Rundschau. für das Glan- und Lautertal. Kalkbergwerk am Königsberg in Wolfstein. Mit dem AMtsblAtt der.

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1 Rundschau Mittwoch, 16. März 2016 für das Glan- und Lautertal Mit dem AMtsblAtt der Jahrgang 17 Ausgabe 11/2016 Kalkbergwerk am Königsberg in Wolfstein Saisoneröffnung am Freitag, dem 18. März Zusätzliche Führungen in den Osterferien Freitag, dem , Uhr Dienstag, den , Uhr (Rheinpfalz-Card-Aktion mit 50 % Rabatt) Dienstag, dem , Uhr Karfreitag, dem von Uhr bis Uhr Dienstag, dem , Uhr ( Rheinpfalz-Card-Aktion mit 50 % Rabatt) Dienstag, dem , Uhr Freitag, dem , Uhr Sonn- und Feiertags von Uhr bis Uhr. Individuelle Termine für Gruppen nach Vereinbarung. Voranmeldung unter Telefon erforderlich. TIPP Weinproben unter Tage 19. März 2016 Eröffnungsweinprobe Jeden 3. Samstag im Monat um Uhr offene Weinprobe und ab 8 Personen individueller Termin möglich. Vorherige Anmeldung erforderlich. Vertretung von Bürgermeister Egbert Jung Während der Abwesenheit von Bürgermeister Egbert Jung werden die Geschäfte der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein bis auf weiteres vom Ersten Beigeordneten Andreas Müller wahrgenommen. Für Termine mit Herrn Müller wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung, Frau Heil, Tel.: 06382/ Stellenausschreibung Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeiter/in im Bereich der Wasserversorgung (Vollzeitstelle; derzeit 39 Stunden/Woche) für die Wartung und Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen. Gesucht wird eine zuverlässige Person mit handwerklicher Ausbildung im Metallbereich, idealerweise mit einer Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur bzw. Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Körperliche Belastbarkeit, eigenverantwortliches und selbständiges Arbeiten werden erwartet. Führerschein Klasse B, BE (alt: Klasse 3) ist Voraussetzung. Der Einsatz in anderen Bereichen u. a. in den Freibädern der Verbandsgemeinde, vor allem als Wasseraufsicht, ist vorgesehen. Voraussetzung ist das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber oder die Bereitschaft dieses zeitnah zu erwerben. Einsätze und auch die Durchführung von Rufbereitschaften erfolgen auch an Wochenenden und Feiertagen. Das Entgelt richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für fachliche Fragen steht die Werkleitung, Tel / (Technischer Werkleiter Fred Wolf) oder -406 (Kaufmännischer Werkleiter Hans Ludwig Altes) zur Verfügung. Ebenso wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein/e Verwaltungsfachangestellte/r für den Einsatz im Fachbereich 1 - Zentrale Dienste - gesucht, die/der eine hohe Einsatzbereitschaft, Flexibilität, Belastbarkeit und Teamfähigkeit mitbringt. Voraussetzung für eine Beschäftigung ist die Ausbildung zur/zum Verwaltungsangestellten bzw. zum/zur Verwaltungsfachangestellten oder der Nachweis über die Befähigung für die Beamtenlaufbahn für das zweite Einstiegsamt ( mittlerer Dienst ). Ein sicherer Umgang mit den Programmen MS Word, MS Excel und MS Outlook sowie die Bereitschaft zur berufsbegleitenden Fortbildung wird erwartet. Die Fahrerlaubnis B (alte Klasse 3) ist von Vorteil. Die Arbeitsverhältnisse richten sich nach den geltenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (VKA), die Vergütung erfolgt entsprechend der Vorbildung, Erfahrungen und Tätigkeiten. Bei Fragen und weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an Herrn Büroleiter Hans Feld, Tel , hans.feld@vg-lw.de. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise) sind bis spätestens 4. April 2016 zu richten an: Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein - Büroleitung - Schulstr. 6a, Lauterecken Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen grundsätzlich nicht zurückgesandt werden. Schicken Sie daher keine Originale sowie Schnellhefter, Sichthüllen usw. zu. In Vertretung Andreas Müller, Erster Beigeordneter

2 Rundschau Ausgabe 11/2016 Öffnungszeiten Bereitschaftsdienste Informationen Verbandsgemeindeverwaltung Tel /791-0, Fax: 06382/ , info@vg-lw.de Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Verbandsgemeindewerke Übliche Dienstzeiten Verwaltung Fred Wolf (techn. Werkleiter)... Tel / ; 0151/ Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)... Tel / ; 0151/ Techniker Patrick Bauer...Tel / ; Kläranlage Lauterecken...Tel /8071 Kläranlage Wolfstein...Tel /8010 Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken...Tel /1260 Schwimmbad Wolfstein...Tel /7808 Außerhalb der üblichen Dienstzeiten Bereich Abwasserbeseitigung / Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung / Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung / Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: Störungsrufnummer Gas: für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach- Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, Otterbach, Tel ; Fax: für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, Hauptstuhl, Tel ; Fax: für die Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel.: (gebührenpflichtig) Pfalzgas Bereitschaftsdienst bei Störungen: / Dienst des Bezirksbeamten der Polizei Polizeihauptkommissar Dieter Drumm: Tel.: , pilauterecken@polizei.rlp.de (Polizeiinspektion Lauterecken) Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von Uhr bis Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle: montags und mittwochs Uhr bis Uhr, freitags Uhr bis Uhr, oder nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: Treffpunkte für Jugendliche Schulstr. 12, Lauterecken, 06382/6561, annette.junkes@vg-lw.de Dienstag - Donnerstag...15:00 bis 21:00 Uhr Freitag... 17:00 bis 22:00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag...15:00 bis 17:00 Uhr Jugendbüro Wolfstein Rathausplatz 1 (2.OG), Wolfstein, 06304/ od. 0171/ , jugendbuero-wolfstein@gmx.de Dienstag - Freitag... 15:00 bis 19:30 Uhr Lauterecker Tafel e.v. Saarbrücker Str. 61, Lauterecken, Tel. 0176/ Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags... von Uhr donnerstags... von Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Montag - Freitag von Uhr Zusätzlich donnerstags von Uhr Weitere Termine nach telef. Vereinbarung / oder TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungsund Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: und Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: für Chat bzw. Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.v. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Straße 72, Kusel...Tel.: 06381/ Tierheim im Landkreis Kusel Frau Sander... Tel / , Mobil: 0151/ Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.v. Postfach 1336, Kusel, 1. Vors. Christine Fauß / Schatzmeister Jutta Keller / Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Tel.Nr.: oder Initiative des Kreisseniorenrates Kusel Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenberg, Meisenheim, Tel.-Nr (gebührenpflichtig) Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: (ohne Vorwahl, kostenfrei) Dienstzeiten BDZ Meisenheim: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr, Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr :, Dienstzeiten BDZ Kusel: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr, Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10:00-12:00 und 17:00-19:00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Freie BDZ-Wahl Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen. Apotheken-Notdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: PLZ (0,14 /Min) Mobilfunknetz: PLZ (0,42 /Min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter Der Notdienst wechselt jeweils morgens um Uhr. Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel / oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel / , Fax: 06502/7240. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: , -336, -713 und -716, vertrieb@wittich-foehren.de

3 Rundschau Ausgabe 11/2016 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein Mittwoch, 16. März 2016 Ausgabe 11/2016 Öffentliche Bekanntmachungen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Öffentliche Bekanntmachung Dienstleistungszentrum Kaiserslautern, Ländlicher Raum DLR Westpfalz Fischerstraße 12 Flurbereinigungs- und Telefon: Siedlungsbehörde Telefax: Vereinfachtes Internet: Flurbereinigungsverfahren Bosenbach (Ort) Aktenzeichen: HA10.3. Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Bosenbach Ausführungsanordnung gemäß 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) I. Anordnung 1. Mit Wirkung vom wird die Ausführung des durch Nachtrag 2 geänderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bosenbach (Ort) angeordnet. 2. Die nach den 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben. II. Hinweise Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen: 1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. 2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. 3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. 4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der Vorläufigen Besitzeinweisung vom ( 66 FlurbG). 5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses ( 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westpfalz zu stellen. III. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2490), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung 1. Sachverhalt: Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben. Den im Anhörungstermin vom und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurden durch die Nachträge 1 und 2 abgeholfen. Der Flurbereinigungsplan ist seit dem unanfechtbar. 2. Gründe 2.1 Formelle Gründe Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Westpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen ( 3 Abs. 1 FlurbG). Rechtsgrundlage ist der 61 FlurbG. Die formellen Voraussetzungen des 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor. 2.2 Materielle Gründe Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen. Die materiellen Voraussetzungen des 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen. Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher RaumDLR Westpfalz, Fischerstraße 12, Kaiserslautern oder Dienstleistungszentrum Ländlicher RaumDLR Westpfalz, Neumühle 8, Münchweiler/Alsenz oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, Trier einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite unter Elektronische Kommunikation ausgeführt sind. Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei der ADD sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite Kommunikation/ ausgeführt sind. Im Auftrag Willi Junk

