Grenzüberschreitende Leistungen im Umsatzsteuerrecht. Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuerrechts

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1 Grenzüberschreitende Leistungen im Umsatzsteuerrecht Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuerrechts 18. April 2012

2 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 2

3 Einführung Bedeutung der Umsatzsteuer Seite 3

4 Einführung Überblick über die aktuellen gesetzlichen Änderungen Änderung der Beleg- und Buchnachweise für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl. I 2011, 2416) Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL-DVO) vom durch den Rat der Europäischen Union Erweiterung des 3a Abs. 8 UStG auf Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen durch Artikel 23 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl. I 2011, 2592) Seite 4

5 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 5

6 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrlieferungen Lieferungen nach 6 UStG, bei denen die Gegenstände durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z.b. Freihäfen) befördert oder versendet werden Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nach 4 Nr. 1 Buchst. a UStG Pflicht des Unternehmers bei Ausfuhrlieferungen nach 8 ff. UStDV durch Belege nachzuweisen, dass der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Beleg- bzw. Ausfuhrnachweis), und nach 13 UStDV die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen (Buchnachweis) Seite 6

7 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrlieferungen U1 Liefergeschäft Ausfuhrlieferung U2 Ausfuhrnachweis (PDF) Elektronische Ausfuhranmeldung Ausfuhrzollstelle Ausfuhrbestätigung Ausgangszollstelle Seite 7

8 Ausfuhrlieferungen Grundlage der aktuellen Änderungen Änderung der Beleg- und Buchnachweise für Ausfuhrlieferungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl. I 2011, 2416) Anpassung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen an die seit grundsätzlich bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO, sog. Verfahren ATLAS-Ausfuhr ). Seite 8

9 Ausfuhrlieferungen Grundlage der aktuellen Änderungen Inkrafttreten der Änderungen grundsätzlich mit Wirkung zum ; gemäß BMF-Schreiben vom wird es jedoch für die bis zum ausgeführten Ausfuhrlieferungen nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis geltenden Rechtslage geführt wird Verbandsanhörung des BMF vom mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der Neuregelungen und den sich daraus ergebenden Änderungen des UStAE Änderung des UStAE mit BMF-Schreiben vom Seite 9

10 Ausfuhrlieferungen Wesentliche Änderungen zum Ausfuhrnachweis Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die 9 bis 11 UStDV Mussvorschriften (bisher: Sollvorschriften). Nach Abschnitt 6.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE ist ein hiervon abweichender Nachweis nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt und die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind. Zu den besonders begründeten Einzelfällen gehören z. B. Funktionsstörungen der elektronischen Systeme der Zollverwaltung. Seite 10

11 Ausfuhrlieferungen Wesentliche Änderungen zum Ausfuhrnachweis besondere Anforderungen bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen: der Beleg muss auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten der Unternehmer muss zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen Ausnahme: dies gilt nicht in den Fällen der Ausfuhr des Fahrzeugs mit Ausfuhrkennzeichen, wenn aus dem Beleg die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist Seite 11

12 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen ( 9 UStDV) In Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand ins Drittland befördert: bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS- Ausfuhr) der Ausgangsvermerk der zuständige Ausfuhrzollstelle in Form einer auf elektronischem Weg (EDIFACT-Nachricht) übermittelten Bestätigung (PDF-Dokument), dass der Gegenstand ausgeführt wurde oder eine statt des Ausgangsvermerks von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk) Seite 12

13 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen ( 9 UStDV) bei allen anderen Ausfuhranmeldungen (kein ATLAS-Verfahren; z.b. Fälle von geringer Bedeutung; Funktionsstörung beim Zoll) durch einen Beleg (i.d.r. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein), der (wie bisher) folgende Angaben zu enthalten hat: den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung, den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (i.d.r. Dienststempel auf der Rückseite des Belegs). Seite 13

14 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen ( 10 UStDV) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung durch einen selbständigen Beauftragten in das Drittlandsgebiet befördern lässt: bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS- Ausfuhr) grundsätzlich mit dem Ausgangsvermerk oder Alternativ- Ausgangsvermerk (entsprechend 9 UStDV) sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Nachweis mit einem Versendungsbeleg oder anderen handelsüblichen Belegen geführt werden; der Beleg muss jedoch zusätzlich zu den anderen erforderlichen Angaben die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number MRN) enthalten Seite 14

