Rheinisches Ärzteblatt

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1 Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Die schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Frau Schmidt/Herrn Fox/Frau Ritz Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Tel.: 0211/ /8516/8518, Fax: 0211/ Bewerbungen für den Bereich Köln: Ansprechpartner für Ärzte: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Hens, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ Ansprechpartner für Fachärzte für Psychotherapie und Psychologische Psychotherapeuten: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von ern beziehungsweise Bewerbungen von ern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten - hausärztliche Versorgung- möglich. Im Bereich Düsseldorf Bis Chiffre: 258/2008 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: 259/2008 Stadt Duisburg Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: 260/2008 Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: 261/2008 Stadt Oberhausen (Einstieg in eine Berufsausübungs - gemeinschaft) Chiffre: 262/2008 Kreis Neuss Chiffre: 264/2008 Stadt Düsseldorf Chiffre: 265/2008 Stadt Düsseldorf Anästhesiologie (Einstieg in eine überörtl. Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 266/2008 Stadt Oberhausen Frauenheilkunde Chiffre: 267/2008 Kreis Neuss Chiffre: 271/2008 Stadt Krefeld Orthopädie Chiffre: 273/2008 Kreis Viersen Chiffre: 277/2008 Kreis Viersen Frauenheilkunde Chiffre: 279/2008 Bis Stadt Düsseldorf Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: 263/2008 Kreis Neuss Frauenheilkunde Chiffre: 269/2008 Bis Kreis Wesel Chiffre: 268/2008 Stadt Essen Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: 270/2008 Chiffre: 272/2008 Kreis Viersen Radiologie Chiffre: 274/2008 Stadt Wuppertal Chirurgie Chiffre: 275/2008 Stadt Wuppertal Frauenheilkunde Chiffre: 278/2008 Stadt Oberhausen Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: 280/ /2008

2 Im Bereich Köln Bis Frauenheilkunde Chiffre: 152/2008 Frauenheilkunde Chiffre: 153/2008 Kreis Düren (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 155/2008 Innere Medizin - Hämatologie und internistische Onkologie - (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 156/2008 Rhein-Erft-Kreis Frauenheilkunde Chiffre: 159/2008 Rhein-Sieg-Kreis Frauenheilkunde Chiffre: 160/2008 Hals- Nasen-Ohrenheilkunde (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 161/2008 Kreis Aachen Urologie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 162/2008 Stadt Bonn Frauenheilkunde Chiffre: 163/2008 Rheinisch-Bergischer-Kreis (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 164/2008 Kreis Düren Frauenheilkunde (Praxisgemeinschaft) Chiffre: 165/2008 (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 166/2008 Frauenheilkunde Chiffre: 167/2008 Bis Nervenheilkunde (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 157/2008 Nervenheilkunde (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 158/2008 Bis Rhein-Erft-Kreis Orthopädie (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 151/2008 Kreis Euskirchen Arzt/Ärztin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 154/2008 Im Bereich Köln Bis Psychol. Psychotherapeut(in) Chiffre: P 25/2008 Ärztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein kvno.de 9/

3 Fallpauschale zu Kataraktoperationen Mit Wirkung zum 01. September 2008 wurden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg, dem BKK-Landesverband NRW und der IKK Nordrhein die nachstehend abgedruckten Vereinbarungen über die Vergütung und Abrechnung von Kataraktoperationen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen lösen die bisherigen vertraglichen Regelungen über die Erstattung der Sachkosten für Interokularlinsen, Verbrauchsmaterialien und viskochirurgische Materialien zum ab. Anlage zum Honorarvertrag 2008 Vereinbarung über die Vergütung der vertrags - ärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand - (nachstehend KV Nordrhein genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand - (nachstehend AOK genannt) 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Vergütung der ärztlichen Leistungen für die bei Ver sicherten der AOK ambulant durchgeführten Kataraktoperation sowie die Abgeltung der bei diesen Operationen anfallenden Kosten für die