R E G L E M E N T. über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern

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1 UNIVERSITÄT BERN DEKANAT DER VETERINÄR-MEDIZINISCHEN FAKULTÄT Länggass-Strasse 0 0 Bern R E G L E M E N T über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern Die Veterinär-medizinische Fakultät, gestützt auf Artikel, 0,, und des Gesetzes vom über die Universität, beschliesst: I Organisation und Zusammensetzung Art. Die Fakultät umfasst a) das Fakultätskollegium, b) den Fakultätsausschuss, c) die Dekanin oder den Dekan, d) die fakultären Kommissionen. Art. Das Fakultätskollegium setzt sich zusammen aus a) allen ordentlichen und vollamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, b) allen nebenamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, Honorar- und Titular-Professorinnen und Professoren, c) drei Vertreterinnen resp. Vertretern des Mittelbaus aus der Gruppe der Privatdozentinnen und Privatdozenten, Lehrbeauftragten, Lektorinnen und Lektoren, Oberassistentinnen und Oberassistenten und der Assistentinnen und Assistenten, d) einem Vertreter der Studierenden. Je nach Bedarf können weitere Sachverständige mit beratender Stimme zugezogen werden.

2 Art. Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus a) der Dekanin resp. dem Dekan, b) je einer Vertreterin resp. einem Vertreter jeder Einheit, c) einer Vertreterin resp. einem Vertreter des Mittelbaus, d) einer Vertreterin resp. einem Vertreter der Studierenden, e) der Fakultätssekretärin resp. dem Fakultätssekretär. Die Dekanin resp. der Dekan und die Fakultätssekretärin resp. der Fakultätssekretär vertreten zugleich ihre Einheit. Die Amtsdauer der Mitglieder des Fakultätsausschusses beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils auf den. Oktober. Die Wiederwahl ist möglich. Art. Jede ordentliche oder vollamtliche ausserordentliche Professorin resp. jeder ordentliche oder vollamtliche ausserordentliche Professor kann zur Dekanin resp. zum Dekan gewählt werden. Die Amtsdauer der Dekanin, resp. des Dekans beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils auf den. Oktober. Nach der Amtszeit übernimmt die Dekanin resp. der Dekan für zwei Jahre die Funktion der Prodekanin resp. des Prodekans. Die Sekretärin resp. der Sekretär der Fakultät wird ebenfalls für Jahre gewählt und amtet als decana designata resp. decanus designatus. Art. 5 Die Fakultät kann nach Bedarf Kommissionen bilden. Der Mittelbau ist in jeder fakultären Kommission mit mindestens einer Person vertreten. Das Fakultätskollegium entscheidet, in welchen fakultären Kommissionen eine Vertreterin resp. ein Vertreter der Studierenden Einsitz nehmen kann. Den Vorsitz einer fakultären Kommission hat jeweils ein Mitglied des Fakultätskollegiums. II Aufgaben und Kompetenzen Art. 6 Die Veterinär-medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit. Sie fördert durch Forschung und Lehre die wissenschaftliche Erkenntnis und erbringt Dienstleistungen.

3 Ihr obliegen die Ausbildung sowie Aufgaben im Bereiche der Weiter- und Fortbildung der Tierärzte. Sie fördert und unterstützt den akademischen Nachwuchs. 5 Sie beteiligt sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtakademischen Klinik- und Institutpersonals. 6 Sie arbeitet mit anderen Fakultäten und weiteren universitären Einrichtungen zusammen, insbesondere bezüglich interdisziplinärer Forschungsprojekte und Lehrangebote. Art. 7 Das Fakultätskollegium ist insbesondere zuständig für a) Grundsatzfragen der Fakultätsstruktur wie Aufbau, Organisation, Mehrjahresplanung, Neubzw. Abschaffung von Lehrstühlen usw., b) Aus-, Weiter- und Fortbildung, c) Ehrenpromotionen, d) Nominierung der Fakultätspreisträgerin, resp. des -preisträgers, e) Festlegen der Zielsetzungen der fakultären Kommissionen, f) Genehmigung von fakultätsinternen Reglementen. Es wählt a) die Dekanin resp. den Dekan und die Fakultätssekretärin resp. den Fakultätssekretär, b) den Fakultätsausschuss, c) die Mitglieder der fakultären Kommissionen. Es ist antragstellendes Organ an die vorgesetzte Behörde insbesondere für a) Wahlen, Berufungen, Beförderungen und Ernennungen, b) Habilitationen, c) Vertreter in universitäre sowie in nichtuniversitäre Organe, d) Extra- und Investitionskredite sowie Personalpunkte. Jedes Mitglied des Fakultätskollegiums hat innerhalb von Tagen nach Versand des Protokolls die Möglichkeit, gegen einen Beschluss des Fakultätsausschusses Einsprache zu erheben und Antrag zu stellen, das Geschäft sei im Fakultätskollegium zu behandeln. Art. 8 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für a) Genehmigung von Dissertationen, b) Stellungnahmen, c) die fakultätseigenen Fonds, d) aktuelle administrative und technische Probleme.

