BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
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- Julian Siegel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Cornelia Behm, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 17/1104 Praxis und Weiterentwicklung von Modellen zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten insbesondere auf Pflegefachkräfte Vorbemerkung der Fragesteller Mitdem 87Absatz2BuchstabebdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)wurdedieMöglichkeitgeschaffen,insbesonderedasanderUniversitätGreifswaldentwickelteAGnES-Konzept (Arztentlastende,Gemeindenahe,E-Health-gestützte,SystemischeIntervention)zurDelegationhausärztlicherTätigkeitenindieRegelversorgungzuüberführen.ZieldiesesAnsatzes istes,durchdiestärkungderzusammenarbeitzwischenhausärztinnenund HausärztensowiespeziellweiterqualifiziertenFachkräften (z.b.arzthelferinnenundarzthelfer,gesundheits-undkrankenpflegerinnenundkrankenpfleger)einenbeitragzursicherstellungderambulantenversorgungzuleisten. DiedanachimApril2009imBewertungsausschussaufBundesebenebeschlossenenRahmenbedingungen,insbesonderezurVergütungundzurQualifikationdieserPraxismitarbeiterinnenundPraxismitarbeiter,weichenvon demimagnes-konzepterprobtenabundhabenzuerheblicherkritikinden Projektregionengeführt (vgl.u.a.märkischeallgemeinevom3.februar 2010). DarüberhinaushatderSachverständigenratzurBegutachtungderEntwicklungimGesundheitswesen2007dieWeiterentwicklungvonModellenzur ÜbertragungärztlicherTätigkeitenempfohlen,dieüberdenAnsatzdes AGnES-Konzepteshinausgehen.SokannderEinsatzhochqualifizierterPflegekräfteinsbesondereinambulantenPflegediensteneineneigenständigen BeitragzurAbsicherungdesmedizinischenVersorgungsbedarfesderBevölkerungleisten.VordiesemHintergrundwurdemitdemPflege-Weiterentwicklungsgesetzinder16.Legislaturperiodein 63Absatz3BuchstabecSGBV eineregelungeingeführt,zurmodellhaftenerprobungderübertragungärztlichertätigkeitenzurselbstständigenausübungvonheilkundedurchangehörigedergesundheits-undkrankenpflege-sowiealtenpflegeberufe.demgemeinsamenbundesausschuss (G-BA)wurdein 63Absatz3Buchstabec Satz3SGBVderAuftragerteilt,inRichtlinienfestzulegen,beiwelchenTä- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom31.März2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tigkeiteneineübertragungvonheilkundeimrahmenvonmodellprojekten erfolgen kann. Dem ist der G-BA bislang nicht nachgekommen. Vorbemerkung der Bundesregierung Mitdemzum1.Juli2008inKraftgetretenenPflege-Weiterentwicklungsgesetz wurdederbewertungsausschussverpflichtet,imeinheitlichenbewertungsmaßstab (EBM)eineRegelungzutreffen,nachderärztlichangeordneteHilfeleistungenandererPersonennach 28Absatz1Satz2SGBV,dieinderHäuslichkeitderPatienteninAbwesenheitdesArzteserbrachtwerden,vergütet werden ( 87Absatz2bSatz5SGBV).DerGesetzgeberbeabsichtigtemit dieserneuregelungaucheineverbesserteambulanteversorgungssituationim ländlichenraum,dieimvorfeldderregelungbeispielhaftdurchdasinden neuenbundesländerndurchgeführtemodellprojektnachdemsogenannten AGnES-Konzeptgezeigtwerdenkonnte.DerfürdieUmsetzungdergesetzlichenNeuregelungverantwortlicheBewertungsausschusswarjedochkeineswegsdurchkonkretegesetzlicheVorgabenzurÜbernahmedes