15 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen ( 10 UStDV) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung durch einen selbständigen Beauftragten in das Drittlandsgebiet befördern lässt: bei anderen Ausfuhranmeldungen außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahren (wie bisher) mit einem Versendungsbeleg (insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen) oder mit einem anderen handelsüblichen Beleg (z.b. Bescheinigung des beauftragten Spediteurs) mit folgenden Angaben: Namen und Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum sowie Namen und Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung, Seite 15

16 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen ( 10 UStDV) Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet, Empfänger des ausgeführten Gegenstands und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet, Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie Unterschrift des Ausstellers des Belegs. Seite 16

17 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen ( 11 UStDV) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach 9 oder 10 UStDV zu führen, der zusätzlich (neben dem Ausfuhrnachweis) folgende Angaben zu enthalten hat (wie bisher): Namen und Anschrift des Beauftragten, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde, Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie Bezeichnung des Auftrags sowie Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde. Seite 17

18 Ausfuhrlieferungen Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ( 13 UStDV) Der Nachweis muss (wie bisher) eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung heraus erfolgen können: Menge des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der Lohnveredelung sowie die handelsübliche Bezeichnung, Namen und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers, Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung, vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr ( 6 Absatz 1 Satz 2, 7 Absatz 1 Satz 2 UStG), Tag der Ausfuhr. Seite 18

19 Ausfuhrlieferungen Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ( 13 UStDV) bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren Aufzeichnung der Verwendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number MRN), die der Zoll im Rahmen der ATLAS-Ausfuhr erteilt. Zugriff der Betriebsprüfung auf den entsprechenden Datensatz der Zollverwaltung. Beachte: Führt der liefernde Unternehmer das Ausfuhrverfahren selbst durch, erhält er den Ausgangsvermerk mit MRN. Führt z.b. ein Spediteur das Ausfuhrverfahren durch, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt. Seite 19

20 Ausfuhrlieferungen Hinweise Auf der offiziellen Internet-Zollseite des BMF finden Sie unter Wissenswertes rund um die ATLAS-Ausfuhr (z.b.: aktuelle Dokumente, eine aktuelle Liste von ATLAS- Softwareanbietern, sämtliche Vordrucke für die Teilnahme an ATLAS). Die von der Zollverwaltung übermittelten Nachweise sind vom Unternehmer zehn Jahre zu archivieren. Seite 20

21 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 21

22 innergemeinschaftlichen Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferungen Lieferungen nach 6a UStG, bei denen die Gegenstände durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden Innergemeinschaftliche Lieferungen nach steuerfrei 4 Nr. 1 Buchst. b UStG Pflicht des Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach 17a f. UStDV durch Belege nachzuweisen, dass der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, und nach 17c UStDV die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen Seite 22

23 innergemeinschaftlichen Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferungen U1 Liefergeschäft U2 Innergemeinschaftliche Lieferung Seite 23

24 innergemeinschaftlichen Lieferungen Grundlage der aktuellen Änderungen Änderung der Beleg- und Buchnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß 17a bis 17c UStDV durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl. I 2011, 2416) Inkrafttreten der Änderungen grundsätzlich mit Wirkung zum ; gemäß BMF-Schreiben vom wird es jedoch für die bis zum ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis geltenden Rechtslage geführt wird Verbandsanhörung des BMF vom sowie vom mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der Neuregelungen und den sich daraus ergebenden Änderungen des UStAE (nachfolgend auch als UStAE-E bezeichnet) Seite 24

25 innergemeinschaftlichen Lieferungen Wesentliche Änderungen der Nachweispflichten Nach der Gesetzesbegründung sollen durch die Neuregelungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen werden, um zum einen dem liefernden Unternehmer die Nachweisführung zu erleichtern und zum anderen die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung zu verbessern (BR-Drucksache 628/11, S. 18). Schaffung identischer Belegnachweise für Beförderungs- und Versendungsfälle. Künftig soll es für den Belegnachweis grundsätzlich nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Zu den Anforderungen an den Belegnachweis enthalten die 17a und 17b UStDV nunmehr Mussvorschriften (bisher: Sollvorschriften). Seite 25

