Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 342. Sitzung des Senats am 21. Januar 2015 verabschiedet.

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1 Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 342. Sitzung des Senats am 21. Januar 2015 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 0 von 7

2 Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Unternehmensführung/Business Management (MU) vom Aufgrund der 58, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 1), vollständig neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 168), sowie 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Mai 2014, hat der Senat der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik am die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines Eine Zulassung zum Masterstudiengang Unternehmensführung/Business Management (MU) ist abhängig von den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZZVO-HAW). Sofern eine Zulassungszahl gemäß ZZVO- HAW festgesetzt wurde, ist Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Sommersemester der 15. Januar, zum Wintersemester der 15. Juli (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Hochschule Heilbronn, Studentensekretariat, Max-Planck-Straße 39, Heilbronn, eingegangen sein. Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 1 von 7

3 2 Zugangsvoraussetzungen 1. Zum Studium im Studiengang Unternehmensführung/Business Management kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: (1) Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses mindestens eines Bachelors, oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2 S. 5, 76 Abs. 2 S. 3 LHG ( Abschluss ) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang, insbesondere Betriebswirtschaft, mit einem Workload in einem Umfang von 210 ECTS-Punkten. Bewerber bzw. Bewerberinnen mit Abschlüssen von 180 ECTS- Punkten können gemäß 6 unter Auflagen zugelassen werden. (2) Nachweis eines Prädikatsexamens in dem für die Zulassung unter Nr. 1 Abs. 1 genannten Hochschulstudium. Als Prädikatsexamen gilt ein Abschluss mit der Note 2,5 oder besser. Das Vorliegen eines Prädikatsexamens kann auch angenommen werden, wenn ein nach den geltenden Regeln der Europäischen Kommission ermittelter ECTS-Grade von B oder besser nachgewiesen wird. 2. Studienbewerber und Bewerberinnen, die das für die Zulassung maßgebliche Erststudium nach Nr.1 Abs. 1 an einer ausländischen Hochschule erworben haben, benötigen die Bestätigung ihrer Zugangsvoraussetzung. Dies geschieht durch die Bescheinigung über die entsprechend dem deutschen Notensystem errechnete Durchschnittsnote des ausländischen Hochschulabschlusses. Die Feststellung wird vorgenommen durch das Studienkolleg für die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg, Postfach , Konstanz oder eine hierfür durch die Hochschule beauftragte Stelle. Die für das Studium erforderlichen guten deutschen Sprachkenntnisse sind nachzuweisen durch die erfolgreiche Ablegung des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe 2 oder ein nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 28. September 2005 vergleichbares Sprachzeugnis. Ausgenommen hiervon sind Bewerber bzw. Bewerberinnen mit in Deutschland erworbener Hochschulzugangsberechtigung sowie deutsche Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben. 3. In besonders begründeten Fällen können nach dem Auswahlgespräch gemäß 5 Nr. 2 Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin wegen der bisherigen beruflichen Ausbildung, beruflichen Tätigkeiten oder sonstiger spezieller Vorkenntnisse erwarten lässt, dass für den Masterstudiengang eine besondere Eignung vorliegt. Die Ausnahmefälle dürfen dabei einen Anteil von 20% der Zulassungskapazität nicht überschreiten. 4. Bewerber bzw. Bewerberinnen, denen zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses nach 1 noch kein Bachelorzeugnis ausgestellt wurde, haben der Bewerbung die Bescheinigung Vorläufige Bachelor-Bescheinigung zur Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang gemäß 3 Nr. 11 der Immatrikulations- und Zulassungssatzung der Hochschule beizufügen. Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 2 von 7

4 3 Auswahlkommission und Gesprächskommission 1. Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen oder Professoren des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission hat die Auswahlgespräche gemäß 5 Nr. 2 Abs. 2 lit. d zu führen oder an eine oder mehrere Gesprächskommissionen zu delegieren. 2. Eine Gesprächskommission besteht aus einem hauptberuflichen Professor oder Professorin der Hochschule und mindestens einem weiteren, geeignet qualifizierten Mitglied des hauptamtlichen akademischen Personals der Hochschule. Mitglieder der Auswahlkommission können nicht Mitglieder einer Gesprächskommission sein. Die Gesprächskommission führt die Auswahlgespräche nach den von der Auswahlkommission beschlossenen und schriftlich fixierten Konkretisierungen von 5 Nr. 2 Abs Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 5 Nr. 2 Abs. 2 lit. f für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für die Lehre zuständige Mitglied der Hochschulleitung oder eine von ihm benannte Stellvertretung aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. 4. Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. 4 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen und einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (Zeugnis und Urkunde). 2. eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Records) 3. amtlich beglaubigte Nachweise über Sprachkenntnisse gem. 2 Nr. 2 und 5 Nr. 1 dieser Satzung. 4. Nachweis über ein Studium oder ein Firmenpraktikum im Ausland gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. b, z. B. durch eine beglaubigte Notenabschrift oder ein Arbeitszeugnis. 5. Tabellarischer Lebenslauf 6. Beglaubigte Kopien von Arbeitszeugnissen und andere Dokumenten. Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch beizufügen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule in der jeweils gültigen Fassung. Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 3 von 7