AGnES-Konzepts insbesondereimhinblickaufdiedarinvorgesehenenanforderungenan die nichtärztliche Fachkraft verpflichtet. Am17.März2009beschlossderBewertungsausschuss,dassHausärztinnen undhausärztemitwirkungzum1.april2009beivorliegenderinanlage8 desarzt-/ersatzkassen-vertrages (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen) festgelegtenvoraussetzungenzurabrechnungderebenfallsbundesmantelvertraglichvereinbartenkostenpauschalenfürärztlichangeordnetehilfeleistungen (EBM-Ziffern40870und40872)berechtigtsind.ZugleichwurdedenregionalenVertragspartnernempfohlen,dieKostenpauschalenindenbundesmantelvertraglichbestimmtenFällenaußerhalbdermorbiditätsbedingtenGesamtvergütungenundaußerhalbderarzt-undpraxisbezogenenRegelleistungsvolumina zu finanzieren. DasBundesministeriumfürGesundheit (BMG)hatmitSchreibenvom29.Mai 2009dieRegelungendesBewertungsausschussessowiederBundesmantelvertragspartnermitverschiedenenHinweisenzurÜberprüfungdieserRegelungen nicht beanstandet. DurchdasGesetzzurstrukturellenWeiterentwicklungderPflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)wurdedenKrankenkassendieMöglichkeit eingeräumt,imrahmenvonmodellvorhabendieübertragungvontätigkeiten, diebishervonärztendurchgeführtwurden,aufandereberufsgruppen,speziell Pflegefachkräfte,zuerproben.Der 63Absatz3cSGBVsiehtdabeidieMöglichkeitderÜbertragungvonHeilkundekompetenzaufnichtärztlicheHeilberufevor.DerGemeinsameBundesausschuss (G-BA)hatinRichtlinienfestzulegen,beiwelchenTätigkeiteneineÜbertragungvonHeilkundeimRahmen von Modellprojekten erfolgen kann. DerG-BAhatdieBeratungenüberentsprechendeRichtlinienimJahr2009 aufgenommen.für2010steheneinereihevonberatungsterminenhierzuan. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassimLaufediesenJahresdemBMG entsprechende Richtlinien zur Überprüfung vorgelegt werden. 1.WievielederbesondersfürdieÜbernahmedelegierterhausärztlicherTätigkeitenqualifiziertenPflegekräftesindderzeittätig (bittenachkv-bezirken KV: Kassenärztliche Vereinigung aufschlüsseln)? DieBundesregierungistzurBeantwortungderFrageaufAngabenderKassenärztlichenVereinigungenangewiesen.DeshalbhatdasBMGdieKassenärztlicheBundesvereinigung (KBV)darumgebeten,beidenKassenärztlichenVer-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1304 einigungenabzufragen,wievielegenehmigungenzurerbringungdelegierter hausärztlichertätigkeitendurchqualifiziertepraxisassistentinnenbzw.-assistentenbislangerteiltwordensind.dadieseumfragebishernochnichtabgeschlossenwerdenkonnte,hatdiekbvangekündigt,dieergebnissenachzureichen.vorabhatdiekbvdieanzahlderärztemitdenentsprechendengenehmigungenausdenihrvorliegendenabrechnungsdatendifferenziertnachkassenärztlichenvereinigungenausgewertet.danachwurdenfürdenzeitraumdes zweitenunddrittenquartals2009insgesamtbundesweit96genehmigungen anärzteausgesprochen.davonentfielen44aufsachsen-anhalt,32auf Bayern,10aufBrandenburg,7aufMecklenburg-Vorpommern,2aufHamburg sowie 1 auf Sachsen. 2.HältdieBundesregierungdasAngebotanFortbildungenfürdieÜbernahme delegierter hausärztlicher Tätigkeiten für ausreichend? Wenn ja, warum? Wennnein,wiewilldieBundesregierungaufeinbedarfsgerechtesAngebot hinwirken? FürdieDelegationhausärztlicherTätigkeitenistjeweilsdereinzelneArztverantwortlich.Ermusssichvergewissern,dassdiePerson,dererbestimmteTätigkeitenüberträgt,diesesicherbeherrscht.DiehierzuerforderlicheKompetenz wirdüblicherweiseinderberufsausbildungerworben;siekanndurchfortbildungen vertieft oder erweitert werden. 