26 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Sowohl in Beförderungs- wie auch Versendungsfällen soll der Belegnachweis lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung ( 14, 14a UStG) und einer Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Seite 26

27 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten ( 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStDV): a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von 1b Absatz 2 UStG, c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bescheinigung, e) die Unterschrift des Abnehmers. Seite 27

28 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Aus der Gelangensbestätigung muss sich ergeben, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Abnehmer den Liefergegenstand erhalten hat bzw. (wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert) zu welchen Zeitpunkt und an welchem Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Beförderung des Liefergegenstandes geendet hat (Abschnitt 6a.3 Abs. 5 S. 5 UStAE-E). Der Abnehmer kann erst eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt. Seite 28

29 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen In den Fällen einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde (z.b. im Rahmen einer Betriebsprüfung) zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt ( 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 f. UStDV). Der liefernde Unternehmer trägt jedoch weiterhin die Beweislast (Abschnitt 6a.3 Abs. 6b Satz 4 UStAE-E). Seite 29

30 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgesehene Erleichterungen lt. Entwurf BMF Die Unterschrift des Abnehmers kann von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden (z.b. von einem Arbeitnehmer). Sofern an der Vertretungsberechtigung im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen (Abschnitt 6a.3 Abs. 5 S. 2 ff. UStAE-E). In Zweifelsfällen Risiko beim liefernden Unternehmer Seite 30

31 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgesehene Erleichterungen lt. Entwurf BMF Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE-E enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung in drei Sprachen (deutsch/englisch/ französisch), das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll. (Entwurf Muster Gelangensbestätigung) Die Gelangensbestätigung des Abnehmers kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Sie kann z.b. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen (Abschnitt 6a.3 Abs. 6a S. 4 f. UStAE-E). Seite 31

32 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgesehene Erleichterungen lt. Entwurf BMF Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden (Abschnitt 6a.3 Abs. 6 S. 4 UStAE-E). Es wird nicht beanstandet, wenn in der Gelangensbestätigung mehrere Umsätze (z.b. für Lieferungen des jeweiligen Voranmeldungszeitraums) zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann auf elektronischem Weg übermittelt werden. Die Echtheit der Herkunft der Gelangensbestätigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müsse in diesem Fall gewährleistet sein. In diesen Fällen sei eine Unterschrift entbehrlich (Abschnitt 6a.3 Abs. 6a S. 7 ff. UStAE-E). Seite 32

33 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgesehene Erleichterungen lt. Entwurf BMF Bei der Versendung des Gegenstands der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer ist es für die Gelangensbestätigung ausreichend, wenn der Unternehmer über einen Versendungsbeleg verfügt, aus dem sich die Angaben nach 17a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 Buchst. a) bis c) UStDV ergeben sowie, dass und zu welchem Datum der Erhalt des Liefergegenstandes durch den tatsächlichen Empfänger bestätigt wurde. Ein solcher Beleg kann z.b. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben (einschließlich ausgefülltem Feld 24) enthält. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden. Seite 33

34 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgesehene Erleichterungen lt. Entwurf BMF In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer einen selbständigen Unternehmer, der Kurierdienstleistungen erbringt, mit der Beförderung des Gegenstands beauftragt wird, ist es ausreichend, wenn der Unternehmer verfügt über: eine schriftliche Auftragserteilung ein Protokoll (in elektronischer Form oder als Papierausdruck, z.b. ein sog. Tracking and tracing-protokoll über den Sendungsverlauf) über die Annahme bzw. Ablieferung des Liefergegenstands beim Abnehmer, und einen Nachweis über die Bezahlung der Lieferung. Seite 34

