltung zu übertragen, in der wie vorliegend die Arbeitsvertragsparteien individualrechtlich sich einer solchen künftigen Regelung durch die Betriebspartner unterwerfen. Denn da der Kläger mit Zustimmung des Betriebsrates gemäß 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf die Rechte aus der Betriebsvereinbarung Energieerstattung hätte verzichten können, muss es unter Berücksichtigung des Sinngehaltes dieser Regelung in gleicher Weise möglich sein, sich individualrechtlich in einer Aufhebungsvereinbarung einer einverständlichen Regelung der Betriebspartner bezüglich der Energiekosten zu unterwerfen. Insoweit geht es nicht mehr um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, sondern allein darum, dass durch das im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgte Einverständnis des Betriebsrates mit einer Regelung den Interessen des Betriebsrentners in jeder Weise Rechnung getragen wird. Unabhängig hiervon unterliegt eine solche Betriebsvereinbarung den Regelungsschranken des 77 BetrVG (vgl. dazu statt aller Düwell, BetrVG, 2. Aufl., 77 Rz. 30 ff.), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt Rechte der Betriebsrentner gewahrt sind

8 Unabhängig hiervon ist der Anspruch des Klägers auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung die Regelung in Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung als unwirksam ansieht und weiterhin zugunsten des Klägers unterstellt, dass im Streitfall die hier vereinbarte Energieausstattung in Folge der Regelung in 1 Ziffer 2 und 2 Ziffer 1 eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Die Kammer folgt insoweit der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere Waltermann NZA 96, 357, 364 ff., Höfer BetrAVG ART. 378, GK Kreuz BetrVG 77 Rz. 178 ff., jeweils m. w. N.), wonach eine nachwirkende Regelungsbefugnis des Betriebsrates für Betriebsrentner jedenfalls dann besteht, wenn es um Leistungen geht, die sowohl betriebszugehörigen Arbeitnehmer als auch ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt werden und daher allen Beteiligten klar ist, dass diese in einer Betriebsvereinbarung aktuell geregelten Leistungen jederzeit durch eine nachträgliche Betriebsvereinbarung in anderer Form abgelöst werden können. Insbesondere hat die Beklagte die Einstellung der Stromkostenerstattung in Bezug auf die Betriebsrentner durch die Zahlung eines Weihnachtsgeldes und in Bezug auf die aktiven Mitarbeiter durch eine Leistungszulage ausgeglichen. Der Hinweis der Berufungsbegründung, bei aktiven Arbeitnehmern sei insoweit eine unbefristete Kompensation vorgesehen, überzeugt schon deshalb nicht, weil auch diese Leistungen jederzeit durch eine andere Betriebsvereinbarung im Bereich der hier vorliegenden freiwilligen Mitbestimmung ersetzt und abgelöst werden können. III. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochen Frage die Revision für den Kläger zugelassen

9 - 9 - RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet

10 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Dr. Peter gez.: Mager gez.: Dick

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