Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung, KOM (2011) 315 endgültig

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1 Frau/Herrn MdEP Europäisches Parlament Rue Wiertz 1047 BRÜSSEL BELGIEN .. Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Hu/Di Tel.: Fax: Februar 2012 Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung, KOM (2011) 315 endgültig Sehr geehrte/r Frau/Herr.., die EU-Kommission plant mit ihrem Vorschlag zur Verbesserung der Normung in der EU, unter anderem Grundlagen für die Schaffung von Normen auch im Dienstleistungsbereich zu schaffen. Wir halten hier eine Klarstellung des Verordnungsvorschlags für zwingend, aus der hervorgeht, dass nicht alle Dienstleistungsbereiche einer Normierung zugänglich sind. Insbesondere die Leistungserbringung durch Steuerberater und die übrigen Freien Berufe kann nicht normiert werden, da es sich bei diesen Tätigkeiten um geistig-schöpferische Leistungen handelt. In der Anlage erhalten Sie unsere Stellungnahme. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i. V. Thomas Hund stellv. Hauptgeschäftsführer Anlage

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung, KOM (2011) 315 endgültig Abt. Berufsrecht Telefon: Telefax: Februar 2012

3 Seite 2 Vorbemerkung: Die Bundessteuerberaterkammer nimmt die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Normung in der EU mit Interesse zur Kenntnis. Die Vorschläge umfassen auch die Möglichkeit der Normung von Dienstleistungen und betreffen damit auch unseren Berufsstand. Die fast deutschen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften erbringen gegenüber ihren Mandanten Dienstleistungen auf hohem Niveau. Dieser freiberuflichen Dienstleistung Steuerberatung liegt mit dem deutschen Steuerberatungsgesetz ein umfassendes Regelwerk zugrunde, welches sicherstellt, dass Steuerberatung nur unter bestimmten klar festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, zu denen Regelungen des Zugangs des Berufs, der Einhaltung von vielfältigen Pflichten zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungen sowie ihrer Überwachung gehören. Diese Form der Sicherstellung einheitlicher Standards hat sich seit über 50 Jahren bewährt. Eine darüber hinausgehende abstrakte Festlegung, wie eine einzelne freiberufliche Dienstleistung generell zu gestalten ist, ist nicht möglich. Wir teilen das Interesse der EU-Kommission, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Der Normung von Dienstleistungen im freiberuflichen Bereich kommt bei der Erreichung dieses Ziels aber keinerlei Bedeutung zu. Im Bereich des Steuerrechts muss die erste Priorität einer besseren Verzahnung der unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten gelten. Im formellen und materiellen Steuerrecht gibt es verschiedenste Bereiche, welche einer Vertiefung des Europäischen Binnenmarktes bislang entgegenstehen. Nicht erfolgversprechend wäre der Versuch, die geistig-schöpferische Leistungserbringung eines Steuerberaters über die bestehenden Regelungen hinaus allgemeingültigen Normen zu unterwerfen. Vor obigem Hintergrund beschränken wir unsere nachfolgende Stellungnahme auf die Vorschläge zur Normierung von Dienstleistungen im Verordnungsvorschlag der EU-Kommission.

4 Seite 3 1. Die Dienstleistung eines freiberuflich tätigen Steuerberaters stellt eine geistigschöpferische Leistungserbringung dar und ist als solche nicht normierbar Die Europäische Kommission führt in ihren Erwägungsgründen im Zusammenhang mit der Dienstleistungs-Richtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission dazu verpflichtet seien, die Entwicklung freiwilliger Europäischer Normen zu fördern, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern. Dienstleistungen sollen nach dem Willen der EU-Kommission von der Verordnung umfasst sein, da die Trennlinie zwischen Dienstleistung und Waren in der Realität des Binnenmarktes an Bedeutung verliere. Dabei soll ein Schwerpunkt bei der Entwicklung von Normen für Dienstleistungen auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren liegen. Damit trifft die EU-Kommission keine ausreichende Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Dienstleistungen. Es mag ein Interesse von Marktteilnehmern geben, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren zu normieren; für die Steuerberatung und viele andere Freie Berufe ist dies jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil: Steuerberatung ist eine maßgeschneiderte Individuallösung für den Mandanten. Grundlage für diese Dienstleistung ist die besondere berufliche Qualifikation des Steuerberaters, die eine kreative, am Einzelfall ausgerichtete Leistungserbringung ermöglicht. Auch hat das persönliche, von großer Selbstständigkeit und Freiheit getragene Element der Berufsausübung besondere Bedeutung. Es ist nicht möglich, diesen geistig-schöpferischen Leistungsprozess zu normieren. Die Besonderheiten der freiberuflichen Dienstleistungserbringung sind im Übrigen europaweit anerkannt und finden ihren Niederschlag unter anderem in der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtsache C-267/99 Adam). Hinzukommt, dass die Leistungserbringung durch Steuerberater im Interesse der Mandanten und Verbraucher bereits klaren Regeln unterworfen ist, welche dafür Sorge tragen, dass bei der Berufsausübung genaue und detaillierte Vorgaben Beachtung finden. Diese Regelun-

5 Seite 4 gen erfahren ihre Legitimation durch ein Parlamentsgesetz und werden ständig aktualisiert. Sie werden begleitet von Regelungen, die der Berufsstand im Rahmen seiner demokratischen Selbstverwaltung erlassen hat. Wünschenswert, aber auch notwendig ist aus diesen Gründen zunächst, eine Klarstellung in den Erwägungsgründen 7 oder 8 einzufügen, welche deutlich macht, dass freiberuflich erbrachte Dienstleistungen einer berufsübergreifenden Standardisierung nicht zugänglich sind. Darüber hinaus schlagen wir vor, Artikel 1 des Verordnungsvorschlags mit nachfolgendem Satz zu ergänzen: Gegenstand der Richtlinie ist nicht die freiberufliche Erbringung von Dienstleistungen, die auf einer geistig-ideellen oder geistig-schöpferischen Leistungserbringung beruht. 2. Die Beteiligung von Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten muss ausgeweitet werden Artikel 5 des Verordnungsvorschlags normiert die Beteiligung von Interessengruppen bei europäischer Normungstätigkeit. Danach sollen die europäischen Normungsgremien gewährleisten, dass die in Anhang III der Richtlinie genannten Interessengruppen geeignet vertreten sind. Die in Anhang III genannten vier Interessengruppen umfassen eine europäische Organisation zur Vertretung der Interessen der KMU, der Verbraucherinteressen, der Umweltinteressen sowie der gesellschaftlichen Interessen. Wir halten hier eine Ergänzung für notwendig, die verdeutlicht, dass auch Berufsorganisationen hiervon umfasst sind. Hierfür sprechen bereits Praktikabilitätserwägungen. Denn die Berufsorganisationen bringen den für die Entwicklung von Normen notwendigen Sachverstand ein. Darüber hinaus wird so gewährleistet, dass über den Empfängerkreis hinaus auch die betroffenen Anwender ausreichend Berücksichtigung erfahren.

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