3.WiebewertetdieBundesregierungdenBeschlussdesBewertungsausschusseszurVergütungvonärztlichangeordnetenundvonspeziellausgebildetenPraxisassistentinnenundPraxisassistentenerbrachtenHilfeleistungennach 87Absatz2BuchstabebSGBVvordemHintergrundder ErgebnissedergesundheitsökonomischenModellrechnungdesAGnES- Modellprojektes? WennsiedieVergütungfürnichtkostendeckendhält,warumhatsiediesen Beschluss nicht beanstandet? DerBewertungsausschussunddieBundesmantelvertragspartnerhabenbeider FestlegungderVergütungsregelungeinenweitenHandlungs-undBeurteilungsspielraum.GesetzlicheVorgabenzurÜbernahmevongesundheitsökonomischenModellrechnungendesAGnES-Modellprojektesbestehennicht.DieaufsichtsrechtlichenMöglichkeitendesBMG,gegenüberdemBewertungsausschussfachlicheVorgabenzurangemessenenHöhederLeistungsvergütungzu machen,sindsehrbegrenzt.derbewertungsausschusswurdejedochmit SchreibendesBMGvom29.Mai2009gebeten,dieAngemessenheitder vereinbartenkostenpauschalenunddieauswirkungenaufdeneinsatzderpraxisassistentininländlichenregioneninangemessenenzeitabständenzuüberprüfen. 4.WiebewertetdieBundesregierungdiedurchdenG-BAbeschlosseneBeschränkungvonHilfeleistungennach 87Absatz2BuchstabebSGBV aufunterversorgteregionenbzw.solche,indenenunterversorgungdroht vordemhintergrundunterschiedlicherkriterienindenkassenärztlichen VereinigungenzurFeststellungderUnterversorgungsowiederBefristung entsprechender Feststellungen? Hinzuweisenistzunächstdarauf,dassnichtderG-BAeinenBeschlusszur BeschränkungvonHilfeleistungennach 87Absatz2bSGBVgetroffenhat,
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sonderndiebundesmantelvertragspartnereineregelunggetroffenhaben,nach derärztlichangeordnetehilfeleistungennurdannabgerechnetwerdendürfen, wennderlandesausschussderärzteundkrankenkassenfürdenortderleistungserbringungeineärztlicheunterversorgung,einedrohendeunterversorgungodereinenzusätzlichenlokalenversorgungsbedarffestgestellthat.die erforderlichenfeststellungsbeschlüssewerdendamitnichtvondenkassenärztlichenvereinigungen,sondernvondenjeweiligenlandesausschüssengefasst. DieBeschlüssewerdenauchnichtaufderGrundlageunterschiedlicherKriterien,sondernaufderGrundlagedervomG-BAinderBedarfsplanungsrichtliniegetroffenenRegelungenunddamitnachbundeseinheitlichenKriteriengefasst. 5.WurdendieimMai2009vomBundesministeriumfürGesundheitanden BewertungsausschussübermitteltenBittenzurregelmäßigenÜberprüfung derqualifikationundzurvergütungshöhedurchdenbewertungsausschuss beantwortet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? DaderBundesregierungbislangkeinErgebnisdermitSchreibenvom29.Mai 2009erbetenenÜberprüfungvonSeitendesBewertungsausschussesvorliegt, wurdederbewertungsausschussmitschreibenvom16.märz2010gebeten, biszum30.april2010densachstandderüberprüfungseinesbeschlusseszur AufnahmevonKostenpauschalenfürärztlichangeordneteHilfeleistungenmitzuteilen. 