Sportförderungsrichtlinien der Stadt Königsbrunn

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1 Sportförderungsrichtlinien der Stadt Königsbrunn 1. Grundsätze und Ziele der Förderung 1.1. Allgemeines Die Stadt Königsbrunn unterstützt die sporttreibenden Vereine, soweit diese ihren Sitz im Stadtgebiet haben und deren Tätigkeit überwiegend Mitgliedern aus dem Stadtgebiet zu Gute kommt, durch die Gewährung freiwilliger Leistungen (Zuschüsse), insbesondere zur Förderung der vereinsinternen Jugendarbeit. Die freiwilligen Leistungen werden nach Maßgabe der jährlich hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ( = Förderbudget) bemessen und gelangen nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Grundsätzen zur Verteilung. Da es sich bei diesen Richtlinien ausschließlich um entsprechende Vollzugshinweise zwischen Stadtrat und Verwaltung handelt, können hieraus hinsichtlich der Bewilligung jährlicher Fördermittel keinerlei Rechtsansprüche Dritter gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Die Stadt ist berechtigt und gehalten, sich sowohl von der ordnungsgemäßen Mittelverwendung, als auch zur Begründetheit der gestellten Förderanträge mittels geeigneter Unterlagen jederzeit zu überzeugen. Auf Verlangen der Stadt sind die Antragsteller verpflichtet, entsprechende Unterlagen bereitzustellen Fördervoraussetzungen Bei der jährlichen Zuteilung der städtischen Sportfördermittel werden zusätzlich zu den unter Ziffer 1.1. aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich solche Sportvereine berücksichtigt, die einem allgemein anerkannten Dachverband angehören. Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt werden, kann durch den Stadtrat unabhängig davon dennoch eine Förderungswürdigkeit im besonderen Einzelfall anerkannt werden. Seite1 von 6 Stand:

2 Unterabteilungen von Sportvereinen, andere Organisationen, gewerbsmäßige Sporteinrichtungen (z.b. professionelle Sporteinrichtungen, Lizenz- und Vertragsspieler etc.) und Betriebssportgemeinschaften erhalten generell keine städtischen Fördermittel Für die Bewilligung städtischer Sportfördermittel muss der antragstellende Sportverein außerdem folgende besonderen Voraussetzungen erfüllen 1. Es muss ein Eintrag im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes vorliegen; 2. Der Sportbetrieb muss den satzungsrechtlichen Zielsetzungen des Vereines entsprechen; 3. Der Sportverein muss eine Mindestzahl von 25 aktiven Mitgliedern haben; 4. Der Sportverein muss ein jährliches Mindestbeitragaufkommen nachweisen, welches nach folgender Formel ermittelt wird: Monatsbeiträge (mindestens in Höhe staatlicher Richtlinien für die Förderung von Übungsleiterstunden) x 12 Monate x Mitglieder. Zu dem so ermittelten Ergebnis können nicht zweckgebundene Spenden, insbesondere sog. "Schießgelder" bei Schützenvereinen hinzugerechnet werden. Das Jahresbeitragsaufkommen kann demgegenüber vermindert werden, wenn und soweit der Sportverein während des laufenden Jahres nur einen eingeschränkten Betrieb ausgeübt hat; 5. Der Sportverein muss mindestens einen Anteil von 10 Prozent Jugendlichen an der Gesamtmitgliederzahl nachweisen Neu gegründete Vereine werden nur dann gefördert, wenn deren Bedarf im allgemeinen Interesse der Stadt liegt und darüber hinaus eine Eingliederung in einen bestehenden Verein nachgewiesenermaßen weder möglich, noch sinnvoll ist. Seite2 von 6 Stand:

