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1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 5/2008 vom 22. Februar 2008 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/

2 Mitteilungsblatt Nr. 5/2008 Seite 2 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 25. Januar und 8. November 2005 *, zuletzt geändert am 15. Januar 2008 ** Gem. 3 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes (Professorenbesoldungsreform Umsetzungsgesetz ProfBesRefG) vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) in Verbindung mit 61 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Akademische Senat der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin am 25. Januar und 8. November 2005, zuletzt geändert am 15. Januar 2008 die folgende Satzung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für Professoren und Professorinnen, die nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet werden. (2) Die Satzung regelt das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen und legt die Kriterien für besondere Leistungen in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung fest. 2 Kriterien für besondere Leistungen (1) Leistungsbezüge können aufgrund besonderer Leistungen in der Lehre, der Forschung, der Weiterbildung und der Nachwuchsförderung gewährt werden. Die Leistungen müssen über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mindestens drei Jahre an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin erbracht worden sein. (2) Die Leistungsbeurteilung im Bereich der Lehre erfolgt unter Beteiligung der Studierenden und bezieht sich auf die Qualität, die Vielfalt und den Umfang der erbrachten Lehr- und Prüfungsleistungen, auf die Curriculumentwicklung und Entwicklung von Studiengängen, die Entwicklung und Anwendung neuer Lehr- und Lernformen sowie auf die Entwicklung, Planung und Durchführung neuer Lehrangebote. Besondere Leistungen in der Lehre sind insbesondere: a) erheblich über dem Durchschnitt liegende Lehrqualität, die im Wege personenbezogener Evaluation festgestellt wird, b) nachhaltige Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung des Lehrangebots eines Moduls, eines Studienbereichs und/oder eines Studiengangs, c) wesentliche Beiträge zur Studienreform, d) die Entwicklung und/oder die Einführung neuer Studiengänge, e) die Entwicklung und/oder erfolgreiche Anwendung innovativer Unterrichtsformen, f) wesentliche Beiträge zur Internationalisierung des Studienangebots, g) die Einbeziehung von Praxiselementen in die Lehre, * bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 24. November 2005 ** bestätigt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 6. Februar 2008

3 Mitteilungsblatt Nr. 5/2008 Seite 3 h) die Weiterentwicklung bestehender und/oder Planung neuer Curricula, i) überdurchschnittliches Engagement bei der Betreuung von Haus- und Abschlussarbeiten sowie Projektberichten, j) überdurchschnittliche Leistungen bei der Akquisition neuer Ausbildungsbetriebe, k) erheblich über dem Durchschnitt liegende Lehr- und/oder Prüfungsbelastung, soweit keine Lehrermäßigung gewährt wird, und l) wesentliche Beiträge zu Gender- bzw. Diversity-Ansätzen in der Lehre. Leistungsbezüge für besondere Leistungen in der Lehre können nur dann gewährt werden, wenn mindestens nach zwei unterschiedlichen Kriterien erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen festgestellt werden. (3) Besondere Leistungen im Bereich der Forschung beziehen sich auf die Qualität, die Innovationskraft, den Umfang und ggf. den wirtschaftlichen Ertrag von Forschungsvorhaben sowie auf deren Bedeutung für die Hochschule. Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere aufgrund folgender Kriterien festgestellt werden: a) Grad der Unterstützung des Forschungsprofils der Hochschule, b) Grad der Unterstützung der Ausbildungsbetriebe in Forschung und Entwicklung, c) Umfang eingeworbener Drittmittel, d) Anzahl und Qualität von Veröffentlichungen, e) Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen und Kongresse im Auftrag der Hochschule oder an der Hochschule, f) Herausgabe von Zeitschriften, Betreuung von Publikationsreihen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien beschließt der Akademische Senat der Hochschule ein Bewertungssystem, das regelmäßig aktualisiert wird. (4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung beziehen sich auf die Qualität, die Innovationskraft, den Umfang und ggf. den wirtschaftlichen Ertrag von Weiterbildungsvorhaben sowie auf deren Bedeutung für die Hochschule. Besondere Leistungen in der Weiterbildung sind insbesondere: a) die nachgewiesene erfolgreiche Leistung im Bereich der Organisation und Betreuung von Qualifikations- und Weiterbildungsangeboten der Hochschule, b) nachhaltige Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung des Weiterbildungsangebots, c) die Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote bzw. Fortentwicklung bestehender Angebote, d) Lehrleistungen in Bereich der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden. (5) Besondere Leistungen im Bereich der Nachwuchsförderung beziehen sich auf die Qualität, den Umfang und die Innovationskraft der Vorhaben sowie auf deren Bedeutung für die Hochschule. Besondere Leistung bei der Nachwuchsförderung sind insbesondere: a) die Betreuung von Promotionen und vorbereitender Qualifizierungsvorhaben sowie von Stipendiaten, b) die Beteiligung an Graduiertenkollegs, c) die Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen,

