LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

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1 9 Sa 424/05 6 Ca 5299/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 17. Juni 2005 Lambertz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn L.-I. C., G. Straße 10, X., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. & L., X. 39, X., g e g e n die F. X. GmbH & Co. KG T., vertr. d. d. persönlich haftende Gesellschafterin F. X. Verwaltungs-GmbH, d. vertr. d. d. Geschäftsführer Dr.-Ing. N. M. sowie Dipl. Volkswirt S. L., M.allee 27, X., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Assessoren R. u.a., i/w. C. V. e. V. - W., X.str. 11, X., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Peter und den ehrenamtlichen Richter Gleichmann für R e c h t erkannt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom Ca 5299/04 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen

2 - 2 - Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2004 eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) zu zahlen. Dieser Tarifvertrag findet unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger ist am geboren. Seit dem bezieht er Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Er war 27 Jahre lang Mitarbeiter bei der Beklagten. Die Beklagte beschäftigte ihn über den hinaus zunächst fünf Monate weiter in Vollzeit und ab dem in Teilzeit. Das Arbeitsverhältnis endete am Von Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen des TV 13. ME: 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen 1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt - 3 -

3 - 3 - haben. 2. Die Höhe der Sonderzahlung bestimmt sich nach folgenden Regelungen: 2.1 Zur Verringerung krankheitsbedingter Fehlzeiten können die Sonderzahlungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung nach Maßgabe folgender Vorschriften betrieblich gestaltet werden: Treffen die Betriebsparteien über die Ausgestaltung der Sonderzahlungen nach 2 Nr. 2.1 keine Regelung, werden die Sonderzahlungen nach folgender Staffel gezahlt:... ab 1997 nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 % nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung. 6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht*) erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. 3 Zeitpunkt 1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. 2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des 2 Nr. 1 der 1. Dezember. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen

4 - 4 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus 2 Ziff. 6 TV 13. ME. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.397,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Beklagte durch Urteil vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem ebenfalls am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berufungskammer einverstanden erklärt

5 - 5 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte nicht ausdrücklich die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage beantragt hat. Denn 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht notwendig einen förmlichen Berufungsantrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom , NJW 1992, S. 698 m.w.n.). Die Berufungsbegründungsschrift lässt eindeutig erkennen, dass die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang anficht und ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen will. Zulässig ist auch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Gemäß 64 Abs. 6 ArbGG gelten für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Damit ist gemäß 525 ZPO auch 128 Abs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren anwendbar (BAG, Urteil vom , AP Nr. 20 zu 64 ArbGG 1979). Die nach 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Zustimmung der Parteien liegt vor

6 - 6 - II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen nach dem TV 13. ME hat. Da der Kläger am Auszahlungstag, dem 1. Dezember 2004, nicht mehr zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stand, hat er keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen nach 2 Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. 3 Nr. 2 TV 13. ME. Er erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME. Nach dieser Bestimmung erhalten Arbeitnehmer, wenn die in ihr genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Auszahlungstag ein 13. Monatseinkommen (BAG, Urteil vom AZR 598/94 zit. nach Juris). Wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes ist der Kläger nicht aus dem Beruf ausgeschieden. In Betracht kommt deshalb nur, dass er Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2004 hat, weil die Alternative Ausscheiden aus dem Beruf wegen Erreichens der Altersgrenze erfüllt ist. Das ist zu verneinen. Zwar ist der Kläger im Jahr 2004 aus dem Beruf ausgeschieden. Die Altersgrenze hat er aber bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 2002 erreicht. 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME begründet keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, falls ein Arbeitnehmer nicht zu dem Zeitpunkt aus dem Beruf ausscheidet, zu dem er die Altersgrenze erreicht. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu - 7 -