3 Werden die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so setzt die städtische Förderung nach entsprechender Beschlussfassung durch den Hauptausschuss, frühestens jedoch ab Datum der Vereinsgründung mit Wirkung ab dem übernächsten Haushaltsjahr ein. 2. Zusammensetzung der Fördermittel 2.1. Grundförderung Die Grundförderung dient der finanziellen Unterstützung der sporttreibenden Vereine auf dem Gebiet der Jugendarbeit. Maßgebend hierfür sind die jährlichen Mitgliederstände an aktiven Jugendlichen zum 30. September jeden Jahres, auf der Grundlage der Meldungen an den Dachverband. Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass der Verein eine gültige Jugendsatzung hat. Sportvereine, die nicht dem BLSV angehören, haben gegenüber der Stadt den Mitgliederstand zum angegebenen Stichtag durch Einreichung entsprechender Bestandsnachweise oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen Nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ( = Förderbudget) wird durch den Hauptausschuss jährlich ein Förderbetrag pro jugendlichem Vereinsmitglied festgesetzt. Jugendliche Vereinsmitglieder sind Mitglieder welche bis zum Stichtag 1. Oktober eines Jahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Seite3 von 6 Stand:

4 2.2. Übungsleiter Die Stadt gewährt den sporttreibenden Vereinen Fördermittel zu den Kosten für den Einsatz anerkannter Übungsleiter. Das Anerkennungsverfahren richtet sich weiterhin nach den jeweils geltenden staatlichen Richtlinien für Übungsleiterzuschüsse durch den Freistaat Bayern. Darüber hinaus fördert die Stadt auch Übungsleiterstunden, die über die 300 Stunden hinausgehen. Ziffer dieser Richtlinie findet insoweit keine Anwendung Für die Auszahlung des städtischen Übungsleiterzuschusses gelten die allgemeinen Auszahlungskriterien dieser Richtlinie Antragsverfahren Anträge auf städtische Fördermittel zum laufenden Sportbetrieb mit Wirkung auf das darauf folgende Haushaltsjahr sind durch die sporttreibenden Vereine spätestens bis zum Stichtag 30. September des jeweiligen Vorjahres bei der Stadt einzureichen Soweit gleichzeitig oder ausschließlich Anträge auf Übungsleiterzuschüsse gestellt werden, gelten bezüglich der fristgerechten Einreichung die jeweils vom Freistaat Bayern festgelegten Antragstermine Auszahlung Die Auszahlung der beantragten und nach dieser Richtlinie bewilligten städtischen Fördermittel erfolgt durch die Stadt in zwei gleich hohen Teilraten frühestens nach Eintritt der Rechtskraft der städtischen Haushaltssatzung für das der Antragstellung folgende Jahr, wobei jeweils eine erste Teilrate im ersten Halbjahr und eine zweite Teilrate im zweiten Halbjahr zur Auszahlung gelangt. Seite4 von 6 Stand:

5 3. Bereitstellung städtischer Sporthallen und -anlagen 3.1. Die Stadt räumt den sporttreibenden Vereinen im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung die Möglichkeit ein, im städtischen Eigentum stehende Sporthallen und -anlagen zu nutzen. Hierzu ist mit den sporttreibenden Vereinen jeweils ein gesonderter Nutzungsvertrag über die zu nutzende städtische Anlage abzuschließen. Nutzungsgebühren werden ab dem analog dem Landkreis Augsburg erhoben Soweit während der Nutzungszeiten städtischer Sporthallen und -anlagen durch sporttreibende Vereine auch städtisches Personal (z.b. Hausmeister etc.) zum Einsatz kommen (z.b. Vor- und Nachbereitungen etc.) soll, so ist hierzu die ausdrückliche vorherige Genehmigung durch die Stadt einzuholen und auf Verlangen nachzuweisen Die Kosten für den Einsatz städtischen Personals werden den sporttreibenden Vereinen sodann nach dem jeweiligen tatsächlichen Anfall durch die Stadt in Rechnung gestellt. Seite5 von 6 Stand:

6 4. Inkrafttreten und Übergangsregelungen 4.1. Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2004 in Kraft. Königsbrunn, den 7. Juni 2004 Stadt Königsbrunn Ludwig Fröhlich 1. Bürgermeister Seite6 von 6 Stand:

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