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2 Steuerermäßigung haushaltsbezogen. Werden z.b. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden. Steuerermäßigung gibt es bei folgenden Aufwendungen: Dienstleistungen zur Grundpflege ( Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und Betreuung Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Heim (ohne eigenen Haushalt) à eigene Pflegeaufwendungen der gepflegten Person zu berücksichtigen Für die Pflege eines Angehörigen in einem Heimà eigener Haushalt im Heim 1.2 Konkurrenz mit dem Pflege- und Behindertenpauschbetrag Die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages schließt die Geltendmachung weiterer Pflegeaufwendungen, wenn sie haushaltsnahe Dienstleistungen sind, nicht aus. Da der Gesetzgeber die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermeiden will, sind im Zweifel die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen um den Behindertenpauschbetrag zu kürzen. Mit Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages stellt der Stpfl. den Antrag, seine Pflegeaufwendungen lediglich i.h.v. 924 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Weitere außergewöhnliche Belastungen hat er nicht beantragt. Die Pflegeaufwendungen, die nicht durch den Pflegepauschbetrag berücksichtigt werden, kommen jedoch als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht. Beispiel: Der Stpfl. A pflegt seinen 70-jährigen Vater in seiner (A's) Wohnung. Der Vater ist pflegebedürftig (Pflegestufe III). Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die gesamten Kosten. Für den übersteigenden Betrag i.h.v. 600 monatlich kommt A auf. Lösung: Der Stpfl. A kann die Pflege des Vaters als haushaltsnahe Dienstleitung geltend machen, da es sich um eine Pflege- und Betreuungsleistung handelt. Wegen der Pflege des Vaters kann der Stpfl. A entweder die Aufwendungen nach als außergewöhnliche Belastungen oder einen Pflegepauschbetrag von 924 im Kj. (Voraussetzungen erfüllt) und/oder die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. 2 von 9

3 Die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen betragen ( Monate =) Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von = 1 440, höchstens Für die Pflegeaufwendungen kann der Stpfl. den Pflegepauschbetrag i.h.v. 924 in Anspruch nehmen. Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei ihm aus. Die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages schließt aber nicht die weitere Inanspruchnahme der Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen aus. Die Pflegeaufwendungen i.h.v sind um die berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen (Pflegepauschbetrag) i.h.v. 924 zu kürzen, so dass danach noch als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sind. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von = 1 255, höchstens Anrechnung empfangener Leistungen Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen sowie die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, gewährt werden. Danach sind Pflegesachleistungen und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung (sog. Pflegegeld) sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung erfüllen. 1.4 Essen auf Rädern Ein Essen-auf-Rädern-Service ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Es muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung gegeben sein. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Das Finanzgericht sieht insofern eine Verwandtschaft zwischen den Begriffen "haushaltsnah" und "hauswirtschaftlich". Bei einem Dienst, der verzehrfertige Mahlzeiten in den Haushalt anliefert, aber dort nicht zubereitet, fehlt das Merkmal "haushaltsnah". Hinweis: Voraussetzung für die Steuerermäßigung wäre somit, dass die Speisen nicht verzehrfertig angeliefert, sondern im Haushalt zubereitet werden. Nur dann käme eine Abzugsfähigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht. 1.5 Essen im Pflegeheim 3 von 9