6.GibteseinewissenschaftlicheBegleitungbzw.EvaluierungderEinführungdesAGnES-KonzeptesoderähnlicherModelleindieRegelversorgung? Wennnein,aufwelcheandereWeisesolldiezwischenKBV (KassenärztlicheBundesvereinigung)undGKV-Spitzenverband (GKV gesetzliche Krankenversicherung)vereinbartefortlaufendeÜberprüfungdernach 87 Absatz2BuchstabebSGBVvergütetenärztlichangeordnetenHilfeleistungen erfolgen? DieBundesmantelvertragspartnerwollenineigenerVerantwortungbiszum 31.Dezember2011dieAuswirkungenderEinführungderHilfeleistungenin deneinheitlichenbewertungsmaßstabfortlaufendanalysierenundprüfen,inwieweitdiegesundheitsversorgungdurcheineänderungodererweiterung dieserleistungen,ggf.auchaufweiterefachgebiete,insbesonderederkinderheilkunde,verbessertwerdenkann.damitliegtauchdieformdieserüberprüfung in der Eigenverantwortung der Selbstverwaltung. 7.InwieweitsiehtdieBundesregierungeinenWiderspruchinderTatsache, dassdieleistungserbringungimrahmenvon 87Absatz2Buchstabeb SGBVandasDelegationsprinzipgebundenist,obwohldiemeistender dortgeleistetentätigkeitenderspeziellweiterqualifiziertenfachkräfte festerbestandteilihrerpflegefachausbildungsindundzudenleistungen der häuslichen Krankenpflege zählen? BeiärztlichangeordnetenHilfeleistungennichtärztlicherPraxisassistentinnen nach 87Absatz2bSGBVhandeltessichinderRegelnichtumLeistungen derhäuslichenkrankenpflege.derbundesmantelvertragsiehtinsoweitausdrücklichvor,dassdasarztunterstützendeaufgabenprofildernichtärztlichen
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1304 PraxisassistentinnurHilfeleistungenumfassenkann,dienichtdurchandere nichtärztliche Leistungserbringer erbracht werden. 8.WannwirdnachKenntnisderBundesregierungderGemeinsameBundesausschuss (G-BA)RichtlinienzurmodellhaftenÜbertragungärztlicher Tätigkeiten gemäß 63 Absatz 3 Buchstabe c SGB V erlassen? WelcheUmständeführtennachKenntnisderBundesregierungdazu,dass bisher noch keine Richtlinie vorliegt? 9.WelcheFragestellungenhatderG-BAberaten,diedieErarbeitungder Richtliniezeitlichderartverzögerten,undwelcheErkenntnissehatdie BundesregierungzurinhaltlichenPositionderKostenträgersowieder Leistungserbringer im G-BA? 10.AufwelcheWeisehatdieBundesregierungaufeinezügigeErstellung dieser Richtlinien hingewirkt? 11.ErwägtdieBundesregierungeineFristsetzungfürdenErlassdero.g. Richtlinien durch den G-BA? Wenn ja, wie und bis wann? Wenn nein, warum nicht? DieFragen8bis11werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DerG-BAhatseineBeratungenübereineRichtlinienach 63Absatz3c SGBV,inderdieärztlichenTätigkeitenbeschriebenwerden,dieunterdenin dervorschriftnäherbenanntenbedingungenvonnichtärztlichenheilberufen erbrachtwerdenkönnen,imjahr2009aufgenommen.dieberatungenwerden imjahr2010inengerzeitlicherreihenfolgeweitergeführt.sohatam22.februar2010eineberatungstattgefunden,weitereberatungensindzunächstfür den13.april2010undden14.mai2010geplant.indenrichtlinienisteine VielzahlkomplexerSachverhaltezuregeln.InsbesonderesinddiezuübertragendenTätigkeitensowieMaßnahmenderQualitätssicherungzubenennen. