SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 154/10 4 K 347/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Bewilligung von Ausbildungsförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 23. November 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember K 347/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden ( 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels ( 123 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für eine nach Vollendung des 30. Lebensjahres beabsichtige Ausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife abgewiesen. Es fehle an besonderen Hinderungsgründen, welche die Aufnahme einer zu fördernden Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres ausnahmsweise rechtfertigten. Insbesondere stelle das geltend gemachte Auftreten einer depressiven Erkrankung ab dem Jahre 2005 keine einschneidende Veränderung im Sinne von 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG dar. Der Kläger habe seit 1996 über die erforderliche Vorbildung für seine erstrebte Ausbildung verfügt und selbst eine Fülle von seitdem durchgeführten Starts in eine Berufs- oder Ausbildungstätigkeit vorgetragen. Dies stehe der Annahme einer jahrelangen Verhinderung am Beginn der nunmehr beabsichtigten Ausbildung entgegen. Bei dem geschilderten Verlauf sei eine einschneidende Veränderung seiner - seit auch langfristig und kontinuierlich von seinen Belastungen geprägten persönlichen Verhältnisse nicht erkennbar.

3 3 Der Kläger wendet dagegen ein, der Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung sei ihm bisher nicht möglich gewesen, da er bis zu einer Gesetzesänderung im Jahre 2006 aufgrund seines Notendurchschnitts nicht zum Fachabitur zugelassen worden wäre. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine durchgehende Verhinderung zum Beginn einer Ausbildung noch vor dem 30. Lebensjahr gegeben sein müsse. Es genüge die einschneidende Veränderung, welche durch die wahrscheinlich schon länger vorhandene, aber 2005 erstmals diagnostizierte schwere Depression gegeben sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sein 30. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Entscheidend sei, dass er durch dieses Ereignis an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines einschneidenden Ereignisses nicht ohne Zeugeneinvernahme der benannten behandelnden Ärzte verneinen dürfen. Das Gericht habe wegen dieses Mangels die Tragweite der Erkrankung des Klägers verkannt. 1. Der so begründete Antrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese sind nach der Rechtsprechung des Senats veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu den persönlichen Verhältnissen i. S. v. 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gehören alle subjektiven und objektiven Umstände, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen. Dabei bezeichnet der Begriff einschneidend eine Veränderung von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung. Hierzu kann auch ein Arbeitsplatzverlust wegen krankheitsbedingter Behinderung zählen. 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG setzt allerdings nicht voraus, dass das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis plötzlich und unerwartet eintritt (BVerwG, Urt. v , 5 C 38/02, Rn. 13 bei juris). Es muss sich mithin um ein Ereignis handeln, dass zu einem Neubeginn der Lebensführung zwingt. Das Ereignis muss zu einer wesentlichen Neuorientierung zwingen. Hiervon ausgehend liegt keine einschneidende Änderung der persönlichen Verhältnisse in dem geltend gemachten Umstand, dass der Kläger erstmals ab dem Jahre 2006 die Möglichkeit zur Erlangung des Fachabiturs gehabt habe. Dieses Ereignis hat ihn nicht zu einer Änderung seiner Lebensverhältnisse gezwungen. Vielmehr räumte ihm diese Änderung eine bisher

4 4 nicht vorhandene Möglichkeit zur Gestaltung seiner Lebensverhältnisse im Sinne eines Angebotes ein. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, dass und in welcher Weise er aufgrund der im Jahre 2005 erstmals diagnostizierten Depression zu einer Änderung seiner Lebensführung gezwungen worden ist. Er macht schon nicht geltend, dass er durch die Erkrankung zu einer grundlegenden Neuorientierung gezwungen war. Er begnügt sich mit dem Hinweis auf die Diagnose der Krankheit, ohne deren Auswirkungen auf seine bisherige Lebensführung darzustellen. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse i. S. v. 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG. Es kommt deshalb im Weiteren nicht darauf an, ob die Entscheidung des Verwaltungsgericht so zu verstehen ist, dass eine Hinderung an der nunmehr beabsichtigten Ausbildung über den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorzuliegen habe, was im Fall einer - hier fehlenden - Entscheidungsrelevanz dieser Auffassung ohne Weiteres zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung führen würde. Die unterbliebene Darlegung von konkreten Veränderungen der persönlichen Lebensverhältnisse im Anschluss an die Diagnose einer Depression führt zudem auch dazu, dass eine Veranlassung zu deren näherer Aufklärung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht ersichtlich ist. Insoweit fehlt es schon an der Benennung von konkreten Tatsachen durch den darlegungspflichtigen Kläger, die eine Beweisaufnahme angezeigt erscheinen lassen könnten. 2. Die Berufung ist ferner nicht nach 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Eine Aufklärungsrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen ( 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. Das bedeutet, dass mit dem Zulassungsantrag substanziiert hätte dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten

5 5 Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschl. v B 38/07 -, zitiert nach juris). Hiervon ausgehend liegt in der unterbliebenen Beweisaufnahme durch Einvernahme der behandelnden Ärzte kein Verfahrensmangel. Der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger hat keine hierauf gerichteten Beweisanträge gestellt. Die Beweisaufnahme musste sich zudem für das Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. fehlt es schon an der Darlegung einer einschneidenden Veränderung der Lebensverhältnisse und damit an einer offenkundigen Entscheidungsrelevanz dieser Beweisaufnahme. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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