4 Rundschau Ausgabe 11/2016 Redaktionschlussvorverlegung wegen der Osterfeiertage Die Osterfeiertage machen Vorverlegungen für das Einreichen der Veröffentlichungstexte erforderlich. Die Textbeiträge für die KW 12 müssen bis Dienstag, dem um Uhr und die Textbeiträge für die KW 13 müssen bis Montag, dem um Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein per Mail an amtsblatt@vg-lw.de oder in Papierform vorliegen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wagner, Tel.Nr Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein und Verlag + Druck Linus Wittich KG, Redaktion Essweiler Satzung der Ortsgemeinde Eßweiler über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen, den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. Hund 43,00 EUR b) Für den 2. Hund 68,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 78,00 EUR (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. gefährlichen Hund 430,00 EUR b) Für den 2. gefährlichen Hund 1.020,00 EUR c) Für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.560,00 EUR (3) Gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft, entwickelt haben. (4) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.b. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 4 erfassten Hunden. (6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am , , und , mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 am in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser, Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H, besitzen, 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Nicht besteuerbar ist nach Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz insbesondere 1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,

5 Rundschau Ausgabe 11/ die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, 5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, 6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (3) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (4) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Absatz 1 Nummer 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge, der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters, 2. Anzahl der gehaltenen Hunde, 3. Herkunft und Anschaffungstag, 4. Geburtsdatum, 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Absatz 1 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom außer Kraft Eßweiler, den gez. Peter Gilcher, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hefersweiler Berichtigung In Ausgabe 10/2016 vom wurde die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom fehlerhaft abgedruckt. Hier deshalb nochmals die berichtigte Veröffentlichung. Satzung der Ortsgemeinde Hefersweiler über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen, den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

6 Rundschau Ausgabe 11/2016 (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. Hund 40,00 EUR b) Für den 2. Hund 50,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 60,00 EUR (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. gefährlichen Hund 400,00 EUR b) Für den 2. gefährlichen Hund 700,00 EUR c) Für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.400,00 EUR (3) Gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft, entwickelt haben. (4) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.b. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 4 erfassten Hunden. (6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 01. Juli fällig. (2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser, Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H, besitzen, 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Nicht besteuerbar ist nach Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz insbesondere 1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, 2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, 5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, 6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (3) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (4) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Absatz 1 Nummer 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge, der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters, 2. Anzahl der gehaltenen Hunde, 3. Herkunft und Anschaffungstag, 4. Geburtsdatum, 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Absatz 1 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom außer Kraft Hefersweiler, den gez. Bernd Degen, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Geset-

7 Rundschau Ausgabe 11/2016 zes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Jettenbach Bekanntmachung Am Donnerstag, dem 17. März 2016, Uhr findet im Mehrgenerationenhaus, Austraße, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Jettenbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Eugen-Kleemann-Platz; Komplettsanierung mit Bau einer Toilettenanlage 3. Anfragen und Auskünfte II. Nichtöffentlicher Teil 4. Auftragsvergabe 5. Auftragsvergabe 5. Grundstücksangelegenheit 7. Anfragen und Auskünfte Timo Harth, Ortsbürgermeister Langweiler Bekanntmachung Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Weinberg der Ortsgemeinde Langweiler im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Langweiler hat in seiner Sitzung vom die 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Weinberg als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossen. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB. Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplanung ist die Aufnahme einer Fläche, die in der Vergangenheit in rechtlich fehlerhafter Weise im Wege einer Abrundungssatzung in das Baugebiet einbezogen worden war, die Nachverdichtung der Bebauung durch teilweisen Neuzuschnitt der Baugrenzen und die Überarbeitung des kompletten Geltungsbereiches durch Anpassung und teilweise Lockerung der Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplanes entsprechend der heutigen Gesichtspunkte der Siedlungsentwicklung und der Erfordernisse der Nutzung regenerativer Energieformen und des Klima- und Wärmeschutzes. Im Einzelnen betroffen sind voraussichtlich die im beigefügten Lageplan umgrenzten Grundstücke und Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung Langweiler. Es sind die Grundstücke Flur 3 Pl.-Nr. 11/4, 11/6, 11/7, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 19/3, 20/1, 20/2, 24, 25, 26, 27/2, 27/3, 27/4, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 120/2, 145 (Weg), 161/1 (Weg), 167 (Weg), sowie die Teilflächen der Pl.-Nr. 42, 146 (Weg), 163 (Weg) und 164 (Weg) der Gemarkung Langweiler. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in einem Lageplan, der nachstehend veröffentlich ist, kenntlich gemacht. Die Abgrenzung des vorgesehenen Plangebietes und der Gegenstand der Bebauungsplanung stehen unter dem Vorbehalt einer eventuellen Änderung oder Ergänzung im weiteren Planaufstellungsverfahren. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll etwa binnen 12 Monaten abgeschlossen sein. Der Planaufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Langweiler, den Für die Ortsgemeinde Langweiler gez. Janß, Ortsbürgermeister Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Langweiler über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Im Weinberg Bekanntmachung der Veränderungssperre durch die Ortsgemeinde gemäß 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit 10 Abs. 3 BauGB Der Ortsgemeinderat von Langweiler hat in seiner Sitzung am eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Im Weinberg beschlossen. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut: Zur Sicherung des in der 2. Änderung befindlichen Bebauungsplans Im Weinberg beschließt der Ortsgemeinderat Langweiler aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I Seite 2.414) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153, BS Rh-Pf ) in der derzeit gültigen Fassung den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre entsprechend des dieser Niederschrift beigefügten Textes. Die Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplans Im Weinberg wurde vom Ortsgemeinderat Langweiler in der heutigen Sitzung unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt 3 beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Im Weinberg, das sind die Grundstücke Flur 3 Pl.-Nr. 11/4, 11/6, 11/7, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 19/3, 20/1, 20/2, 24, 25, 26, 27/2, 27/3, 27/4, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 120/2, 145 (Weg), 161/1 (Weg), 167 (Weg), sowie die Teilflächen der Pl.-Nr. 42, 146 (Weg), 163 (Weg) und 164 (Weg) der Gemarkung Langweiler. Der Lageplan bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung. Gemäß 16 Abs. 2 Satz 2 des BauGB in Verbindung mit 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung wird der Beschluss der Veränderungssperre durch die Gemeinde hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft ( 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Satzung der Ortsgemeinde Langweiler über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Im Weinberg vom kann ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein am Standort Wolfstein, Bergstraße 2, Zimmer 217, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt der Veränderungssperre auch Auskunft verlangen. Die Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes Im Weinberg. Die vorgesehene Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Im Weinberg ist aus dem nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan zu ersehen. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Satzung der Ortsgemeinde Langweiler über eine Veränderungssperre für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Weinberg vom Auf Grund der 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. l Seite 2.414) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153, BS Rh-Pf ) in der derzeit gültigen Fassung hat der Ortsgemeinderat Langweiler in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

8 Rundschau Ausgabe 11/ Zu sichernde Planung Der Ortsgemeinderat Langweiler hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in 2 dieser Satzung bezeichnete Gebiet eine 2. Änderung des Bebauungsplan mit der Bezeichnung Im Weinberg aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die in der beigefügten Planurkunde umgrenzten Grundstücke und Grundstücksteilflächen der Gemarkung Langweiler. Im Einzelnen betroffen sind die Grundstücke Flur 3 Pl.-Nr. 11/4, 11/6, 11/7, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 19/3, 20/1, 20/2, 24, 25, 26, 27/2, 27/3, 27/4, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 120/2, 145 (Weg), 161/1 (Weg), 167 (Weg), sowie die Teilflächen der Pl.-Nr. 42, 146 (Weg), 163 (Weg) und 164 (Weg) der Gemarkung Langweiler. (2) Die Planurkunde ist Bestandteil dieser Satzung. 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. b) 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. c) 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS ) in der derzeit gültigen Fassung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Aus- fertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Langweiler, den Für die Ortsgemeinde: Janß, Ortsbürgermeister Langweiler, den Für die Ortsgemeinde Langweiler: gez. Janß, Ortsbürgermeister Auf folgende Vorschriften wird hingewiesen: a) 18 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung (1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre. (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt 122 entsprechend. (3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung nach 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. Oberweiler im Tal Satzung der Ortsgemeinde Oberweiler im Tal über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

9 Rundschau Ausgabe 11/2016 (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen, den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. Hund 35,00 EUR b) Für den 2. Hund 55,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 70,00 EUR (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich: a) Für den 1. gefährlichen Hund 350,00 EUR b) Für den 2. gefährlichen Hund 825,00 EUR c) Für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.400,00 EUR (3) Gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft, entwickelt haben. (4) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.b. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 4 erfassten Hunden. (6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am , , und , mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 am in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser, Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H, besitzen, 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. (2) Nicht besteuerbar ist nach Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz insbesondere 1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, 2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, 5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, 6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. (3) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (4) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Absatz 1 Nummer 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge, der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