4 Mitteilungsblatt Nr. 5/2008 Seite 4 d) die Förderung weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses. (6) Leistungsbezüge für besondere Leistungen gem. Abs. 3 bis 5 setzen zufriedenstellende Leistungen in der Lehre voraus. (7) Als besondere Leistung kann auch die Erfüllung von Zielvereinbarungen bezogen auf die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien berücksichtigt werden. (8) Bei der Bewertungen der Leistungen gem. Abs. 2 bis 5 ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Leistungen sind nach folgenden Leistungsstufen differenziert zu bewerten: Leistungsstufe 1 - herausragend, Leistungsstufe 2 - erheblich über dem Durchschnitt liegend, Leistungsstufe 3 - überdurchschnittlich. 3 Verfahren zur Feststellung besonderer Leistungen (1) Die Feststellung besonderer Leistungen in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist fristgebunden. Er ist ausführlich zu begründen. Leistungen, die nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, sind zu belegen. Der Antrag ist über die Dekanin bzw. den Dekan an die Rektorin oder den Rektor zu richten. (2) Die Dekanin oder der Dekan berät den Antragsteller bzw. die Antragstellerin hinsichtlich der Kriterien für besondere Leistungen und unterstützt die Professorinnen und Professoren bei der Antragstellung. (3) Der Antrag soll die Erklärung enthalten, in welchem der genannten Aufgabenbereiche die Professorin bzw. der Professor eine besondere Leistung anerkannt wissen will. (4) Die Dekanin oder der Dekan nimmt zu dem Antrag Stellung. Aus der Stellungnahme soll zu erkennen sein, aufgrund welcher Leistungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Leistungszulage für gegeben erachtet werden. Bei Bedarf gibt der Dekan bzw. die Dekanin zur Leistungsbewertung auswärtige Gutachten in Auftrag. (5) Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung besonderer Leistungsbezüge erfolgt durch den Leistungsrat. Die Feststellung besonderer Leistungen berücksichtigt 4 Abs. 8 BerlHG und gewährleistet Chancengleichheit von Frauen und Männern (z.b. bei der Inanspruchnahme von Erziehungszeiten). (6) Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des Dekans bzw. der Dekanin und der Bewertungen des Leistungsrats über Art und Umfang der besonderen Leistungsbezüge. (7) Für Anträge auf Gewährung unbefristeter besonderer Leistungsbezüge, die in unmittelbarem Anschluss an befristet gewährte geleistet werden sollen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

5 Mitteilungsblatt Nr. 5/2008 Seite 5 4 Leistungsrat (1) Es wird ein Leistungsrat gebildet, der die besonderen Leistungen bewertet. (2) Dem Leistungsrat gehören aus jedem Fachbereich zwei Professorinnen oder Professoren sowie die Rektorin oder der Rektor an. Die Professorinnen und Professoren sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Akademischen Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beide Geschlechter müssen im Leistungsrat vertreten sein. Mitglieder des Leistungsrats dürfen nicht an Beratungen und Beschlussfassungen über ihre eigenen Anträge mitwirken. (3) Der Leistungsrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Beratungen unterliegen der besonderen Vertraulichkeit. Die zentrale Frauenbeauftragte nimmt an den Beratungen des Leistungsrats beratend teil. 5 Bewertungssystem für die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen (1) Leistungsbezüge gem. 2 Abs. 2 bis 5 werden aufgrund einer Entscheidung der Dienstbehörde gewährt. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der besonderen Leistungsbezüge legt der Rektor in einer Richtlinie fest. (2) Die erstmalige Gewährung von besonderen Leistungsbezügen erfolgt befristet. Im unmittelbaren Anschluss können die Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. (3) Für zeitlich begrenzte besondere Leistungen können besondere Leistungsbezüge auch als Einmalzahlung gewährt werden. Über die Höhe der Einmalzahlung entscheidet der Rektor. 6 Vergaberahmen (1) Für den Fachbereich Berufsakademie wird ein gesonderter Vergaberahmen gebildet. Das Nähere regelt die Rektorin oder der Rektor in Richtlinien. Besondere Leistungsbezüge können nur innerhalb des für diese Bezüge im Vergabezeitraum zur Verfügung stehenden Anteils des Vergaberahmens gewährt werden. Ist der im Vergabezeitraum zur Verfügung stehende Anteil des Vergaberahmens kleiner als die Gesamtheit der festgesetzten besonderen Leistungsbezüge, so werden diese anteilsmäßig gekürzt. (2) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen wird einmal jährlich getroffen. 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in Kraft.

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