35 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgesehene Erleichterungen lt. Entwurf BMF In den Fällen, in den ein Postdienstleister mit der Beförderung beauftragt wird, ist es ausreichend, wenn der Unternehmer verfügt über: Einlieferungsschein, der inhaltlich neben dem Namen und der Anschrift des Absenders die Angaben entsprechend 17a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 Buchst a) und b) UStDV enthält. Aus den vom Unternehmer geführten Aufzeichnungen und aus den vorliegenden Unterlagen über den jeweiligen Geschäftsvorfall (z.b. Auftragserteilung, Lieferschein, Rechnung, Zahlung) muss sich ein Zusammenhang der Angaben auf dem Einlieferungsschein mit der jeweils ausgeführten Lieferung erkennen lassen. Seite 35

36 innergemeinschaftlichen Lieferungen Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Unternehmer entsprechend der bisherigen Rechtslage nach 17a Abs. 3 Nr. 1 UStDV a.f. den Nachweis auch durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung führen, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt ( 17a Abs. 3 UStDV). Wegfall des bisherigen 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV a.f. (Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle i. V. mit der Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet) mit der Begründung, dass dieser Nachweis in der Praxis nicht mehr verwandt wird. Seite 36

37 innergemeinschaftlichen Lieferungen Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Erweiterung der buchmäßigen Aufzeichnungen nach 17c UStG Ersetzung der bisherigen Sollvorschriften ( Der Unternehmer soll regelmäßig ) durch Mussvorschriften ( Der Unternehmer hat ) Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer zusätzlich zur handelsüblichen Bezeichnung und der Menge der Gegenstände bei Fahrzeugen im Sinne des 1b Abs. 2 UStG (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und den diesen gleichgestellten Verbringungsfällen ( 17c Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 UStDV) Seite 37

38 innergemeinschaftlichen Lieferungen Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Der Unternehmer hat bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen ( 17c Abs. 1 UStDV). Überprüfung der USt-IdNr. weiterhin anzuraten Seite 38

39 innergemeinschaftlichen Lieferungen Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Der Unternehmer hat dabei insbesondere die folgenden Angaben aufzuzeichnen ( 17c Abs. 2 UStDV): den Namen und die Anschrift des Abnehmers, den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von 1b Absatz 2 UStG, den Tag der Lieferung, das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, Seite 39

40 innergemeinschaftlichen Lieferungen Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Der Unternehmer hat bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die folgenden Angaben aufzuzeichnen ( 17c Abs. 2 UStDV) (Fortsetzung): die Art oder den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ( 6a Abs. 1 Satz 2 UStG), die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie, den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Bei den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen bzw. bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nach 1b Abs. 2 UStG bestimmt sich der Buchnachweis mit Ausnahme der nunmehr vorgesehenen Mussvorschriften und der zusätzlichen Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer weitgehend unverändert nach 17c Abs. 3 bzw. Abs. 4 UStG. Seite 40

41 innergemeinschaftlichen Lieferungen Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen in Ausnahmefällen Will sich ein Unternehmer künftig auf Gutglaubensschutz nach 6a Abs. 4 UStG berufen, setzt dies zumindest voraus, dass er über eine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung verfügt. Bei Fehlen der Gelangensbestätigung kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. Abschnitt 6a.3 Absatz 6c UStAE-E). Der Nachweis kann mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln geführt werden (so auch die bisherige Rspr. Vgl. BFH v V R 59/03; EuGH v Rs. C-146/05 -Collée-, Slg. 2007, I-7861). Seite 41

42 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 42

43 Risikofaktor Reihengeschäfte Grundlagen Reihengeschäft Liefergeschäft Liefergeschäft U1 U2 U3 Rechnung Rechnung Warenweg Voraussetzungen eines Reihengeschäfts Umsatzgeschäfte mehrerer Unternehmer über denselben Gegenstand bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer gelangt Seite 43

44 Risikofaktor Reihengeschäfte Zuordnung der Warenbewegung Im Rahmen von Reihengeschäften ist die Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Diese Lieferung bezeichnet man als die bewegte Lieferung. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Warenbewegung statt. Diese Lieferungen bezeichnet man als ruhende Lieferungen. Der Lieferort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt. Für die ruhenden Lieferungen gilt: Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Warenbewegung beginnt. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Warenbewegung endet. Seite 44