10 Rundschau Ausgabe 11/ Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters, 2. Anzahl der gehaltenen Hunde, 3. Herkunft und Anschaffungstag, 4. Geburtsdatum, 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Absatz 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Absatz 1 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom außer Kraft Oberweiler im Tal, den gez. Harry Kelemen, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Offenbach-Hundheim Öffentliche Ausschreibung Die Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim schreibt folgende Maßnahme öffentlich aus: Neubau Multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus; Aufzugsanlage Der vollständige Bekanntmachungstext der Öffentlichen Ausschreibung ist im Submissionsanzeiger, Hamburg (Fax 0 40/ ), im Subreport, Köln (Fax 02 21/ ), bei bi medien GmbH, Kiel (Fax 04 31/ ) sowie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein unter Aktuelles veröffentlicht. Er kann kostenlos bei Ottweiler Planungsgesellschaft für Technische Gebäudeausrüstung mbh, Adolf-Kolping-Weg 13, Ottweiler, Telefon 06824/701582, Telefax 06824/701584, info@opg-tga.de angefordert werden. Offenbach-Hundheim, den In Vertretung gez. Peter Stein, Erster Beigeordneter Amtsgericht Kusel Terminsbestimmung Amtsgericht Kusel, den Vollstreckungsgericht - Trierer Str K 35/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Essweiler Blatt 417 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Dienstag, dem Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, Kusel Sitzungssaal versteigert werden. Lfd.Nr. 8 Gemarkung Essweiler Flur. Fl.St.Nr Wirtschaftsart/Lage Erholungsfläche Im Eck 4 Größe qm 692 Zusatz: Lt. Gutachten: Zweigeschossiges, einseitig grenzstehendes und angebautes Wohngebäude (ehemalige Gaststätte mit Wohnungen) mit einer zweiseitig grenzstehenden und einseitig angebauten Scheune Wohnhaus: Zweifamilienhaus mit Teilkeller und tlw. ausgebautem DG, Baujahr 1857, Umbau 1961/62, Festbrennstoffzentralheizung und Durchlauferhitzer Scheune: Bruchsteinmauerwerksbau mit Satteldach und Ziegeldeckung, Baujahr 1850 Verkehrswert: ,00 Euro - je Hälfteanteil: ,00 Euro - ohne Gewähr - Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter Dhum, Rechtspflegerin Terminsbestimmung Amtsgericht Kusel, den Vollstreckungsgericht - Trierer Str K 67/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grundbuch von Kreimbach Blatt 633 eingetragenen, nachstehend bezeichneten Grundstücke am Donnerstag, dem Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, Kusel Sitzungssaal II versteigert werden. Grundbuch von Kreimbach, Gemarkung Kreimbach, Blatt 633 Bestandsverzeichnis Nr. 3 Flurstück Nr Gebäude- und Freifläche zu 602 qm Neuweg H 3 Bestandsverzeichnis Nr. 4 Flurstück Nr Erholungsfläche Neuweg 3H zu 94 qm Zusatz: BV-Nr. 3: Einfamilienhaus; zweigeschossig; nicht unterkellert; Mitte 19. Jh. erbaut; Dach erheblich undicht; baufällig Verkehrswert: Euro BV-Nr. 4: mit Gartenhaus bebautes Grundstück Verkehrswert: Euro - ohne Gewähr -

11 Rundschau Ausgabe 11/2016 Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter Dhum, Rechtspflegerin Terminsbestimmung Amtsgericht Kusel, den Vollstreckungsgericht - Trierer Str K 71/2014 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Rothselberg Blatt 720 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Dienstag, dem Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, Kusel Sitzungssaal II versteigert werden. Miteigentumsanteil von 1/4 Lfd.Nr. 1 Gemarkung Rothselberg Flur. Fl.St.Nr Wirtschaftsart/Lage Gebäude- und Freifläche Hauptstr., Essweilerstr. Größe qm 590 qm verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet. Zusatz: Wohnung in MFW mit 3 Eigentumsanteilen Verkehrswert: , Euro - ohne Gewähr - Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach 85 a ZVG versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen, welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter Dhum, Rechtspflegerin Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz Weltwassertag 2016 am 22. März 2016 Der Weltwassertag findet seit 1993 jedes Jahr am 22. März statt. Das Motto des diesjährigen Weltwassertages lautet: Wasser und Arbeitsplätze Der Weltwassertag geht auf eine Resolution der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 1992 zurück und steht im Einklang mit den Empfehlungen der Agenda 21 zu den Süßwasserressourcen. Alle Staaten waren aufgefordert, konkrete Aktivitäten im Rahmen des Weltwassertages zu ergreifen, um die Öffentlichkeit auf den Wert des Zugangs zu sauberem Wasser aufmerksam zu machen. Alle Staaten sind auch aufgefordert, diesen Tag der Umsetzung der UN-Empfehlungen zu widmen und geeignete konkrete Maßnahmen auf nationaler Ebene durchzuführen. Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung bieten vielseitige krisenfeste Beschäftigung mit Zukunft - denn Wasser braucht jeder. Speziell in der Wasserversorgung sind rund Menschen bundesweit tätig, in der Abwasserentsorgung rund lt. den Infos der Bundesagentur für Arbeit. Diese Zahlen aus 2012 beinhalten nicht die weitaus größere Zahl von Beschäftigten, deren Arbeitsplätze durch die Produktion von Gütern für und Investitionen in die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung entstehen, sowie indirekte Effekte, z.b. in der Tourismus- und Freizeitbranche. Über den Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz werden rund Menschen in 8 Verbandsgemeinden und über 120 Ortsgemeinden in den Landkreisen Kaiserslautern, Donnersbergkreis, Kusel und Bad Kreuznach mit bestem Trinkwasser versorgt. Der Zweckverband fördert im Raum Kaiserslautern aus den drei Gewinnungsgebieten Kolbental, Oberes Moosalbtal und Rodenbacher Bruch umweltund naturverträglich das Trinkwasser. Die Verteilung erfolgt über die jeweiligen VG-Werke. Rund 4 Millionen Kubikmeter Wasser werden dafür jährlich gebraucht. Da der Trinkwasserverbrauch infolge von Wassersparmaßnahmen, z.b. sparsamere Haushaltsgeräte, zweistufige Toilettenspülung, zurück gegangen ist und auch ein Rückgang der Bevölkerungszahlen im Großteil des Versorgungsgebietes auf Grund der bekannten demographischen Faktoren zu erwarten ist, kann die Versorgung mit Trinkwasser auch in Zukunft mengenmäßig sichergestellt werden. In dem Grundwasserbewirtschaftungskonzept 2030 stellen sich die Wasserversorger im Großraum Kaiserslautern gemeinsam den großen Herausforderungen einer natur- und umweltgerechten Lösung der künftigen Wasserversorgung. Dies auch vor dem Hintergrund klimatischer Veränderungen und extremerer Wetterlagen. Genauso konsequent verfolgt wird vom Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz gemeinsam mit den örtlichen VG-Werken die Sicherung und der Ausbau der bestehenden Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel der Unterhaltung bestehender Wasserhochbehälter, dem Neubau von Wasserversorgungsleitungen oder Hochbehältern wie auch dem jetzt erfolgten Neubau der Aktivkohlefilter-Anlage auf dem Werksgelände in Weilerbach. Dem Anspruch der Verbraucher, rund um die Uhr mit qualitativ hochwertigem Wasser versorgt zu werden, wird auch in Zukunft Rechnung getragen. Wir appellieren dennoch auch vor Ort, mit dem kostbaren Nass sparsam umzugehen. Helfen Sie zudem mit, unsere Gewässer sauber zu halten. Bachläufe sind keine Müllkippen, wie es sich leider immer wieder bei den Bachreinigungsaktionen von Angel- und Fischervereinen oder Bachpaten zeigt. Gewässerschutz muss bei uns selbst beginnen. Wasser ist Leben! Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Für den Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz gez. Arno Mohr, Verbandsvorsteher Jagdgenossenschaft Aschbach-Nerzweiler Jagdgenossenschaft Aschbach-Nerzweiler Am Mittwoch, dem 30. März 2016 um Uhr findet im Gemeinschaftshaus in Aschbach die Versammlung der Jagdgenossenschaft statt. Hierzu sind alle Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses eingeladen. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Tätigkeitsbericht, Auslegung der Abschussvereinbarung 3. Kassenbericht - Kassenprüfung 4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Verwendung des Reinertrages 6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

12 Rundschau Ausgabe 11/2016 Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab sofort bis 1 Tag vor der Versammlung beim Jagdvorsteher öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine geschlossene Versammlung. Über die Versammlung wird eine Niederschrift ausgefertigt, die ab 6. April zwei Wochen beim Jagdvorsteher öffentliche ausliegt. Aschbach, den 9. März 2016 Der Jagdvorsteher - Axel Meyer Jagdgenossenschaft Buborn-Hausweiler Jagdgenossenschaft Buborn-Hausweiler Bekanntmachung Am Montag, dem um Uhr findet im Dorfgemeinschaftshaus in Buborn die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Buborn-Hausweiler statt. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung des Jagdvorstandes 3. Genehmigung des Haushaltsplanes 2016 und Verwendung der Jagderträge Verschiedenes Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem bis einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Jürgen Gilcher, Flurweg 3, Buborn, zur Einsichtnahme für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen Buborn, den gez. Jürgen Gilcher, Jagdvorsteher Jagdgenossenschaft Medard Jagdgenossenschaft Medard Bekanntmachung Am Mittwoch, dem um Uhr findet im Nebenraum der Gemeindehalle in Medard die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Medard statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Jagdvorstand 2. Genehmigung der Jahresrechnungen 2014 und Entlastung des Jagdvorstandes 4. Genehmigung des Haushaltsplanes 2016 und Verwendung der Jagderträge Antrag auf Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft Medard 6. Neuwahlen 7. Antrag auf Verlängerung des Jagdpachtvertrages 8. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem bis einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Hans- Werner Wolf, Hauptstraße 1, Medard, zur Einsichtnahme für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Der Vorstand würde sich um zahlreiches Erscheinen freuen Medard, den gez. Hans-Werner Wolf, Jagdvorsteher Sonstige amtliche Mitteilungen Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Informationsveranstaltungen in Speyer und Kaiserslautern Meine Altersvorsorge - was habe ich schon, was brauche ich noch? Informationsveranstaltungen in Speyer und Kaiserslautern: Meine Altersvorsorge - was habe ich schon, was brauche ich noch? Über die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge bei Invalidität, Alter oder Tod, über staatliche Hilfen und vieles mehr zum Thema Alters-vorsorge informiert die Deutsche Rentenversicherung Rheinland- Pfalz bei Veranstaltungen am 7. April 2016 um Uhr in Kaiserslautern, Auskunfts- und Beratungsstelle, Schubertstraße 17 a und am 13. April 2016 um Uhr in Speyer, Eichendorffstraße 4-6. Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen ist kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich: Für Speyer unter Telefon , Fax oder aub-stelle-speyer@drv-rlp.de. Für Kaiserslautern unter Telefon , Fax oder aub-stelle-kaiserslautern@drv-rlp.de Gemeindenachrichten Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landau Nächster Sprechtag in der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein am Standort Lauterecken, Schulstraße 6a. 21. März 2016, Uhr bis Uhr Eine telefonische Anmeldung unter der Telefon-Nr.: ist erforderlich. Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein Essweiler Dorfmoderation Eßweiler Die Dorfmoderation will sich zu einem Treffen am 22. März 2016 um Uhr im Buchtreff versammeln. Besprechung der weiteren Vorgehensweise sowie weitere Aktivitäten für das Jahr Alle interessierten Bürgerinnen u. Bürger der OG Essweiler sind wie immer herzlich eingeladen. Mit freundlichen Grüßen Monika Riesinger Herren-Sulzbach Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016/2017 Der Ortsgemeinderat beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016/2017 samt Anlagen und Bestandteilen.