Intraokularlinsen, für solche Operationen, die außerhalb des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der ver tragsärztlichen Versorgung (1) Die AOK vergütet die ärztlichen Leis - tungen für Kataraktoperation, die Intraokularlinsen sowie die Sachkosten des Verbrauchsmaterials einschließlich des Sprechstundenbedarfs und des viskochirurgischen Materials durch eine einmalige Pauschale in Höhe von 450 je Krankheitsfall und erkranktem Auge. (2) Mit der unter Nr. 1. genannten Pauschale ist die Vergütung für die Operation und alle ärztlichen Begleitleistungen, soweit diese Inhalt dieser Vereinbarung sind sowie alle Kosten des Implantates inkl. der Beschaffung und Lagerung sowie die benötigten Arz neimittel, Verband- und Nahtmaterial abgegolten. Eine darüber hinausgehende Zah lungsforderung gegenüber dem Versicherten oder der AOK ist nicht zulässig. Individu elle Gesundheitsleistungen (IGel) im Zuerbracht werden, sowie deren Abrechnung. 2 Teilnahme an der Vereinbarung Diese Vereinbarung gilt für die zur vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein zugelassenen, niedergelassenen ophtalmochirurgisch behandelnden Augenärzte und ermächtigten Augen ärzte (im Folgenden Ophthalmochirurgen genannt), die die Kriterien der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Ein griffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115 b SGB V) und die Anforderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die anerkannten Standards im Bereich der hygienischen Voraussetzungen im ambulanten Operationsbereich in vollem Umfang erfüllen. Die KV Nordrhein prüft die Erfüllung der Voraussetzungen. 3 Einzelheiten der Versorgung Bei Kataraktoperationen, die außerhalb des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der ver tragsärztlichen Versorgung nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erbracht werden und die Implantation einer Intraokularlinse beinhalten, wählt der Oph thal mo chirurg unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Notwendigkeit die Art der zu implantierenden Linsen. Die Qualitätsstandards der Produktgruppe 25 Sehhilfen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 128 SGB V gelten entsprechend. Die Kataraktoperation umfasst die folgenden Leistungen: Überprüfung der Indikationsstellung zu einer ambulant durchzuführenden Kata - rak t ope ration und der physischen und psychischen Voraussetzungen des Pa - tien ten zur Durchführung einer ambulanten Operation anhand der vom Zuweiser mitge gebenen Unterlagen. Ausführliche Aufklärung des Patienten über Nutzen und Risiken einer Katarakt - opera tion einschließlich Darstellung der möglicherweise besonderen Risiken einer ambu lanten Operation einschließlich Einholung einer Einverständ - niserklärung des Versi cherten. Präoperative Vorbereitung durch den Operateur. Unabdingbare Durchführung der ambulanten Kataraktoperation nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter Berücksichtigung des Berufsrechts und entsprechender ver tragsärztlicher Richtlinien, gegebenenfalls einschließlich ärztlicher Assistenz. Die Operation ist in aller Regel in Kleinschnitttechnik mit faltbarer Linse auszuführen. Organisation einer 24-Stunden-Erreich - barkeit durch den Operateur oder qualifizierten Augenarzt in der frühen postoperativen Phase. Dokumentation der ambulant durchgeführten Kataraktoperation und Bericht - erstat tung an den Zuweiser, ggf. einschließlich Ergebnisberichterstattung an den Hausarzt des Versicherten. Überweisung in Absprache mit dem zuweisenden Vertragsarzt, ggf. auch dem Haus arzt, zur Veranlassung einer Einweisung zur stationären Krankenhausbehand lung bei Patienten, bei denen ein ambulanter Eingriff aus medizinischen Gründen nicht mög lich ist. 4 Vergütung/Finanzierung 48 9/2008