45 Risikofaktor Reihengeschäfte Zuordnung der Warenbewegung Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand ist die Beförderung oder Versendung nach 3 Abs. 6 Satz 6 1. HS UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung). Der befördernde oder versendende Unternehmer kann jedoch nach 3 Abs. 6 Satz 6 2. HS UStG nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist. Seite 45

46 Risikofaktor Reihengeschäfte Zuordnung der Warenbewegung nach Auffassung der Finanzverwaltung Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Nachweis anhand von Belegen, z.b. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege und Aufzeichnungen erfolgen (Abschnitt 3.14 Abs. 9 UStAE). Aus den Belegen muss sich nach Auffassung der Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner Eigenschaft als Lieferer getätigt hat und nicht als Abnehmer der Vorlieferung. Hiervon könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter USt-IdNr. des Ursprungslandes auftritt aufgrund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Seite 46

47 Risikofaktor Reihengeschäfte Zuordnung der Warenbewegung nach Auffassung der Rechtsprechung Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Zuordnung der Warenbewegung auf die Verpflichtung und die Absichtsbekundung an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Liefermitgliedsstaat erteilten USt-IdNr. in den Bestimmungsmitgliedsstaat zu befördern (EuGH v , C-430/09, Rn. 34 f.). Zuordnung von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb zur ersten Lieferung nach 3 Abs. 6 S. 6 1.HS UStG Anders, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand an einen Zweiterwerber verkauft hat (EuGH v , C-430/09, Rn. 42). Zuordnung von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb nicht zur ersten Lieferung nach 3 Abs. 6 S. 6 letzter HS UStG Seite 47

48 Risikofaktor Reihengeschäfte Zuordnung der Warenbewegung nach Auffassung der Rechtsprechung Im Ergebnis hätte danach der Erstwerber im Fall des Weiterverkaufs die Möglichkeit, durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich oder seiner eigenen Lieferung zuzuordnen. Konsequent dürfte sein, die USt-IdNr. wie folgt als maßgebendes Kriterium anzuwenden: Verwendet der Ersterwerber die USt-IdNr. des Ursprungslandes, ist die bewegte Lieferung nicht der ersten Lieferung zuzurechnen. Verwendet der Ersterwerber eine USt-IdNr. eines Mitgliedsstaates, der nicht das Ursprungsland ist, ist die bewegte Lieferung der ersten Lieferung zuzurechnen. Eine abschließende Rechtsprechung hierzu oder auch eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des EuGH bzw. des BFH liegt jedoch noch nicht vor. Seite 48

49 Risikofaktor Reihengeschäft Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Angaben in der Gelangensbestätigung Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei es nicht zu beanstanden, wenn der Ort des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. der Ort des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht den Angaben des Abnehmers entspricht, wenn es sich bei dem tatsächlichen Ort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt (Abschnitt 6a.3 Abs. 4 UStAE-E). Ein Zwischenhändler in einem Reihengeschäft wird i.d.r. ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben, den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes nicht nachzuweisen, um den Endabnehmer nicht preis geben zu müssen. Der liefernde Unternehmer trägt die Beweislast, dass der tatsächliche Ort der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt. Zweifel über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Seite 49

50 Risikofaktor Reihengeschäft Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Angaben in der Gelangensbestätigung Fraglich ist, wie der mittlere Unternehmer in einem Reihengeschäft bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung an ihn, die Angaben in der Gelangensbestätigung vornehmen soll, da er regelmäßig keine eigene unmittelbare Kenntnis vom Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet haben wird, wenn ein Dritter den Liefergegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat entgegen genommen hat. In diesen Fällen soll es ausreichend sein, wenn ein Versendungsbeleg vorhanden ist, aus dem sich die Angaben nach 17a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 Buchst. a) bis c) UStDV ergeben. Ferner muss eine Bestätigung des tatsächlichen Empfängers vorliegen, dass und zu welchem Datum er den Liefergegenstand erhalten hat. Als Beleg soll z.b. ein CMR-Frachtbrief ausreichen, der alle erforderlichen Angaben enthält (Abschnitt 6a.3. Abs. 6d S. 1 f. UStAE-E). Seite 50