13 Rundschau Ausgabe 11/2016 Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Herren-Sulzbach zum und Entlastungserteilung Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum Weiter beschließt der Ortsgemeinderat, dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2010 zu erteilen. Ebenso wird beschlossen, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben, Entlastung zu erteilen. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Herren-Sulzbach zum und Entlastungserteilung Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum Weiter beschließt der Ortsgemeinderat, dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2011 zu erteilen. Ebenso wird beschlossen, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben, Entlastung zu erteilen. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Herren-Sulzbach zum und Entlastungserteilung Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum Weiter beschließt der Ortsgemeinderat, dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2012 zu erteilen. Ebenso wird beschlossen, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben, Entlastung zu erteilen. 1. Änderung und teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes Am Bösenberg ; a) Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB und abschließende Abwägungsentscheidung Zusammenfassend stellt der Ortsgemeinderat fest, dass der Entwurf der 1. Änderung und teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Am Bösenberg aus dem Jahr 1972 in der Fassung September 2015 mit den beschlossenen redaktionellen Ergänzungen die aktuelle Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander widerspiegelt und dementsprechend als Satzung beschlossen werden kann. Durch die beschlossene Ergänzung erhält der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes den Planungsstand Februar b) Satzungsbeschluss Der Ortsgemeinderat beschließt die 1. Änderung und teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes Am Bösenberg aus dem Jahr 1972 in der Planfassung Februar 2016 als Satzung. Arbeitseinsatz Liebe Sulzbacher Bürgerinnen und Bürger, hiermit ergeht herzliche Einladung zum Arbeitseinsatz am Samstag, dem , Uhr Treffpunkt: Bürgerhaus Auf tatkräftige Unterstützung freut sich Eure Gemeindevertretung. Für Essen und Getränke ist bestens gesorgt. Günter Franzmann, Ortsbürgermeister Homberg Stellenausschreibung Die Ortsgemeinde Homberg hat die Stelle eines Gemeindearbeiters zu besetzen. Es ist eine geringfügige Beschäftigung und umfasst 20 Arbeitsstunden im Monat. Bewerbungen bitte an die Ortsbürgermeisterin Anita Gräßer, Im Unterdorf 3, Homberg. Bitte unter Telefon-Nr / Anita Gräßer, Ortsbürgermeisterin Hoppstädten Vertretung Ortsbürgermeister Vom bis übernimmt die Erste Beigeordnete Karola Wenderoth, Meisenheimer Straße 4 a, Tel.: 06788/7276 die Amtsgeschäfte. Jettenbach Berichtigung - Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Neufassung der Hundesteuersatzung Aufgrund der freiwilligen Fusion der Verbandsgemeinde Lauterecken und der Verbandsgemeinde Wolfstein ist eine Novellierung des Ortsrechts der einzelnen Ortsgemeinden erforderlich. Damit eine einheitliche Handhabung im Bereich der materiell-rechtlichen Veranlagungsvoraussetzungen für die Hundesteuer vorliegt, wurde eine Neufassung der Hundesteuersatzung vorbereitet. Eine Änderung der Steuerhebesätze ist nicht erfolgt. Folgende Punkte wurden in der Neufassung geändert: 1. Hundehaltern ist es möglich eine Steuerbefreiung für ein Jahr zu erlangen, wenn der Hund von einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übernommen wird. 2. Bisher war die Hundesteuer jeweils am 01. März des Jahres in einem Betrag fällig gewesen. Die Neufassung sieht vor, dass die Hundesteuer in vierteljährlichen Raten erhoben wird. 3. In der Neufassung werden zudem die Steuersätze festgelegt. Ursprünglich hat die Ortsgemeinde die Steuersätze jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Offenbach-Hundheim Traditionelle Seniorenfeier Offenbach-Hundheim Einladung Pünktlich zum Frühlingsanfang lädt die Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim zusammen mit den Landfrauen Offenbach-Hundheim am ab Uhr zur traditionellen Seniorenfeier in das Gemeinde- und Feuerwehrhaus (OT Hundheim) ein. Bei Kaffee, Kuchen, belegten Brötchen und Erfrischungsgetränken wird - wie jedes Jahrwieder ein abwechslungsreiches Unterhaltungsprogramm angeboten. Auf Ihren Besuch freuen sich die Gemeindeverwaltung und die Landfrauen Offenbach-Hundheim. Relsberg Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Forstwirtschaftspläne 2016 Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Forstwirtschaftspläne Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Forstwirtschaftspläne Neufassung der Hundesteuersatzung Aufgrund der freiwilligen Fusion der Verbandsgemeinde Lauterecken und der Verbandsgemeinde Wolfstein ist eine Novellierung des Ortsrechtes der einzelnen Ortsgemeinden erforderlich. Folgende Punkte sollen durch die Neufassung geändert werden. 1. Hundehaltern ist es nicht mehr möglich eine Steuerbefreiung für ein Jahr zu erlangen, wenn der Hund von einem Tierheim übernommen wird. Der Grundsatz der Einnahmebeschaffung sieht vor, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten ausschöpfen muss. 2. Bisher war die Hundesteuer jeweils am 1. März des Jahres in einem Betrag fällig gewesen. Die Neufassung sieht vor, dass die Hundesteuer in vierteljährlichen Raten erhoben wird.

14 Rundschau Ausgabe 11/ In der Neufassung werden zudem die Steuersätze festgelegt. Ursprünglich hat die Ortsgemeinde die Steuersätze jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Der Rat war der Auffassung, dass man bei der alten Fälligkeit 1.3. wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes bleiben und auch die Hundesteuersätze wie bisher über die Haushaltssatzung festlegen solle. Ein Beschluss wurde nicht gefasst. St. Julian Stellenausschreibung Im Kindergarten St. Julian ist ab eine Bundesfreiwilligendienststelle neu zu besetzen. Die Ortsgemeinde St. Julian sucht für Ihren 4-gruppigen Kindergarten Unterstützung durch eine/n Bundesfreiwilligendienstler/in. Der Aufgabenbereich setzt sich aus hauswirtschaftlichen, handwerklichen und gärtnerischen Tätigkeiten zusammen, sowie bei der Aufsichtsführung und Unterstützung besonderer Projekttage. Diese Stelle soll zum besetzt werden. Die Kindertagesstätte besteht aus einem 4-gruppigen Kindergarten, darunter eine Krippengruppe mit 10 Kindern unter 3 Jahren. Insgesamt stehen 75 Plätze zur Verfügung, davon sind 44 Ganztagsplätze. Das Team, setzt sich aus 11 Erzieherinnen und zwei Hauswirtschafterinnen zusammen, die sich Unterstützung durch einen netten, aufgeschlossenen, kinderfreundlichen jungen Menschen erhoffen. Bitte reichen Sie Ihre Bewerbung mit den Bewerbungsunterlagen an die Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, ein. Ende des amtlichen Teils Impressum Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel / oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt. Kirchliche Nachrichten Ev. Kirchengemeinde Grumbach - Herren-Sulzbach Mittwoch, dem Uhr Passionsandacht in der Kirche Hoppstädten Sonntag, dem Uhr Hoppstädten, Gottesdienst Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Mittwoch, Uhr Seniorenkreis (Hinzweiler; Jugendheim) Donnerstag, Uhr Krabbelgruppe (Jugendheim) Uhr Passionsandacht in Welchweiler (Altes Schulhaus) Palmsonntag, Uhr Gottesdienst zur Konfirmation in Hinzweiler Prot. Kirchengemeinde Lauterecken Sonntag, Palmarum-Konfirmation Uhr Lauterecken Uhr Lauterecken Prot. Kirchengemeinde Niederkirchen-Heimkirchen Sonntag, Palmsonntag Uhr + AM Gottesdienst Heimkirchen Konfirmiert werden: Aus Hefersweiler: Hendrik Bacher, Noah Brack, Selina Graf, Keanu Haug, Alice + Elias Krächan, Florian Willrich Aus Niederkirchen: Nele Christmann, Nele Mannweiler, Saskia Papke, Katelyn Rhodes Aus Heimkirchen: Johanna Woll Aus Morbach: Anouke Forrell, Daniel Schermer, Anastasia Schneider, Anna-Lena Wenz Montag, Uhr Strickcafe Dienstag, Uhr Turnen für Frauen Freitag, Karfreitag Uhr + AM Gottesdienst Heimkirchen Samstag, Uhr Seniorenclub Tischabendmahl Gemeindehaus Sonntag, Ostersonntag Uhr Ostergottesdienst Kirche Niederkirchen mit anschl. Frühstück Uhr Taufgottesdienst Kirche Niederkirchen Montag, Ostermontag Uhr + AM Gottesdienst Hefersweiler Evang. Kirchengemeinde Offenbach-Niedereisenbach-Wiesweiler Gottesdienstplan Mittwoch, Uhr Passionsandacht (Pfalz) in Niedereisenbach Donnerstag, :30 Uhr Gottesdienst in Medard 10:30 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in Wiesweiler 17:00 Uhr Passionskonzert mit dem Chor St. Bernhard in Offenbach Kath. Pfarrei St. Peter + Paul Offenbach-Hundheim Gottesdienste Freitag, Uhr Kreuzwegandacht Sonntag, Uhr Messe Protestantische Kirchengemeinde Rothselberg Dienstag, Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Rothselberg Uhr Präparandenunterricht im Jugendraum Rothselberg Donnerstag, Uhr Chorprobe Ton in Ton im Kindergarten Rothselberg Sonntag, Uhr Gottesdienst zur Konfirmation in der Kirche Rothselberg mit Abendmahl Uhr Second Hand Basar für Kindersachen in der Selberghalle Rothselberg Dienstag, Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Rothselberg Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Sonntag, (Palmsonntag) Uhr St. Julian - Konfirmationsgottesdienst mit Abendmahlsfeier Prot. Kirchengemeinde Wolfstein Donnerstag, Uhr Präparandenstunde (Pfarrsaal) Sonntag, Uhr Abendmahlsgottesdienst zur Konfirmation in Wolfstein Dienstag, Uhr Chorprobe (Pfarrsaal) Evang. Stadtmission Wolfstein Donnerstag, Uhr Krabbelmäuse-Treff (Eltern-Kind-Gruppe) Sonntag, Uhr Abend-Gottesdienst Dienstag, Uhr Bibelstunde in Lauterecken Mittwoch, Uhr Bibelstunde in Hefersweiler