5 Zulassungskriterien sind: 5 Auswahlverfahren und Zulassungskriterien 1. Gute Kenntnisse der englischen Sprache. Die englischen Sprachkenntnisse sind durch eine der folgenden Möglichkeiten nachzuweisen: a) IELTS-Test, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht älter als ein Jahr sein darf, mit einem Gesamtergebnis von 6,5. Wird auch im Falle eines Wiederholungstests ein Ergebnis von 6,5 nicht erreicht, jedoch mindestens ein Ergebnis von 6,0, kann auf Antrag eine Zulassung erfolgen, soweit die Auswahlkommission dem zustimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass im Wiederholungstest in mindestens zwei Testteilen ein Ergebnis von 6,5 oder höher erreicht wurde. b) TOEFL-Test (internet-based version), der bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht älter als ein Jahr sein darf, mit einem Gesamtergebnis von mindestens 85 Punkten. Wird auch im Falle eines Wiederholungstests ein Ergebnis von 85 nicht erreicht, jedoch mindestens ein Ergebnis von 80, kann auf Antrag eine Zulassung erfolgen, soweit die Auswahlkommission dem zustimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass im Wiederholungstest in mindestens zwei Testteilen ein Ergebnis von 21 oder höher erreicht wurde. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn dem Abschluss gem. 2 Nr. 1 Abs. 1 ein Studium in englischer Sprache in einem Land mit Englisch als Amtssprache zugrunde liegt. 2. Teilnahme am Auswahlverfahren (1) Im ersten Schritt des Auswahlverfahrens werden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien bewertet: a. Abschlussnote in dem für die Zulassung unter 2 Nr. 1 Abs. 1 genannten Hochschulstudium. b. Auslandsaufenthalt in Form eines Firmenpraktikums im Ausland oder eines Studiums im Ausland während des für die Zulassung unter 2 Nr. 1 Abs. 1 genannten Hochschulstudiums. Der entsprechende Nachweis ist mit der Bewerbung einzureichen. c. Fachliche Passgenauigkeit des Erststudiums. Die Passgenauigkeit des Erststudiums wird auf einer Punktskala von 1,0 bis 4,0 eingestuft. Die Einstufung hinsichtlich der Passgenauigkeit erfolgt durch die Auswahlkommission zur Gewährleistung einer Vermittlung der Kompetenzziele des Studiengangs. d. Pro Bewerbung wird eine Gesamtpunktzahl (Wertzahl) aus den nachstehenden Rechengrößen gebildet: Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 4 von 7

6 Kriterium Rechengröße bzw. Punkte Gewicht Abschlussnote gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. a. Abschlussnote 0,60 Dauer eines Auslandsaufenthaltes (A) gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. b. A 6 Mon.: 1,0 6 Mon. > A 3 Mon.: 2,0 A < 3 Mon.: 4,0 0,10 Passgenauigkeit des Erststudiums für das Masterstudium gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. c. 1,0 4,0 0,30 Die gewichtete Punktzahl der einzelnen Kriterien wird dabei zu einer Wertzahl aufaddiert. Der sich daraus ergebende Wert wird auf eine Dezimalstelle genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. e. Aufgrund unter 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. d ermittelten Wertzahlen wird eine Rangliste gebildet, die zur Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren dient. Aus den Bewerbern und Bewerberinnen werden mindestens doppelt so viele Personen wie die festgesetzte Zulassungskapazität des Studiengangs zu einem Auswahlgespräch eingeladen, wobei diejenigen mit den niedrigsten Wertzahlen berücksichtigt werden. (2) Im zweiten Schritt des Auswahlverfahrens werden die von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen sowie zusätzlich die Ergebnisse des Auswahlgesprächs nach folgenden Kriterien bewertet: a. Abschlussnote gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit a. b. Auslandsaufenthalt gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit b. c. Fachliche Passgenauigkeit des Erststudiums gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit c. d. Motivation und persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das Masterstudium. Die Bewertung der besonderen Motivation und Eignung zum Masterstudium erfolgt anhand des Auswahlgesprächs mit einer Note zwischen 1,0 und 5,0. Das Auswahlgespräch erfolgt mit der Auswahlkommission oder Gesprächskommission gemäß 3 und dauert mindestens 25 Minuten und wird schriftlich protokolliert. Dabei hat jedes Mitglied der Auswahlkommission oder Gesprächskommission eine Einzelbewertung der Motivation und persönlichen Eignung des Bewerbers durchzuführen. Das Auswahlgespräch erfolgt grundsätzlich persönlich. Bei Bewerbern, die sich zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs im Ausland befinden, kann in Ausnahmen ein telefonisches Auswahlgespräch geführt werden. Voraussetzungen hierfür ist, dass das Telefoninterview auf der ausländischen Seite unter Aufsicht an einer staatlichen Hochschule stattfindet und der Bewerber die aufsichtsführende Person sowie deren Kontaktdaten bereits vor dem Telefoninterview an die Auswahlkommission oder Gesprächskommission übermittelt. Die Hochschule behält sich das Recht vor, die Durchführung des Telefoninterviews abzulehnen, wenn die Rahmenbedingungen als ungeeignet für eine ordnungsgemäße Durchführung erscheinen. Das Auswahlgespräch kann als Gruppengespräch mit bis zu vier Bewerberinnen oder Bewerbern durchgeführt werden. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden können. Für die Ge- Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 5 von 7