4 Die Zubereitung und das Servieren des Essens in einem Pflegeheim können als haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen werden. Damit sind die Kosten steuerlich absetzbar. Die Leistungen müssen im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden. Da die Gemeinschaftsflächen, z.b. Speisesaal, dazu zurechnen sind, werden die Aufwendungen für das Servieren der Speisen begünstigt. Die Zubereitung des Mittagessens in der Küche des Wohnheims kann ebenso als haushaltsnahe Dienstleistung gehandhabt werden, sofern der Anspruch des Bewohners auf die Zubereitung des Mittagessens in der hauseigenen Küche vertraglich vereinbart wird. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nur der Dienstleistungsanteil und nicht die Materialkosten begünstigt sind. Zu beachten ist, dass die Abrechnung entsprechend aufgeschlüsselt sein muss und die Rechnung nicht bar bezahlt werden darf. 2. Ansetzung als außergewöhnliche Belastungen 2.1 Allgemein Pflegekosten sind grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagkompetenz festgestellt wurde. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, kann die Begutachtung im Rahmen der Pflegeeinstufung genutzt werden. Diese muss nicht extra beantragt werden und dient auch für die Nutzung der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 45b SGB XI. 2.2 Pflegepauschbetrag für Angehörige Allgemein Statt der Steuerermäßigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen kann ein Pflegepauschbetrag von 924 im Kj. geltend gemacht werden. Damit entzieht sich der Anspruch des Steuerpflichtigen auf die außergewöhnlichen Belastungen. Das ist ein Ausgleichsbetrag für jeden, der eine ihm nahestehende hilfsbedürftige Person pflegt. Den Pflege- Pauschbetrag können Sie ohne Aufzeichnungen und Belege pauschal geltend machen. Er kann zusätzlich zum Pflegegeld aus der Pflegeversicherung geltend gemacht werden. Er wird vom Finanzamt jedoch nur dann gewährt, wenn für die Pflege einer Person außergewöhnliche Belastungen entstehen, 4 von 9

5 Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten, Sie die Pflege im Inland in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen und die zu pflegende Person nicht nur vorübergehend hilflos ist (länger als 6 Monate) und wenn der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal der Hilflosigkeit durch eine amtliche Bescheinigung nachweist. Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag zwischen allen Personen aufzuteilen, welche tatsächlich persönlich gepflegt haben. Das ist auch der Fall, wenn einige den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen beantragen oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichten. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Die Aufteilung richtet sich daher nur nach der Zahl der Pflegepersonen und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine einvernehmliche andere Aufteilung als die nach Köpfen scheidet aus Nachweis der Hilflosigkeit Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe benötigt. Der Pflegepauschbetrag wird gewährt, wenn der Stpfl. die Behinderung entsprechend den Vorgaben belegt. Der Nachweis der Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H durch einen Bescheid des Versorgungsamtes zu erbringen oder durch die Einstufung als Schwerstpflege- Bedürftiger (Pflegestufe 3/ Behinderte). Eine privatärztliche Bescheinigung reicht in dem Fall nicht aus Pflegepauschbetrag bei Ehegatten Der Abzug des Pflegepauschbetrages ist auch dann möglich, wenn ein Ehegatte den anderen pflegt. Hinweise: Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, muss der Pauschbetrag unter den begünstigten Pflegepersonen aufgeteilt werden. Auch wenn die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr versorgt werden muss (min. 10%-ige-Betreuung in häuslicher Pflege), erfolgt keine Kürzung des Pauschbetrages. Einmalige zusätzliche Krankheitskosten, z. B. Kosten einer Kur oder der behindertengerechter Umbau, können zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen in Anspruch genommen werden. 2.3 Unterhaltsaufwendungen 5 von 9

6 Wird ein Pflegebedürftiger im Haushalt eines Angehörigen betreut, können die laufenden Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von berücksichtigt werden. Die Summe dieser Beträge vermindert sich um eigene Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltenen. Bei einer finanziellen Unterstützung eines Angehörigen außerhalb des Haushalts sind die Unterhaltsleistungen und die finanzielle Unterstützung bis in diese Höhe nachzuweisen. Neben den laufenden Unterhaltsaufwendungen können die Krankheitskosten des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltsverpflichteten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Allerdings müssen die Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen. 2.4 Fahrtkosten Fahrtkosten zur krankheitsbedingten Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie die Fahrtkosten, die ohne Erkrankung entstanden wären, übersteigen. 2.5 Behindertenpauschbetrag Im Falle einer Behinderung kann der Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Dieser richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Grad der Behinderung Höhe des Pauschbetrages von 25 und von 35 und von 45 und von 55 und von 65 und von 75 und von 85 und von 95 und Für behinderte Menschen, die hilflos sind und Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf Wird der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, so können die typischen außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind eines Steuerpflichtigen handelt und der Steuerpflichtige den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen. Untypische außergewöhnliche Belastungen können zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu zählen: Kurkosten, Operationskosten, Krankheitskosten (bei akutem Anlass), Kosten für die Haushalthilfe, Schulgeld (Privatschule), Fahrtkosten. 2.6 Ansatz der tatsächlich entstandenen Kosten 6 von 9