15 Rundschau Ausgabe 11/2016 Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg, Lauschied Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied Donnerstag, Uhr Taizé-Andacht (Malteserkapelle-Bad Sobernheim) Freitag, Uhr Jugendkreuzweg (Treffpunkt Pfarrkirche-Bad Sobernheim) Samstag, Uhr heilige Beichte Uhr Hochamt mit Palmweihe und Prozession Dienstag, Uhr Bußgottesdienst vor Ostern für die Pfarreiengemeinschaft Gründonnerstag, Uhr Liturgie vom Letzten Abendmahl für die Pfarreiengemeinschaft (Pfarrkirche Bad Sobernheim) Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Donnerstag, Uhr Ökumenische Passionsandacht (evang. Schlosskirche) Freitag, Uhr Jugendkreuzweg (Treffpunkt Pfarrkirche-Bad Sobernheim) Samstag, Uhr heilige Beichte in polnischer Sprache Uhr heilige Beichte in deutscher Sprache Uhr Beichte in Raumbacher Kirche Sonntag, Uhr Hochamt mit Palmweihe und Prozession Dienstag, Uhr Ökumenischer Kindergartengottesdienst im Kindergarten Haus 1 und anschl. im Haus Uhr Bußgottesdienst vor Ostern für die Pfarreiengemeinschaft Uhr Kirchenchorprobe Gründonnerstag, Uhr Liturgie vom Letzten Abendmahl für die Pfarreiengemeinschaft (Pfarrkirche Bad Sobernheim) Termine Vereine Veranstaltungen Politiktalk am Veldenz Gymnasium Lauterecken zum Thema Flüchtlingspolitik Asylpolitik: Eigenproduktion eines Dokumentarfilms & Befragung einer regionalen Expertenrunde am Veldenz Gymnasium Lauterecken Asylpolitik - auch im Unterricht ein anspruchsvolles Thema, das bewegt Aufgrund aktueller Ereignisse und damit verbundenen Neuerungen in der Asylpolitik haben wir, die beiden Grundkurse Sozialkunde/Erdkunde der Stufe 13 von Frau Krolla im Rahmen eines Unterrichtsprojekts zwei Dokumentarfilme in Eigenproduktion angefertigt, um die beispielsweise komplexe Thematik des Asylaufnahmeverfahrens vereinfacht und dennoch informativ sowie visuell ansprechend zu erklären. Beide Filme haben eine überschaubare Länge von ca. 10 Minuten und beinhalten neben Zahlen, Daten und Fakten rund um die Asylpolitik auch Gründe zur Flucht und damit verbundene Probleme sowie deren hypothetische Lösung. Das audiovisuelle Ergebnis unseres Projekts wurde einer extra zu diesem Anlass eingeladener Expertenrunde bestehend aus dem Stadtbürgermeister von Lauterecken Herrn Steinhauer, Herrn Müller von der Ausländerbehörde Kusel, Frau Weis von der Abteilung für Soziales der Kreisverwaltung Kusel, Herrn Hübner von der Jugendarbeitsorganisation Kusel, Frau Klahr - Bender von der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken - Wolfstein und Frau Hachgenei, ehemalige Mittelstufenleitung und jetzt ehrenamtliche Helferin in Flüchtlingsangelegenheiten, präsentiert. Die Begrüßung bzw. den Auftakt der Veranstaltung übernahmen Frau Krolla und unser neuer Schulleiter Herr Weber. Der Filmvorstellung folgte im Anschluss eine kurzweilige Diskussions - und Fragerunde rund um die Flüchtlingspolitik. Man thematisierte deren Erfüllung/Umsetzung auf regionaler Ebene sowie Schwierigkeiten und Lösungsansätzen zur Besserung der aktuellen Situation. Die Schüler hatten die Möglichkeit offen ihre Fragen und Impressionen zum betreffenden Thema den Experten mitzuteilen. Diese bezogen sich unter anderem auf die Wohnraumsituation, den Alltag im Erstaufnahmelager Windhof in Kusel und das Zusammenführen unterschiedlicher Kulturen und ethnischer Einstellungen sowie damit einhergehenden Chancen der Integration. Die Veranstaltung fasste zwei Schulstunden, jedoch hätte das Interesse und die daraus resultierenden Fragen der Schüler sowie deren Beantworten zeitlich noch einige weitere Stunden füllen können. Gegen Ende der Expertenrunde wurde sich bei diesen mit einem kleinen Präsent und Blumen für deren Kommen bedankt. Zudem wurden auch in diesem Zusammenhang 62 Euro für Flüchtlingsprojekte in Meisenheim gespendet, die am Tag der offenen Tür im Fachbereich Erdkunde durch ein durchgeführtes Wissensquiz des Erdkunde-Leistungskurses 12 durch rege Teilnahme der Besucher eingenommen wurden und nun einem guten Zweck zugeführt wurden. Alles in allem war die Fragerunde sowie das Produzieren des Films mit der damit verbundenen eigenen Recherche und Informationsbeschaffung sehr augenöffnend, vor allem durch den direkten regionalen Bezug (u.a. Experten von der Kreis- und Verbandsgemeindeverwaltung). Durch öffentliche Medien wie Youtube, TV und z.b. Wahlplakate wird einem oft eine ziemlich (rechts/links- ) extreme Meinung zur Flüchtlingspolitik vermittelt. Dadurch, dass man nun im Rahmen des Projekts eigene Fragen mit Experten diskutieren konnte, kann man sich ein besseres Bild von der aktuellen Situation (in Deutschland) verschaffen und sich eine eigene Meinung bilden. Man hat einen deutlich besseren Überblick im Dschungel der stark bürokratischen Asylpolitik. Geplant ist nun aufgrund des großen Interesses den entstandenen Kurzfilm auf der Schulhomepage der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. CJD Seniorenzentrum Wolfstein Haus Königsland Ostercafe am Samstag, 19. März 2016 ab Uhr Ostereier und Blumenverkauf und sonstige Verkaufsstände! Für Ihr leibliches Wohl ist bestens gesorgt! Ostereier bitte vorbestellen. Auf Ihr Kommen freuen sich die Bewohner und Mitarbeiter des CJD Seniorenzentrums Haus Königsland, Habsburger Straße 6, Wolfstein, Telefon