7 sprächsdauer eines Gruppengesprächs sind mindestens 15 Minuten pro teilnehmendem Bewerber bzw. Bewerberin anzusetzen. Über die wesentlichen Fragen des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist, die das Gespräch geführt hat. e. Die Gesamtpunktzahl (Wertzahl) wird aus den nachstehenden Rechengrößen gebildet: Kriterium Rechengröße bzw. Punkte Gewicht Abschlussnote gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. a. Abschlussnote 0,45 Dauer eines Auslandsaufenthaltes (A) gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. b. A 6 Mon.: 1,0 6 Mon. > A 3 Mon.: 2,0 A < 3 Mon.: 4,0 0,10 Passgenauigkeit des Erststudiums für das Masterstudium gem. gem. 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. c. Auswahlgespräch gemäß 5 Nr. 2 Abs. 2 lit. d 1,0 4,0 0,10 Note Auswahlgespräch 0,35 Die gewichtete Punktzahl der einzelnen Kriterien wird dabei zu einer Wertzahl aufaddiert. Der sich daraus ergebende Wert wird auf eine Dezimalstelle genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. f. Aufgrund der unter 5 Nr. 2 Abs. 2 lit. e ermittelten Wertzahlen wird eine Rangliste gebildet. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dieser Rangliste. Dabei werden die Bewerber und Bewerberinnen mit der niedrigsten Wertzahl vorrangig berücksichtigt. Besteht bei der Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation. Die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation wird durch die Abschlussnote des unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulabschlusses bestimmt. Besteht nach dieser Einordnung noch immer Ranggleichheit, entscheidet das Los. Wird eine Verlosung durchgeführt, müssen mindestens zwei Mitarbeiter/innen des Studiengangs anwesend sein. Über den Ablauf des Losverfahrens wird ein Protokoll angefertigt welches in Ergänzungen zum Ranking der Akademischen Abteilung ausgehändigt wird. 6 Zulassung und Zulassung unter Auflagen 1. Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen von 210 ETCS-Punkten werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und einer Auswahlentscheidung gemäß 3 und 5 zum Studium zugelassen. 2. Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen von 180 ECTS-Punkten werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und nach einer Auswahlentscheidung Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 6 von 7

8 gemäß 3 und 5 unter Auflage zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet die Bewerber/Innen, vor Abschluss des Masterstudiums die zum Erreichen der Eingangsvoraussetzungen (210 ECTS-Punkte) fehlenden ECTS-Punkte zu erwerben. Die zu erbringenden Studienleistungen werden nach Beschluss des für diesen Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses, gemäß den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des zu Grunde liegenden grundständigen Bachelorstudienganges festgelegt. 3. Bewerberinnen und Bewerber, deren Nachweis der Englischkenntnisse gemäß 5 Nr. 1 zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegt, werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und nach einer Auswahlentscheidung gemäß 3 und 5 unter Auflage zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet die Bewerber bzw. Bewerberinnen den Nachweis vor Ende des ersten Semesters zu erbringen. 7 In-Kraft-Treten Die Veränderungen treten am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gelten rückwirkend für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2014/15. Heilbronn, 21. Januar 2015 Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schröder - Rektor - Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, 09. Februar 2015 Leitung Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 21. Januar 2015 Seite 7 von 7

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