7 Anstelle des Pflegepauschbetrages und des Behindertenpauschbetrages haben die Patienten als auch die Angehörigen die Möglichkeit die tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen (wenn die Gesamtkosten höher sind): Ansatz der tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen, wenn es o Krankheitskosten, o Aufwendungen wegen Behinderung, o Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, o Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder o Aufwendungen für die Unterbringung in ein Pflegeheim sind. à nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (abhängig vom Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder) 2.7 Krankheitskosten Zu den steuerlichen Krankheitskosten gehören alle selbst getragenen Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, nicht jedoch Aufwendungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit (z.b. Massagen). Es ist gleich, ob Ihnen diese Aufwendungen für sich selbst, Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder, für die Sie Kindergeld bzw. die Freibeträge erhalten, entstehen. Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Gleiches gilt für die Kosten einer krankheitsbedingten Umschulung. 2.8 Ansatz von zusätzlichen Kosten Für Patienten als auch Angehörige besteht die Möglichkeit zusätzliche Kosten, die neben den bereits erwähnten Kosten anfallen, geltend zu machen. Einerseits die einmaligen Krankheitskosten, wie z. B. Kurkosten und Operationskosten. Andererseits ist die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses steuerlich zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen müssen sich dabei eindeutig und objektiv von Aufwendungen für allgemeine Wohnbedürfnisse unterscheiden. 3. Pflegegeld Leistung von der Pflegekasse 3.1 Allgemein Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass 7 von 9

8 die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.b. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Pflegestufe I 235 Euro monatlich Pflegestufe II 440 Euro monatlich Pflegestufe III 700 Euro monatlich Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen erhalten in der sogenannten Pflegestufe 0 seit dem 1. Januar 2013 erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld beträgt hierbei 120 Euro im Monat. In den Pflegestufen I und II wird für diese Personen der bisherige Betrag des Pflegegeldes aufgestockt. Hier liegt er bei monatlich 305 Euro in Pflegestufe I und bei 525 Euro in Pflegestufe II. 3.2 Steuerliche Behandlung Das Pflegegeld ist nach 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, wenn die Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit die sittliche Pflicht i.s.d. 33 Abs. 2 EStG gegenüber Pflegebedürftigen erfüllen. Diese Einnahmen müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. 3.3 Rentenansprüche Die Pflege von Angehörigen ist nicht nur menschlich gesehen besonders wertvoll, sie lohnt sich auch für die eigene Altersvorsorge. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für denjenigen, der ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut. Vorausgesetzt, er arbeitet neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche. 8 von 9

9 Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung pflegen und dafür kein Gehalt bekommen. Das bedeutet, dass außer dem staatlichen Pflegegeld kein Geld zu ihren Gunsten fließen darf. Ist die Pflegeperson versicherungspflichtig, werden die Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung gezahlt. Wie viel auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben wird, hängt von zwei Dingen ab: erstens von der wöchentlichen Dauer der Pflege und zweitens von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen. Mit Hilfe dieser beiden Werte errechnet sich die Höhe der Rentenbeiträge, die die Pflegekasse zahlt. Wer als Pflegeperson versicherungspflichtig werden möchte, muss darauf achten, dass der Pflegebedürftige neben dem Antrag auf Pflegegeld auch einen Antrag für ihn stellt. Nur wenn der Antrag auf Pflegeleistungen rechtzeitig gestellt wird, genießt die Pflegeperson vom ersten Tag ihrer Pflegetätigkeit an die Vorteile der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige die Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt. Die Pflegeperson kann sich aber auch selbst an die Pflegekasse wenden. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Auskunfts- und Beratungsstellen in Ihrer Nähe oder bei den Versichertenberatern und Versichertenältesten. Auskünfte erhalten Sie auch am kostenlosen Servicetelefon unter oder im Internet unter Ausführlichere Informationen können Sie dem BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 entnehmen: Link: Anwendungsschreiben zu 35a EStG (PDF, 237,7 KB) 9 von 9

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