51 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 51

52 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Rechtliche Grundlage der aktuellen Änderungen Der Rat der Europäischen Union hat am die Verordnung Nr. 282/2011 (MwStSystRL-DVO) über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erlassen. Die Durchführungsverordnung ist in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht und enthält Anwendungsgrundsätze zur MwStSystRL. Sie ist am in neuer Fassung in Kraft getreten. Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das BMF mit Schreiben vom Seite 52

53 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern Grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmer (Business-to-Business, B2B) und an Nichtunternehmer bzw. an den nichtunternehmerischen Bereich (Business-to-Consumer, B2C) Empfängerortprinzip im Bereich B2B Unternehmensortprinzip im Bereich B2C Seite 53

54 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Nachweispflichten für die Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern Unternehmereigenschaft des EU-Leistungsempfängers kann grundsätzlich angenommen werden, wenn die USt-IdNr. des Dienstleistungsempfängers und die Bestätigung der Gültigkeit ( 18e UStG) vorliegt. ein Empfänger eine beantragte USt-IdNr. noch nicht erhalten hat, der Leistenden jedoch den Nachweis der Unternehmereigenschaft und der unternehmerischen Verwendung führt und in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der gemachten Angaben überprüft. Abweichend von der MwStSystRL-DVO fordert das BMF für den endgültigen Nachweis die Vorlage der erteilten USt-IdNr. Wird keine USt-IdNr. mitgeteilt, kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger im Gemeinschaftsgebiet kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist oder die Leistung für den privaten Bereich bezieht. Seite 54

55 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Nachweispflichten für die Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern Unternehmereigenschaft des im Drittstaat ansässigen Leistungsempfängers kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Empfänger eine Bescheinigung des Sitzstaates über seine Unternehmereigenschaft vorlegt der Empfänger eine Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer vorlegt ein anderer Nachweis vorliegt, wonach der Empfänger ein Unternehmer ist und über handelsüblichen Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Kontrolle Person und Zahlungen) die Richtigkeit der gemachten Angaben überprüft wird. Seite 55

56 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Nachweispflichten für die Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern Leistungsbezug für das Unternehmen kann grundsätzlich angenommen werden, wenn: nicht Art der Leistung für private Zwecke oder für Zwecke des Personals des Unternehmers bestimmt ist die USt-IdNr. des Dienstleistungsempfängers für diesen Umsatz mitgeteilt wurde und die Bestätigung der Gültigkeit ( 18e UStG) vorliegt der Empfänger eine Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer vorlegt ein anderer Nachweis vorliegt, wonach der Empfänger ein Unternehmer ist und über handelsüblichen Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Kontrolle Person und Zahlungen) die Richtigkeit der gemachten Angaben überprüft wird. Seite 56

57 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Nachweispflichten für die Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern Leistungsbezug für eine Betriebsstätte: Leistender prüft Art und Verwendung der erbrachten Dienstleistung, um die feste Niederlassung zu ermitteln, die die Leistung bezieht. Kann nach Art und Verwendung keine feste Niederlassung ermittelt werden, ist zu prüfen, ob die Unterlagen (z.b. Vertrag, Bestellschein) und die mitgeteilte USt-IdNr. die feste Niederlassung als Dienstleistungsempfänger ausweisen. Kann der Empfänger danach nicht bestimmt werden oder werden mehrere nicht zurechenbare Leistungen erbracht, kann der Leistende davon ausgehen, dass Ort der Leistung dort liegt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit). Seite 57

58 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 58

59 Weitere aktuelle Entwicklungen Veranstaltungsleistungen mit Messen und Ausstellungen Änderungen beim Ort von Veranstaltungsleistungen mit Messen und Ausstellungen im Drittland durch das Beitreibungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz vom , mit rückwirkender Wirkung ab : Werden Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, gilt (abweichend von 3a Abs. 2 UStG) der Ort der Leistung als im Drittland gelegen. (bisher: Ort nach 3a Abs. 2 UStG, Sitz des Leistungsempfängers) Auf Drittlandsmessen ist 3a Abs. 2 UStG künftig nicht mehr anwendbar. Seite 59