16 Rundschau Ausgabe 11/2016 Osterferienprogramm VG Lauterecken-Wolfstein Für folgende Veranstaltungen sind noch Plätze frei: 2. Kreativer Ostertag in Wolfstein Isabell Liesmann (Schulsozialarbeit Grundschule) Termin: Dienstag, , Uhr Aktion: Voller Vorfreude auf das Osterfest werden wir zusammen basteln, spielen und kochen. Lasst Euch überraschen Alter: ab 6-10 Jahre, max. 12 Teilnehmer Treffpunkt: Jugendbüro Wolfstein, Am Rathausplatz 1 Kosten: 6 Sonstiges: Bitte Kleidung anziehen, die schmutzig werden darf 4. Osterbäckerei in Wolfstein Jugendtreff Lauterecken + Jugendbüro Wolfstein Termin: Donnerstag, , Uhr Aktion: Diesmal gibt es in der Osterbäckerei so manche Leckerei. Wir backen z.b. hübsche Osternester aus Hefeteig. Alter: ab 6 Jahren, max. 12 Teilnehmer Treffpunkt: Jugendbüro Wolfstein, Am Rathausplatz 1 Kosten: 3 Sonstiges: Bitte Kochschürze mitbringen. 5. Kino-Fahrt Jugendbüro Wolfstein + Jugendtreff Lauterecken Termin: Dienstag, Abfahrt Lauterecken: Uhr Ankunft Lauterecken: Uhr Abfahrt Wolfstein: Uhr Ankunft Wolfstein: Uhr (Zustieg in Lauterecken oder Wolfstein möglich. Bitte 10min vor Abfahrt am jeweiligen Bahnhof sein.) Aktion: Mit dem Zug geht s Richtung Kaiserslautern. Nach einem kurzen Fußmarsch in die Innenstadt schauen wir uns einen tollen Film im Kino an. Alter: ab 8 Jahren, max. 25 Teilnehmer Treffpunkte: Bahnhof Lauterecken oder Wolfstein Kosten: 10 Sonstiges: etwas Taschengeld für z.b. Popcorn. 6. Fahrt ins Hallenschwimmbad Calypso/Saarbrücken Jugendbüro Wolfstein + Jugendtreff Lauterecken Termin: Beschreibung: Alter: Freitag, , Uhr Uhr Zum Abschluss der Osterferien fahren wir mit euch ins Hallenschwimmbad Calypso nach Saarbrücken. Das Rutschenparadies wartet bereits auf uns. von Jahren (nur Schwimmer), max. 12 Plätze Treffpunkte: Jugendbüro Wolfstein od. Jugendtreff Lauterecken Kostenbeitrag: 18 Sonstiges: Falls notwendig, bitte Sitzerhöhung mitbringen. Außerdem Lunchpaket, Getränke sowie etwas Taschengeld mitgeben. Anmeldung unter Achtung - Schulabgänger aufgepasst! An der Grundschule Lauterecken können Schulabgänger ab ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) - bietet jungen Menschen zwischen 16 und 27 Jahren die Chance, etwas für sich und andere Menschen zu tun. Es bietet die Möglichkeit, sich für die Gesellschaft einzusetzen und die eigene Biografie zu bereichern. Das FSJ ist gedacht für junge Menschen, die Lust auf neue Erfahrungen und Interesse an der praktischen Arbeit mit Menschen haben, und die sich auf eine Mitarbeit im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich verantwortlich einlassen wollen. Es dauert in der Regel ein Jahr (mindestens 6 Monate) und schließt 25 Bildungstage, die über das Jahr verteilt in Form von ein- und mehrtägigen Seminaren verpflichtend angeboten werden, mit ein. Unter anderem wird dieses FSJ zum Erwerb der Fachhochschulreife anerkannt. Bei einigen Studiengängen wird die Zeit auch als Wartezeit anerkannt. Das FSJ ist keine berufliche Tätigkeit und keine Ausbildung. Die Freiwilligen werden als zusätzliche Hilfskräfte neben den hauptberuflichen Fachkräften eingesetzt. Deshalb beziehen sie auch kein Gehalt. Es werden jedoch folgende Leistungen im FSJ gewährt: - Monatliches Taschengeld, das in seiner Höhe je nach Träger variiert - Sozialversicherungsleistungen - In der Regel 26 Tage Jahresurlaub - Anrecht der Eltern auf Kindergeld - Abschlussbescheinigung und i.d.r. ein Zeugnis oder Zertifikat über die erworbenen Fähigkeiten Wenn Ihr Interesse an einem FSJ habt, meldet euch bei uns. Kontaktdaten: Grundschule Lauterecken, Schulstr. 14, Lauterecken, Tel.: 06382/8309 oder 06382/ , Fax: 06382/403495, GS.Lauterecken@t-online.de Lauterecken, den Nadine Müller, Schulleiterin CJD Jugenddorf Wolfstein stellt Arbeit vor Maria Böhmer, Staatsministerin im Auswärtigen Amt, und Marlies Kohnle-Gros, Direktkandidatin der CDU, führten am 1. März 2016 in Hotel Königsberg in Wolfstein eine Gesprächsrunde, in der es um die Fluchtsituation im Nahen Osten, Integration und unbegleitete minderjährige Ausländer (UmA) ging. Staatsministerin Böhmer berichtete von ihren Besuchen in Flüchtlingslagern in der Türkei und Jordanien, der Situation vor Ort, Handlungsfeldern sowie Möglichkeiten und Bedeutung der Integration. Einblicke in die besondere Situation, die Bedürfnisse und das Leben unbegleiteter minderjähriger Ausländer gaben Harald Luft und Michael König vom CJD Rheinland-Pfalz/Mitte. Am gleichen Tag hatte das CJD Jugenddorf Wolfstein in Oberweiler-Tiefenbach eine weitere Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Ausländer eröffnet. Insgesamt 46 UmA werden zurzeit in Wohngruppen von Wolfstein bis nach Koblenz/Vallendar vom CJD betreut. Die Eröffnung von drei weiteren Gruppen sei geplant, erläuterte Luft und wies gleichzeitig auf den aktuellen Fachkräftemangel hin. König schilderte das Aufnahmeverfahren und den Tagesablauf der Jugendlichen. Feste Tagestrukturen sind wichtig, so König, der sich schnellere Asylverfahren wünschte, um den jungen Menschen Sicherheit und Perspektiven zu geben. Bei Einzelgesprächen, Kaffee und Kuchen klang die gut besuchte Veranstaltung der CDU aus. 1. FCK-Fan Club Volcanic Devils Aschbach Osterwanderung Die traditionelle Osterwanderung des 1. FCK-Fan Club Aschbach findet am Karfreitag, dem statt. Abmarsch ist um Uhr am Gemeindehaus in Aschbach. Wir werden nach Hinzweiler zum Ostereierschießen wandern. Danach laufen wir zur PWV Hütte in Hinzweiler. Dort wird der PWV uns mit Essen und Getränken bewirten. Natürlich hat der Osterhase wieder Überraschungen für Groß und Klein am Wegesrand versteckt. Natürlich sind auch Nichtmitglieder herzlich willkommen. Auf eine rege Teilnahme freut sich der 1. FCK-Fan Club Aschbach. Bei Fragen: Frank Leonhardt (Tel.: 06304/992535). Landfrauen Cronenberg Am Montag, dem um Uhr im Gemeindehaus. Nahrungsmittelzubereitung, Einsatz von Wildfrüchten in der modernen Küche (Mitmachkurs) Ref. Fr. Frohnhöfer

17 Rundschau Ausgabe 11/2016 Landfrauenverein Eßweiler Winterverbrennung Der Landfrauenverein Eßweiler lädt alle Bürgerinnen und Bürger, sowie alle Freunde und Bekannte, ob groß ob klein, zum 3. Frühlingsfest mit Winterverbrennung in Eßweiler ein. - Der Frühling kommt und der Winter muss gehen - Auch in diesem Jahr wollen wir wieder nach alter Tration den Winter verbrennen und den Frühling willkommen heißen. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Wir freuen uns über euren Besuch. Treffpunkt ist am: Freitag, dem 18. März 2016 um Uhr auf dem Dorfplatz in Eßweiler Baby- und Kindersachen Basar Sonntag, 20. März Uhr Für Schwangere bereits ab Uhr Bürgerhaus Hoppstädten bei Lauterecken Tischreservierungen bei Tamara Hahn Tel.: 06788/ Angeboten werden Secondhand-Baby und Kinderbekleidung, Spielsachen, Zubehör etc. mit Kaffee und Kuchen!!!!! Auf Ihr Kommen freut sich die Ortsgemeinde Hoppstädten Landfrauenverein Eßweiler Hallo liebe Landfrauen Der Landfrauenverein Eßweiler lädt am Karfreitag, dem 25. März 2016 zu einer kleine Wanderung mit Abschluss in der Landscheidhütte Essweiler ein. Auch Nichtmitglieder sind herzlich willkommen. Treffpunkt für alle Wanderer um Uhr am Denkmal in Eßweiler. Wer nicht mit wandert, findet sich bitte bis Uhr in der Landscheidhütte ein. Zum Mittagessen gibt es zwei Gerichte zur Auswahl: 1. Lachs mit Nudeln und Salat für 8, oder 2. Geschnetzeltes mit Nudeln und Salat für 6, Auch Kaffee und Kuchen werden anschließend noch angeboten. Anmeldung mit Essenswunsch bis spätestens Donnerstag, dem bei Isolde Herfel (Tel.: 1661) oder Erika Spohn (Tel.: 8406) Wir freuen uns über eine rege Teilnahme. Feuerwehrförderverein Hefersweiler-Berzweiler Winterverbrennung Samstag, dem 19. März 2016 ab Uhr neues Feuerwehrhaus in Hefersweiler Wurst, Steak und Saumagen vom Grill Schützengilde Hinzweiler Ostereierschießen 2016 Wie jedes Jahr Lädt die Schützengilde Hinzweiler auch dieses Jahr wieder zum Ostereierschießen für Groß und Klein ein. Wann: Sonntag, der ab Uhr Wo: Schützenhaus Hinzweiler An diesem Tag wird auch ein Kostenloser Schnupperkurs im Bogensport angeboten. Die Eier können durch das Schießen mit Luftdruckwaffen und Bogen geschossen werden. Bogen und Waffen werden gestellt. Ein Schuss ins Schwarze = 1 Ei 1 Schuss in die 10 = 2 Eier 2 Schuss- 0,50 Für Speis und Trank ist wie immer bestens gesorgt Obst- u. Gartenbauverein Hinzweiler e.v. Der Obst- u. Gartenbauverein Hinzweiler feierte im September des vergangenen Jahres das 20-jährige Jubiläum der Neugründung des Vereins. Von Anfang an leitete Horst Lang als 1. Vorsitzender den Verein. Für sein Engagement im Verein wurde er zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Sein Wunsch, den Vereinsvorsitz in jüngere Hände zu legen wurde ihm bei der diesjährigen Hauptversammlung erfüllt. Als neue 1. Vorsitzende des Vereins wurde Petra Kleefeld einstimmig gewählt. Sie hat sich mit Ihrem Mann nach einem vielfältigen Berufsleben in Hinzweiler niedergelassen. Frau Kleemanns Passion ist Naturnahes Gärtnern und sie liebt es Wilde Kräuter zu sammeln um damit zu kochen. Hiermit kann sie sicherlich im Verein neue Impulse setzen. Horst Lang wird sich weiterhin als Baumwart im Bereich Obstbaumpflege, Veredlung, Obstbauberatung, sowie Sammelbestellung von Bäumen und Sträuchern etc. engagieren. Pfälzerwald-Verein Jettenbach Samstag, Uhr Generalversammlung mit Neuwahlen im Gasthaus Göttel. Liederabend Kappeln Einladung Zu unserem Liederabend am im Gemeinschaftshaus in Kappeln, lädt der Männergesangverein Kappeln alle Chorfreunde herzlich ein. Gastchöre sind: Gesangverein Fröhliche Zecher aus Kirschroth, Gesangverein Gemütlichkeit aus Heltersberg sowie der Gem. Chor aus Rehborn. Landfrauen Kappeln , Uhr im DGH Kappeln Ferienprogramm Kinderkurs: Verarbeitung von Draht zum Schmuck Herstellung von Ringen, Anhängern oder Ohrringen Referentin: Rosemarie Schreck Ostereierschießen in Kreimbach-Kaulbach Der Schützenverein Kaulbach-Kreimbach lädt Sie zum diesjährigen Ostereierschießen am Donnerstag, dem 24. März 2016 ab Uhr ganz herzlich ins Schützenhaus ein. Am Sonntag, dem 27. März ist das Schützenhaus ab Uhr geöffnet. Wir würden uns über Ihren Besuch freuen und wünschen Ihnen frohe Ostertage Die Vorstandschaft des Schützenvereins Kaulbach-Kreimbach e.v.