4 sammenhang mit der Kataraktoperation dürfen dem Versicherten nur auf dessen ausdrückliche Nachfrage angeboten werden. Der Operateur hat den Versicherten schriftlich darüber aufzuklären, dass der AOK für diese über den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung hin - ausge hende/n Leistung/en eine Kos - ten übernahme recht lich nicht möglich ist. (3) Neben der Fallpauschale sind in demselben Krankheitsfall folgende Ge büh - renordnungsnummern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes bzw. Sym - bolnummern nicht berech nungsfähig: sowie die Nrn , 90661, 90662, 90998D/J/Z. (4) Die KV Nordrhein bereinigt zusätzlich zu den sich aus Anlage 5 der Honorarvereinbarung erge benden Bereinigungsbeträgen die budgetierte Gesamtvergütung in Höhe der Sachkos - ten (Intraokularlinsen sowie die Sachkosten des Verbrauchsmaterials einschließlich des Sprechstundenbedarfs und des viskochirurgischen Materials) je durchgeführter Kata raktoperation mit 299 jeweils im aktuellen Quartal. 5 Abrechnung und Finanzierung (1) Die in 4 Abs. 1 genannte Pauschale wird über die KV Nordrhein mit der Symbolnummer abgerechnet. (2) Die AOK vergütet den nach 4 Abs. 1 genannten Betrag außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung nach 85 SGB V. (3) Diese Vereinbarung ersetzt die bisher in der Protokollnotiz zum Vertrag über die Förde rung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versor gung gemäß 73 c SGB V ab vereinbarte Regelung zur Abrechnung von Sachkosten für Katarakt operationen außerhalb des vorgenannten Kataraktvertrages. 6 In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum Die Verein barung verlängert sich jeweils um ein Quartal, wenn sie nicht 6 Wochen vor Quartalsende durch eine Vertragspartei gekündigt wird. (2) Diese Vereinbarung tritt dann außer Kraft, wenn die Erstattung der Sachkos - ten für Intraokularlinsen, Verbrauchs - materialien und viskochirurgische Materialien zum Ge genstand des EBM wird. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Als Kündigungsgrund der außerordentlichen Kündigung kommen insbesondere neue Erkenntnisse im Bereich der Sachkos - tenkalkulationen in Frage. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf (nachstehend KV Nordrhein genannt) und Düsseldorf, den 28. Juli 2008 Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW, Essen (nachstehend BKK LV NW genannt) 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erbringung, Vergütung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Kataraktoperationen für Versicherte der Betriebskrankenkassen soweit sie nach den Bestimmungen des EBM außerhalb des Vertrages über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen gültig ab erbracht werden sowie der Kosten für Intraokularlinsen 2 Teilnahme an der Vereinbarung Diese Vereinbarung gilt für die zur vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein zugelassenen, niedergelassenen ophthalmochirurgisch behandelnden Augenärzte und ermächtigten Augenärzte (im Folgenden Ophthalmochirurgen genannt), die die Kriterien der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115 b SGB V) und die Anforderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die anerkannten Standards im Bereich der hygienischen Voraussetzungen im ambulanten Operationsbereich in vollem Umfang erfüllen. Die KV Nordrhein prüft die Erfüllung der Voraussetzungen. 3 Einzelheiten der Versorgung Bei Kataraktoperationen, die nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erbracht werden und die Implantation einer Intraokularlinse beinhalten, wählt der operierende Augenarzt unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Notwendigkeit die Art der zu implantierenden Linsen. Die Qualitätsstandards der Produktgruppe 25 Sehhilfen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 128 SGB V gelten entsprechend. Die Versorgung umfasst die folgenden Leistungen: Überprüfung der Indikationsstellung des Zuweisers für eine ambulant durchzuführenden Kataraktoperation und Prüfung der physischen und psychischen Voraussetzungen des Patienten zur Durchführung einer ambulanten Operation. Ausführliche Aufklärung des Patienten über Nutzen und Risiken einer Katarakt - 9/

5 operation einschließlich Darstellung der möglicherweise besonderen Risiken einer ambulanten Operation einschließlich Einholung einer Einverständniserklärung des Versicherten. Präoperative Vorbereitung durch den Operateur. Durchführung der ambulanten Kataraktoperation nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter Berücksichtigung des Berufsrechts und entsprechender vertragsärzt licher Richtlinien, gegebenenfalls einschließlich ärztlicher Assis - tenz. Die Operation ist in der Regel in Kleinschnitttechnik mit faltbarer Linse auszuführen. Organisation einer 24-Stunden-Erreich - bar keit durch den Operateur oder qualifizierten Augenarzt in der frühen postoperativen Phase. Dokumentation der ambulant durchgeführten Kataraktoperation und Berichterstattung an den Zuweiser, ggf. einschließlich Ergebnisberichterstattung an den Hausarzt des Versicherten. Überweisung in Absprache mit dem zuweisenden Vertragsarzt, ggf. auch dem Hausarzt, zur Veranlassung einer Einweisung zur stationären Krankenhausbehandlung bei Patienten, bei denen ein ambulanter Eingriff aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. 