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassderG-BAimLaufdiesenJahres dembmgentsprechenderichtlinienvorlegt.solltesichdieerarbeitungder RichtlinienausnichtnachvollziehbarenGründenweiterverzögern,wirddas BMG prüfen, wie es den Fortgang des Verfahrens weiter beschleunigen kann. 12.SiehtdieBundesregierunginderÜbertragungvonärztlichenTätigkeiten nach 63Absatz3BuchstabecSBGVeinenBeitragzurSicherungder medizinischen Versorgung in unterversorgten Regionen? Wennja,aufwelcheWeisewillsieaufdieWeiterentwicklungdiesesAnsatzes bis hin zur Einführung in die Regelversorgung hinwirken? Wenn nein, warum nicht? DieRegelungenin 63Absatz3bund3cSGBVkönnen,genauwiedas AGnES-Konzept,einenBeitragzurSicherungdermedizinischenVersorgung in unterversorgten Regionen darstellen. VoraussetzungfürdieÜbertragungeinerärztlichenTätigkeitaufnichtärztliche HeilberufeinderRegelversorgungist,dassdiein 65SGBVverpflichtend vorgesehene,vondenkrankenkassenzuveranlassendeauswertungendermodellvorhabennach 63Absatz3cSGBVentsprechendpositiveErgebnisse hervorbringen.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13.WelcheVorhabenplantdieBundesregierung,umdieEmpfehlungendes SachverständigenrateszurBegutachtungderEntwicklungimGesundheitswesenhinsichtlichderNeuordnungderAufgabenverteilungimGesundheitswesenu.a.dieÜbertragungärztlicherTätigkeitenaufandere Gesundheitsberufe (Sachverständigenrat,KooperationundVerantwortung, 2007, S. 22 bis 27 Kurzfassung), voranzutreiben? DieBundesregierungbeschäftigtsichmitdieserFragestellungimZusammenhangmitdervorgesehenenEntwicklungeinesKonzeptszurWeiterentwicklung der Heilberufe. 14.WirddieBundesregierungMaßnahmenergreifen,umdenvomSachverständigenratimGutachten2007alskünftigfüreinequalitativhochwertigeGesundheitsversorgungangemahntennotwendigenProfessionenmix (z. B. bei Multimorbidität) voranzutreiben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich? DieBundesregierungistderAuffassung,dasseineguteZusammenarbeitder ProfessionenfürdiegesundheitlicheVersorgungderPatientinnenundPatienten wichtigist.siegreiftdiesimrahmenihrerzuständigkeitfürdieregelungen derausbildungenindenheilberufendurchentsprechendeinhaltlichevorgaben fürdieausbildungenregelmäßigaufundwirddaranauchweiterhinfesthalten. ImWesentlichenistesjedochAufgabederfürdieUmsetzungderRegelungen zumberufszugangzuständigenstellen (Länder,Hochschulen,Schulen)die entsprechendenvorgabenindenausbildungscurriculaangemessenumzusetzen. 15.WiestehtdieBundesregierungzurEmpfehlungdesSachverständigenratesimGutachten2007,Tätigkeiten,diebishererfolgreichnachdem Delegationsverfahrenübertragenwurden,dauerhaftandenbisherigen DelegationsempfängerzuübertragenunddierechtlichenVoraussetzungen dafür zu klären (S. 22)? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 16.InwieweitsiehtdieBundesregierungvordemHintergrundzuerwartenderVersorgungsproblemeinunterversorgtenRegionendieNotwendigkeit,PflegekräftezueigenständigenLeistungserbringernimambulanten medizinischen Sektor weiterzuentwickeln? ImWesentlichenwirdaufdieAntwortzuFrage12wirdverwiesen.Darüber hinauswirdaufdenkoalitionsvertragzwischencdu,csuundfdpfürdie 17.Legislaturperiode Wachstum,BildungundZusammenhalt verwiesen.als einedermöglichenmaßnahmenzursicherungeinerflächendeckendenundbedarfsgerechtenversorgungwirddortdie ErweiterungderDelegationsmöglichkeitenärztlicherundandererTätigkeitenzurEntlastungvonÄrztinnenund Ärzten genannt.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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