18 Rundschau Ausgabe 11/2016

19 Rundschau Ausgabe 11/2016 Wir empfehlen TORO: Emrich GmbH Motoren- und Maschinen- Reparatur-Werkstätte Gartenarbeiten aller Art Speziell Baumfällung, auch Wurzelwerkentfernung, jede Lage. Obstbäume und Sträucher schneiden, Pflasterarbeiten, Mähen, Säen, Vertikutieren, Rollrasen, Abtransport, Steingartenanlage, preiswert und professionell. & od Vertretungen mit Kundendienst Sauerwiesen 26 / Gewerbegebiet Kaiserslautern (Siegelbach) Tel.: 06301/ Fax: Beilagenhinweis Unsere dieswöchige Ausgabe enthält eine Voll-/Teilbeilage "Osterempfehlung 2016" der Fa. Metzgerei Hess KG. Wir bitten unsere Leser um beachtung! Bildung Beruf Erfolg Zukunft Stellen Anzeigenannahme / Volltreffer Wir lassen Sie mit Ihrer Werbung nicht im Regen stehen! NEU: Vereinsanzeigen für fast jeden Anlass Lassen Sie sich von uns beraten: info@wittich-foehren.de G! ACHTUNG! C ACH TU T VORVERLEGUNG des Anzeigenschlusses in der KW 12 wegen KARFREITAG, Der Anzeigenschluss (Geschäfts-, Privat-, Familienanzeigen) für diese Wochenzeitung wird vorverlegt von Freitag, dem auf Donnerstag, den Uhr im Verlag. Wir bitten um Beachtung! Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Anzeigenabteilung

20 Rundschau Ausgabe 11/2016 LW-Service auf einen Klick: EntspannenWandern RelaxenStrand SonneURLAUB CampingGenießen Lauterecken- Wolfstein FreudeDEUTSChLAnD FeiernMuseen Treffpunkt Deutschland.de Reisemagazine hallo! Ich berate Sie gerne... bei Anzeigenwerbung, Sonderbeilagen, Privat- und geschäftsanzeigen rudi Anspach Telefon: / Fax: / Mobil: / r.anspach@wittich-foehren.de Birkenstraße 27, Sembach ErfolgrEich durch WErbung

21 Rundschau Ausgabe 11/2016 SV Kaulbach-Kreimbach 1961 e.v. 2. Mannschaft: Sonntag, Uhr in Veitsrodt TuS Veitsrodt - ASV 2 1. Mannschaft: Sonntag, Uhr in Weierbach VfL Weierbach 2 - ASV Osterrock 2016 am 27. März 2016 In der Gemeinschaftshalle Kreimbach findet am Ostersonntag der traditionelle Osterrock 2016 statt. Mit von der Partie diesmal: Einlass: Uhr Beginn Uhr VVK an der AVIA-Tankstelle Marco Gehrhardt VVK: 6 Euro AK: 8 Euro ASV Langweiler/Merzweiler Termine Pfälzischer Sportschützenbund e.v. Kreisliga Sportschützenkreis Lauterecken Mannschaftswertung: Platz Verein Summe Schnitt 3 Lauterecken I Obermoschel I Horschbach I Odenbach I Wolfstein I Obermoschel II Lauterecken II Hoppstädten I Lauterecken III Einzelwertung: 1 Umlauff Udo Horscbach I Klein Klaus (Hoppstädten) Öhlschläger Roland LautereckenI Tagesbesten: 1 Öhlschläger Roland Lauterecken I 377 FWG Lauterecken-Wolfstein e.v. Die Mitgliederversammlung findet am Dienstag, dem um Uhr in St. Julian, Dorfgemeinschaftshaus statt. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes/Vorsitzenden, Rückblick/Ausblick 2. Bericht des Kassenwartes 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5 Bericht der VG Fraktion/Fraktionsvorsitzender 6. Bericht über die Arbeit des Kreistagsfraktion 7. Neuwahlen 8. Sonstiges, Wünsche, Anregungen Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen Landfrauenverein Lauterecken Donnerstag, um Uhr Bürgersaal DLZ, Osterdeko selbst gemacht Kreatives gestalten von Osterschmuck aus Naturmaterialien Leitung: diverse Mitglieder Bitte mitbringen: Moos, Zweige, Heißklebepistole, Gartenschere, div. Dekomaterial Sängerchor Glan-Lauter Die nächsten Chorproben finden wie folgt statt: Wann: Donnerstag, Uhr Samstag, Uhr Donnerstag, Uhr Wo: Realschule Plus, Lauterecken Alle Sangesbegeisterte und diejenigen die es noch gerne werden wollen sind zu der Chorprobe recht herzlich eingeladen. Standbetreiber gesucht für Kulinarische Waldwanderung (12. Juni 2016) Lauterecken. Für eine Kulinarische Waldwanderung am 12. Juni 2016 werden für verschiedene Stationen Standbetreiber mit entsprechendem Angebot gesucht. Die Wanderstrecke wird ca. 6 km betragen. Start und Ziel sind die Pfälzerwaldhütte und der städtische Grillplatz in Lauterecken. Bei Interesse melden Sie sich bitte beim Stadtbeigeordneten Heinrich Schreck, Mobil: , oder vormittags von Uhr unter der Nummer Musikverein Odenbach e.v. Jahreshauptversammlung 2016 Hiermit laden wir die Mitglieder des Musikvereins Odenbach e.v. zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Donnerstag, dem 24. März 2016 recht herzlich ein. Die Sitzung beginnt um Uhr im Probenlokal (Grundschule) in Medard. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Totengedenken 3. Bericht des Vorstandes 4. Verlesen des Protokollbuches durch den Schriftführer 5. Bericht des Dirigenten 6. Bericht des Kassenwartes und der Revisoren 7. Nachbesetzung Kassenwart und Revisor 8. Entlastung von Vorstand, Kassenwart, Ausschuss 9. Sonstiges Für Ihre Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, sowie an unserer kulturellen Arbeit bedanken wir uns im Voraus. Anträge können bis zum bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Turn- und Sportverein Odenbach 1903 e.v. Einladung Am Freitag, dem 18. März 2016 um Uhr findet im Sportheim Hellerwald in Odenbach die Mitgliederversammlung des TuS Odenbach 1903 e.v. statt. An alle Mitglieder ergeht hierzu herzliche Einladung. Neben den üblichen Berichten der einzelnen Ressorts stehen in diesem Jahr unter Top 6 Ehrungen, Top 7 Neuwahlen, sowie unter Top 8 eine formale Änderung der Vereinssatzung auf der Tagesordnung. Hierbei wird auf Anraten des zuständigen Amtsgerichts Kaiserslautern 11 Mitgliederversammlung in Bezug auf den detaillierten Veröffentlichungsort der Einladung sowie der Tagesordnungspunkte eingegangen. Den genauen Wortlaut der Änderung kann auf Nachfrage im Vorfeld bei der Vorstandschaft eingesehen werden. Falls Mitglieder noch Änderungs- und Ergänzungswünsche zur Tagesordnung haben, sollten diese noch vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden. Mittelaltermarkt Reipoltskirchen am 21. und Terminvormerkung: Großer Mittelaltermarkt in Reipoltskirchen am und Obst- und Gartenbauverein Reipoltskirchen Einladung zur Jahreshauptversammlung des OGV Reipoltskirchen am 1. April 2016 in den unteren Schulsaal der Joh. Heinrich Roos Halle um Uhr. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden 2. Kassenbericht 3. Wünsche und Anträge 4. Sonstiges Über zahlreiches Erscheinen freut sich Bauernstammtisch Wiesweiler Der Stammtisch findet am Dienstag, dem 15. März 2016 um Uhr im Bürgerhaus Wiesweiler statt. Thema: Invekos Kontrolle - Was ist zu beachten? Erfahrungen aus dem Kontrolleinsatz Referent: Herr Jochen Frickenhaus DLR Westpfalz