60 Weitere aktuelle Entwicklungen Veranstaltungsleistungen mit Messen und Ausstellungen Beispiel: A mit Sitz in Deutschland beauftragt den deutschen Messebauer B im Rahmen eines Komplettpakets einen Messestand im Drittland (Dubai) zur Verfügung zu stellen. Lösung bis : Die sonstige Leistung ist in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Ob das Drittland diesen Umsatz nochmals der Umsatzsteuer unterwirft und ob der Messebauer hierfür Deklarationspflichten hat, muss dieser im Einzelfall im Vorfeld klären. ab : Die sonstige Leistung ist in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Ob das Drittland diesen Umsatz der Umsatzsteuer unterwirft und ob der Messebauer hierfür Deklarationspflichten hat, muss dieser im Einzelfall im Vorfeld klären. Seite 60

61 Weitere aktuelle Entwicklungen Messeleistungen im Gemeinschaftsgebiet Bisher: Planung, Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen gehörten zu den sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück (= Leistungsort). Eine sog. Veranstaltungsleistung (Leistungsort nach 3a Abs. 2 UStG) lag nur dann vor, wenn diese Leistungen im Rahmen eines Komplettpakets erbracht wurden. Neu: Der Ort dieser Leistungen richtet sich nach 3a Abs. 2 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom , C-530/09). Diese Leistungen stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück. Anwendung für Umsätze ab dem Für Umsätzen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht wurden, können auch die Grundsätze des EuGH-Urteils angewendet werden. Seite 61

62 Weitere aktuelle Entwicklungen Messeleistungen im Gemeinschaftsgebiet Beispiel: A mit Sitz in Deutschland beauftragt den deutschen Messebauer B mit der Planung und dem Aufbau eines Messestandes in Italien. Lösung: Die sonstige Leistung ist in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ist keine Leistung, die mit einem Grundstück in Zusammenhang steht (für Umsätze ab dem ). (Bisher: Ort der Leistung in Italien). Seite 62

63 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen b. Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen c. Risikofaktor Reihengeschäft 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen a. Ortsbestimmungen bei Leistungen zwischen Unternehmern, insb. Nachweispflichten b. Weitere aktuelle Entwicklungen 4. Fazit und Ausblick Seite 63

64 Fazit und Ausblick Grenzüberschreitende Lieferungen, geänderte Nachweispflichten Die geänderten Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen bestehen in weiten Teilen in der Anpassung der Ausfuhrnachweise an das EDVgestützte Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr). Die geänderten Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen werfen zahlreiche neue Fragen und Risiken für die Unternehmen auf. Die Zielsetzung der Änderungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen zu schaffen, wird durch die Änderungen der UStDV und insbesondere auch vor dem Hintergrund des derzeitigen Entwurfs eines entsprechenden BMF-Schreibens nicht erreicht. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Fassung des BMF-Schreibens ausfallen wird, doch ist zu befürchten, dass die Risiken für die beteiligten Unternehmen zumindest teilweise verbleiben werden. Seite 64

65 Fazit und Ausblick Grenzüberschreitende Dienstleistungen, MwStSystRL-DVO Die Verwaltungsauffassung entsprach in weiten Teilen bereits den Vorgaben der MwStSystRL-DVO. Erleichterungen als Leistungserbringer, wie z.b. die Vertrauensschutzregelung Die MwStSystRL-DVO schafft Rechtssicherheit, da sie im Gegensatz zum Umsatzsteueranwendungserlass auch die Gerichte bindet und zudem in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Seite 65

66 Seite 66 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

67 Ihre Ansprechpartner Andreas Kieker Rechtsanwalt Steuerberater Tel: Fax: Sonntag & Partner Schertlinstraße Augsburg Wolfgang Löhr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Tel: Fax: Sonntag & Partner Schertlinstraße Augsburg Seite 67

68 Ihre Ansprechpartner Dr. Joachim Thalheimer Rechtsanwalt / Dipl. Finanzwirt (FH) Tel: Fax: thalheimer@sonntag-partner.de Sonntag & Partner Schertlinstraße Augsburg SONNTAG & PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Seite 68 Schertlinstraße Augsburg Telefon: 0821/ Telefax: 0821/ Elektrastraße München Telefon: 089/ Telefax: 089/

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