4 Er ist antragstellendes Organ an das Fakultätskollegium insbesondere für a) Struktur- und Organisationsfragen, b) Aus-, Weiter- und Fortbildung, c) Erstellen und Aendern von fakultätsinternen Reglementen. Art. 9 Die Dekanin resp. der Dekan vertritt die Fakultät nach aussen, sofern keine Delegierten bestimmt werden. Die Dekanin resp. der Dekan führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Fakultätskollegiums sowie des Fakultätsausschusses. Die Dekanin resp. der Dekan bereitet die Sitzungen vor. Sie resp. er beruft sowohl Fakultätskollegium wie Fakultätsausschuss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit dem Versand der Traktandenliste ein. Die Dekanin resp. der Dekan orientiert das Fakultätskollegium mittels eines Protokolls über die Beschlüsse des Fakultätsausschusses. Die Dekanin resp. der Dekan ist für die Erledigung der vom Fakultätskollegium sowie vom Fakultätsausschuss beschlossenen Geschäfte verantwortlich. III Stimmrecht, Beschlussfassung und Wahlen Art. 0 Stimmberechtigt sind alle in Art., Abs.. aufgeführten Mitglieder des Fakultätskollegiums mit Ausnahme der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren. Art. Beschlüsse kommen mit einer Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Das Fakultätskollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens / aller vollamtlichen Ordinarien und Extraordinarien anwesend sind. Der Fakultätsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens / der Mitglieder anwesend sind. Die Dekanin resp. der Dekan stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie resp. er den Stichentscheid. 5 Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn / der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Art. Die Wahl der Dekanin resp. des Dekans und der Fakultätssekretärin resp. des Fakultätssekretärs erfolgt schriftlich und geheim.

5 Die Wahlen für den Fakultätsausschuss und die fakultären Kommissionen erfolgen in offener Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erreicht. IV Wahl von Professorinnen und Professoren Art. Jede ordentliche und vollamtliche ausserordentliche Professorin resp. jeder ordentliche und vollamtliche ausserordentliche Professor soll dem Fakultätskollegium Jahre vor dem vorgesehenen, altersbedingten Amtsrücktritt, schriftlich ihren oder seinen Rücktritt bekanntgeben. Dies gilt sinngemäss auch im Falle eines vorzeitigen oder teilweisen Rücktritts. Art. Wird die Stelle einer ordentlichen oder vollamtlichen ausserordentlichen Professur frei, klärt die vom Fakultätskollegium gewählte Wahlkommission ab, ob a) die Einheit neu strukturiert werden muss, b) ein Bedürfnis nach Neubesetzung der Stelle besteht und c) die Aufgaben der Stelleninhaberin, resp. des Stelleninhabers neu zu umschreiben sind. Beim Evaluationsverfahren für eine unterstellte Professur ist der Direktor derselben Einheit ex officio Mitglied der Wahlkommission. Art. 5 Die Wahlkommission orientiert das Fakultätskollegium über die Ergebnisse der Abklärungen und unterbreitet ihm den entsprechenden Antrag. Art. 6 Die Dekanin resp. der Dekan informiert die Erziehungsdirektion über den Beschluss des Fakultätskollegiums und stellt ihr den entsprechenden Antrag. Art. 7 Nach Genehmigung des Antrags durch die Erziehungsdirektion wird gemäss der Verordnung vom..98 über die Wahl von Professoren an der Universität vorgegangen. Art. 8 Bei der Behandlung des Nachfolgegeschäftes tritt die bisherige Stelleninhaberin resp. der bisherige Stelleninhaber im Fakultätskollegium in den Ausstand. Das zurücktretende Fakultätsmitglied kann

6 ihre resp. seine Stellungnahme der Dekanin resp. dem Dekan zuhanden des Fakultätskollegiums schriftlich abgeben und ist in jedem Fall von der Wahlkommission anzuhören. Art. 9 Falls sich bei Nachfolgen Kandidatinnen bewerben, wählt das Fakultätskollegium in Absprache mit der Leiterin der universitären Abteilung für Frauenförderung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die betreffende Kommission. Diese Person kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie bringt die Anliegen der Frauenförderung in die Evaluation ein. V Verschwiegenheit Art. 0 Die Mitglieder des Fakultätskollegiums, des Fakultätsausschusses und der fakultären Kommissionen sind verpflichtet, über die ihnen in der betreffenden Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschriften geheimzuhalten sind, zu schweigen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem betreffenden Gremium bestehen. VI Uebergangs- und Schlussbestimmungen Art. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom. Oktober 990 und tritt auf. Januar 99 in Kraft. Bern, 6. Februar 99 Im Namen der Veterinär-medizinischen Fakultät Der Dekan: REGLEMENT über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern Vom Regierungsrat genehmigt Bern, 0. März 99 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Reglem/Fakreglementalt.doc

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