22 Rundschau Ausgabe 11/2016 SpVgg Hermannsberg Welchweiler Allgemeine Nachrichten Xaver Jung MdB: Sanierung des Freizeitbad Kusel wird mit Bundesgeldern gefördert Der Bundestagsabgeordnete aus Kusel freut sich, dass Bundesgelder direkt in den Kreis fließen. 1,6 Millionen Euro werden den Betreibern des Freizeitbades im Rahmen des Programmes Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur zur Verfügung gestellt. Insgesamt 56 Vorhaben werden unterstützt, aus Rheinland- Pfalz ist neben Kusel nur noch Trier mit dabei. SpVgg Hermannsberg Welchweiler freut sich über einen neuen Trikotsatz Sükrü Günay, Geschäftsführer der Shisha Lounge 47 in Glanbrücken, hat für die Spielvereinigung Hermannsberg Wechweiler einen kompletten Trikotsatz spendiert. Vorstand Sascha Emrich bedankte sich bei der offiziellen Trikotübergabe im Namen des Vereins und der gesamten Mannschaft bei Sükrü Günay. MGV 1858 e.v. Wolfstein Jahresmitgliederversammlung des MGV 1858 e.v. Wolfstein - MCh & FCh am Dienstag, , Uhr im MGV-Sängerheim Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden Werner Eifert 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit 3. Jahresberichte des Vorstandes 4. Bericht der Rechnungsprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Satzungsänderung 7. Veranstaltungen / Termine Verschiedenes, Wünsche und Anträge Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen. 3. Pfälzer Berglandtrail und Wanderauftakt Pünktlich zum Frühlingsanfang beginnt auch im Pfälzer Bergland die Outdoorsaison: Bereits am Freitag, 18. März startet der 3 Pfälzer Berglandtrail, eine dreitägige Laufveranstaltung für Landschaftsläufer. Der Zieleinlauf am Sonntag in Meisenheim findet im Rahmen des Pfälzer Wanderauftaktes statt. Dort wird - ebenfalls zum dritten Mal als zentrale Veranstaltung nach 2014 in Wolfstein und 2015 in Kusel viel für die Läufer und Wanderer geboten. In der Historischen Altstadt sind ab 13 Uhr die Geschäfte geöffnet und vier verschiedene geführte Wanderungen sowie eine Stadtführung laden zum Kennenlernen der Stadt und der Wanderwege ein. Wanderauftakt Pfälzer Bergland Meisenheim - Historische Altstadt Uhr: Start der letzten Etappe des 3. Bergland-Trails Uhr: Start geführte Rundwanderungen (2 Routen) ab Uhr: Stadtführung, Treffpunkt Tourist-Information Meisenheim ab Uhr: Zieleinlauf des Bergland-Trails in Meisenheim ab Uhr: verkaufsoffener Sonntag in der historischen Altstadt mit regionalen Köstlichkeiten, vielen Angeboten und kleinen Überraschungen und Musik ab Uhr: Siegerehrung des Pfälzer Bergland-Trails Rundwanderung Meisenheim - Heimbach - Raumbach - Meisenheim Start: Uhr Länge: 8,4 km, Höhenmeter: 176 m Gehzeit: ca. 2,5-3 Stunden Rundwanderung Meisenheim - Desloch - Jeckenbach - Meisenheim Start: Uhr Länge: 20,6 km, Höhenmeter: 508 m Gehzeit: ca. 5,5 Stunden - Verpflegungsstelle unterwegs Wanderführer: Waldemar Altvater und Edgar Hinz Streckenwanderung auf dem Pfälzer Höhenweg von Obermoschel nach Meisenheim Start: Uhr, Obermoschel, Parkplatz Bahnhofstraße Länge: 12,5 km, Aufstieg / Abstieg: 481 m / 492 m Gehzeit ca. 4-4,5 Stunden Wanderführer: Pfälzerwaldverein Obermoschel Rücktransfer bei vorheriger Anmeldung beim DTV, Tel.: / 1712, touristik@donnersberg.de Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Dachsanierung - wohin mit der Dämmung? Die Sanierung des Dachs ist eine der aufwendigsten und kostenintensivsten Maßnahmen bei der Modernisierung eines Altbaus. Sie sollte besonders gut geplant werden, denn ein gutes Dach ist nicht nur dicht, sondern hält im Winter die Wärme drinnen und im Sommer die Hitze draußen. Eine gute Dämmung kann bei einem Einfamilienhaus jährlich mehrere hundert Liter Heizöl sparen. Ein guter Wärmeschutz im Steildach ist heute je nach Dämmmaterial cm dick. Da die Lebensdauer der meisten Dämmstoffe bis zu 50 Jahre beträgt, sollte hier auf keinen Fall an der Dicke gespart werden. Spätestens wenn das Dach ausgebaut oder neu gedeckt werden soll, stellt sich die Frage, wo diese Dämmschicht platziert wird. Die oberste Geschossdecke statt des Dachs sollte nur dämmen, wer sicher ist, dass auch langfristig kein Dachbodenausbau ansteht. Bei bereits vorhandenem oder geplantem Dachausbau müssen die Dachschrägen nach oben bis zur Decke des geplanten Wohnraums gedämmt werden. Wenn der beheizte Bereich bis in die Giebelspitze reichen soll, muss auch die Wärmedämmung bis in die Spitze verlegt werden. Gibt es jedoch einen Spitzboden, kann die nach oben abschließende Dämmschicht auf diesem Boden verlegt werden. Die Dämmung einer Decke ist meist einfacher und kostengünstiger als die Dämmung der Dachschrägen. Alternativ kann bei einer Dachneueindeckung über eine Aufsparrendämmung nachgedacht werden. Zu den Details der Dachdämmung berät der unabhängige Energieberater der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich. Der Energieberater hat am Mittwoch, dem Sprechstunde: Am Vormittagin der Verbraucherberatungsstelle Kaiserslautern in der Fackelstraße 22 und am Nachmittag im Referat Umweltschutz, Rathaus Nord, Lauterstraße 2. Anmeldung unter: (0631) In Enkenbach-Alsenborn hat der Energieberater am Montag, dem von bis Uhr Sprechstunde in der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 18. Anmeldung unter (06303) LW-Service auf einen Klick:

23 Rundschau Ausgabe 11/2016

24 Rundschau Ausgabe 11/2016 KDKwww.krankenfahrten-niederkirchen.de Krankenfahrten Dirk Krennrich Flughafentransfer Talstraße 78 Dialysefahrten Niederkirchen Bestrahlungsfahrten Tel. ( ) Chemofahrten dirk-krennrich@gmx.de Personenbeförderung eigene Rollstühle Mobil 0170 Krankenhaus-Einlieferungen Ambulante OP's CONTAINERDIENST UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK ENTSORGUNG ALLER ABFÄLLE I ABBRUCH ABFLUSSREINIGUNG I TV-UNTERSUCHUNG KANALREINIGUNG I ROHRREINIGUNG ÖL- I FETTABSCHEIDERREINIGUNG SONDERABFALLWIRTSCHAFT VERKAUF VON RECYCLINGSCHOTTER UND MUTTERBODEN Mehlingen An der Heide 10 Tel info@jakob-becker.de - Anzeige - Bild Luftaufnahme AHN 2016 Nahezu 100 Testkriterien obliegen den strengen Augen des Testers. Angefangen bei der Häufigkeit des Telefonklingelns bis zum Abheben, über die Anzahl der Weiterverbindungen bis zum richtigen Ansprechpartner, und der Wartezeit bis zum Termin werden nahezu alle noch so kleinen Prozessschritte auf bestmögliche Qualität überprüft. Doch damit nicht genug, im Fahrzeug werden verschiedene Fehler bewusst eingebaut um zu prüfen, ob die vielen Arbeitsschritte einer Inspektion auch wirklich im Detail durchgeführt werden. Für die Werkstatt sind solche Tests schon immer eine Herausforderung, weil auch nur der kleinste Fehler zum Durchfallen führen kann. Anders im Autohaus Nahetal, wo schon wieder einmal mit voller Punktzahl der Test bestanden wurde, sowohl im Bereich Kundenkontakt, als auch in der Werkstattleistung. Im Autohaus Nahetal ist dieser Test bei der Marke Skoda bereits der zweite, nach einem Werkstatttest bei Audi, der ebenfalls mit Erfolg absolviert wurde. Da zeigt sich, dass unsere vielen Weiterbildungsmaßnahmen unserer Mitarbeiter und deren Sorgfalt am Ende für ein sehr gutes Ergebnis sorgen, so die Geschäftsleitung Friedel Schiffer. Beilagenhinweis Unsere dieswöchige Ausgabe enthält eine Voll-/Teilbeilage "Oie Magazin" der Fa. OIE AG. Wir bitten unsere Leser um beachtung! G! ACHTUNG! C ACH TU T VORVERLEGUNG des Anzeigenschlusses in der KW 13 wegen OSTERMONTAG, Der Anzeigenschluss (Geschäfts-, Privat-, Familienanzeigen) für diese Wochenzeitung wird vorverlegt von Freitag, dem auf Mittwoch, den Uhr im Verlag. Wir bitten um Beachtung! Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Anzeigenabteilung

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