7 - 7 - haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelhafte Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom , NZA 1995, S. 1044, 1045; BAG, Urteil vom , AP Nr. 144 zu 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom , NZA 1991, S. 595). Der Wortlaut des 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME ist nicht eindeutig. Mit dem Begriff Erreichen der Altersgrenze wird an 35 ff. SGB VI angeknüpft, die regeln, unter welchen Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Anspruch auf Altersrente haben. Neben weiteren Voraussetzungen wird dort jeweils ein bestimmtes Lebensalter genannt, das für die Gewährung einer Altersrente vollendet sein muss. Für den Bezug der Regelaltersrente ist dies nach 35 SGB VI die Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger die Regelaltersrente erhält, erreicht daher die Altersgrenze im Sinne von 2 Nr. 6 Satz 2 TV 13. ME, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich muss für den Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausscheidet. Nicht eindeutig geregelt ist, in welchem zeitlichen Zusammenhang das Erreichen der Altersgrenze mit dem Ausscheiden aus dem Beruf stehen muss. Da die Altersgrenze jeweils mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres - 8 -

8 - 8 - erreicht wird, können die Tarifvertragsparteien mit dem Erfordernis des Erreichens der Altersgrenze auch das zeitliche Erfordernis aufgestellt haben, dass der Arbeitnehmer aus dem Beruf ausscheidet, sobald er die Altersgrenze erreicht hat. Der Wortlaut der Tarifnorm lässt aber auch eine Auslegung dahingehend zu, dass ein Arbeitnehmer, der nicht sogleich aus dem Beruf ausscheidet, Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen hat. Indessen lässt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnehmen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur solche Arbeitnehmer Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen haben, die, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember wegen Erreichens der Altersgrenze endet, auch sogleich aus dem Beruf ausscheiden. Denn nach allen sonstigen Regelungen des Tarifvertrages müssen die Anspruchsvoraussetzungen jeweils in dem Kalenderjahr vorliegen, für das das 13. Monatseinkommen gezahlt gilt. Dies gilt sowohl für die Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit nach 2 Nr. 1 Abs. 1 als auch für die Staffelung nach 2 Nr. 2 TV 13. ME. Auch für den Ausschluss oder die Minderung des Anspruchs nach 2 Nr. 6 Abs. 1 TV 13. ME kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr ganz oder teilweise geruht hat. Dies lässt deutlich erkennen, dass die Tarifvertragsparteien nur denjenigen Arbeitnehmern, die in dem betreffenden Kalenderjahr wegen Erreichens der Altersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Altersrente ihr Arbeitsverhältnis beenden und aus dem Beruf ausscheiden, die Sonderzahlung gewähren wollen, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Dezember beendet wird (ebenso BAG, Urteil vom , a.a.o., zur Kündigung wegen Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes). Dagegen besteht der Anspruch nach 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Altersgrenze durch den Arbeitnehmer fortsetzen und dieser erst in einem nachfolgenden Kalenderjahr aus Altersgründen ausscheidet

9 - 9 - Gegen die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht nicht, dass der Kläger auch nicht im Jahr 2002 das 13. Monatseinkommen nach 2 Nr. 6 Abs. 2 (sondern nach 2 Nr. 1 Abs. 1) TV 13. ME erhalten hat. Denn hätten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres beendet und hätte der Kläger sogleich danach bei einem anderen Arbeitgeber eine Berufstätigkeit aufgenommen, wäre die Beklagte ebenfalls nicht zur Zahlung eines 13. Monatseinkommens nach 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME verpflichtet gewesen, weil der Kläger dann ebenfalls nicht mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Beruf ausgeschieden wäre. Würde man von dem Erfordernis absehen, dass sich das Ausscheiden aus dem Beruf unmittelbar an das Erreichen der Altersgrenze anschließen muss, ergäbe sich auch, dass Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Altersgrenze von einem Arbeitgeber neu eingestellt werden, mit Eintritt der nach 2 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2.1 a oder Nr. 2.2 TV 13. ME erforderlichen Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf die Sonderzahlung hätten, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet und sie dann aus dem Beruf ausscheiden. Der Kläger könnte daher auch von einem anderen Arbeitgeber ein 13. Monatseinkommen verlangen, wenn er ein neues Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eingegangen wäre. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen, dass Arbeitnehmer, die während des Rentenbezuges in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Ausscheiden aus dem Beruf in den Genuss der Sonderzahlung nach 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. ME gelangen, während Arbeitnehmer, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, davon ausgeschlossen sind, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch dieser Gesichtspunkt spricht daher dafür, dass der Kläger für das Jahr 2006 keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen hat, weil er die Altersgrenze bereits im Jahr 2004 erreicht hatte

10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde nach 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden

11 Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Heinlein Peter Gleichmann

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