Förderverein. der. Realschule. der Stadt Bedburg. Satzung
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- Ralph Hausler
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1 Förderverein der Realschule der Stadt Bedburg Satzung Vom 18.September 2014
2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Förderverein der Realschule der Stadt Bedburg e.v. mit Sitz in Bedburg/Erft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Belange der Realschule Bedburg insbesondere durch: a) Die Pflege des guten Einvernehmens zwischen Elternhaus, Schule und ehemaligen Schülern b) Die Unterstützung der Schulleitung und der Lehrerschaft bei der Vertretung schulischer Interessen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit c) Die Anschaffung von Gegenständen, die Lehrzwecken und der Verschönerung der Schule dienen, soweit öffentliche Mittel dafür nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Über die Vergabe der Nutzung an diesen Gegenständen wird eine besondere Vertragsregelung geschlossen. d) Unterstützung und Mithilfe bei schulischen Veranstaltungen 3 Tätigkeit des Vereins Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Mittel des Vereins Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, sofern sie sich zur Satzung des Vereins bekennen und eine Beitrittserklärung unterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Beschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch schriftliche Austrittserklärung (jederzeit unter Verlust der bereits gezahlten Beiträge)
3 b) Durch Ausscheiden des Schülers aus der Realschule der Stadt Bedburg, es sei denn der Schüler oder seine Eltern teilen schriftlich mit, dass sie weiterhin im Förderverein bleiben möchten. c) Durch Tod d) Durch Beitragsrückstand von 1 Jahr, mit schriftlicher Benachrichtigung, wenn eine Zahlungserinnerung erfolglos bleibt e) Durch Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. 6 Beitrag Für die Erfüllung der Zwecke nötige Geldmittel erhält der Verein durch Spenden und Beiträge. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten. Über Höhe beschließen die Mitglieder. 7 Organe des Vereins a) Mitgliederversammlung b) Vorstand 8 Mitgliederversammlung Innerhalb eines Schuljahres muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (Hauptversammlung). Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzuberufen. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung c) Neuwahl des Vorstands, einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, wenn diese während des Schuljahres / Geschäftsjahres ausscheiden d) Entscheidung über Anträge der Mitglieder, wenn diese 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen e) Satzungsänderungen f) Höhe des Vereinsbeitrages zu beschließen g) Bestellung der Kassenprüfer
4 Die Beschlussfassung zu den Punkten a) bis d), f) und g) erfolgt mit einfacher Mehrheit, zum Punkt e) mit 2/3-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Beschlussfähigkeit nicht vorliegt, wird die Versammlung unterbrochen und sofort ein neuer Termin zur Mitgliederversammlung bestimmt. Eine erneute Mitgliederversammlung kann noch Unterbrechung am gleichen Tag durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden dieses beschließt. Sollte sich keine Mehrheit für einen Termin am gleichen Tag finden, muss ein neuer Termin bestimmt werden. Dieser darf nicht später als 30 Tage nach der ersten Mitgliederversammlung sein. Die erneute Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen oder andere Personen, Gemeinschaften oder Kooperationen haben in der Mitgliederversammlung nur je eine Stimme. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen. 10 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) Dem geschäftsführenden Vorstand b) Dem erweiterten Vorstand 11 Geschäftsführender Vorstand Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie ein Beisitzer. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl und Blockwahl ist zulässig. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist die Wahl geheim durchzuführen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils 2 von ihnen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann sachkundige Personen als Beirat berufen. 12 Erweiterter Vorstand Zum erweiterten Vorstand gehören: a) Der Schulleiter als Vertreter der Lehrerschaft b) Der Vorsitzende der Schulpflegschaft als Vertreter der Elternschaft
5 Im Falle einer Wahl eines der Vorgenannten in den geschäftsführenden Vorstand rückt der jeweilige Vertreter in den erweiterten Vorstand. 13 Beschlussfassung des Vorstandes Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Alle Vorstandsmitglieder haben nur je eine Stimme. 14 Auflösung oder Aufhebung des Vereins Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bedburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wobei Maßnahmen der Jugendpflege innerhalb des Einzugsbereiches der Realschule Bedburg vorrangig berücksichtigt werden müssen. Inkrafttreten Diese Satzung ersetzt die Satzung vom und tritt am in Kraft. Bedburg, Ebru Cihan Susanne Pickartz
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