4 Vergütung/Finanzierung (1) Die Betriebskrankenkassen vergüten die ärztlichen Leistungen inkl. der Begleitleistungen, die Intraokularlinsen sowie die Sachkosten des Verbrauchsmaterials einschließlich des Sprechstundenbedarfs und des viskochirurgischen Materials durch eine einmalige Pauschale in Höhe von 450 je Krankheitsfall und erkranktem Auge ausserhalb der pauschalierten Gesamtvergütung gemäß 85 SGB V. (2) Mit der vorgenannten Pauschale sind sämtliche Kosten des Implantates inkl. der Beschaffung und Lagerung sowie die benötigten Arzneimittel, Ver band- und Nahtmaterial abgegolten. Eine darüber hinausgehende Zahlungsforderung gegenüber dem Versicherten oder der BKK ist nicht zulässig. (3) Die KV Nordrhein bereinigt die budgetierte Gesamtvergütung je BKK im Abrechnungsquartal um das Vergü- tungsvolumen, das sich aus der Anzahl der Kataraktoperationen nach dieser Vereinbarung jeweils im aktuellen Abrechnungsquartal ab 3/2008 multipliziert mit 299 (Sachkosten) ergibt. (4) Neben der Pauschale nach Abs. 1 sind in demselben Krankheitsfall die EBM- Nrn sowie die Symbolziffern 90701,90704,90707,90778,90998 D, J, Z nicht berechnungs - fähig. 5 Abrechnung (1) Die in 4 Abs. 1 genannte Pauschale wird über die KV Nordrhein mit der Symbolnummer abgerechnet. (2) Diese Vereinbarung ersetzt den Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchs - materialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Kataraktoperation vom In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein Quartal, wenn sie nicht 6 Wochen vor Quartalsende durch eine Vertragspartei gekündigt wird. (2) Diese Vereinbarung tritt dann außer Kraft, wenn die Erstattung der Sachkosten für Intraokularlinsen, Verbrauchsmaterialien und viskochirurgische Materialien zum Gegenstand des EBM wird. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Als Kündigungsgrund der außerordentlichen Kündigung kommen insbesondere neue Erkenntnisse im Bereich der Sachkostenkalkulationen in Frage. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Düsseldorf, Essen, den 28. Juli 2008 Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender BKK Landesverband NRW Jörg Hoffmann Vorstandsvorsitzender Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf (nachstehend KV Nordrhein genannt) und der IKK Nordrhein, Bergisch- Gladbach (nachstehend IKK genannt) 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Vergütung der ärztlichen Leistungen für die bei Versicherten der IKK ambulant durchgeführten Kataraktoperation sowie die Abgeltung der bei diesen Operationen anfallenden Kosten für die Intraokularlinsen, für solche Operationen, die außerhalb des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, sowie deren Abrechnung. 2 Teilnahme an der Vereinbarung Diese Vereinbarung gilt für die zur vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein zugelassenen, niedergelassenen ophtalmochirurgisch behandelnden Augenärzte und ermächtigten Augenärzte (im Folgenden Ophtalmochirurgen genannt), die die Kriterien der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115 b SGB V) und die Anforderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die anerkannten Standards im Bereich der hygienischen Voraussetzungen im ambulanten 50 9/2008

6 Operationsbereich in vollem Umfang erfüllen. Die KV Nordrhein prüft die Erfüllung der Voraussetzungen. 3 Einzelheiten der Versorgung Bei Kataraktoperationen, die außerhalb des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erbracht werden und die Implantation einer Intraokularlinse beinhalten, wählt der Ophthalmochirurg unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Notwendigkeit die Art der zu implantierenden Linsen. Die Qualitätsstandards der Produktgruppe 25 Sehhilfen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 128 SGB V gelten entsprechend. Die Kataraktoperation umfasst die folgenden Leistungen: Überprüfung der Indikationsstellung zu einer ambulant durchzuführenden Kataraktoperation und der physischen und psychischen Voraussetzungen des Patienten zur Durchführung einer ambulanten Operation anhand der vom Zuweiser mitgegebenen Unterlagen. Ausführliche Aufklärung des Patienten über Nutzen und Risiken einer Kataraktoperation einschließlich Darstellung der möglicherweise besonderen Risiken einer ambulanten Operation einschließlich Einholung einer Einverständniserklärung des Versicherten. Präoperative Vorbereitung durch den Operateur. Unabdingbare Durchführung der ambulanten Kataraktoperation nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter Berücksichtigung des Berufsrechts und entsprechender vertragsärztlicher Richtlinien, gegebenenfalls einschließlich ärztlicher Assistenz. Die Operation ist in aller Regel in Kleinschnitttechnik mit faltbarer Linse auszuführen. Organisation einer 24-Stunden-Erreich - barkeit durch den Operateur oder qualifizierten Augenarzt in der frühen postoperativen Phase. Dokumentation der ambulant durchgeführten Kataraktoperation und Berichterstattung an den Zuweiser, ggf. einschließlich Ergebnisberichterstattung an den Hausarzt des Versicherten. Überweisung in Absprache mit dem zuweisenden Vertragsarzt, ggf. auch dem Hausarzt, zur Veranlassung einer Einweisung zur stationären Krankenhausbehandlung bei Patienten, bei denen ein ambulanter Eingriff aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. 4 Vergütung/Finanzierung (1) Die IKK vergütet die ärztlichen Leis - tungen für Kataraktoperation, die Intraokularlinsen sowie die Sachkosten des Verbrauchsmaterials einschließlich des Sprechstundenbedarfs und des viskochirurgischen Materials durch eine einmalige Pauschale in Höhe von 450 je Krankheitsfall und erkranktem Auge. (2) Mit der unter Nr. 1. genannten Pauschale ist die Vergütung für die Operation und alle ärztlichen Begleitleis - tungen, soweit diese Inhalt dieser Vereinbarung sind sowie alle Kosten des Implantates inkl. der Beschaffung und Lagerung sowie die benötigten Arzneimittel, Verband- und Nahtmaterial abgegolten. Eine darüber hinausgehende Zahlungsforderung gegenüber dem Versicherten oder der IKK ist nicht zulässig. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel) im Zusammenhang mit der Kataraktoperation dürfen dem Versicherten nur auf dessen ausdrückliche Nachfrage angeboten werden. Der Operateur hat den Versicherten schriftlich darüber aufzuklären, dass der IKK für diese über den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende/n Leistung/en eine Kostenübernahme rechtlich nicht möglich ist. (3) Neben der Fallpauschale sind in demselben Krankheitsfall folgende Gebührenordnungsnummern des Einheit - lichen Bewertungsmaßstabes bzw. Symbolnummern nicht berechnungsfähig: sowie die Nrn , 90704, 90707, (4) Die KV Nordrhein bereinigt zusätzlich zu den sich aus Anlage 5 der Honorarvereinbarung ergebenden Bereinigungsbeträgen die budgetierte Gesamtvergütung in Höhe der Sachkosten (Intraokularlinsen sowie die Sachkosten des Verbrauchsmaterials einschließlich des Sprechstundenbedarfs und des viskochirurgischen Materials) je durchgeführter Kataraktoperation mit 299 jeweils im aktuellen Quartal. 5 Abrechnung und Finanzierung (1) Die in 4 Abs. 1 genannte Pauschale wird über die KV Nordrhein mit der Symbolnummer abgerechnet. (2) Die IKK vergütet den nach 4 Abs. 1 genannten Betrag außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung nach 85 SGB V. (3) Diese Vereinbarung ersetzt den Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen bei der ambulanten vertragsärztlichen Kataraktoperation vom In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein Quartal, wenn sie nicht 6 Wochen vor Quartalsende durch eine Vertragspartei gekündigt wird. (2) Diese Vereinbarung tritt dann außer Kraft, wenn die Erstattung der Sachkosten für Intraokularlinsen, Verbrauchsmaterialien und viskochirurgische Materialien zum Gegenstand des EBM wird. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Als Kündigungsgrund der außerordentlichen Kündigung kommen insbesondere neue Erkenntnisse im Bereich der Sachkostenkalkulationen in Frage. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Düsseldorf, Bergisch-Gladbach, den Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorstandsvorsitzende 9/

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